Urteil
310 O 462/15
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist nicht wegen Widersprüchlichkeit nichtig, wenn der Gegenstand lediglich in verschiedenen Zuständen und Perspektiven dargestellt wird. Eine Nichtigkeit des Geschmacksmuster ergibt sich auch nicht wegen fehlender Neuheit, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist und das Geschmacksmuster nicht nur aus Gestaltungsmerkmalen besteht, die technisch bedingt und damit nicht schutzbegründend sein können. Eine Nichtigkeit wegen fehlender Eigenart ist ebenfalls nicht gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des Musters von einem vor dem Anmeldetag offenbarten Muster unterscheidet.(Rn.41)
(Rn.43)
(Rn.45)
(Rn.47)
2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, sind vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen. Dabei dürfen technisch bedingte Merkmale bei der Ermittlung der Eigenart, von deren Grad der Schutzbereich abhängt, aber nur dann vollständig ausgeklammert werden, wenn sie in sämtlichen Details an Vorgaben der Technik ausgerichtet sind. Ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers durch einen eng besetzten Formenschatz und technische Vorgaben dagegen lediglich eingeschränkt, können schon geringe Abweichungen im Bereich der nicht vorgegebenen Merkmale ausreichen, um die Eigenart zu begründen.(Rn.47)
(Rn.51)
3. Der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, dass beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Dabei ist für die Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen.(Rn.73)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer) verboten, im geschäftlichen Verkehr die in der Anlage 1 zu diesem Urteil, dort jeweils in der linken Spalte, mit Artikelnummern abgebildeten Rollenetiketten im Gebiet der Europäischen Union anzubieten und / oder anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und / oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist nicht wegen Widersprüchlichkeit nichtig, wenn der Gegenstand lediglich in verschiedenen Zuständen und Perspektiven dargestellt wird. Eine Nichtigkeit des Geschmacksmuster ergibt sich auch nicht wegen fehlender Neuheit, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist und das Geschmacksmuster nicht nur aus Gestaltungsmerkmalen besteht, die technisch bedingt und damit nicht schutzbegründend sein können. Eine Nichtigkeit wegen fehlender Eigenart ist ebenfalls nicht gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des Musters von einem vor dem Anmeldetag offenbarten Muster unterscheidet.(Rn.41) (Rn.43) (Rn.45) (Rn.47) 2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, sind vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen. Dabei dürfen technisch bedingte Merkmale bei der Ermittlung der Eigenart, von deren Grad der Schutzbereich abhängt, aber nur dann vollständig ausgeklammert werden, wenn sie in sämtlichen Details an Vorgaben der Technik ausgerichtet sind. Ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers durch einen eng besetzten Formenschatz und technische Vorgaben dagegen lediglich eingeschränkt, können schon geringe Abweichungen im Bereich der nicht vorgegebenen Merkmale ausreichen, um die Eigenart zu begründen.(Rn.47) (Rn.51) 3. Der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, dass beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Dabei ist für die Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen.(Rn.73) 1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer) verboten, im geschäftlichen Verkehr die in der Anlage 1 zu diesem Urteil, dort jeweils in der linken Spalte, mit Artikelnummern abgebildeten Rollenetiketten im Gebiet der Europäischen Union anzubieten und / oder anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und / oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Verfügungsantrag ist zulässig und begründet. 