Urteil
310 S 7/17
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch die Geltendmachung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung rechtswidrig sein, wenn die urheberrechtlichen Ansprüche maßgeblich durchgesetzt werden, um Abmahnkosten geltend machen zu können.(Rn.56)
2. Macht ein Rechtsanwalt zur Abwehr einer Urheberrechtsverletzung Ansprüche gegen verschiedene Schädiger geltend, so liegt gebührenrechtlich jedenfalls dann nur eine Angelegenheit vor, wenn jeweils die gleichartige rechtswidrige Handlung in Bezug auf ein bestimmtes Werk durch inhaltlich übereinstimmende anwaltliche Tätigkeit gerügt wird. In diesem Fall kann aus der Angelegenheit der Gebührenanspruch nur einmal geltend gemacht werden. Ansprüche auf Gebührenerstattung gegen die Abgemahnten sind dann nach Kopfteilen aufzuteilen.(Rn.74)
3. Einzelfall zur Zulässigkeit der Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs bei zugleich bestehendem Interesse zur Geltendmachung von Abmahnkosten (hier: Zulässigkeit der Rechtsdurchsetzung bejaht).(Rn.56)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.11.2017, Az. 4 C 189/17, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und in seiner Ziffer 1. des Tenors wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 87% und die Beklagte zu 13%. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 11%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird für jede der Parteien zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch die Geltendmachung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung rechtswidrig sein, wenn die urheberrechtlichen Ansprüche maßgeblich durchgesetzt werden, um Abmahnkosten geltend machen zu können.(Rn.56) 2. Macht ein Rechtsanwalt zur Abwehr einer Urheberrechtsverletzung Ansprüche gegen verschiedene Schädiger geltend, so liegt gebührenrechtlich jedenfalls dann nur eine Angelegenheit vor, wenn jeweils die gleichartige rechtswidrige Handlung in Bezug auf ein bestimmtes Werk durch inhaltlich übereinstimmende anwaltliche Tätigkeit gerügt wird. In diesem Fall kann aus der Angelegenheit der Gebührenanspruch nur einmal geltend gemacht werden. Ansprüche auf Gebührenerstattung gegen die Abgemahnten sind dann nach Kopfteilen aufzuteilen.(Rn.74) 3. Einzelfall zur Zulässigkeit der Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs bei zugleich bestehendem Interesse zur Geltendmachung von Abmahnkosten (hier: Zulässigkeit der Rechtsdurchsetzung bejaht).(Rn.56) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.11.2017, Az. 4 C 189/17, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und in seiner Ziffer 1. des Tenors wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 87% und die Beklagte zu 13%. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 11%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird für jede der Parteien zugelassen. I. Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) wendet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. November 2017, Gz. 4 C 189/17, soweit sie hierdurch zur Zahlung verurteilt wurde. Durch das Urteil ist die Beklagte zur Zahlung von EUR 865,00 Abmahnkosten an die Klägerin, diese als Zessionarin nach dem Musiker A. D. M., nebst Zinsen verurteilt worden. Am 20.02.2017 bot die Beklagte über ihre Internetseite www. b..de eine Doppel-CD mit dem Titel „ A. D. M. L. '95“ zum Kauf an. Auf dem Tonträger befinden sich 14 („Live"-) Aufnahmen von Darbietungen des A. D. M.. Die von der Beklagten angebotene Doppel-CD wurde durch „ H. H. R.“ aus dem Vereinigten Königreich hergestellt und geliefert. Der Vertrieb erfolgte über die „ S. M. D. GmbH“ aus H. als Zwischenhändlerin, die mit „ H. H. R.“ einen Vertriebsvertrag geschlossen hatte. In dem Vertriebsvertrag war eine Klausel enthalten, in der die rechtliche Unbedenklichkeit des Produkts durch „ H. H. R." zugesichert wurde. Die Beklagte bezog die Doppel-CD bei Nachfrage eigener Kunden von der „ S. M. D. GmbH"; einen eigenen Lagerbestand hatte die Beklagte nicht. Die „ G. GmbH" ermittelte das Angebot der Doppel-CD durch die Klägerin wie auch weitere Angebote der Doppel-CD durch andere Händler. Die Klägerin mahnte die Beklagte namens A. D. M., gestützt auf dessen Leistungsschutzrechte als ausübender Künstler, mit Schreiben vom 22.02.2017, Anlage K 4, ab. Am selben Tag, dem 22.02.2017, mahnte die Klägerin mit ähnlichen Schreiben - Unterschiede betreffen Adressat, Aktenzeichen der Klägerin und zwei Sätze, in denen die konkrete Angebotshandlung beschrieben wurde - weitere Einzelhändler ab. Insgesamt wurden die nachfolgend genannten 16 Einzelhändler mit solchen Anwaltsschreiben der Klägerin vom 22.02.2017 wegen des Angebots der gleichen Doppel-CD abgemahnt: Darüber hinaus wurden bis zum 14. März 2017 drei weitere Einzelhändler (Anlage B 3, nach der Tabelle) und zusätzlich die Zwischenhändlerin S. M. D. GmbH durch die Klägerin abgemahnt. Die Abmahnung gegenüber der Zwischenhändlerin ist - auch nach Beklagtenvortrag (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls, Bl. 182 d.A.) - ebenfalls am 22.02.2017 oder in engem zeitlichem Zusammenhang ausgesprochen worden. Es wurde in jeder einzelnen Abmahnung von den Einzelhändlern - so auch gegenüber der Beklagten - die Zahlung von EUR 1.065,00 gefordert, die sich aus EUR 865,00 Anwaltskosten (Gegenstandswert EUR 15.200,00, 1,3fache Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale), EUR 100,00 Ermittlungskosten der G. GmbH und EUR 100,00 lizenzanalogem Schadensersatz zusammensetzen. Bei der Zwischenhändlerin, S. M. D. GmbH, setzte die Anspruchstellerseite einen doppelt so hohen Gegenstandswert an (vgl. Seite 3 der Klagerwiderung). Zwei Händler, J. und O. R., beglichen die von ihnen geforderten Rechtsanwaltsgebühren „ohne Präjudiz" und „zur Streitvermeidung". Mit Vereinbarung vom 11.04.2017 trat A. D. M. Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten und Auslagen sowie auf Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin ab. Mit ihrer vor dem AG Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu Zahlung von EUR 865,00 Abmahnkosten (und EUR 100,00 Ermittlungskosten sowie bis zur teilweisen Klagerücknahme auch von EUR 100,00 Schadensersatz) begehrt. Die Klägerin hat insbesondere die Ansicht vertreten, bei den verschiedenen Abmahnungen von Händlern betreffend die Doppel-CD handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG: - Eine „unternehmerische Verknüpfung" zwischen der Beklagten und ihrer Lieferantin bestehe (unstreitig) nicht. - Dass die Abmahnschreiben sich inhaltlich ähneln, sei dem Umstand geschuldet, dass der jeweilige Rechtsverstoß ähnlich gelagert sei, begründe aber keine einheitliche Angelegenheit. - Bei den Unterschieden handle es sich nicht um „nebensächliche Details". Dem jeweils in Anspruch genommenen Händler sei vielmehr genau erklärt worden, um welches Produkt es sich handelt, und zwar unter Angabe der jeweils unterschiedlichen Bestell- oder Artikelnummer bzw. der ASIN. - Bei Beauftragung von ihr, der Klägerin, seien dem A. D. M. die Bezugsquellen der einzelnen abzumahnenden Händler nicht bekannt gewesen. Auch habe sich später, im März 2017, herausgestellt, dass ein Händler die Doppel-CD (unstreitig) von einem anderen Unternehmen als der „ S. M. D. GmbH" bezogen habe. Die Beklagte hat hingegen bereits vor dem Amtsgericht die Ansicht vertreten, es liege bei sämtlichen Abmahnungen nur eine Angelegenheit vor: - Es sei betreffend alle Abmahnungen ein einheitlicher Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gegeben. - Die Abmahnschreiben seien inhaltlich - mit Ausnahme der Adressangabe und unbedeutenden Detailangaben - identisch. - Die Anwaltsgebühren dieser inhaltsgleichen Abmahnungen würden sich nach den Berechnungen und Rechtsansichten der Klägerin auf den sehr hohen Betrag von EUR 18.782,40 summieren. - Den Abmahnungen liege ein einheitlicher Auftrag zugrunde. Dies lasse sich auch aus den (weitgehend) fortlaufenden Aktenzeichen der Klägerin und dem zeitlichen Zusammenhang der Abmahnungen folgern. Sämtlichen Abmahnungen liege das Auftragsdatum „22.02.2017" zugrunde. Mit den (unstreitigen) Zahlungen durch zwei abgemahnte Händler seien alle Abmahnkosten erstattet. Erstinstanzlich haben die Parteien insbesondere auch über Schadensminderungspflichten, über die Angemessenheit des Gebührensatzes und des Gegenstandswertes und über die Frage der Erschöpfung, § 17 Abs. 2 UrhG, gestritten. Mit Urteil vom 06.11..2017 hat das Amtsgericht die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen - zur Zahlung von EUR 865,00 nebst Zinsen seit dem 16.05.2017 - und zur Tragung von 80 Prozent der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes in dem Urteil wird ergänzend Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 09.11.2017 zugestellt. Die