Beschluss
12 Reh 111/19
LG Halle (Saale) Kammer für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Von einer politischen Verfolgung i.S.v. § 1 StrRehaG ist dann auszugehen, wenn eine Person wegen ihrer rassischen, nationalen, ethnischen oder sonstigen unabänderlichen Eigenschaften oder wegen ihrer religiösen oder weltanschaulichen politischen Überzeugungen aus Gründen der Staatsräson, der Systemstruktur oder der Prinzipien der jeweiligen staatlichen Ordnung einer besonderen, diskriminierenden staatlichen - oder dem Staat zurechenbaren - Behandlung unterzogen wird.(Rn.19)
2. Von der Regelwirkung der Vermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG, wonach die Unterbringung in Durchgangsheimen sowie in einem Spezialkinderheim politischen oder sachfremden Zwecken diente, kann abgewichen werden, wenn der Betroffene sich massiv strafbar (Diebstahlshandlungen und sexuelle Nötigung) gemacht hat und dies der Anlass der Heimeinweisung in ein Sonderheim war.(Rn.21)
Tenor
1. Auf Antrag des Betroffenen wird seine Unterbringung im Durchgangsheim "..." in ... vom 12.06.1984 bis zum 08.07.1984 für
rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
2. Der Antrag des Betroffenen, den Beschluss des Rates des Kreises Wittenberg - Jugendhilfeausschuss 1 - vom 20.01.1983, durch den seine Verlegung von einem Normalkinderheim in ein Spezialkinderheim beschlossen wurde und aufgrund dessen er sich zunächst vom 23.02.1983 bis zum 09.03.1983 in Durchgangsheimen von ... und ... und anschließend vom 10.03.1983 bis zum 11.06.1984 im Spezialkinderheim "..." in ... aufhalten musste, wird als
unbegründet zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Betroffenen, die Urteile des Kreisgerichts Wittenberg vom 06.06.1985 (Az.: S 191/85) und vom 26.03.1986 (Az.: S 420/85) gegen ihn für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wird als
unbegründet zurückgewiesen.
4. Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung wird für die Zeit
vom 12.06.1984 bis zum 08.07.1984
festgesetzt.
5. Sich hieraus ergebende Ansprüche können bei dem
Landesverwaltungsamt
Referat Versorgungsrecht
Soziales Entschädigungsrecht
Hauptfürsorgestelle
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle/S.
geltend gemacht werden.
6. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer politischen Verfolgung i.S.v. § 1 StrRehaG ist dann auszugehen, wenn eine Person wegen ihrer rassischen, nationalen, ethnischen oder sonstigen unabänderlichen Eigenschaften oder wegen ihrer religiösen oder weltanschaulichen politischen Überzeugungen aus Gründen der Staatsräson, der Systemstruktur oder der Prinzipien der jeweiligen staatlichen Ordnung einer besonderen, diskriminierenden staatlichen - oder dem Staat zurechenbaren - Behandlung unterzogen wird.(Rn.19) 2. Von der Regelwirkung der Vermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG, wonach die Unterbringung in Durchgangsheimen sowie in einem Spezialkinderheim politischen oder sachfremden Zwecken diente, kann abgewichen werden, wenn der Betroffene sich massiv strafbar (Diebstahlshandlungen und sexuelle Nötigung) gemacht hat und dies der Anlass der Heimeinweisung in ein Sonderheim war.(Rn.21) 1. Auf Antrag des Betroffenen wird seine Unterbringung im Durchgangsheim "..." in ... vom 12.06.1984 bis zum 08.07.1984 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. 2. Der Antrag des Betroffenen, den Beschluss des Rates des Kreises Wittenberg - Jugendhilfeausschuss 1 - vom 20.01.1983, durch den seine Verlegung von einem Normalkinderheim in ein Spezialkinderheim beschlossen wurde und aufgrund dessen er sich zunächst vom 23.02.1983 bis zum 09.03.1983 in Durchgangsheimen von ... und ... und anschließend vom 10.03.1983 bis zum 11.06.1984 im Spezialkinderheim "..." in ... aufhalten musste, wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Der Antrag des Betroffenen, die Urteile des Kreisgerichts Wittenberg vom 06.06.1985 (Az.: S 191/85) und vom 26.03.1986 (Az.: S 420/85) gegen ihn für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wird als unbegründet zurückgewiesen. 4. Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung wird für die Zeit vom 12.06.1984 bis zum 08.07.1984 festgesetzt. 5. Sich hieraus ergebende Ansprüche können bei dem Landesverwaltungsamt Referat Versorgungsrecht Soziales Entschädigungsrecht Hauptfürsorgestelle Maxim-Gorki-Straße 7 06114 Halle/S. geltend gemacht werden. 6. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landeskasse. I. Der Betroffene wuchs eine Zeitlang in Normalkinderheimen auf, da er immer wieder von zu Hause weglief und die Schule nur unregelmäßig besuchte. Zunächst befand er sich vom 22.03.1982 bis zum 15.08.1982 im Kinderheim "..." in .... Während des Aufenthaltes dort entwendete er im Alter von elf oder zwölf Jahren 140,- Mark von einer Lehrerin und 10,- Mark bei der Essenskassierung; darüber hinaus berichteten die Gruppenerzieherin und der Heimleiter "[a]uf sexuellem Gebiet" von "wiederholt unschöne[n] Handlungen". Ab dem 16.08.1982 war er im Kinderheim in ... untergebracht. Der dortige Heimleiter stellte mit einem Schreiben vom 06.01.1983 beim Rat des Kreises Wittenberg - Referat Jugendhilfe - den Antrag, ... in ein Spezialkinderheim zu verlegen. Dies begründete der Heimleiter damit, der damals Zwölfjährige habe eine Schülerin aus der dritten Klasse mehrfach zu sexuellen Handlungen mit ihm gezwungen, wobei er sowohl sich selbst als auch sie halb entkleidet habe. Weil sich das Mädchen zur Wehr gesetzt habe, sei es jedoch nicht zum Verkehr gekommen. Des Weiteren habe ... jüngere Schüler aufgefordert, ihm dabei zuzusehen. Neben Disziplinverstößen träten immer wieder Kameradendiebstähle auf, was sich ab November 1982 häufe. So nehme er "alles, was ihm in die Hände fiel" weg. Mehrfach seien die Eltern der bestohlenen Schüler ins Heim gekommen und hätten Ersatz gefordert. Oft habe der Betroffene das Diebesgut bereits gegen Geld und andere Gegenstände getauscht gehabt. Anlässlich eines Besuches bei seinen Eltern entwendete ... den goldenen Ehering seiner Mutter, 90,- Mark, ein Paar Stiefel sowie eine Windjacke, was Frau ... dem Heim entrüstet schriftlich mitteilte. Darüber hinaus stehle der Betroffene - so der Heimleiter weiter - auch "alle.. möglichen Gegenstände in unserer Einrichtung" wie zum Beispiel Briefmarken und neue Bekleidung anderer Schüler. Zwischen Weihnachten und Neujahr habe der Zwölfjährige zusammen mit einem Gleichaltrigen im naheliegenden Erholungszentrum drei Bungalows aufgebrochen und hierbei massive Sachschäden angerichtet. Aufgrund dieser Vorfälle ordnete der Rat des Kreises Wittenberg - Jugendhilfeausschuss 1 - mit Beschluss vom 20.01.1983 die Fortsetzung der Heimerziehung in einem Spezialkinderheim an. Wegen dieses Beschlusses musste sich ... zunächst vom bis 23.02.1983 bis zum 09.03.1983 in Durchgangsheimen von ... und ... und anschließend vom 10.03.1983 bis zum 11.06.1984 im Spezialkinderheim "..." in ... aufhalten. Im Anschluss daran wurde er erneut in das Kinderheim in ... verlegt, wobei er in der Zwischenzeit vom 12.06.1984 bis zum 08.07.1984 im Durchgangsheim "..." in ... untergebracht wurde. Durch Urteil des Kreisgerichts Wittenberg vom 06.06.1985 wurde der fünfzehnjährige Betroffene (Az.: S 191/85) wegen versuchten und vollendeten Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums und wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung gemäß den §§ 158 Absätze 1 und 2, 161, 163 Absatz 1 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung gegen Auflagen für zwei Jahre ausgesetzt wurde. Durch Beschluss vom 16.10.1985 wurde die Aussetzung widerrufen, da der Betroffene weitere gravierende Disziplinverstöße im Kinderheim "..." in ..., in dem er in dieser Zeit noch wohnte, begangen und weitere Diebstähle verübt hatte. Daraufhin musste der Betroffene die ausgeurteilte Freiheitsstrafe verbüßen. Durch Urteil vom 26.03.1986 verurteilte das Kreisgericht Wittenberg den Betroffenen wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums gemäß den §§ 177 Absatz 1, 180 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zur Zahlung von Schadensersatz (Az.: S 420/85). Auch diesbezüglich befand sich ... in Haft. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf die Begründung der beiden vorliegenden Urteile vom 06.06.1985 und 23.03.1986 verwiesen. Der Betroffene hat zunächst beantragt, ihn wegen des Aufenthaltes im Spezialkinderheim "..." in ... vom 10.03.1983 bis zum 08.08.1984 sowie wegen der beiden Urteile des Kreisgerichts Wittenberg vom 06.06.1985 und vom 26.03.1986 zu rehabilitieren, da er sowohl im Spezialkinderheim als auch während der Haft einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden sei. Weder die Verlegung in das Spezialkinderheim noch die Verurteilung seien gerechtfertigt gewesen, da er als Kind keine Straftaten verübt habe und als Jugendlicher wohl eher für das "Abhauen” aus dem Kinderheim als für reale Straftaten verurteilt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Halle hat hinsichtlich des Antrags des Betroffenen dahingehend Stellung genommen, dass die Voraussetzungen weder für eine Rehabilitierung im Hinblick auf den Aufenthalt in dem Spezialkinderheim noch bezüglich der beiden Verurteilungen vorlägen. Die Einweisung in das Spezialkinderheim sei erfolgt, weil der Betroffene im Kinderheim ... eine jüngere Schülerin zu sexuellen Handlungen mit ihm gezwungen und jüngere Schüler dazu aufgefordert hatte, ihm dabei zuzusehen. Darüber verweise der Einweisungsbeschluss auf "Kameradendiebstähle", verstärkte Diebstahlshandlungen und "Schulbummelei"; selbst im Rahmen von Beurlaubungen habe der Betroffene seine Familie bestohlen. Auf diese Stellungnahme hin korrigierte der Betroffene seinen Antrag wegen des Aufenthaltes in den Heimeinrichtungen, indem er nunmehr eine Rehabilitierung der folgenden Unterbringungen anstrebt: a) vom 25.02.1983 bis 09.03.1983 im Aufnahmeheim ..., b) vom 10.03.1983 bis vermutlich 11.06.1984 im Spezialkinderheim ... sowie c) vom 12.06.1984 bis vermutlich September 1984 im Durchgangsheim ... Außerdem kritisiert er die "Aktenführung der damaligen Jugendhilfe", da hierin ein "Negativbild" von ihm "aufgebaut" werde. Seine "schwierige familiäre Situation" sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Halle erneut Stellung genommen und hierbei an der zuvor geäußerten Auffassung, die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung lägen insgesamt nicht vor, festgehalten. II. 1. Der zulässige Antrag ist in dem im Tenor dargelegten Umfang gemäß den §§ 1, 2 Absatz 1 und 10 Absatz 3 Satz 1 StrRehaG begründet. In Bezug auf die Unterbringung des Betroffenen im Durchgangsheim "..." in ... im Zeitraum vom 12.06.1984 bis zum 08.07.1984 greift hier die gesetzliche Vermutung des § 10 Absatz 3 Satz 1 StrRehaG, dass die Anordnung der Unterbringung in dem - nach dem Willen des Gesetzgebers - einem Spezialheim im Sinne der Vorschrift gleichzusetzenden Durchgangsheim (vgl. die Bundestagsdrucksache 19/14429 S. 6, 3. Absatz) in aller Regel der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente. So sollte der übergangsweise Aufenthalt des Betroffenen im Durchgangsheim hier lediglich die erneute Unterbringung im Normalkinderheim in ... ermöglichen. 2. Im Übrigen ist der Antrag aber unbegründet, da die Voraussetzungen der §§ 1 Absatz 1, 2 StrRehaG nicht vorliegen; insofern schließt sich die Kammer der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an. a) In Bezug auf den Beschluss des Rates des Kreises Wittenberg - Jugendhilfeausschuss 1 - vom 20.01.1983 und der darauf fußenden Unterbringung des Betroffenen zunächst vom 23.02.1983 bis zum 09.03.1983 in Durchgangsheimen von ... und... sowie anschließend vom 10.03.1983 bis zum 11.06.1984 im Spezialkinderheim "..." in ... ist der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung gemäß den §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 StrRehaG sind nicht gegeben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die erwähnte Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonstigen sachfremden Zwecken gedient hat. Eine politische Verfolgung im Sinne § 1 StrRehaG ist dabei gegeben, wenn eine Person wegen ihrer rassischen, nationalen, ethnischen oder sonstigen unabänderlichen Eigenschaften oder wegen ihrer religiösen oder weltanschaulich-politischen Überzeugung aus Gründen der Staatsräson, der Systemstruktur oder der Prinzipien der jeweiligen staatlichen Ordnung einer besonderen, diskriminierenden staatlichen - oder dem Staat zurechenbaren - Behandlung unterzogen wird (Bruns/Schröder/Tappert; StrRehaG, 1. Aufl., § 1 Rnr. 81). Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 StrRehaG ist auch für die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, eine entsprechende Anwendung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG eröffnet (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 13.04.2011, Az.: 2 Ws (Reh) 9/11). Zwar wird - wie bereits oben unter II. 1. erwähnt - gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 StrRehG vermutet, dass die Unterbringung in Durchgangsheimen - hier von ... und ... - sowie in einem Spezialkinderheim - hier in ... - politischen oder sachfremden Zwecken diente, dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr ist im vorliegenden Fall, worauf die Staatsanwaltschaft Halle in ihrer Stellungnahme richtig ausfuhrt, ein Sonderfall gegeben. So kann von der Regelwirkung dann abgewichen werden, wenn der Betroffene sich massiv strafbar gemacht hatte und dies der Anlass der Heimeinweisung in ein Sonderheim war (vgl. die oben genannte Bundestagsdrucksache 19/14429 S. 6, 4. Absatz). Diese Ausnahme trifft hier zu. Anlass für die Verlegung in das Spezialkinderheim waren zum einen gehäufte und gravierende Diebstahlshandlungen des damals Zwölfjährigen, der sogar anlässlich von Beurlaubungen die eigenen Eltern bestahl und insbesondere den goldenen Ehering seiner Mutter entwendete sowie zusammen mit einem Gleichaltrigen drei Bungalows mit erheblichen Sachschaden aufbrach. Zum anderen versuchte der Betroffene, der bereits zuvor im Kinderheim in ... "[a]uf sexuellem Gebiet" "wiederholt unschöne Handlungen" durchgeführt hatte, im Kinderheim in ... mehrfach, eine Schülerin der dritten Klasse zu sexuellen Handlungen zu nötigen bzw. sie zu vergewaltigen und forderte jüngere Schüler noch auf, ihm dabei zuzusehen; sowohl sich selbst als auch das Mädchen hatte er dabei bereits teilweise entkleidet. Diese Vorfälle sind als massive Straftaten einzuordnen. Sie waren auch der Anlass für eine Verlegung des Zwölfjährigen in das Spezialkinderheim in ..., wobei der Aufenthalt in den beiden Durchgangsheimen in ... und ... als Zwischenstation diente und damit ebenfalls auf der massiven Straffälligkeit von ... beruhte. Die angeordnete Heimunterbringung in dem Spezialkinderheim in ... stand nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht in einem groben Missverhältnis zum eklatanten Fehlverhalten von ... dem die Erzieher der Normalheime in ... und ... offenbar keinen Einhalt gebieten konnten. Die Anordnung der Heimerziehung des Betroffenen und seine Unterbringung in den Durchgangsheimen in .. und ... sowie im Spezialkinderheim in ... in den im Tenor genannten Zeiten sind auch ansonsten nicht mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Dass der Betroffene seine damals als Zwölfjähriger begangenen Taten heute herunterspielt und als "Negativbild" der damaligen Behörden kritisiert, ist verständlich, kann jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Betrachtung führen. Inwieweit eine "schwierige familiäre Situation" zu massiven Diebstahlshandlungen und sexuellen Nötigungen eines Mädchens berechtigen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Soweit der Betroffene während seines Aufenthaltes im Spezialkinderheim ... eine unmenschliche Behandlung anprangert, so würde es sich dabei um Übergriffe, die allein den jeweiligen Tätern, bzw. Zustände, die allein der zuständigen Heimleitung zuzurechnen sind, handeln. Es ist grundsätzlich nur die Maßnahme als solche, die zur Freiheitsentziehung geführt hat, einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, nicht jedoch eventuell erfahrenes Unrecht während oder als Folge der Inhaftierung bzw. Unterbringung. Das ist bei behördlichen Entscheidungen nach § 2 StrRehaG nicht anders. Individuelle Exzesse kommen auch im Rechtsstaat vor. b) Der Antrag wegen der beiden Verurteilungen des Betroffenen durch das Kreisgericht