1. Der Verfügungsantrag ist - in seiner jetzt zur Entscheidung gestellten Fassung - hinreichend bestimmt formuliert. In dem ursprünglichen Verfügungsantrag, S. 2 ff. des Schriftsatzes vom Dezember 2015, waren die Verletzungsmuster aus den Abbildungen nicht ausreichend erkennbar. Dies ist durch die jetzt erfolgte Antragstellung - Bezugnahme auf die Abbildungen gemäß Anlage zu diesem Urteil - behoben. Bei der Umformulierung des Antrags erfolgte keine Änderung des Streitgegenstandes, sondern lediglich eine Klarstellung. Aus der Antragsschrift (vom Dezember 2015) war unter Berücksichtigung der Antragsbegründung bereits erkennbar, dass die aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Verletzungsmuster Gegenstand sein sollten. Die Abbildungen aus der Anlage zu diesem Urteil wurden bereits in dieser Antragsbegründung wiedergegeben. 2. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1, 89a GGV. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Normen sind dargelegt und - auch unter Berücksichtigung der Erwiderung der Antragsgegnerin - glaubhaft gemacht. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht - wie nachfolgend noch genauer begründet wird - nicht. 2.1. Die Verfügungsmuster sind als eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wirksam geschützt. a) Insbesondere sind die Verfügungsmuster entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht wegen Widersprüchlichkeit der Darstellungen nichtig (Art. 90, 25 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a GGV). Nach Art. 90 Abs. 2 GGV kann in einstweiligen Verfügungsverfahren die Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Einwendung geltend gemacht werden. Gem. Art. 25 Abs. 1 lit. a GGV kann die Nichtigkeit eines GGM daraus folgen, dass der Gegenstand, dessen Schutz beansprucht wird, kein Geschmacksmuster i.S.v. Art. 3 GGV ist. Ist ein Geschmacksmuster mit widersprechenden Ansichten eingetragen, kann dies unter bestimmten Umständen zur Nichtigkeit des GGM führen (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Auflage 2010, Art. 3 Rn. 150) oder zur Beschränkung des Schutzgegenstandes auf die Gemeinsamkeiten der Darstellungen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2001, Gz. I ZR 333/98). Eine solche Widersprüchlichkeit der Darstellungen ist aber vorliegend nicht gegeben. Widersprüchlichkeit liegt von vornherein nicht vor, wenn ein Gegenstand lediglich in mehreren Zuständen gezeigt wird. Dies ist zum Beispiele der Fall, wenn ein aufgeklapptes bzw. zugeklapptes Taschenmesser oder ein offenes bzw. geschlossenes Cabriolet (Ruhl, a.a.O., Art. 3 Rn. 120, 147) gezeigt werden. Gleiches gilt, wenn der (vermeintliche) Widerspruch auf unterschiedliche Perspektiven zurückzuführen ist (Ruhl, a.a.O. Art. 3 Rn. 146, 143). Solche Unterschiede führen nicht zu Widersprüchlichkeiten innerhalb des Geschmacksmusters. Dementsprechend sind vorliegend keine widersprüchlichen Darstellungen gegeben. Die Verfügungsmuster sind in den Darstellungen (s. Anlage zu diesem Urteil, rechte Spalten) lediglich in verschiedenen Zuständen und aus unterschiedlichen Perspektiven abgebildet. b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind die Verfügungsmuster auch nicht wegen fehlender Neuheit nichtig. Nach Art. 5 Abs. 1 GGV gilt ein Muster als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist, wobei gem. Art. 5 Abs. 2 GGV Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten (oder gar nicht) unterscheiden. Unwesentliche Einzelheiten sind dabei solche, welche dem Betrachter nicht unmittelbar auffallen (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 5 Rn. 12). Identische Muster waren zur Zeit der Anmeldung der Verfügungsmuster noch nicht offenbart. Keine der Entgegenhaltungen der Antragsgegnerseite ist mit einem der vorliegenden Verfügungsmuster im Sinne von Art. 5 GGV identisch. Dies gilt insbesondere betreffend die rechteckigen, schwarzen Druckermarken in ihrer konkreten Gestaltung (Länge, Breite, Abstände, Farbe etc.). Die