Urteil
5 U 62/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2021:1223.5U62.20.00
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Leitsätze
1. Eine Werknutzung (hier: die Nutzung eines Standbildes aus einem Video zur Bebilderung eines Artikels) ist nicht als durch den „Informationszweck gerechtfertigt“ anzusehen, wenn es an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne fehlt.(Rn.55)
2. Im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne ist für die Gewichtung der einzelnen Positionen relevant, wie groß der Informationswert für die Öffentlichkeit ist. Der Informationswert einer Bebilderung eines Artikels kann für die Öffentlichkeit im Hinblick auf den Inhalt der Gesamtberichterstattung gering sein.(Rn.89)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.03.2020, Az. 310 O 360/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Werknutzung (hier: die Nutzung eines Standbildes aus einem Video zur Bebilderung eines Artikels) ist nicht als durch den „Informationszweck gerechtfertigt“ anzusehen, wenn es an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne fehlt.(Rn.55) 2. Im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne ist für die Gewichtung der einzelnen Positionen relevant, wie groß der Informationswert für die Öffentlichkeit ist. Der Informationswert einer Bebilderung eines Artikels kann für die Öffentlichkeit im Hinblick auf den Inhalt der Gesamtberichterstattung gering sein.(Rn.89) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.03.2020, Az. 310 O 360/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Print- und Online-Nutzungen eines Ausschnitts eines Standbildes aus einem im Auftrag der Klägerin angefertigten Video in einem Artikel in der „F.“-Ausgabe 10/2019 unter dem Titel „Rätselhafte Renditen“ und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin ist eine Verwaltungsgesellschaft der T.-Gruppe, eines global tätigen Investment- und Beratungsunternehmens, das auf dem Sektor der erneuerbaren Energien in Asien tätig ist und entsprechende Finanzprodukte anbietet. Am 10.10.2013 hielt der „Chairman“ und Gründer der T.-Gruppe, Herr T. S., eine Rede im Rahmen der Vorstellung des Projekts „South Negros Biopower“ auf den Philippinen. Bei dem Projekt handelt es sich um den Bau eines Biomassekraftwerks. Anlässlich dieser Veranstaltung ließ die Klägerin durch die Fa. M.&M. aus Ludwigsburg ein Video erstellen. Im Anschluss übertrug die Fa. M.&M. der Klägerin alle ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Video zur räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzung durch die T.-Gruppe. Die T.-Gruppe hält das Video auf der Plattform YouTube unter https://www.youtube.com/watch?v=lbK2MRXF4vI zum Abruf bereit (vgl. Anlage K 7). Die Beklagte gibt Zeitschriften mit Testberichten, unter anderem die Zeitschrift „F.“, heraus und verlegt sie auch. Sie bietet die Artikel zudem im Internet auf der Seite www.t….de zum (teilweise) kostenpflichtigen Abruf an. Mit E-Mail vom 28.08.2019 fragte die Beklagte bei der Klägerin wegen der Rechte für zwei Pressefotos, darunter eines Porträts von Herrn S., aus dem Downloadbereich der Website der Unternehmensgruppe der Klägerin für die Veröffentlichung eines Artikels über die T.-Gruppe in dem „F.“-Heft 10/2019 an (vgl. Anlage K 9). Die Klägerin war jedoch nicht bereit, die Fotos ohne Weiteres freizugeben, weil sie – wie sie mitteilte – „wenig Neigung“ verspürte, „eine mögliche Negativ-Berichterstattung zum guten Schluss mit [ihren] eigenen Fotos zu ‚garnieren‘“ (E-Mail vom selben Tage, Anlage K 10). In der Folge veröffentlichte die Beklagte in der „F.“-Ausgabe 10/2019 den Artikel „Rätselhafte Renditen“, der sich kritisch mit den Angeboten der T.-Gruppe auseinandersetzte (vgl. Anlage K 3). Auf der Internetseite www.t....de hielt sie den Artikel zudem als pdf-Datei zum Download bereit (vgl. Anlage K 5). Den Printartikel und die auf www.t....de abrufbare pdf-Version illustrierte die Beklagte jeweils unter anderem mit dem nachfolgend abgebildeten Foto, das Herrn S. bei der oben beschriebenen Veranstaltung zeigte [Anm.: Anonymisierung durch den Senat]: Bei dem Foto handelte es sich um ein Standbild aus dem vorstehend beschriebenen Video „South Negros Biopower Opening: T. S.“. Die Sequenz, aus der das im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Standbild entnommen wurde, findet sich etwa bei der Zeitmarke 0:47 Minuten. An anderer Stelle auf der Internetseite www.t....de ist der Artikel darüber hinaus noch unter der Überschrift „T.-Gruppe: Riskante Anlagen mit rätselhaften Renditen“ (ohne das streitgegenständliche Foto) abrufbar (vgl. Anlage K 6). Mit Abmahnschreiben vom 04.10.2019 ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos abmahnen (Anlage K 11). Diesbezüglich macht die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 526,58 € (0,65-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 15.000,- € zzgl. 20,- € Post- und Telekommunikationspauschale und zzgl. Mwst.) geltend. Die Klägerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2019, Az. 310 O 324/19, mit der der Beklagten untersagt worden ist, das gegenständliche Standbild zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie im Artikel „Rätselhafte Renditen“, „F.“ Nr. 10/2019, Seite 45, sowie als pdf auf www.t....de (abrufbar unter https://www.t....de/T......-Gruppe-Riskante-Anlagen-mit-raetselhaften-Renditen-5515856-0/). Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch erhoben und Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO gestellt. Das vorliegende Verfahren ist die Hauptsacheklage. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, ihr stehe als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 97, 94 Abs. 1 UrhG, jedenfalls aus §§ 97, 94 Abs. 1, 95 UrhG zu. Die Beklagte habe unstreitig keine Nutzungsrechte an dem von ihr genutzten Standbild erworben. Die durch sie, die Klägerin, vorgenommene Einstellung des Videos bei Youtube sei nicht als konkludente Einwilligung in die Nutzung von Standbildern durch Dritte in deren Veröffentlichungen zu werten. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Schranken des Urheberrechts berufen, insbesondere seien die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Schranke gem. § 50 UrhG nicht erfüllt. Die im Oktober 2019 erfolgte Veröffentlichung des Standbildes aus einem Video, das – unstreitig – anlässlich einer Projektvorstellung auf den Philippinen im Jahr 2013 erstellt worden ist, betreffe schon mangels Aktualität kein Tagesereignis. Die Veranstaltung aus dem Jahr 2013 sei auch nicht wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung geworden. Die Berichterstattung der Beklagten befasse sich mit aktuellen Angeboten der T.