Wittenberg vom 06.06.1985 und 26.03.1986 ist zulässig, aber unbegründet, da die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung gemäß § 1 Absatz 1 StrRehaG nicht gegeben sind. Die Verurteilungen sind nicht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, insbesondere haben sie auch nicht der politischen Verfolgung gedient. Die Straftatbestände des Diebstahls sozialistischen und persönlichen Eigentums sowie der vorsätzlichen Sachbeschädigung, aufgrund derer die Betroffene durch die genannten Urteile des Kreisgerichts Wittenberg vom 06.06.1985 und 26.03.1986verurteilt worden ist, wurden vom Gesetzgeber nicht in den Katalog der DDR-Vorschriften aufgenommen, deren Anwendung in der Regel politische Verfolgung indiziert und zur Aufhebung der strafrechtlichen Entscheidung führt. Vielmehr sind die genannten Straftatbestände auch heute noch strafbewehrt. Eine Bestrafung wegen der genannten Delikte wäre nur dann rehabilitierungsfähig, wenn sie im konkreten Fall nachweislich gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verstieße. Hierfür liegen anhand der Urteile des Kreisgerichts Wittenberg vom 06.06.1985 und 26.03.1986 keine Anzeichen vor. Die Formulierungen, die in den Urteilen des Kreisgerichts Wittenberg vom 06.06.1985 und 26.03.1986 verwendet worden sind, enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass die Verurteilung des Betroffenen politischer Verfolgung gedient haben könnte. Die Strafverfolgung erfolgte jeweils weder willkürlich noch aus sachfremden Erwägungen. Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass die Verurteilungen vom 06.06.1985 und 26.03.1986 mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Es lassen sich ihnen weder die Missachtung elementarster rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien noch eine willkürliche Beweiswürdigung zum Nachteil des Betroffenen entnehmen, die den Schluss zuließen, dass sachfremde Motive der Strafverfolgung zugrunde lagen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 9.8.1993 - 1 Ws 86/93). Maßstab für die Beurteilung der Entscheidung ist nicht, ob sich die Überzeugungsbildung des Gerichtes aus heutiger Sicht als fehlerhaft darstellt. Das Rehabilitierungsverfahren dient nicht der Korrektur von Rechtsfehlern, die auch in einem Rechtsstaat bei Durchführung eines Strafverfahrens vorkommen können und dort nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ebenfalls grundsätzlich hinzunehmen sind. Allein entscheidend ist, ob sich die Überzeugungsbildung des Gerichts als nach rechtsstaatlichen Maßstäben nicht mehr vertretbar und als willkürliche, rechtsstaatswidrige Benachteiligung des Betroffenen darstellt. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Gegen den Schuldspruch bestehen in beiden Fällen keine Bedenken. Er wird jeweils von den Feststellungen der Urteile vom 06.06.1985 und vom 26.03.1986 getragen. Der strafrechtliche Rechtsfolgenausspruch steht bei den genannten Urteilen auch nicht im groben Missverhältnis zu den abgeurteilten Taten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich aus heutiger Sicht eine Unverhältnismäßigkeit ergibt. Ein grobes Missverhältnis ist erst gegeben, wenn die verhängte Strafe den Rahmen überschreitet, innerhalb dessen eine Bestrafung allein noch als gerecht und billig angesehen werden kann. Eine solche Überschreitung ist durch das erkennende Kreisgericht Wittenberg nicht vorgenommen worden. Es sind bei beiden Urteilen keine überschießenden Tendenzen in der Strafzumessung zu Lasten des Betroffenen ersichtlich, zumal dieser bereits als Strafunmündiger und dann im Anschluss an das Vollenden seines 14. Lebensjahres bereits in der Vergangenheit immer wieder Diebstahlshandlungen durchgeführt hatte. Soweit der Betroffene während der Haft über eine unmenschliche Behandlung klagt, so würde es sich dabei erneut um Übergriffe, die allein den jeweiligen Tätern, bzw. Zustände, die allein der zuständigen Heimleitung zuzurechnen sind, handeln. Insofern verweist das Gericht auf seine bereits oben zum Spezialkinderheim gemachten Anmerkungen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG.