Urteil
8 O 33/22
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2022:0914.8O33.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zuge des Kaufs eines Fahrzeugs, das vermeintlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sein soll. Am 07.01.2016 schloss der Kläger mit der Fa. XXX in XXX einen Kaufvertrag über einen XXX mit der Fahrzeug-Ident-Nummer XXX. Das Fahrzeug wurde im Jahre 2016 erstmals zugelassen und wies eine Laufleistung von 0 km auf. Der Kaufpreis betrug 69.668,50 €. Im Zeitpunkt der Erstellung der Klage betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 84.978 km. Mit Stand vom 13.09.2022 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 93.196 km auf. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs V-TDI EU6 (3.0 l, 235 kW) verbaut. Es verfügt über mehrere Technologien zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes, insbesondere über ein Abgasrückführungssystem und über einen SCR-Katalysator, der mit AdBlue, einem Gemisch aus demineralisiertem Wasser und Harnstoff, betrieben wird. In welchem Umfang die Abgasrückführung zum Einsatz kommt, ist unter anderem davon abhängig, welcher Außentemperaturbereich gegeben ist. Nach dem bereits Ende September 2015 die EA189-Thematik sämtliche deutsche regionale und überregionale, sowie auch internationale Medien beherrschten, startete die Beklagte eigene Untersuchungen der V-TDI-Motoren. In deren Folge erließ das Kraftfahrtbundesamt (KBA) verpflichtende Rückrufbescheide, so auch für das streitgegenständliche Fahrzeug. Dabei geht das KBA davon aus, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Darüber informierte es in einer Pressemitteilung vom 23.01.2018. Über diese Entwicklungen, unter anderem auch über die von der Beklagten bereits ergriffenen sowie geplanten Maßnahmen wurde in der regionalen und überregionalen Presse sowie in Online-Medien berichtet, und zwar schon im Jahr 2017. Im Jahr 2018 wurde der Beklagten – öffentlichkeitswirksam – ein Bußgeld wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auferlegt. Am 26.11.2018 gab das KBA ein Software-Update für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs frei. Auf der Internetseite der Beklagten konnte unter Eingabe der FIN abgefragt werden, ob Fahrzeuge mit der vom KBA beanstandeten Bedatung der Motorsteuerungsoftware ausgestattet sind. Am 25.01.2018 informierte die Beklagte ihre Vertragshändler und Servicepartner über die relevanten Beanstandungen am streitgegenständlichen Fahrzeugtyp und ordnete am 24.01.2018 an, die betroffenen Fahrzeuge nur mit entsprechendem Hinweis auf die Beanstandungen und die erforderliche Software-Aktualisierung zu verkaufen. Das Software Update ist am 09.04.2019 bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt. Mit Schreiben vom 08.02.2022 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte fruchtlos zur Zahlung von Schadensersatz binnen zehn Tagen auf und boten der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug an. Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug komme eine Software zum Einsatz, die auf dem Prüfstand das Zusetzen von AdBlue erhöhe („Strategie D“) und zudem im Realbetrieb die Abgasreinigung mittels AdBlue (weiter) herunterfahre, sobald das AdBlue zuneige gehe („Strategie E“). Die Beklagte habe wissentlich AdBlue-Tanks mit geringerem Fassungsvermögen in ihre Fahrzeuge eingebaut. Ziel der Beklagten sei es gewesen, den Kauf eines Fahrzeugs mit AdBlue-Technologie keinesfalls unattraktiv erscheinen zu lassen. Der Kunde habe nicht dazu veranlasst werden sollen, ständig in kurzen Intervallen bzw. nach nur wenigen tausend Kilometern AdBlue nachfüllen zu müssen. Aus diesem Grund sei die softwaregesteuerte zu Dosierung von AdBlue derart manipuliert worden, dass sich der AdBlue-Tank nur sehr langsam geleert habe. Eine ausreichende Zusicherung von AdBlue für eine wirksame Abgasnachbehandlung sei somit von Anfang an objektiv ausgeschlossen gewesen. Auch die verwendete temperaturbedingte Abschalteinrichtung („Thermofenster“) sei unzulässig. Sie arbeitet in einem Bereich zwischen ca. 20° bis 30 °C. Außerhalb dieses Temperaturbereichs werde der Schadstoffausstoß bewusst außer Acht gelassen und die Abgasrückführung zurückgefahren. Eine Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen liege nicht vor. Zudem kämen zu dem Temperaturmanagement des Motors verschiedene Strategien zum Einsatz, die für ein Einhalten der Stickoxid Grenzwerte auf dem Prüfstand sorgten. Diese seien ausschließlich auf den Prüfstand ausgerichtet, sodass die entsprechenden Funktionen nicht im Fahrbetrieb verwendet würden. Dabei handele es sich um die folgenden Strategien: - Strategie A („Aufheizstrategie“): Die Strategie werde ausschließlich durch die Kombination einer Reihe von Bedingungen und Parametern ausgelöst, die in dieser exakten Kombination nur bei den Prüfbedingungen des NEFZ erreicht würden. - Strategie B („alternatives Aufheizen“): Diese Strategie sei der Strategie A vorgelagert. Ein Algorithmus erkenne