-Gruppe und deren Risiken. Die Projektvorstellung werde nur in einer Bildnebenschrift erwähnt, einen aktuellen Anlass für die Erwähnung liefere die Berichterstattung nicht. Weiter sei das Standbild auch nicht im Verlaufe der Ereignisse wahrnehmbar geworden. Selbst wenn die Rede von Herrn S. im Jahr 2013 ein Tagesereignis wäre, so sei das dabei entstandene Standbild bei diesem Ereignis nicht wahrnehmbar geworden i.S.v. § 50 UrhG. Schließlich sei der Eingriff in ihre, der Klägerin, vom Urheberrecht geschützten Rechte auch unverhältnismäßig. Die Werknutzung durch die Beklagte müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und dürfe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich sei. Das kleine Portrait von Herrn S. aus dem Jahr 2013 sei für die kritische Berichterstattung über aktuelle Angebote der T.-Gruppe in keiner Weise relevant. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen § 50 UrhG die einwilligungslose Nutzung von Werken für die tagesaktuelle Berichterstattung erlaubt, lägen auch unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Entscheidungen im Streitfall nicht vor. Die Beklagte werde in ihrer Berichterstattung nicht eingeschränkt, wenn sie für Bilder, die sie allein zu Illustrationszwecken einsetze, auch zukünftig die Einwilligung des Rechteinhabers einholen müsse. Sie könne ihre Kritik ungehindert weiter äußern. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das nachstehende Standbild zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie im Artikel „Rätselhafte Renditen“, „F.“ Nr. 10/2019, Seite 45, sowie als pdf auf www.t....de (abrufbar unter https://www.t....de/T.....-Gruppe-Riskante-Anlagen-mit-raetselhaften-Renditen-5515856-0/) [Anm.: Anonymisierung durch den Senat]: 2. an die Klägerin EUR 526,58 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, bei der Klägerin handele es sich um ein Unternehmen, das – sehr erfolgreich – u.a. auf dem sog. „grauen Kapitalmarkt“ Finanzanlageprodukte für Projekte in Asien an Verbraucher verkaufe. Im „Handelsblatt“ vom 08.07.2019 sei bereits kritisch über von der Unternehmensgruppe der Klägerin vertriebene Genussrechte berichtet worden (Anlage B 8). Auf den diesem Bericht zugrunde liegenden Sachverhalt gehe auch die gegenständliche Berichterstattung ein. Der Sachverhalt sei zudem Gegenstand zahlreicher Zivilklagen, die Anleger führten. Es handele sich um einen Anlageskandal, der auch eine politische Dimension erreicht habe, wie die „Kleine Anfrage“ im Bundestag vom 31.07.2019, BT-Drucks. 19/12080, zeige (vgl. Anlagen B 9 und B 10). Die Unternehmensgruppe der Klägerin vertreibe Geldanlage-Produkte, die für Privatanleger grundsätzlich nicht geeignet seien. Sie, die Beklagte, habe anlässlich einer an sie gerichteten E-Mail eines Anlegers vom 06.08.2019 (Anlage B 12) betreffend ein Angebot der Unternehmensgruppe der Klägerin aus dem Juli 2019 recherchiert. Diese Recherche habe sich auf aktuelle Investments der T.-Gruppe bezogen. Dabei sei sie auch auf die zwei noch im Bau befindlichen Biomassekraftwerke auf den Philippinen gestoßen (Anlagen South Negros BioPower und North Negros BioPower), deren Fertigstellung und Inbetriebnahme sich mehrfach verschoben habe. Es bestünden berechtigte Zweifel, ob die Anlagen so rechtzeitig fertiggestellt werden könnten, um die einkalkulierte Einspeisevergütung zu erhalten. Mit Blick auf die am 30.09.2019 auslaufende Zeichnungsfrist für die von der Unternehmensgruppe der Klägerin massiv beworbenen „Clean Infrastructure Fonds“ habe sich die Redaktion von „F.“ entschlossen, über das Ergebnis ihrer aktuellen Recherchen in der nächst erreichbaren Ausgabe, dies sei die Ausgabe 10/2019 mit Erscheinungsdatum 18.09.2019 gewesen, zu berichten. Der abgebildete Herr S. sei als natürliche Person die Schlüsselfigur der T.-Gruppe, an dem im Kontext der kritischen Unternehmensberichterstattung unter dem Gesichtspunkt der Personalisierung ein sehr hohes gegenwärtiges Informationsinteresse bestehe. Die Beklagte hat gemeint, die Nutzung des gegenständlichen Standbilds sei gem. § 50 UrhG zulässig. Ihr gehe es um die Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang Medienunternehmen wie sie nach den Entscheidungen des EuGH „Reformistischer Aufbruch“ und „Afghanistan-Papiere“ urheberrechtlich geschützte Inhalte in zulässiger Weise ohne Einwilligung der Rechteinhaber für ihre Berichterstattung nutzen könnten. Die Personalisierung einer Berichterstattung durch Vorstellung der verantwortlichen Persönlichkeiten in Bild und Namen sei ein unverzichtbares und durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Element einer freien und unabhängigen Berichterstattung. Zu diesen berechtigten Zwecken müsse sie, die Beklagte, daher auf den streitgegenständlichen Ausschnitt aus dem Video-Standbild zugreifen dürfen, und zwar auch deshalb, weil kein Dritter, also niemand anderes als die Unternehmensgruppe der Klägerin, Bildmaterial von Herrn S. veröffentlicht habe, auf das sie möglicherweise hätte zurückgreifen können. Zudem verfolge die Klägerin den urheberrechtlichen Anspruch nur zur „Torpedierung“ ihrer, der Beklagten, (inhaltlich nicht zu beanstandenden) kritischen Berichterstattung über die Klägerin und ihre Finanzprodukte. Ihrem, der Beklagten, berechtigten, durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 EMRK und Art. 11 EU-Grundrechte-Charta geschützten Berichterstattungsinteresse könne und müsse durch entsprechende Auslegung und Anwendung des § 50 UrhG Rechnung getragen werden. Schließlich befriedige sie mit ihrer streitgegenständlichen Berichterstattung ein erhöhtes Informationsinteresse mit Gegenwartsbezug. In Fragen des Verbraucherschutzes sei das öffentliche Informationsinteresse besonders hoch und schutzwürdig. Dies gelte erst recht für Finanzanlageprodukte. § 50 UrhG könne auch nicht (mehr) in dem Sinne ausgelegt werden, dass eine einwilligungslose Nutzung nur dann in Betracht komme, wenn die Zustimmung des Rechteinhabers nicht oder nicht unter zumutbaren Umständen hätte eingeholt werden können; eine solche Einengung der Nutzerbefugnisse sei nach der (jüngeren) Rechtsprechung des EuGH unionsrechtswidrig. Mangels Rechtsverletzung könne auch keine Erstattung der Abmahnkosten beansprucht werden. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.03.2020 der Klage stattgegeben. Es hat gemeint, es bestehe ein klägerischer Unterlassungsanspruch gem. §§ 97 Abs. 1, 94 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 UrhG. Der Eingriff in das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht der Klägerin sei widerrechtlich erfolgt; es liege weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Einwilligung vor. Der urheberrechtliche Schutzbereich sei auch nicht im Wege einer Grundrechtskonkordanz zugunsten der Beklagten einzuschränken. Die Nutzung des streitgegenständlichen Ausschnitts eines Standbilds sei nicht durch eine Schrankenregelung gerechtfertigt. Die Schranken der §§ 50, 51 UrhG griffen vorliegend nicht ein. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, und verfolgt ihr ursprüngliches Begehren auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, entgegen der Begründung des landgerichtlichen Urteils sei die streitgegenständliche Veröffentlichung als Berichterstattung über Tagesereignisse gem. § 50 UrhG gerechtfertigt. Unzutreffend habe das Landgericht die Frage, ob die streitgegenständliche Berichterstattung ein „Tagesereignis“ i.S.v. § 50 UrhG zum Gegenstand gehabt habe, verneint. Die Rede der hinter der Unternehmensgruppe der Klägerin stehenden natürlichen Person T. S. anlässlich der Grundsteinlegung für ein Biomassekraftwerk im Jahr 2013, dessen Fertigstellung im Jahr 2019 fragwürdig gewesen sei, habe aufgrund der aktuellen Bewerbung der Anlagemodelle der Klägerin u.a. mit diesem Kraftwerk einen aktuellen Anlass für die streitgegenständliche Berichterstattung geliefert. Das Landgericht habe ein zu enges Verständnis des Begriffs des Tagesereignisses zugrunde gelegt. Das Video, dem das streitgegenständliche Standbild entnommen worden sei, sei auch im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet worden sei, wahrnehmbar geworden. Die Klägerin werbe seit dem 13.12.2013 mit diesem Video für die in der Berichterstattung kritisierten Fondsanlagemodelle. Daher sei das Video auch im Rahmen der Vorgänge, über die berichtet worden sei, wahrnehmbar geworden. Nicht erforderlich sei, dass sich die Berichterstattung auch auf das Bereithalten des Videos auf YouTube beziehen müsse. Entscheidend sei, ob das Werk in dem Zeitraum, in dem an ihm ein öffentliches Interesse bestanden habe, öffentlich wahrnehmbar geworden sei. Das Landgericht habe insoweit auf überholte bisherige Rechtsprechung abgestellt. Zu Unrecht habe das Landgericht weiter angenommen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung jedenfalls nicht i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. c der InfoSoc-Richtlinie (RL 2001/29/EG) durch den „Informationszweck gerechtfertigt“ sei. Die im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals durchzuführende Interessenabwägung falle im Ergebnis nicht zu Gunsten der Klägerin aus. Die Personalisierung der streitgegenständlichen Berichterstattung sei von Gewicht. Zur Erhöhung der Aufmerksamkeit der Leser sei es von Bedeutung, die handelnden natürlichen Personen vorgestellt zu bekommen. Dies gelte entgegen der Ansicht des Landgerichts unabhängig davon, ob die Interessenabwägung im Urheberrecht oder im Äußerungsrecht vorgenommen werde. In beiden Fällen gehe es um die Berücksichtigung von durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen. Dies gelte erst recht, wenn es um so abstrakte Themen wie Anlagemodelle gehe. Da sei es für den Leser schon von Bedeutung, den Gründer, alleinigen Gesellschafter und CEO mit Namen und Bild vorgestellt zu bekommen. Das Landgericht habe den Fokus des Informationszwecks des streitgegenständlichen Bildes zu eng formuliert und darauf abgestellt, dass „nicht das damalige Auftreten von Herrn T. S. thematisiert“ werde. Darum gehe es bei der Nutzung des Bildes auch nicht. Es gehe darum, den Lesern die Person vorzustellen, die wirtschaftlich von den kritisierten und im Rahmen der Berichterstattung geschilderten tagesaktuellen Ereignissen profitiere. Demgegenüber seien die schützenswerten Interessen der Klägerin verschwindend gering und offensichtlich „vorgeschoben“. Zur Gewichtung der tatsächlichen Interessen der Klägerin seien die Ausführungen des BGH in „Reformistischer Aufbruch II“ (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 66) und in „Afghanistan Papiere II“ (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 54) erhellend. Die dortigen Ausführungen träfen auch auf den vorliegenden Fall zu. Damit stünden ihren, der Beklagten, gewichtigen schützenswerten Interessen an der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos keine relevanten Interessen der Klägerin gegenüber. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung entgegen der Ansicht des Landgerichts vom Informationszweck gedeckt und durch § 50 UrhG gerechtfertigt sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.03.2020 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung und Kostenerstattung verurteilt. Das Landgericht habe § 50 UrhG zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt und dabei auch die aktuelle EuGH-Rechtsprechung zur Auslegung von Schrankenbestimmungen im Lichte der Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 RL 2001/29/EG hinreichend berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Auslegung des Landgerichts nicht zu eng und habe die Interessen der Beklagten, insbesondere das Grundrecht der Pressefreiheit, nicht unzureichend gewichtet. Im Ausgangspunkt gelte auch bei der Auslegung der Schrankenbestimmung des § 50 UrhG, dass bei der Umsetzung der Ausnahmen des Art. 5 Abs. 3 RL 2001/29/EG die Erreichung eines hohen Schutzniveaus für Urheber nicht gefährdet werden dürfe. Gleichwohl müsse ein angemessener Rechts- bzw. Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern sichergestellt werden. Mögliche Ausnahmen würden wiederum durch Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG (Drei-Stufen-Test) beschränkt, wonach Ausnahmen nur in Sonderfällen angewandt, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen nicht ungebührlich verletzt werden dürften. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass schon die Voraussetzungen der Schranke des § 50 UrhG nicht erfüllt seien, so dass es auf die Frage, ob eine mögliche Beschränkung ihrer, der Klägerin, Rechte dem Drei-Stufen-Test standhalte, gar nicht mehr angekommen sei. Die angegriffene Berichterstattung betreffe schon kein Werk, das im Verlaufe einer Berichterstattung über ein Tagesereignis wahrnehmbar geworden sei. Zudem sei die beanstandete Werknutzung auch nicht durch den Informationszweck gerechtfertigt. Das streitgegenständliche Standbild sei nicht i.S.v. § 50 UrhG im Verlauf eines von der Beklagten berichteten Tagesereignisses wahrnehmbar geworden. Mit der von der Beklagten vorgenommenen „mehrfachen Verklammerung“ werde eine nicht bestehende Aktualität mutwillig konstruiert. Nicht jedes beliebige Ereignis aus der Vergangenheit sei Teil der Vorgeschichte eines Tagesereignisses. Insbesondere sei eine lange zurückliegende Grundsteinlegung für die Einschätzung der aktuellen Angebote der T.