Beklagtenseite hat mit Schriftsatz vom 29.11.2017 (per Telefax) Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, die Abmahnungen gegenüber den einzelnen Händlern würden unterschiedliche Angelegenheiten i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG betreffen. Es liege aber unbestreitbar ein einziger Auftrag vor, und zwar - zur Rechtsverteidigung ein und desselben Auftraggebers - aus ein und derselben (unterstellten) Rechtsverletzung - gegen ein und denselben (unterstellten) Täterkreis (Händler), - wobei der Auftrag innerhalb ein und desselben Zeitraums sowie - durch ein und dieselbe Ursache (Rechercheergebnis G. GmbH) ausgelöst worden sei. Es seien mit im Kernwortlaut identischen Abmahnschreiben 20 verschiedene Händler abgemahnt worden. Durch die (unstreitigen) Zahlungen zweier Händler sei Erfüllung eingetreten. Auch macht die Beklagte (weiterhin) geltend, es liege ein Verstoß gegen „Schadensminderungspflichten“ vor. Das Angebot stamme jeweils aus einer Quelle, „ S.“, sodass eine effiziente und günstige Möglichkeit bestanden hätte, sämtliche belieferte Händler zu erreichen. Es stelle sich auch die Frage, ob ein legitimes Verfolgungsinteresse bestehe, wenn sich dieses nur auf ein einziges Land der Welt reduziere. Der Gegenstandswert sei unter Berücksichtigung der heutigen Verkaufszahlen und des kommerziellen Status des A. D. M. überhöht; die Sache sei nicht mit Fällen international aktuell sehr erfolgreicher Künstler zu vergleichen. Die Tatsache, dass es ein „weltweit unbeanstandetes Angebot“ des Tonträgers gebe, sei zu berücksichtigen. Auch sei zu beachten, dass die Klägerin überhaupt keine Umstände angeführt habe, die es für die Beklagte erkennbar gemacht hätten, mit der Doppel-CD ggf. unautorisierte Aufnahmen anzubieten. Das Verbreitungsrecht sei erschöpft. Dies werde allein zur Verteidigung gegen die Inanspruchnahme wegen der Kosten (weiterhin) geltend gemacht. Der Tonträger werde in fast allen Ländern unbeanstandet angeboten, in Großbritannien werde er rechtmäßig durch die Wahrnehmungsgesellschaft M. lizensiert. Es werde zwar nicht behauptet, dass der A. D. M. insofern seine Einwilligung erklärt habe. Nach Aussage eines privaten Rechtsgutachtens seien aber „die Aufnahmen des streitgegenständlichen Tonträgers nach Britischem Recht nicht angreifbar, weil U.S. amerikanische Radiomitschnitte vor dem 01.01.1996 nicht zu verbieten seien“. Hier möge „der Grund für den Vertrieb der CD in England und im europäischen Ausland Ausdruck der Freiheit des Warenverkehrs in der Europäischen Union sein“. Die Abmahnung sei zudem rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden. Sie habe vorwiegend dazu gedient, Aufwendungsersatzansprüche oder Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Die Maßnahmen der Klägerseite seien auf ein einziges Land (Deutschland) reduziert. Weder in dem größten Tonträgermarkt der Welt (USA) noch in dem Land, in dem die Doppel-CD hergestellt worden sei (Vereinigtes Königreich) noch in anderen Ländern sei eine Intervention des A. D. M. erfolgt. Der von Klägerseite (und im Urteil des Amtsgerichts) zugrunde gelegte Gegenstandswert werde weiterhin für überhöht erachtet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.11.2017 (AZ: 4 C 189/17) teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, auch soweit die Beklagte zur Zahlung von EUR 865,- zzgl. 5 % Zinsen seit dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 verurteilt wurde. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Amtsgericht sei, so die Klägerin, insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die verschiedenen Abmahnungen nicht eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Ab. 2 S. 1 RVG seien. Nachdem die G. GmbH die Verletzungen verschiedener Anbieter festgestellt und dokumentiert habe, sei der A. D. M. darüber informiert worden. Dieser habe die Klägerin sodann in einem Telefonat beauftragt, gegen jede Verletzung im Einzelfall vorzugehen. Es habe kein einheitlicher Rahmen und auch kein innerer Zusammenhang bestanden. Durch die Leistungen Dritter sei auch keine Erfüllung eingetreten, es fehle am Fremdtilgungswillen, § 267 BGB. Die Verbreitung im Vereinigten Königreich erfolge ohne Zustimmung des A. D. M. und sei auch nach englischem Recht nicht rechtmäßig. Das durch die Beklagte in Bezug genommene „Privatgutachten“ lasse den „WPPT“ außer Acht. Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.10.2018 weiter vorgetragen. II. Die Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht angenommen, dass ein Anspruch des A. D. M. auf Erstattung von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 S. 1 UrhG) gegenüber der Beklagten entstanden und der Klägerin abgetreten worden ist. 1.1. Grundlage der Forderung sind Leistungsschutzrechte des A. D. M. als ausübender Künstler. Einem ausübenden Künstler steht gem. den §§ 73, 77 Abs. 2 UrhG unter anderem das ausschließliche Recht zu, Tonträger, auf denen seine Darbietungen aufgenommen worden sind, zu verbreiten. Die hier gegenständliche Doppel-CD enthält Aufnahmen von Darbietungen des A. D. M.. Der hier geltend gemachte Schutz der Rechte des ausübenden Künstlers nach § 77 UrhG steht gemäß § 125 Abs. 3 UrhG i.V.m. Art. 4, 8 Abs. 1 WIPO Performance and Phonograms Treaty auch ihm als US-amerikanischem Künstler zu. 1.2. In das vorgenannte Verbreitungsrecht hat die Beklagte eingegriffen, indem sie die Doppel-CD am 20.02.2017 auf ihrer Internetseite www. b..de zum Kauf angeboten hat. 1.3. Es liegt ein widerrechtlicher Eingriff vor. a) Erschöpfung im Sinne des § 17 Abs. 2 UrhG ist nicht eingetreten. Die vorgenannte Norm hat folgenden Wortlaut: „Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.“ Die Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten muss sich konkret auf das jeweils veräußerte Werkexemplar beziehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 147/89 - „Bedienungsanweisung“). Dass der hier zur Verbreitung Berechtigte, A. D. M., seine Zustimmung zur Verbreitung der konkret angebotenen Doppel-CD erteilt hat, behauptet die Beklagte nicht bzw. jedenfalls nicht mit hinreichender Substanz. b) Soweit die Beklagte geltend macht, die britische Wahrnehmungsgesellschaft M. lizenziere die „mechanischen Lizenzen für die Autoren der Werke“, führt dies auch in Verbindung mit Regelungen zur Warenverkehrsfreiheit nicht zu einer Rechtmäßigkeit des Eingriffs der Beklagten. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Aufnahmen der Doppel-CD seien nach britischem Recht nicht angreifbar, weil U.S.-amerikanische Radiomitschnitte „vor dem 01.01.1996" nicht zu verbieten seien. Sollte letzteres zutreffen, würde dies jedenfalls nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten. Die Frage der angeblichen Rechtmäßigkeit des Vertriebs der Doppel-CD im Vereinigten Königreich hat auch unter Berücksichtigung der Warenverkehrsfreiheit keinen Einfluss auf das vorliegende Verbot in Deutschland. Nach Art. 36 AEUV stehen die Bestimmungen der Art. 34, 35 AEUV, die alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen zwischen den Mitgliedsstaaten verbieten, Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen nicht entgegen, die zum Schutze des gewerblichen und des kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Darunter fallen auch nach dem UrhG geschützte Leistungsschutzrechte (vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.01.1989, 341/87, NJW 1989, 1428, zu den früheren Regelungen in Art. 30 und 36 EWG-Vertrag). 1.4. Die Wiederholungsgefahr war durch die Rechtsverletzung indiziert. Sie wurde erst später - nach Abmahnung - durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. 1.5. Die Abmahnung war entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unberechtigt. a) Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von (u.a.) Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Eine dem § 8 Abs. 4 UWG entsprechende Norm existiert im UrhG nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG kommt im Urheberrecht nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber ist im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie der Anregung der BRAK, im Urheberrechtsgesetz eine Vorschrift nach dem Vorbild von § 8 Abs. 4 UWG einzuführen, nicht gefolgt. Allerdings gilt auch im Urheberrecht das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. Auch die im Wettbewerbsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen beruhen auf diesem Gedanken. Diese Rechtsgrundsätze können deshalb für das Urheberrecht „fruchtbar gemacht werden" (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012, Gz. I ZR 106/10, „Ferienluxuswohnung"). Dies kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass jedenfalls Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten (ggf. anders