dabei die Vorbereitung des Fahrzeugs auf die Typ 1 Prüfung. Durch diese Vorerkennung werde ein höherer NH3-Füllstand im SCR-Katalysator erreicht. Die Kombination aus Strategie A und B sorge dafür, dass der NOX-Grenzwert von 80 mg/Kilometer nicht überschritten werde. - Strategie C („Re-Entry Aufheizen“): Durch diese Strategie werde sichergestellt, dass Strategie A im normalen Fahrbetrieb sicher abgeschaltet bleibe. Die Aufheizstrategie werde ausschließlich dann verwendet, wenn alle Parameter gleichzeitig vorliegen. Die Werte seien so eng gewählt, dass die Strategie A nahezu ausschließlich im NEFZ mit den dort definierten Prüfbedingungen wirke. Es genügten kleine Abweichungen im Fahrprofil und in den Umgebungsbedingungen, wie sie im realen Fahrbetrieb natürlich vorkommen, um die Strategie A und damit diese Abgasreinigung abzuschalten. Ebenso verhalte es sich mit den Parametern für die Strategie B. Dies führe insgesamt dazu, dass die im normalen Fahrzeugbetrieb zu erwartenden Emissionswerte höher sein als im NEFZ. Die Grenzwerte müssten jedoch auch im normalen Fahrbetrieb eingehalten werden und nicht nur auf dem Prüfstand. Das Aufspielen des Updates sei nicht zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Dabei handele es sich um eine Maßnahme, die zeitlich nach dem Vertragsschluss liege. Schon allein deshalb könne ein Software-Update den Schaden von vornherein nicht beseitigen. Das Software-Update sei aber auch nicht geeignet, die Gesetzeswidrigkeit zu beheben. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass durch die bloße Entfernung eines Softwarebausteins die Rechtmäßigkeit wiederhergestellt werden könne. Auch nach Aufspielen des Updates würden die Messwerte weiterhin nicht annähernd eingehalten. Beispielsweise bei einem XXX (Euro 6) mit 240 kW seien die Werte der RDE-Messung trotz des Updates um das fast dreifache überhöht. Dies könne aber auch dahinstehen, da die angebotene Software-Lösung lediglich aufgrund des Zwangsrückrufs des KBA erfolgt sei, sodass anzunehmen sei, dass lediglich die vom KBA beanstandeten Strategien hierdurch modifiziert werden würden. Damit verblieben aber weiterhin die übrigen aufgeführten Abschalteinrichtungen. Der Kläger sei davon ausgegangen, für den gezahlten Kaufpreis ein mangelfreies Fahrzeug zu erhalten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da es infolge des Einbaus illegaler Abschalteinrichtungen mangelhaft gewesen sei. Die Beklagte habe daher durch technische Manipulationen vorgetäuscht, dass die betroffenen Fahrzeuge die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben einhielten. Die Beklagte habe in sittenwidriger Weise allein aus Habgier den Vertrauensverlust der Marktteilnehmer in den Fahrzeugmarkt billigend in Kauf genommen. Es habe zur strategischen Ausrichtung der Beklagten gehört, dass auf betrügerische Mittel zurückgegriffen werden sollte. Sie habe billigend in Kauf genommen, dass ihren Kunden über das Vertriebsnetz von Vertragshändlern und über Tochterunternehmen nicht gesetzeskonforme bzw. mangelhafte Fahrzeuge verkauft und auf diese Weise ihren Kunden ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt würde. Der Vorstand der Beklagten sei auch darüber informiert gewesen. Sowohl der damalige Konzernchef der XXX, XXX, der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, XXX und der gesamte XXX-Vorstand hätten die Manipulationen bei Dieselfahrzeugen gekannt. Die Vorstände hätten sich bewusst dafür entschieden, Abgasmanipulationen vorzunehmen. Daher sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten Kenntnis von der Manipulation gehabt habe. Dem Kläger stehe ein Anspruch gegen die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB zu. Der Schaden bestehe in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit. Allein das dem Käufer im Kaufzeitpunkt unbekannte Risiko einer Nutzungsuntersagung aufgrund der Abschalteinrichtungen beeinträchtige den Käufer in seiner Vermögensdispositionsfreiheit. Auf einen mangelbedingten Minderwert und einen Wertverlust des Fahrzeugs, komme es nicht an. Außerdem sei völlig unerheblich, ob das streitgegenständliche Fahrzeug stets sicher und fahrbereit sei, bzw. ohne jede Einschränkung von der Klagepartei genutzt werden könne. Im Übrigen drohe allerdings dem Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung die Stilllegung. Auch sei ein Minderwert gegeben. Zum Kaufzeitpunkt sei das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der Manipulation der Beklagten mindestens 15 % (ursprünglich: 25 %) weniger wert gewesen als ein vergleichbares Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtungen. Die betroffenen Fahrzeuge hätten zu Unrecht eine Typengenehmigung erlangt. Ohne die rechtswidrige Software hätten sie diese nicht erlangt, weshalb die Motoren der Beklagten ohne die Software auf dem Markt nicht absetzbar gewesen wären. Hintergrund dieses Vorgehens könne nur ein rücksichtsloses Gewinnstreben und somit eine verwerfliche Gesinnung sein. Der Beklagten