Urteil
14c O 64/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießt grundsätzlich Schutzwirkung; die Einrede der Nichtigkeit ist vom Antragsgegner darzulegen und im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht worden.
• Ein Geschmacksmuster ist nicht bereits wegen vermeintlich technischer Zweckbindung ausgeschlossen, wenn für die betreffenden Gestaltungsmerkmale gangbare Designalternativen bestehen.
• Ein Ausführungsform verletzt ein Geschmacksmuster, wenn sie beim informierten Betrachter einen übereinstimmenden Gesamteindruck vermittelt; dabei können einzelne abweichende Details wie Anschlüsse oder Materialqualität nur untergeordnete Bedeutung haben.
• Für die Gewährung einstweiliger Unterlassungsmaßnahmen sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen; die Kammer hat dies bejaht und die einstweilige Verfügung in den wesentlichen Teilen bestätigt.
Entscheidungsgründe
Geschmacksmusterverletzung durch übereinstimmenden Gesamteindruck des Tablet-Designs • Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießt grundsätzlich Schutzwirkung; die Einrede der Nichtigkeit ist vom Antragsgegner darzulegen und im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht worden. • Ein Geschmacksmuster ist nicht bereits wegen vermeintlich technischer Zweckbindung ausgeschlossen, wenn für die betreffenden Gestaltungsmerkmale gangbare Designalternativen bestehen. • Ein Ausführungsform verletzt ein Geschmacksmuster, wenn sie beim informierten Betrachter einen übereinstimmenden Gesamteindruck vermittelt; dabei können einzelne abweichende Details wie Anschlüsse oder Materialqualität nur untergeordnete Bedeutung haben. • Für die Gewährung einstweiliger Unterlassungsmaßnahmen sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen; die Kammer hat dies bejaht und die einstweilige Verfügung in den wesentlichen Teilen bestätigt. Die Verfügungsklägerin, Herstellerin erfolgreicher Unterhaltungselektronik, ließ ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ihr Tablet (iPad) am 01.07.2010 eintragen. Sie entdeckte im Januar 2011 ein von der Verfügungsbeklagten vertriebenes Tablet, das nach Ansicht der Klägerin das Geschmacksmuster nachahmt. Die Klägerin erwirkte am 08.03.2011 eine einstweilige Verfügung, die der Beklagten u. a. das Anbieten entsprechender Geräte untersagte und Auskunft verpflichtete; die Beklagte legte Widerspruch ein. Die Beklagte rügte, das Geschmacksmuster sei nicht schutzfähig, da Merkmale technisch bedingt oder vorbekannt seien, und betonte Unterschiede in Anschlüssen, Material und Größe des Geräts. Die Klägerin erklärte später die Auskunftserteilung für erledigt; das Landgericht hielt die einstweilige Verfügung ansonsten aufrecht. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist nach GGV zu prüfen; Voraussetzung sind Neuheit (Art. 4, 5 GGV) und Eigenart (Art. 6 GGV) bezogen auf den informierten Betrachter. • Schutzfähigkeit: Das Geschmacksmuster weist eine eigenständige, moderne und schlichte Formgestaltung mit charakteristischen Merkmalen (silberner Gehäuserand, abgeschrägte Kante, schwarz umrahmtes Display, kaum hervorstehende Bedienelemente) auf und ist nicht ausschließlich technisch bedingt; für die einzelnen Merkmale bestehen praktikable Designalternativen (Art. 8 Abs. 1 GGV). • Vorbekanntheit: Die von der Beklagten vorgelegten Entgegenhaltungen begründen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Öffentlichkeitszugänglichkeit vor dem Prioritätstag; Abbildungen und Daten genügten nicht zur Glaubhaftmachung einer früheren Veröffentlichung. • Verletzung: Die angegriffene Ausführungsform übernimmt die prägenden Designelemente weitgehend; Abweichungen wie andere Anschlüsse, leicht abweichende Displayproportionen oder unterschiedliche Materialqualität beeinflussen den Gesamteindruck nur untergeordnet und führen nicht zur Entlassung aus dem Schutzbereich. • Einstweilige Verfügung: Klägerin hat Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Sinne der einschlägigen ZPO-Bestimmungen glaubhaft gemacht; Dringlichkeit und erhebliches Verfolgungsinteresse liegen vor. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin obsiegt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs; wegen Teilerledigung wurden Auskunftsanträge erledigt; der Streitwert des Verfügungsverfahrens wurde unter Berücksichtigung von Abschlägen festgesetzt. Die Kammer hält die einstweilige Verfügung in den nicht erledigten Teilen aufrecht: Die Verfügungsklägerin hat einen gegen die Verfügungsbeklagte gerichteten Unterlassungsanspruch aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster; die Einrede der Nichtigkeit war nicht ausreichend substantiiert. Die angegriffene Ausführungsform vermittelt insgesamt einen übereinstimmenden Gesamteindruck und verletzt somit das Geschmacksmuster. Die Auskunftserklärung ist zwischenzeitlich erledigt; hinsichtlich der nicht erledigten Unterlassungsansprüche obsiegt die Klägerin, weshalb die Beklagte die Prozesskosten zu tragen hat. Der Streitwert wurde dem Verfügungsverfahren angemessen reduziert festgesetzt.