-Gruppe nicht von Belang. Die von der Beklagten nun vorgetragene Verklammerung finde sich im angegriffenen Artikel auch nicht. Vielmehr habe die Beklagte das Standbild verbunden mit dem bloßen Hinweis auf die Grundsteinlegung veröffentlicht und rein illustrativ eingesetzt. Ein derart beliebiger Zugriff auf älteres Bildmaterial sei durch die ausnahmsweise Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse i.S.v. § 50 UrhG nicht gerechtfertigt. Dies zeige sich auch im Vergleich mit den Sachverhalten, die den Entscheidungen „Reformistischer Aufbruch“ und „Afghanistan Papiere“ zugrunde lägen. Im Fall der Berichterstattung der Beklagten sei das Tagesereignis die Befassung mit den aktuellen Anlageangeboten der T.-Gruppe und deren kritische Bewertung durch die Beklagte. Der Rückgriff auf beliebiges Bildmaterial aus lange zurückliegenden Veranstaltungen, die im Rahmen der aktuellen Angebote weder aufgegriffen würden noch für die Beurteilung der Kritik der Beklagten irgendeine Rolle spielten, sei nicht gem. § 50 UrhG gerechtfertigt. Zu Recht habe das Landgericht darauf abgestellt, dass das genutzte Standbild gar nicht im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet werde, wahrnehmbar geworden sei. Das Video sei bei der Grundsteinlegung nicht sichtbar gewesen, sondern erst erstellt worden. Nehme man als Tagesereignis die Berichterstattung über die aktuellen Angebote der T.-Gruppe, so sei unstreitig, dass das Video (oder das Standbild) im Verlaufe dieser Angebote nicht wahrnehmbar geworden sei. Die T.-Gruppe nutze das Video nicht zur Bewerbung aktueller Angebote. Auf YouTube sei es nur als Altmeldung abrufbar. Zudem sei die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die Nutzung des streitgegenständlichen Bildausschnitts sei auch nicht durch den Informationszweck gerechtfertigt. Bei der Auslegung urheberrechtlicher Schranken spiele das Interesse an einer Personalisierung keine vergleichbare Rolle. Anders wäre es eventuell, wenn ein bestimmtes aktuelles Handeln einer Person Gegenstand eines Tagesereignisses wäre, über das berichtet werde. So liege der Fall vorliegend aber nicht. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten konkret gewählte Personalisierung keine inhaltliche Veranlassung in dem streitgegenständlichen Artikel finde. Selbst wenn die Beklagte sich mit einem aktuellen Auftritt des Herrn S. befasst hätte (was sie nicht getan habe), wäre noch immer fraglich, ob dann wirklich jedes Bildmaterial, das Herrn S. bei irgendeiner viele Jahre zurückliegenden Vorstellung eines Projekts, in das die T.-Gruppe investiert habe, zeige, genutzt werden dürfte. Es seien keine relevanten publizistischen Interessen der Beklagten erkennbar, weswegen es auf ihre, der Klägerin, gegenläufigen Interessen schon nicht ankomme. Vorsorglich macht die Klägerin geltend, sie habe auch ein wirtschaftliches Interesse an der Nutzung und Verwertung von Videos, an denen sie die ausschließlichen Rechte innehabe. Das Interesse bestehe unabhängig vom Alter des Materials. Es könne immer wieder ein Bedürfnis bestehen, etwa in Chroniken, Unternehmenspräsentationen oder auch Zusammenstellungen von jeglichem Material, das Dritten ein umfassendes Bild von ihren, der Klägerin, geschäftlichen Aktivitäten in den vergangenen Jahren verschaffen solle, auch auf ältere Dokumente wie das Video von der Grundsteinlegung zurückzugreifen. Ihre urheberrechtlichen Interessen seien daher nicht vorgeschoben. Schließlich bestehe hiernach auch der zugesprochene Kostenerstattungsanspruch, gegen den die Beklagte spezifiziert nichts geltend mache. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. a. Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 24 – Biomineralwasser). Eine Bezugnahme auf eine erfolgte konkrete Verletzungsform ist immer hinreichend bestimmt (st.Rspr., vgl. BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II). Das gegenständliche Standbild ist im Antrag und Tenor eingeblendet. Der Artikel, um den es geht, ist sowohl in der Print-Version als auch in der Online-Version mit zugehöriger URL angegeben. Damit ist der Streitgegenstand vorliegend hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b. Ein – wie hier – auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zur Zeit seiner Begehung rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2019, 947 Rn. 14 – Bring mich nach Hause). Beides ist hier der Fall. c. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. §§ 97 Abs. 1, 94 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 UrhG bejaht. aa. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das gegenständliche Video, einschließlich seiner Einzelbilder, Schutz gem. § 94 UrhG genießt (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2005, 179 – Standbilder im Internet). Dass dem Filmhersteller nach §§ 94 Abs. 1 Satz 1, 95 UrhG zustehende ausschließliche Recht umfasst auch einzelne Teile der Bildfolge unabhängig von der Größe oder Länge des Ausschnitts (BGH GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 16 – Einzelbild). Zu den geschützten Teilen der Bildfolge zählen auch Einzelbilder (BGH GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 16 – Einzelbild). So liegt der Fall auch hier. Diesen Punkt greift die Berufung der Beklagten daher zu Recht nicht an. bb. Die Aktivlegitimation der Klägerin als ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin am gegenständlichen Filmmaterial steht zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht im Streit. cc. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels mit dem gegenständlichen Einzelbild sowohl in der Printversion in der Zeitschrift „F.“ Heft 10/2019 als auch im Internet auf der Internetseite www.t....de, abrufbar als pdf-Version des Printartikels, stellt eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG und eine Verbreitung gem. § 17 UrhG dar. Auch dies greift die Berufung der Beklagten zu Recht nicht an. dd. Zu Recht hat das Landgericht auch keine Rechtfertigung über eine Einwilligung der Klägerin in die Verwertung angenommen. Denn es liegt im Streitfall weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Einwilligung der Klägerin vor. Steht – wie hier – lediglich eine konkludente Einwilligung im Raum, ist das Verhalten des Rechteinhabers genau auszulegen. Wegen des Ziels des hohen Schutzes der Urheber, auf das der 9. Erwägungsgrund der RL 2001/29/EG Bezug nimmt, sind die Voraussetzungen, unter denen eine konkludente Zustimmung angenommen werden kann, eng zu fassen, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird (EuGH GRUR 2017, 62 Rn. 37 – Soulier und Doke; Leistner in Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 30). Mindestens ist jedenfalls vorauszusetzen, dass der Rechteinhaber vor seiner konkludenten Einwilligung über die künftig (drohenden) Nutzungen hinreichend tatsächlich informiert ist (Leistner in Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 30). Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Nutzung von Standbildausschnitten aus einem Video als Bebilderung in einem Presseartikel nicht mit Nutzungen, mit denen ein Uploader üblicherweise rechnen muss (etwa Verlinkung, Zugriff von Suchmaschinen), vergleichbar ist. Daher scheidet die Annahme einer konkludenten Einwilligung im Streitfall aus. Auch diesen Punkt greift die Berufung der Beklagten daher zu Recht nicht an. ee. Das Landgericht hat auch zutreffend das Eingreifen der Schrankenregelung gem. § 50 UrhG verneint. Jedenfalls ist die gegenständliche Werknutzung nicht i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. c RL 2001/29/EG als durch den „Informationszweck gerechtfertigt“ anzusehen, weil es an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne im Streitfall fehlt. Aus denselben Gründen ist auch die dritte Stufe des Drei-Stufen-Tests gem. Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29/EG, wonach die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden dürfen, nicht erfüllt. aaa. Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werks nach § 50 UrhG vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht zudem nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 15 - Afghanistan Papiere II). bbb. Die urheberrechtliche Schutzschranke des § 50 UrhG ist unionsrechtskonform auszulegen (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 17 - Afghanistan Papiere II). Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder Abs. 3 RL 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen, wobei dieser Spielraum in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 18 - Afghanistan Papiere II). Es sind die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen. Die Auslegung der Schrankenregelung darf die Erreichung der Ziele der RL 2001/29/EG nicht gefährden, die u.a. in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (vgl. BGH NJW 2020, 2547 Rn. 19-22 - Afghanistan Papiere II). Weiter ist die Auslegung der Schrankenregelung durch Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29/EG begrenzt, der Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (sog. Drei-Stufen-Test). Eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung kommt – wie auch das Landgericht zu Recht angenommen hat – hingegen nicht in Betracht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 27 - Afghanistan Papiere II). Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 27 - Afghanistan Papiere II). ccc. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über ein Tagesereignis gem. § 50 UrhG bei unionsrechtskonformer Auslegung im Streitfall nicht vor. (1) Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 UrhG ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 RL 2001/29/EG geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Aus der Wendung „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“ ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 29 - Afghanistan Papiere II). (2) Eine Berichterstattung liegt im Streitfall vor. Die Beklagte berichtet in dem gegenständlichen Artikel über die Unternehmensgruppe der Klägerin, deren Geschäftsgebaren und deren neue und bisherige Investitionsangebote. Über diesen Punkt streiten die Parteien zu Recht nicht. (3) Es handelt sich auch um eine Berichterstattung über ein Tagesereignis i.S.v. § 50 UrhG. (a) Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 40 - Afghanistan Papiere II). Ein zeitlich zurückliegendes Ereignis kann erneut zum Tagesereignis werden, wenn es wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung wird und dadurch abermals das Interesse der Öffentlichkeit weckt. Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 40 - Afghanistan Papiere II). Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des Tagesereignisses i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 RL 2001/29/EG in Einklang (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 40 - Afghanistan Papiere II). (b) Die Berichterstattung der Beklagten in der Zeitschrift F. Nr. 10/2019 unter der Überschrift „Rätselhafte Renditen“ bezieht sich auf von der Unternehmensgruppe der Klägerin aufgelegte Fondsanlagenmodelle und bewertet diese als „riskante Anlagen“. Der Beitrag erwähnt u.a. ein Totalverlustrisiko im Hinblick auf das Anlagekapital sowie Zivilklagen von Anlegern. Im Ergebnis setzt die Berichterstattung die geprüften Angebote der Unternehmensgruppe der Klägerin u.a. wegen der hohen Risiken auf die „Warnliste Geldanlage“ und bewertet sie als für Privatanleger grundsätzlich nicht geeignet. Das aktuelle Geschehen, über das berichtet worden ist, sind weiterhin bestehende Fondsangebote der Unternehmensgruppe der Klägerin. Insoweit liegt ein Tagesereignis i.S.v. § 50 UrhG vor. In einem Absatz des Artikels wird unter der Überschrift „Zwei Biomassekraftwerke im Bau“ darüber berichtet, dass die zwei sich auf den Philippinen befindlichen Biomassekraftwerke weiter aus- und aufgebaut worden seien und im Jahr 2019 in Betrieb gehen sollten. Falls dies nicht gelänge, bestünde kein Anspruch auf die Ende 2019 auslaufende philippinische Einspeisevergütung. Jedoch sei das wirtschaftliche Risiko nach Angaben der Unternehmensgruppe der Klägerin durch Versicherungen und Bankgarantien weitestgehend abgesichert. Dieser Absatz ist mit dem angegriffenen Standbildausschnitt illustriert, der die Bildunterschrift trägt: „T. S., Chef der T.-Gruppe, sprach bei der Grundsteinlegung von einem der beiden Biomassekraftwerke auf den Philippinen, die 2019 fertig werden sollen.“. Diese Erwähnung der Grundsteinlegung, die unstreitig im Jahr 2013 erfolgt ist, kann als Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert angesehen werden, wenn das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht. Letzteres ist hier zu bejahen, da die „Warnung“ vor aktuellen Fondsangeboten in den Vordergrund der Berichterstattung gestellt und die Grundsteinlegung – außer in der Bildunterschrift – ansonsten im Artikel nicht aufgegriffen und zum Gegenstand gemacht worden ist. Bei einer weiten Auslegung sind die Grundsteinlegung und die Rede des Herrn S. als Vorgeschichte oder Hintergrund des Tagesereignisses, auf das sich die Berichterstattung bezieht, anzusehen. Dieser Punkt kann im Streitfall jedoch letztlich offenbleiben. (4) Im Streitfall kann weiter dahinstehen, ob das Eingreifen der Schrankenregelung des § 50 UrhG bereits deshalb zu verneinen ist, weil der urheberrechtlich geschützte Standbildausschnitt schon nicht im Verlaufe des Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist. Denn für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es auch auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidend an. (a) Das Merkmal „im Verlaufe des Tagesereignisses wahrnehmbar geworden“ setzt das in Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 der RL 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 43 - Afghanistan Papiere II; diesen Maßstab anwendend OLG Köln GRUR-RS 2021, 2369 Rn. 58; OLG Köln GRUR-RS 2021, 10803 Rn. 44). Nicht mehr von § 50 UrhG gedeckt ist jedenfalls, wenn das Werk anlässlich des Ereignisses, das Gegenstand der Berichterstattung ist, gar nicht gezeigt wurde und auch sonst nicht zu besichtigen war (BGH GRUR 1983, 25, 28 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I), da es dann an der erforderlichen Wahrnehmbarkeit gefehlt hat (Engels in Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 32. Ed., § 50 Rn. 11a). (b) Unstreitig ist das Video, dem der Standbildausschnitt entnommen worden ist, bei der Grundsteinlegung nicht sichtbar gewesen, sondern erst anlässlich dieser erstellt worden. Zudem bezieht sich die Berichterstattung nicht auf die Veranstaltung, die Grundsteinlegung, bei der die Rede des Herrn S. gehalten worden ist. Die Grundsteinlegung wird im Rahmen der Bewertung der aktuellen Angebote weder aufgegriffen noch spielt diese für die geäußerte Kritik der Beklagten eine Rolle. Die Berichterstattung bezieht sich allein zur Erläuterung des angegriffenen Standbildausschnitts und damit nur am Rande auf die Grundsteinlegung im Jahr 2013. Zwar war das gegenständliche Werk insoweit „zu besichtigen“, als dass die Unternehmensgruppe der Klägerin ab dem 13.12.2013 zur Bewerbung das Video auf der Internetseite Youtube zum Abruf bereit hielt. Die angegriffene Berichterstattung befasst sich jedoch auch nicht mit dem Youtube-Video, dem der Standbildausschnitt entnommen worden ist. Weiter hat die Beklagte den genutzten Standbildausschnitt auch nicht zur Grundlage ihrer Diskussion oder ihrer Berichterstattung gemacht. Vielmehr ging es ihr um eine Illustration und Personalisierung ihrer Berichterstattung über Geldanlageprodukte durch eine Vorstellung der verantwortlichen Persönlichkeit mit Bild und Namen. Ziel der angegriffenen Standbildnutzung sei – wie die Beklagte geltend macht – gewesen, den Lesern die Person vorzustellen, die wirtschaftlich von den kritisierten und im Rahmen der Berichterstattung geschilderten tagesaktuellen Ereignissen profitiere. Ob damit im Streitfall eine hinreichende Verbindung des genutzten Werkes mit der Berichterstattung über ein Tagesereignis und ein Wahrnehmbarwerden im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet worden ist, anzunehmen ist, weil das Werk - wie die Beklagte geltend macht - in dem Zeitraum, in dem an ihm ein öffentliches Interesse bestanden habe, öffentlich wahrnehmbar geworden sei, kann offenbleiben. Denn die Berichterstattung mit Vervielfältigung und Verbreitung des Standbildausschnitts war jedenfalls vorliegend nicht durch den Informationszweck gerechtfertigt. (5) Der Anwendung der Schrankenregelung des § 50 UrhG steht nicht entgegen, dass die Beklagte vor der Vervielfältigung und Verbreitung des Standbildes die Zustimmung der Klägerin hätte einholen können. Ein solches Erfordernis ist § 50 UrhG bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 45 - Afghanistan Papiere II). (6) Jedoch war vorliegend – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – die Berichterstattung mit Vervielfältigung und Verbreitung des Standbildausschnitts jedenfalls nicht durch den Informationszweck gerechtfertigt. Demnach kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung des § 50 UrhG berufen und ein Eingriff in die Urheberrechte des Filmherstellers bzw. der Klägerin als ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin liegt vor. (a) Die von der Klägerin beanstandete Werknutzung innerhalb einer Berichterstattung hat sich in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang zu halten (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 46 - Afghanistan Papiere II). Danach ist eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gem. § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 46 - Afghanistan Papiere II). Nach Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 RL 2001/29/EG darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 48 – Reformistischer Aufbruch II). Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gem. Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 RL 2001/29/EG nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten. (b) Im Streitfall war die Vervielfältigung und Verbreitung des Standbildes zwar geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte Informationsziel zu erreichen. Die Beklagte verfolgte hier mit der Nutzung des Werkes das Ziel, der Leserschaft die Person vorzustellen, die wirtschaftlich von den kritisierten und im Rahmen der Berichterstattung geschilderten tagesaktuellen Ereignissen profitiert. Es ging der Beklagten um die Personalisierung des Themas, das Gegenstand der Berichterstattung gewesen ist, durch Vorstellung der „handelnden Person“. Um dieses Informationsziel zu erreichen, war die Vervielfältigung und Verbreitung des Standbildes geeignet. (c) Zu Unrecht hat das Landgericht gemeint, die Verwendung des Standbildes sei zur Erreichung des verfolgten Informationsziels nicht erforderlich gewesen. Erforderlichkeit ist gegeben, wenn kein gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist, das weniger intensiv in die Grundrechte des Urhebers eingreift (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 48 - Afghanistan Papiere II). Die Benennung bzw. Vorstellung der Person ohne Foto war nicht gleich geeignet, um das Informationsziel – Vorstellung der „handelnden Person“ – zu erreichen. Das konkrete Informationsziel ist vorliegend in einer Personalisierung der Berichterstattung zu sehen ist. Um dieses Informationsziel zu erreichen, war die Nutzung des streitgegenständlichen Standbildes geeignet und erforderlich. Eine Personalisierung durch eine Bebilderung einer Berichterstattung ist ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit (vgl. BGH GRUR 2009, 150 Rn. 15 - Karsten Speck). Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (vgl. BGH GRUR 2009, 150 Rn. 15 - Karsten Speck). Es kommt daher – auf der Ebene der Erforderlichkeit – entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob sich die Berichterstattung auch inhaltlich mit der Person befasst. Dieser Gesichtspunkt ist vielmehr bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu berücksichtigen. (d) Die Veröffentlichung des Standbildausschnitts entsprach jedoch im Streitfall nicht den Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und war daher nicht angemessen. (aa) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite sowie der Meinungs- und Pressefreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH NJW 2020, 2547 Rn. 50 - Afghanistan Papiere II). Da keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts – hier Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 GRCh – durch die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese in die Abwägung einzustellen (vgl. BGH NJW 2020, 2547 Rn. 50 - Afghanistan Papiere II). Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 50 - Afghanistan Papiere II). (bb) Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der einen Seite das der Klägerin aus dem Urheberrecht zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks zu berücksichtigen. Für die Beklagte streiten auf der anderen Seite die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. (cc) Die Abwägung führt im Streitfall zu keinem Vorrang der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten, weswegen die streitgegenständliche einwilligungslose Werknutzung nicht angemessen war. (i) Bei der Auslegung der Schrankenregelung und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Erreichung der Ziele der RL 2001/29/EG nicht gefährdet werden soll, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber bestehen, auch wenn es auf einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den gegenüberstehenden Rechten ankommt (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 25 – Reformistischer Aufbruch II). Vorbehaltlich der in Art. 5 RL 2001/29/EG erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen verletzt jede Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werkes (EuGH GRUR 2017, 62 Rn. 34, Rn. 37 – Soulier und Doke). Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können – wie ausgeführt – außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 32 – Reformistischer Aufbruch II). (ii) Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung der Information über Hintergründe von Finanzangeboten eines am „grauen Kapitalmarkt“ tätigen Unternehmens dient und damit einem allgemeinen Interesse. Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 64 – Reformistischer Aufbruch II). Im Rahmen der Grundrechtsabwägung im Einzelfall ist zu berücksichtigen, ob die Art der betreffenden Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist (EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 74 – Afghanistan-Papiere). Eine solche Information von besonderer Bedeutung und eine Angelegenheit, die die Öffentlichkeit wesentlich berührt, liegt im Streitfall nicht vor. Zwar ist in Fragen des Verbraucherschutzes das öffentliche Informationsinteresse besonders hoch und schutzwürdig. An einer Berichterstattung über Geldanlageprodukte besteht daher ein hohes allgemeines Interesse. Jedoch geht es hinsichtlich der angegriffenen Standbildnutzung konkret um das Personalisierungsinteresse der Beklagten. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat im Streitfall das konkret mit der Werknutzung verfolgte Informationsziel zu berücksichtigen, das hier in der Personalisierung der Berichterstattung liegt. Eine Personalisierung durch eine Bebilderung einer Berichterstattung ist – wie ausgeführt – ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit und es gehört zum Kern der Pressefreiheit, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (vgl. BGH GRUR 2009, 150 Rn. 15 - Karsten Speck; BGH GRUR 2021, 879 Rn. 38 - Abschiedsgruß). Damit ist das Personalisierungsinteresse über das Grundrecht der Pressefreiheit geschützt. Dies sagt jedoch noch nichts darüber aus, welches Gewicht diesem Interesse im konkreten Einzelfall beizumessen ist. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, nicht stattfindet (BGH GRUR 2021, 879 Rn. 38 - Abschiedsgruß). Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen; auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BGH GRUR 2021, 879 Rn. 38 - Abschiedsgruß m.w.N.). Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH GRUR 2021, 879 Rn. 38 - Abschiedsgruß). Dabei muss ein gegenläufiges Schutzinteresse umso mehr zurücktreten, je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist; umgekehrt wiegt der Schutz des gegenläufigen Schutzinteresses desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH GRUR 2021, 106 Rn. 24). Weiter kommt der Presse- und Medienfreiheit kein grundsätzlicher Vorrang vor anderen wichtigen Rechtsgütern zu (Bethge in Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 5 Rn. 66 m.w.N.), insbesondere nicht gegenüber dem über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht (BVerfG GRUR 2012, 389 Rn. 17). Im Ausgangspunkt besteht ein Gleichrang der sich gegenüberstehenden Grundrechte. Im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne ist nach dem Vorgenannten für die Gewichtung der einzelnen Positionen relevant, wie groß der Informationswert für die Öffentlichkeit ist. So besteht im Streitfall das öffentliche Informationsinteresse an der Information über die Geldanlageprodukte der Unternehmensgruppe der Klägerin. Mit der Personalisierung bzw. Bebilderung mit dem angegriffenen Standbildausschnitt aus einem zum Zeitpunkt der Berichterstattung sechs Jahre alten Video wird der Artikel ergänzt bzw. illustriert. Der Informationswert dieser Bebilderung für die Öffentlichkeit ist im Hinblick auf den Inhalt der Gesamtberichterstattung im vorliegenden Streitfall gering. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es – wie die Beklagte geltend macht – zur Erhöhung der Aufmerksamkeit der Leser von Bedeutung sei, die handelnden natürlichen Personen vorgestellt zu bekommen, erst recht, wenn es um so abstrakte Themen wie Anlagemodelle gehe; es sei um die Vorstellung der Person gegangen, die wirtschaftlich von den kritisierten und im Rahmen der Berichterstattung geschilderten tagesaktuellen Ereignissen profitiere. Denn außer der Bebilderung findet in der Berichterstattung keine Auseinandersetzung mit der Person des Herrn S. statt. Der Informationswert kann daher vorliegend allein in der Erweckung von Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht gesehen werden. Dies ist zwar ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Interesse, jedoch ist im konkreten Streitfall – wie ausgeführt – der Informationswert insoweit für die Öffentlichkeit gering. Weiter wird der Grad der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht von dem Umstand beeinflusst, ob die mitgeteilte Information von der Öffentlichkeit auch an anderer Stelle aufgefunden werden kann (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 67 – Reformistischer Aufbruch II). Demnach ist der Umstand, dass das Video auch bei Youtube abrufbar war, im Streitfall nicht relevant. Im Ergebnis berührt vorliegend zwar die gegenständliche Berichterstattung allgemeine Interessen. Jedoch lässt sich eine erhebliche Bedeutung für die politische Diskussion und die öffentliche Meinungsbildung etwa vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „Afghanistan Papiere II“ und „Reformistischer Aufbruch II“ zugrunde lagen, im Streitfall nicht feststellen. Das Gewicht der in die konkrete Abwägung einzustellenden Pressefreiheit ist im Streitfall daher nicht erhöht. (iii) Demgegenüber treten die urheberrechtlich gem. Art. 14 Abs. 1 GG auf Seiten der Klägerin geschützten Interessen nicht zurück und ein Vorrang der Pressefreiheit lässt sich im Streitfall nicht feststellen, auch wenn die wirtschaftliche Werkauswertung durch die angegriffene Werknutzung nicht bedeutsam betroffen ist. Zwar kann im Rahmen der Grundrechtsabwägung im Einzelfall relevant sein, ob eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks anzunehmen ist (vgl. BGH NJW 2020, 2554 Rn. 72 – Reformistischer Aufbruch II). Die Klägerin macht insoweit – unbestritten – geltend, dass das gegenständliche Standbild wirtschaftlich für „Chroniken, Unternehmenspräsentationen oder auch Zusammenstellungen“ genutzt werden könne. Auch eine solche Nutzung unterfällt dem grundrechtlichen Schutz gem. Art. 14 Abs. 1 GG. Überdies ist nach Art. 14 Abs. 1 GG auch geschützt, dass der Urheber über eine Drittnutzung überhaupt entscheiden kann, jedenfalls dann, wenn die Drittnutzung die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten beeinträchtigt. Denn zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können (BVerfG GRUR 2012, 390 Rn. 21 - AnyDVD). Das Gewicht der gem. Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Position der Klägerin ist daher nicht geringer als das Gewicht der Pressefreiheit im vorliegenden Streitfall. Schließlich erscheinen die urheberrechtlichen Interessen der Klägerin vorliegend auch nicht vorgeschoben, da sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – der beantragte Unterlassungstenor allein auf die Nutzung des Standbildes beschränkt, während die übrige (Wort-)Berichterstattung vorliegend nicht streitgegenständlich ist. Einen Vorrang des presserechtlich geschützten Interesses an einer Bebilderung und Personalisierung gegenüber dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten urheberrechtlichen Interesse kann der Senat daher im Ergebnis nicht feststellen. Ein lediglich gleichrangiges Interesse der Beklagten rechtfertigt die Nutzung indes nicht. ddd. Auf den Drei-Stufen-Test als Schranken-Schranke des Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG kommt es dann im Streitfall nicht mehr an. Jedenfalls auf der dritten Stufe des Drei-Stufen-Tests ergibt sich hiernach jedoch kein abweichendes Ergebnis. Nach Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29/EG dürfen – wie ausgeführt – die in Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (vgl. BGH GRUR 2021, 711 Rn. 27 – Kastellaun). Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts (vgl. BGH GRUR 2021, 711 Rn. 27 – Kastellaun). Darüber hinaus ist der Drei-Stufen-Test Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (vgl. BGH GRUR 2021, 711 Rn. 27 – Kastellaun). Ob ein Sonderfall vorliegt, weil das Verwertungsrecht des Urhebers nur beschränkt wird, wenn das Werk bei einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Verlauf des Tagesereignisses wahrnehmbar wird und nur soweit es durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist (vgl. hierzu OLG Köln GRUR-RR 2021, 355 Rn. 53 – Fragdenstaat), kann im Streitfall offenbleiben. Darüber hinaus wird die normale Verwertung des Werks ggf. nicht beeinträchtigt, weil diese unabhängig von der Nutzung der Beklagten weiter vorgenommen werden kann. Jedoch liegt eine „ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers“ vor, nämlich eine Nutzung „über Gebühr“. Wie ausgeführt, ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne beim Abstellen auf die konkret gegenüberstehenden Interessen nicht von einer verhältnismäßigen Werknutzung auszugehen. Daher ist die dritte Stufe des Drei-Stufen-Tests aus den oben genannten Erwägungen ebenfalls nicht erfüllt. ff. Zutreffend hat das Landgericht auch die Schranke des Zitatrechts gem. § 51 UrhG als nicht eingreifend angesehen, weil es an dem Zitatzweck fehlt, da keine Auseinandersetzung mit dem streitgegenständlichen Bildausschnitt erfolgt ist. Diesen Punkt greift die Berufung auch nicht an. gg. Die Wiederholungsgefahr ist vom Landgericht ebenfalls zu Recht bejaht worden. Auch dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit. b. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG i.H.v. 526,58 € begründet (0,65 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 15.000,- € zzgl. 20,- € Post- und Telekommunikationspauschale und zzgl. Mwst.). Der Zinsanspruch insoweit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich im Streitfall um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht. Auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „im Verlauf des Tagesereignisses wahrnehmbar werden“ kam es im vorliegenden Streitfall nicht an. Eine Revisionszulassung zur Klärung dieser Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war daher nicht veranlasst. 4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2021 hat vorgelegen. Dieser hat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO gegeben.