als Unterlassungsansprüche) wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sind. Es sind allerdings die zwischen beiden Rechtsgebieten, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht, bestehenden Unterschiede zu beachten (BGH in vorgenannter Entscheidung). Das Urheberrechtsgesetz dient dem Schutz absoluter, von Verfassungs wegen (Art. 14 GG) zu schützender Rechte. Daher steht Ansprüchen des Inhabers von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht schon immer dann entgegen, wenn er auch im Interesse, Aufwendungsersatz- oder Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen, handelt und dieses Interesse dasjenige an der Unterbindung der Rechtsverletzung im Einzelfall sogar leicht überwiegt. Vielmehr ist ein deutliches Überwiegen des Aufwendungsersatz- / Kostenerstattungsinteresse erforderlich, um den Vorwurf zu begründen, der Inhaber des absoluten Rechts überschreite bei der Geltendmachung dieses Rechts die Grenze zum Rechtsmissbrauch. b) Vorliegend bestehen Anhaltspunkte, die auf ein gewisses Interesse des A. D. M., Aufwendungs- oder Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen, hindeuten. Jedenfalls ein deutliches Überwiegen dieses Interesses kann aber nach den Umständen des Einzelfalles noch nicht angenommen werden, so dass die Grenze zum Rechtsmissbrauch noch nicht überschritten ist. Das Interesse des A. D. M., gegen Verletzungen seiner Rechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen vorzugehen, scheint zwar nicht besonders ausgeprägt zu sein, wie sich insbesondere aus folgenden Umständen ergibt: - Gegen die ihm bekannte, weltweit einzige Herstellerin der Doppel-CD, die Firma „ H. H. R." aus Großbritannien, scheint er bislang nicht vorzugehen. Dies wird von der Beklagten behauptet. Die Klägerin hat hierauf lediglich erwidert, sie wisse nicht, ob A. D. M. selbst Maßnahmen gegen diese Firma ergriffen habe (Seite 4 des Berufungsverhandlungsprotokolls, Bl. 184 d.A.). - A. D. M. geht in anderen Ländern nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang gegen Angebote der Doppel-CD vor. Die Beklagte hat Vorstehendes unter Vorlage von Angeboten der Doppel-CD substantiiert behauptet. Die Klägerin hat insofern (konkret) nur erwidert, A. D. M. habe sich an Amazon betreffend Angebote in den USA und im Vereinigten Königreich „gewandt". Die Doppel-CD werde über dieses Portal aber weiterhin angeboten. Auf die Frage des Gerichts, ob A. D. M. in einem anderen Schutzland als Deutschland gegen Rechtsverletzer betreffend den streitgegenständlichen Tonträger vorgehe, antwortete die Klägerseite, dies sei weder positiv noch negativ bekannt (Seite 5 des Berufungsverhandlungsprotokolls, Bl. 185 d.A.). Diesem begrenzten Verfolgungsinteresse stehen ein Risikobegrenzungsinteresse des A. D. M. und ein Vergütungsinteresse seiner Prozessvertreter gegenüber: - Das Kostenrisiko von Prozessen wie dem hiesigen trägt die Klägerin, nicht aber A. D. M.; das ergibt sich aus den Angaben des Klägervertreters auf Seite 7 des Berufungsverhandlungsprotokolls.. - Hinzu kommt, dass A. D. M. seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, die somit hinsichtlich der anwaltlichen Abmahnkosten bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren eigenen Vergütungsanspruch gerichtlich geltend macht. - Auch ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsanwälte G. und S. nicht nur Partner der Klägerin sind, sondern auch jeweils Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH, welche die Rechtsverletzungen ermittelt und dafür je erfolgreicher Ermittlung Kosten i.H.v. EUR 100,00 in Rechnung stellt, welche ebenfalls von den Verletzern erstattet verlangt werden. All dies schließt aber nicht aus, dass es dem A. D. M. jedenfalls auch darum gegangen ist, bei Fehlen eines Prozesskostenrisikos unrechtmäßige Angebote der Aufnahmen seiner Darbietungen zu unterbinden. Soweit er in anderen Ländern gegen Verwertungen der Aufnahmen nicht vorgeht, kann hieraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er solche Verwertungen eigentlich gar nicht missbillige und er in Deutschland gegen Rechtsverletzungen aufgrund eines eindeutig überwiegenden Kosten- / Aufwendungsersatzinteresses vorgehe. Als Gründe für das Unterbleiben seines Vorgehens in anderen Ländern kommen auch durchaus rationale wirtschaftliche Erwägungen (zeitlicher und finanzieller Aufwand der Rechtsverfolgung) in Betracht. Dass A. D. M. dagegen mit der Rechtsverfolgung in Deutschland vorrangig eigene gewinnorientierte Interessen verfolge, etwa an den Kosten der anwaltlichen Abmahnung in dem Sinne partizipiere, dass er mit der Klägerin ein unterhalb der RVG-Gebühren liegendes Anwaltshonorar vereinbart habe und ihm eine Differenz zwischen RVG-Gebühren und vereinbartem Honorar ausgezahlt werde, wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Die Klägerin rechnet gegenüber A. D. M. nach Mandatsende - insoweit unbestrittener Klägervortrag - „auf RVG-Basis" ab (Seite 6 des Protokolls vom 27.09.2018, Bl. 186 d.A.). Auch eine persönliche Verbindung des A. D. M. mit Partnern der Klägerin - im Sinne eines beherrschenden Motivs, diesen die Abmahnkosten zukommen lassen - ist nicht ersichtlich. Der mit der Abmahnung geforderte Schadensersatz / Bereicherungsausgleich von EUR 100,00 ist zudem verhältnismäßig moderat. 2. Es ist ein (später der Klägerin abgetretener) Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von (nur) EUR 115,00 entstanden. 2.1. Die hier gegenständliche Abmahnung gegenüber der Beklagten ist nur eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG mit den weiteren 19 Abmahnungen. a) Nach § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Eine ausdrückliche Definition des Begriffs der Angelegenheit enthält das RVG - auch wenn an mehreren Stellen erwähnt - nicht. Die Regelung des § 15 Abs. 2 RVG bezweckt, dass zusammengehörende anwaltliche Tätigkeiten zusammen und auch nur einmal abgerechnet werden. Grundsätzlich soll die Pauschgebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Erhalt des jeweiligen Auftrags bis zu dessen Erledigung (oder der Beendigung des Mandats) abgelten (BGH NJW 1995, 1431). Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH Urteil vom 27. Juli 2010, VI ZR 261/09, Rn. 18 f.; BGH Urteil vom 3. August 2010, VI ZR 113/09, Rn. 17; BGH Urteil und vom 19. Oktober 2010, VI ZR 237/09, Rn. 16; BGH, Urteil vom 01. März 2011 - VI ZR 127/10 -, Rn. 8, jeweils zit. nach juris). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00; BGH Urteil vom 3. Mai 2005, IX ZR 401/00; BGH, Urteil vom 01. März 2011 - VI ZR 127/10 -, Rn. 9, juris). Anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, § 15 RVG Rn. 15). Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 -, juris-Tz. 10; BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 -, juris-Tz. 22). Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine einzige Angelegenheit sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, juris-Tz. 18). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10 - juris-Tz. 10; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, juris-Tz. 19). Das Vorgehen gegen zwei selbständige juristische Personen schließt das Vorliegen einer Angelegenheit nicht aus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 4 W 47/11, BeckRS 2011, 21807; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 17 W 104/11, BeckRS 2011, 14912). In der Regel kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH, Urteil vom 01. März 2011 - VI ZR 127/10 -, juris-Tz. 10; BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 -, juris-Tz. 25). b) Vorliegend erschöpft sich die Angelegenheit in diesem gebührenrechtlichen Sinne nicht allein in der streitgegenständlichen Abmahnung der Beklagten. Weitere Abmahnungen, nämlich die in der Tabelle unter I. aufgelisteten 15 (einschließlich der Beklagten wären es 16) sowie vier weitere sind hinzuzuziehen. Außer den in der Tabelle im Tatbestand aufgelisteten 16 Abmahnungen (hier einschließlich der Beklagten) vom 22.02.2017 sind vor Mitte März 2017 weitere drei Abmahnungen gegenüber Einzelhändlern und eine weitere Abmahnung gegenüber der Händlerin „ S.“ ausgesprochen worden (vgl. E-Mail der Klägerin vom 14.03.2017, Anlage B 3, sowie Seite 2 des Verhandlungsprotokolls = Bl. 182 d.A.). Diese namens des A. D. M. ausgesprochenen 20 Abmahnungen der Klägerin vom Februar (und ggf. auch März) 2017 stellen eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne dar: Sämtliche Abmahnungen dienten dem einen Rechtsschutzziel, den Vertrieb der jeweils gleichen Doppel-CD mit den gleichen Tonaufnahmen des A. D. M. in Deutschland zu unterbinden. Die Inanspruchnahme der einzelnen Händler konnte mit inhaltlich übereinstimmender anwaltlicher Tätigkeit erfolgen. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die einzelnen ausgesprochenen Abmahnungen - soweit sie dem Gericht vorgelegt wurden (dass andere Fassungen existieren, wurde aber auch von der Klägerin nicht geltend gemacht) - im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben. Die aus drei Seiten bestehenden Abmahnschreiben unterscheiden sich nur betreffend Adressat, Betreffzeile und einem Absatz auf der ersten Seite, in dem mit wenigen Worten das konkret gegenständliche Angebot beschrieben wurde. Das jeweilige anwaltliche Tätigwerden erforderte sogar - wenn dies auch keine zwingende Voraussetzung ist, s.o. - nur die Erledigung einer einzelnen „Prüfaufgabe“ bzw. jedenfalls sehr ähnlicher Prüfaufgaben. Sämtliche Abmahnungen waren darauf gerichtet, den rechtswidrigen Vertrieb der gleichen Aufnahmen zu unterbinden. Sämtlichen Abmahnungen lag das Angebot von Vervielfältigungsstücken der „Doppel-CD“ „ A. D. M. - L. ‘95“ zugrunde. Sämtliche Abmahnungen waren zudem auf Leistungsschutzrechte des A. D. M. als eines ausübenden Künstlers gestützt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des jeweils geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sind das Vorliegen eines geschützten Rechtes, Aktivlegitimation, Eingriff, Widerrechtlichkeit, Verantwortlichkeit und Wiederholungsgefahr. Die Prüfung betreffend das geschützte Recht, die Aktivlegitimation, die Widerrechtlichkeit und die Wiederholungsgefahr konnte bei allen Abmahnungen einheitlich erfolgen. Die Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen konnte jeweils in ähnlichen Schritten ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand erfolgen. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich behauptet, den Abmahnungen habe im kostenrechtlichen Sinne nur ein einziger Auftrag zugrunde gelegen. Erstinstanzlich hat die Klägerin dies jedenfalls nicht ausdrücklich bestritten. Die Klägerin trägt zwar jetzt vor, es liege „kein einheitlicher Auftrag" zugrunde, erklärt aber andererseits selbst, bei einem einheitlichen Telefonat - also in engem zeitlichem Zusammenhang - seien die Aufträge zum Vorgehen gegen die einzelnen Händler in der Weise erteilt worden, dass man die Liste mit den Händlern durchgegangen sei und jeweils „abgehakt" worden sei, welcher Händler habe abgemahnt werden sollen. Danach hätten alle auf der Liste stehenden Händler abgemahnt werden sollen. Der Annahme nur einer Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG steht auch nicht entgegen, dass die abgemahnten Unternehmen rechtlich sowie wirtschaftlich selbstständig und gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, sie insbesondere nicht einer Unternehmensgruppe angehören. Das Vorgehen in Bezug auf mehrere, wirtschaftlich eigenständige Unternehmen schließt die Annahme einer Angelegenheit nicht grundsätzlich aus (vgl. BGH NJW 2005, 2927, 2928: Versand eines einheitlichen Rundschreibens an mehrere Gläubiger). Abzustellen ist auf das Ziel des Zedenten, den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke desselben Tonträgers in Deutschland zu unterbinden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist nicht maßgeblich, ob die rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke von einem einzelnen Unternehmen, verbundenen Unternehmen oder mehreren rechtlich sowie wirtschaftlich eigenständigen Unternehmen vertrieben werden. Ein maßgeblicher zusätzlicher Prüfungs- und Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt, der mit der Abmahnung einer Vielzahl von Abnehmern beauftragt worden ist, entsteht nicht. 2.2. Der Gegenstandswert dieser einen Angelegenheit - Abmahnungen gegenüber 20 Händlern - beträgt EUR 157.500,00, wobei auf jeden Einzelhändler ein Teilbetrag von EUR 7.500 und auf die Zwischenhändlerin „ S." ein Betrag von EUR 15.000 entfällt. Die Kammer hält diese Werte unter Berücksichtigung der zur Zeit der Abmahnung nicht herausragenden Nachfrage betreffend die streitgegenständlichen Aufnahmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Angeboten des Doppel-CD-Tonträgers durch gewerbliche Händler für angemessen. Um ein höheres wirtschaftliches Interesse des A. D. M. an der Unterlassung zu begründen, fehlt es an ausreichend konkretem Vortrag der Klägerin zu Umsätzen des A. D. M. betreffend den deutschen Markt. 2.3. Insgesamt sind in der Angelegenheit (inkl. Auslagenpauschale) Rechtsanwaltskosten von EUR 2.415,90 entstanden. Die Klägerin macht die Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale jeweils netto, ohne Umsatzsteuer, geltend. Von diesen Kosten hat die Beklagte 4,76 Prozent (Anteil über EUR 7.500,00 von insgesamt EUR 157.500,00), d.h. EUR 115,00, zu tragen. 3. Die danach aus abgetretenem Recht entstandene Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten ist noch nicht erfüllt. Die Zahlung von zwei der ebenfalls abgemahnten Unternehmen hat nicht zur Erfüllung der Klageforderung geführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Unternehmen einen höheren Betrag an Abmahnkosten erstattet haben, als sie zu erstatten verpflichtet waren. Die Beklagte und die beiden Unternehmen sind weder betreffend die Unterlassungsverpflichtung noch betreffend den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten Gesamtschuldner. § 422 BGB kommt nicht zur Anwendung. Es ist zu differenzieren zwischen dem Rechtsverhältnis des Schutzrechtsinhabers zu dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt einerseits und dem Schuldverhältnis des Schutzrechtsinhabers zu den einzelnen Verletzern andererseits. Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Schutzrechtsinhaber einen Anspruch auf Begleichung der durch die Abmahnung entstandenen Gebühren. Mehrere Abmahnungen können dabei gebührenrechtlich zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden. Demgegenüber sind die Abgemahnten, die auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, betreffend die Unterlassungsverpflichtungen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber nicht Gesamtschuldner (vgl. für gleichartige Unterlassungsverpflichtungen Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 421, Rn. 8). Entsprechendes hat für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu gelten. Gegenüber jedem Abgemahnten besteht daher ein eigener Anspruch auf Ersatz anteiliger Abmahnkosten. Verbunden werden diese Ansprüche nur dadurch, dass ihr Gegenstandswert einheitlich ist und jeder Abgemahnte seinem Anteil am Gegenstandswert entsprechend die Abmahnkosten begleichen muss. Soweit die Beklagte jetzt eine Tilgungsbestimmung / einen Tilgungswillen der beiden Unternehmen auch für die eigene Schuld (der Beklagten) behauptet, fehlt diesem bestrittenen Vortrag hinreichende Substanz. Warum „Fremdtilgungswille“ bestanden haben und wodurch eine entsprechende Tilgungsbestimmung zum Ausdruck gekommen soll, wurde nicht konkret vorgetragen. 4. Ein Verstoß gegen Schadensminderungsobliegenheiten ist - wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat - nicht gegeben. Der ausübende Künstler war nicht gehalten, sich auf ein Vorgehen gegen die Zwischenhändlerin „ S.“ zu beschränken. Für ihn war zum Beispiel nicht ersichtlich, ob Einzelhändler noch Exemplare der Doppel-CD auf Lager hatten oder für sie die Möglichkeit bestand (oder noch entstehen könnte), die Doppel-CD von einem anderen Zwischenhändler zu erwerben. 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Streitwert erster Instanz sich auf EUR 1.065,00 belief, wobei die Klägerin die Klage in Bezug auf einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von EUR 100,00 zurückgenommen hatte und das Amtsgericht die Klage in Höhe von weiteren EUR 100,00 Ermittlungskosten abgewiesen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch in Anbetracht des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 29.10.2018 nicht geboten. Gründe im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 8. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für beide Seiten jeweils zugelassen. Der Rechtssache kommt zum einen grundsätzliche Bedeutung insofern zu, als die Frage zu entscheiden ist, ob Rechtsmissbrauch bei Abmahnung / Abmahnkostenerstattungsverlangen bereits bei überwiegendem Interesse, Aufwendungsersatzansprüche zu verursachen, oder nur bei deutlichem Überwiegen eines solchen Interesses anzunehmen ist. Zum anderen ist für das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob bei der Abmahnung mehrerer, unternehmerisch eigenständiger Abnehmer, welche von demselben Zwischenhändler rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke bezogen haben, sowie bei gleichzeitiger Abmahnung des Zwischenhändlers selbst jede der Abmahnungen auch eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt oder ob alle Abmahnungen zu einer einzigen Angelegenheit zusammenzufassen sind.