Verfügungsmuster bestehen auch nicht nur aus Gestaltungsmerkmalen, die technisch bedingt sind im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 GGV, und deshalb nicht schutzbegründend sein können. Zum Beispiel gilt dies für die Länge der rechteckigen Druckermarken, die unstreitig jedenfalls ab einer gewissen Mindestlänge variabel ist. c) Die Verfügungsmuster sind - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch nicht wegen fehlender Eigenart nichtig. Nach Art. 6 Abs. 1 GGV hat ein Muster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vor Anmeldetag offenbartes Muster bei diesem Benutzer hervorruft. Gem. Art. 6 Abs. 2 GGV ist bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Je beschränkter die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters ist, desto eher können geringfügige Unterschiede zu anderen Geschmacksmustern für die Erzeugung eines unterschiedlichen Gesamteindrucks beim informierten Benutzer ausreichen (EuG, Urteil vom 18. März 2010 - T-9/07 -, juris; Ruhl, a.a.O., Art. 6 Rn. 43). Die Gestaltungsfreiheit der Entwerfer kann insbesondere durch einen eng besetzten Formenschatz und technische Vorgaben beschränkt sein. Die Darlegungs- und Beweislast ist dabei wie folgt verteilt: Grundsätzlich ist von einem mittleren Grad der Gestaltungsfreiheit auszugehen; wer abweichend hiervon einen niedrigen oder hohen Grad der Gestaltungsfreiheit geltend macht, trägt hierfür jeweils die Beweislast (Ruhl, a.a.O., Art. 6 Rn. 135 ff.). Wer sich auf eine Entgegenhaltung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass und wann diese offenbart wurde (Ruhl, a.a.O., Art. 6 Rn. 135). aa) Die Gestaltungsfreiheit der Entwerfer der Verfügungsmuster war durch technische Vorgaben begrenzt, aber - wie oben in den Ausführungen zur Neuheit bereits erwähnt - nicht auf eine konkrete Gestaltung beschränkt. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, sind vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen (Art. 8 Abs. 1 GGV). Hierdurch soll eine Monopolisierung technisch bedingter Merkmale durch nicht technische Schutzrechte der GGV ausgeschlossen werden (Eichmann, DesignR, 2. Auflage, 2016, § 2 Rn. 84; Ruhl, a.a.O., Art. 8 Rn. 1). Technisch bedingte Merkmale dürfen bei der Ermittlung der Eigenart, von deren Grad der Schutzbereich abhängt, aber nur dann vollständig ausgeklammert werden, wenn sie in sämtlichen Details an Vorgaben der Technik ausgerichtet sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. April 2007 - I-20 U 128/06 -, Rn. 14, juris). Ist die Gestaltungsfreiheit durch technische Vorgaben (lediglich) eingeschränkt, können schon geringe Abweichungen im Bereich der nicht vorgegebenen Merkmale ausreichen, um die Eigenart zu begründen (Ruhl, a.a.O., Art. 6 Rn. 45 unter Bezugnahme auf Entwurf des Max-Planck-Instituts für ein europäisches Musterrecht). Diverse Merkmale der Verfügungsmuster sind - auch unter Würdigung des Vortrags aus dem Schriftsatz vom 04.03.2016, mit dem Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung begehrte wird (einschließlich der beigefügten eidesstattlichen Versicherung, AG 25) - nicht technisch vorgegeben. Sie sind in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht erforderlich, um eine zuverlässige Funktion in D.-Druckern zu gewährleisten und eröffnen einen Gestaltungsspielraum für Entwerfer. Vorstehendes ergibt sich insbesondere aus der Designalternative gem. Anlage FR 13, dem Etikettenstreifen der Firma S. I. GmbH, der aus Anlage 3 zu diesem Urteil ersichtlich gestaltet ist. Dieses Produkt funktioniert unstreitig sowohl bei Druckern von D. als auch bei S.-Druckern. Die Designalternative „ S.“ zeigt, dass die Druckermarken, die bei den Verfügungsmustern als Rechtecke ausgestaltet sind, nicht zwingend als „klassische“ Rechtecke gestaltet werden müssen, um einen sicheren Betrieb in D.-Druckern zu gewährleisten. Oberhalb und unterhalb der langen rechteckigen Striche sind dort - ohne die Funktion zu beeinträchtigen - jeweils kurze Querstriche angebracht, sodass die Druckermarken wie eine römische Ziffer „I“ erscheinen. In gleicher Weise wäre es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes möglich, die Querstriche oberhalb und unterhalb des vom Sensor des Druckers erfassten Bereichs noch weiter zu verlängern, z.B. derart, dass sich zwei durchgezogene Linien ergeben und eine Gestaltung entsprechend einer Leiter. Auch besteht die Möglichkeit, die oberen und unteren Enden (die schmalen Seiten der Rechtecke) jedenfalls außerhalb des vom Sensor erfassten Bereichs dreiecksförmig oder rund (nach innen oder außen gewölbt), zu gestalten, sodass sich z.B. eine Form ergeben könnte, die den wiederkehrenden, von den Parteien als „oval“ bezeichneten Löchern des Trägerstreifens ähnelt. Auch könnten z.B. Kreise oder Quadrate an die oberen und unteren Enden der Druckermarken angesetzt werden. Auch bei der Länge der Druckermarken besteht Gestaltungsspielraum. Dies trägt auch die Antragsgegnerin vor. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2016 unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage AG 25 ausführt, die Druckmarken müssten mindestens eine Länge von 0,8 cm haben, besteht jedenfalls oberhalb dieses Bereichs unstreitig Gestaltungsspielraum. Insoweit sei aber auch angemerkt, dass die unstreitig funktionsfähige Designalternative „S.“ daran zweifeln lässt, ob überhaupt eine Mindestlänge jeder Druckermarke von 0,8 cm erforderlich ist. Mit den s-förmig gestalteten Marken des S.-Musters sind keine derart langen Markierungen gebildet worden. Unter Berücksichtigung der Designalternative „ S.“ kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine geradlinige Form der rechten und linken Seite der Druckermarken technisch notwendig ist. Bei den „ S.“-Etikettenstreifen sind mit den „I“ geradlinige, jeweils ca. 3 mm breite Striche im Abstand zueinander von ca. 8 mm gebildet worden. Das nachfolgende „S“ zeigt an seinem unteren Ende einen rechteckigen Abschluss, der eine Breite von ca. 3 mm besitzt und zu dem vorangegangen „I“ einen Abstand von wiederum 8 mm einhält. Nachfolgend, nach wiederum ca. 8 mm Abstand, bildet das „S“ auf gleicher Höhe zwar wiederum eine ca. 3 mm breite Markierung. Diese besteht aber aus einem der kreisförmig geschwungenen Bögen des „S“. Die Farbe des Trägerstreifens ist (unstreitig) nicht technisch vorgegeben. Unstreitig technisch nicht exakt vorgegeben sind die Größe und konkrete Form der quadratischen Druckermarken der Verfügungsmuster, welche für „ S."-Drucker bestimmt sind. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass sich diese Druckermarken auch in Tropfenform gestalten lässt - jedenfalls sofern der Tropfen in einer gewissen Mindestgröße gestaltet ist (s. Ziffer 4 der Anlage AG 25). Aus der Ziffer 4 der Anlage AG 25 (und den Anlagen FR 12) ergibt sich auch, dass bei der Größe der Quadrate Gestaltungsspielraum besteht. Technisch erforderlich ist das Vorhandensein von Löchern einer bestimmten Mindestgröße in den Etikettenstreifen, jeweils zwischen den einzelnen Etiketten. Dass die Löcher oben und unten kreisrund sind, ist aber nicht technisch geboten. Die Gestaltung der Löcher in dem Etikettenstreifen „ S." zeigt, dass auch eine rechteckige Form der Löcher mit abgerundeten Ecken technisch funktionsfähig ist. Es kann somit festgehalten werden, dass technische Vorgaben zwar bestehen, diese dem Entwerfer der Verfügungsmuster aber einen nicht unerheblichen Gestaltungspielraum belassen haben. Erforderlich war (lediglich), dass Druckermarken für Drucker von S. und D. gesetzt wurden. Diese mussten einen hell-dunkel-Kontrast ermöglichen. Zu Gunsten der Antragsgegnerin wird unterstellt, dass die Druckermarken für D.-Drucker eine bestimmte Mindestbreite und einen bestimmten Mindestabstand zueinander haben müssen. Technisch bedingt ist auch, dass Löcher einer bestimmten Mindestgröße zwischen den einzelnen Etiketten eingestanzt sind. Selbst wenn zu Gunsten der Antragsgegnerin die Behauptung aus dem Schriftsatz vom 04.03.2016 unterstellt wird, dass die Druckermarken für D.-Drucker eine gewisse Mindesthöhe haben müssen, verbleibt aber - wie dargelegt - ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum. bb) Auch der vorbekannte Formenschatz beließ den Entwerfern der Verfügungsmuster einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum. Etikettenstreifen mit weißen Etiketten auf einer gelben Trägerfolie, mit quadratischen, wiederkehrenden, schwarzen Druckermarken und Löchern zwischen den Etiketten, deren Enden kreisrund gestaltet sind, waren vor Anmeldung der Verfügungsmuster (vom 20.02.2014) bereits offenbart. Dies in Gestalt des Produktes „ " (Etikett 101x54 Thermo Adress), wie glaubhaft gemacht durch eidesstattliche Versicherung gem. Anlage AG 8, dort unter 2.b) (mit schwarz-weiß Abbildung) und Fotografien gem. Anlage AG 9/2 (bunte Abbildung). Dass Etikettenstreifen mit zusätzlich rechteckigen (nicht quadratischen) Druckmarken in schwarzer Farbe bereits vor Anmeldung der Verfügungsmuster offenbart waren, ergibt sich aus dem Antragsgegnervortrag hingegen nicht. Die Anlagen AG 6 und AG 7 beziehen sich nicht auf Etikettenstreifen. In der Anlage AG 7 sind zwar rechteckige Druckermarken zu sehen, diese sind aber nicht auf Etikettenstreifen angebracht und nicht in schwarzer Farbe, sondern in verschiedenen Farben gestaltet. In der Abbildung eines Etikettenstreifens unter Ziff. 2 lit. a der eidesstattlichen Versicherung sind zwar (neben Quadraten) rechteckige, schwarze Markierungen zu sehen. Insoweit fehlt aber einlassungsfähiger Vortrag der Antragsgegnerin, wann und mit welchem Produkt / auf welche Weise diese Streifen offenbart worden sein sollen. Auch sind die rechteckigen Markierungen betreffend Größe und Abstände deutlich anders gestaltet, als die Verfügungsmuster. In den Anlagen AG 9/1, AG 10, AG 11 und AG 12 sowie der eidesstattlichen Versicherung gemäß (zweiter) Anlage AG 7 sind keine rechteckigen (nicht quadratischen) Druckermarken zu sehen. cc) Die Entwerfer der Verfügungsmuster haben von dem ihnen unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben und des vorbekannten Formenschatzes zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und Etikettenrollen geschaffen, denen Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV zukommt, und zwar durch die Kombination der folgenden, (nur) teilweise vorbekannten Merkmale: o blassgelber, transparenter Trägerstreifen, o mit auf der Rückseite angeordneten, schwarzen Rechtecken mit jeweils einer bestimmten, gleichen Länge o und zwischen den Etiketten angebrachter Löcher mit kreisrunden Enden o sowie - nur betreffend die Verfügungsmuster mit den Nummern , und wiederkehrenden, schwarzen Druckermarken in quadratischer Form mit einer bestimmten Größe. Selbst wenn die konkrete Gestaltung der Rechtecke betreffend Form, Länge und Breite die ökonomischste, soz. mit geringst möglichem Verbrauch an Farbe verbundene Gestaltungsvariante darstellen sollte, die ein Funktionieren mit D.-Druckern gewährleistet, steht dies der Eigenart der Verfügungsmuster nicht entgegen. Die Entwerfer hatten bei Gestaltung der Verfügungsmuster einen Spielraum, von dem sie - vorstehendes unterstellt - in der Weise Gebrauch gemacht hätten, dass sie sich für das schlichteste Design entschieden hätten. So hat auch das LG Düsseldorf betreffend ein sog. iPad mit minimalistischem Design Eigenart angenommen (Urteil vom 12. Mai 2011 - 14c O 64/11 -, Rn. 27, juris). 2.2. Die Verletzungsmuster greifen in den Schutzbereich der jeweiligen Verfügungsmuster ein. Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist (wiederum) der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2 GGV). Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 GGV). Dieser kennt verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, verfügt über gewisse Kenntnisse über die Elemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und benutzt die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit. Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11 -, Rn. 55, juris). Dabei sind nicht nur die Gemeinsamkeiten, sondern auch die Unterschiede in der Gestaltung der Muster zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11 -, Rn. 60, juris). Die Verletzungsmuster übernehmen die den Gesamteindruck der jeweiligen Verfügungsmuster prägenden Merkmale vorliegend in fast identischer Weise. Zwar scheinen die rechteckigen Druckermarken etwas länger zu sein, als die entsprechenden Marken der Verfügungsmuster. Der Unterschied ist jedoch derart gering, dass er keinen abweichenden Gesamteindruck vermittelt. Der abweichende Aufdruck der Firmenbezeichnung der Antragsgegnerin stellt zwar einen Unterschied zwischen den Verfügungs- und Verletzungsmustern dar, führt aber nicht zu einem hinreichend abweichenden Gesamteindruck. Der informierte Benutzer berücksichtigt und weiß, dass auf einer Ware angebrachte Firmenbezeichnungen / Logos primär als Herkunftshinweis dienen sollen und nicht als Teil des Produktdesigns (Ruhl, a.a.O., Art. 6 Rn. 114). Gerade unter Berücksichtigung auch der Gestaltungsvariante von S. werden dem informierten Benutzer die Gemeinsamkeiten der Verfügungs- und Verletzungsmuster in einer Weise auffallen, dass bei ihm im Vergleich kein anderer Gesamteindruck erweckt wird. 2.3. Die Verletzungen waren widerrechtlich. 2.4. Die Antragsgegnerin ist für die Verletzungen verantwortlich. 2.5. Die für die Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungen indiziert. 3. Auch der Verfügungsgrund ist unter Berücksichtigung aller Umstände anzunehmen. Die Antragstellerin behauptet bei sachgerechter Würdigung ihres Vortrags, sie habe erst von ihren Verfahrensbevollmächtigten von den konkreten Verletzungen erfahren, und zwar durch deren Mitteilung vom 12.11.2015. Zuvor habe die in den U. ansässige Antragstellerin lediglich gewusst, dass es irgendein Produkt der Antragsgegnerin geben solle. Dies wird von der Antragsgegnerseite jedenfalls nicht substantiiert bestritten. Die Antragsgegnerin zweifelt zwar am Verfügungsgrund, verweist aber nur auf eine angebliche Zurechnung der Kenntnis der konzernmäßig mit der Antragstellerin verbundenen Gesellschaft D. von Angebotshandlungen. Es wird aber nicht (substantiiert) behauptet, dass (und wann) vor dem 12.11.2015 eine solche Kenntnis bei D. vorgelegen hat. Der Verfügungsantrag ist beim Gericht am 22.12.2015 - weniger als sechs Wochen nach Kenntnisnahme vom 12.11.2015 - eingegangen. Am 22.12.2015 wurde die Antragsgegnerin (nach einem gerichtlichen Hinweis) abgemahnt. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles - keine absolut identischen Übernahmen, zwischenzeitlicher Testkauf, Mehrzahl betroffener Muster, Erfordernis grenz- und zeitzonenüberschreitender Kommunikation zwischen Antragstellerin und Antragstellervertretern - hat die Antragstellerin die Sache ausreichend zügig betrieben. 4. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht. Auf etwaige Verfahrensfehler vor Schluss der mündlichen Verhandlung, dürfte bereits § 295 ZPO anzuwenden sein. Jedenfalls besteht mangels Entscheidungserheblichkeit kein Grund zu einer Wiedereröffnung im Sinne von § 156 ZPO. Selbst wenn der Vortrag und die eidesstattliche Versicherung (Anlage AG 25) aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 04.03.2016 bei der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden müssten, würde dies keine (auch nur teilweise) Zurückweisung des Verfügungsantrags gebieten, wie gezeigt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Antragstellerin die Auskunftsanträge teilweise zurückgenommen hat, ist lediglich ein geringer Anteil von EUR 10.000,00 des (ursprünglichen) Gesamtstreitwertes von EUR 150.000,00 betroffen. Es sind insoweit nur geringfügig höhere Kosten i.S.v. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entstanden. Beschluss vom 24. März 2016 Der Streitwert wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt, wobei EUR 140.000,00 auf den Unterlassungsantrag und EUR 10.000,00 auf den Auskunftsantrag entfallen. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren gestützt auf eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf Unterlassung von Angebot, Inverkehrbringen und Besitz bestimmter Rollenetiketten in Anspruch. Die Antragstellerin ist Herstellerin von Bürobedarf, insbesondere von Etiketten. Sie gehört zu einem US-amerikanischen Konzern, zu welchem auch die Firma D. gehört, welche u.a. Etikettendrucker herstellt. Die Antragsgegnerin bietet ebenfalls Büromaterial, insbesondere Etiketten, an. Zwischen der Antragsgegnerin und Schwesterunternehmen der Antragstellerin bestehen rechtliche Auseinandersetzungen betreffend Banddruckgeräte bzw. hierfür vorgesehene Rollenetiketten. So ist die mit der Antragstellerin verbundene E. N.V. Inhaberin des deutschen, nationalen Teils des EP-Patents , welches Etiketten betrifft. Die Antragsgegnerin hat dieses Patent im April 2014 mit Nichtigkeitsklage angegriffen. Die Schwestergesellschaft der Antragstellerin, D., hat die Antragsgegnerin mit Verfügungsantrag vom 23.12.2015 vor dem Landgericht D. gestützt auf ein Patent auf Unterlassung der Nutzung von Etikettenstreifen in Anspruch genommen (Anlage AG 15). Jener Verfügungsantrag wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem LG D. am 16.02.2016 zurückgenommen. Die Antragstellerin ist als Inhaberin der am 20.02.2004 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Verfügungsmuster) mit den Nummern , , , und eingetragen. Diese sind jeweils mit Darstellungen eingetragen, wie aus der Anlage zu diesem Urteil, dort in den rechten Spalten, wiedergegeben. Die Antragsgegnerin bot die Etikettenrollen (Verletzungsmuster) an, wie sie in der Anlage zu diesem Urteil, dort in den linken Spalten, wiedergegeben sind. Bei den Verfügungs- und den Verletzungsmustern handelt sich um Etikettenstreifen für Drucker von D. bzw. S.. Mit ihrem am 22.12.2015 beim Gerichteingegangenen Verfügungsantrag - eine Vorabsendung per Telefax ist hier entgegen dem Vermerk auf der Antragsschrift nicht angekommen, der Verfügungsantrag trägt kein Datum - hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Verfügungsmuster seien wirksam und rechtsbeständig. Der Gesamteindruck der Verfügungsmuster werde durch folgende Gestaltungsmerkmale geprägt: - weiße Etiketten in jeweils unterschiedlicher Größe auf einem blassgelben, transparenten Trägerstreifen; - Trägerrolle, auf der der Etikettenstreifen aufgerollt ist; - auf der Rückseite der transparenten Trägerstreifen befinden sich in horizontal verlaufender Anordnung schwarze Rechtecke in gleichbleibenden Abständen; - die auf der Rückseite der Trägerstreifen angebrachten, schwarzen Rechtecke (Merkmal 3) schimmern durch den Trägerstreifen durch und sind auf der Vorderseite erkennbar; - zwischen den einzelnen Etiketten sind am oberen Rand des Trägerstreifens ovale Löcher angebracht; - die Verfügungsmuster mit den Nummern , und würden zudem das folgende, prägende Merkmal aufweisen: „Jeweils ein Quadrat in schwarzer Farbe auf der Rückseite des Trägerstreifens angebracht“. Ein Verfügungsgrund bestehe. Vor dem 12.11.2015 habe der Antragstellervertreter von der in den U. ansässigen Antragstellerin lediglich gewusst, dass es irgendein Produkt der Gegenseite geben solle. Am 12.11.2015 habe der Antragstellervertreter im Internet gesehen, dass konkrete Produkte der Antragsgegnerin angeboten worden seien. Er habe dies der Antragstellerin mitgeteilt. Am 17.11.2015 sei eine Testbestellung durchgeführt worden. Die Verletzungsmuster seien bei dem Antragstellervertreter am 19.11.2015 eingetroffen. In den folgenden Tagen hätten diese geprüft und mit den Verfügungsmustern verglichen werden müssen. Über die Ergebnisse der Prüfung habe er die Antragstellerin mit Mail vom 23.11.2015 informiert. Es sei dann das weitere Vorgehen (auch) bei einem Treffen in den Kanzleiräumen der Antragstellervertreter in A., U., vom 04.12.2015 abgestimmt worden sowie durch Kommunikation mit der Schwestergesellschaft der Antragstellerin, D.. Auch seien Übersetzungen, u.a. der Antragsschrift, erforderlich gewesen. Der Verfügungsantrag sei bereits am 18.12.2015 vorab per Fax an das Gericht geschickt worden. In dem zunächst gestellten Verfügungsantrag hatte die Antragstellerin Auskunftserteilung und Unterlassung verlangt, wobei sie sich bei ihrem Unterlassungsantrag auf Artikelnummern (der Verletzungsmuster) der Antragsgegnerin und die Produktverpackungen bezogen hatte, wie aus Seite 2 ff. der Antragsschrift (Bl. 2 ff. d.A.) ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin den Auskunftsantrag zurückgenommen und den Unterlassungsantrag umformuliert. Die Antragstellerin beantragt jetzt, der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die nachstehend mit Artikelnummern abgebildeten Rollenetiketten im Gebiet der Europäischen Union anzubieten und / oder anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und / oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: [es folgen die Abbildungen, wie sie aus der Anlage zu diesem Urteil, dort in den linken Spalten, wiedergegeben sind]. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, es fehle am Verfügungsanspruch und am Verfügungsgrund: Die Verfügungsmustereintragungen seien widersprüchlich. Es sei völlig unklar, was Gegenstand der Eintragung sein solle (z.B. aufgerollte Etikettenrolle, teilweise abgerollte Etikettenrolle). Allenfalls könnten sich schutzbegründende Merkmale aus der Schnittmenge / den Gemeinsamkeiten der Darstellungen ergeben. Solche seien aber nicht gegeben. Die Verfügungsmusters seien nicht neu und eigenartig im Sinne der GGVO. Die durch die Antragstellerin angeführten Merkmale seien technisch bedingt bzw. vorbekannt. Die Verletzungsmuster würden nicht in den (angeblichen) Schutzbereich der Verfügungsmuster eingreifen. Es fehle am Verfügungsgrund. Es sei bereits auf die Kenntnis der Schwestergesellschaft, D., abzustellen. Die Antragstellerin müsse sich diese Kenntnis zurechnen lassen. Die Antragstellerin erwidert, dass es auf die konkrete Ausgestaltung der Verfügungs- bzw. Verletzungsmuster ankomme. Zwar seien zum Beispiel rechteckige Druckermarken seit längerer Zeit bekannt, es gehe aber vorliegend um die konkrete Gestaltung der Druckermarken der Verfügungsmuster. Dies sei weder vorbekannt noch technisch erforderlich. Die Antragstellerin trägt - unter Bezugnahme auf eine (weitere) eidesstattliche Versicherung - vor, es würden diverse Designalternativen bestehen, die auf S.- und D.-Druckern einsetzbar seien. Konkret handle es sich dabei um die Designalternativen 1 bis 3, wie sie als Anlage FR 12 vorgelegt wurden. Auch weist die Antragstellerin darauf hin, dass sich (unstreitig) auf dem Markt bereits eine (weitere) Designalternative der Firma S. I. GmbH befinde, welche auf den Druckern von S. und D. funktioniere. Es handelt sich hierbei um das Design, wie aus Anlage 2 zu diesem Urteil ersichtlich. Der Vortrag zu den Designalternativen erfolgte durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.02.2016, welcher Gericht und Gegner am 23.02.2016, zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung, per Telefax vorab zugeleitet wurde. Die Antragsgegnerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 24.02.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2016 Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 04.03.2016 hat die Antragsgegnerin Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beantragt. Betreffend die Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten (einschließlich Anlagen) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2016 Bezug genommen.