seien es die Kosten der Entwicklung der Software wert gewesen, um ihren Gewinn zu maximieren. Die handelnden Personen müssten sich dabei auch dessen bewusst gewesen sein, dass durch diese Vorgehensweise für eine nicht absehbare Zahl von Personen die Gefahr eines beträchtlichen Schadens begründen könnte. Die Beklagte habe im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die strategische Entscheidung getroffen, die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einzuhalten. Damit habe die Beklagte nicht nur bewusst eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxid in Kauf genommen, sondern habe mittelbar zugleich in einem erheblichen Maße die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet. Sittenwidrigkeit sei auch dann gegeben, wenn die Beklagte davon ausgegangen sei, einem vertretbaren Rechtsverständnis zu folgen. Das Risiko des rechtmäßigen Handels könne nicht dem Endkunden aufgebürdet werden. Eine etwaige Verhaltensänderung nach Kaufvertragsschluss habe auf die Existenz einen Schadensersatzanspruch auch keine Auswirkungen mehr. Es sei auch nicht ausreichend gewesen, die Vertragshändler und Servicepartner in Kenntnis zu setzen, um den Endkunden darüber aufzuklären, dass in den Fahrzeugen mit dem streitgegenständlichen Motor illegale Abschalteinrichtungen verbaut worden seien und ein Rückruf durch das KBA drohe. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Kraftfahrzeug-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2007/46/EG) und Art. 5 der Typgenehmigungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 715/2007) zu. Ein Schutzgesetz liege vor. Die Kraftfahrzeug-Rahmenrichtlinie sei individualschützend. Gegen das Schutzgesetz sei auch verstoßen worden. Insoweit reiche einfache Fahrlässigkeit. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass ihre Fahrzeuge nicht dem genehmigten Typ bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften über einstimmten und nicht in den Verkehr gebracht werden durften. Soweit der Kläger nunmehr den Minderwert des Fahrzeugs geltend mache, seien Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages überstiegen. Ausgehend von einer Gesamtlaufleistung i.H.v. 300.000 km sei dies vorliegend jedoch nicht der Fall. Daneben seien jedoch die Vor- und Nachteile des Software-Updates zu berücksichtigen. Eine Aufwertung des Fahrzeugs durch das Software-Update als nachträgliche Maßnahme scheide vorliegend jedoch aus. Der klägerische Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Beklagte bestreite bis heute sowohl in der Öffentlichkeit als auch in ihren Schriftsätzen das Verwenden von illegalen Abschalteinrichtungen. Von einer allgemeinen Kenntnis, dass auch die Beklagte illegale Abschalteinrichtung verwendet habe, könne daher im Jahr 2018 nicht ausgegangen werden. Schließlich habe die Beklagte auch nie eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht. Im Übrigen hafte die Beklagte, bei Annahme der Verjährung, auf Restschadensersatz gemäß § 852 S. 1 BGB. Anders als bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch reiche eine mittelbare Vermögensverschiebung aus. Zur Bestimmung des erlangten Etwas müsse eine wirtschaftliche Betrachtung vorgenommen werden. Die Beklagte sei jedenfalls um den entrichteten Kaufpreis, gegebenenfalls abzüglich einer Händlermarge von max. 15 %, bereichert. Aufgrund der Sittenwidrigkeit treffe die Beklagte eine verschärfte Haftung. Daher seien weder die Kosten für die Herstellung der Abschalteinrichtung noch Kosten für die Herstellung und den Vertrieb des Fahrzeugs/des Motors abzuziehen. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Es sei nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Beklagte zu einer außergerichtlichen Einigung bereit gewesen sei. Dies habe die Beklagte mehrfach öffentlich kommuniziert. Nachdem die Beklagte die ihr im Anspruchschreiben gesetzte Frist habe verstreichen lassen, sei der Kläger neu kontaktiert worden, um die weiteren Optionen aufzuzeigen und ihm zur Klageerhebung zu raten. Mit Blick auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit sei eine Gebühr von 2,0 je Angelegenheit angemessen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: XXX Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer XXX, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 69.668,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ‐ Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung ‐ Kilometerstand bei Kauf), 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 2.147,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nunmehr beantragt der Kläger, 1. die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs EUR 69.668,50, mindestens somit EUR 10.450,28 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 2.147,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug der entsprechenden Emissionsklasse unterfalle und diese auch erfülle. Den jeweils geltenden Stickoxidgrenzwert, den es im Rahmen des in NEFZ auf dem Rollenprüfstand erreichen müsse, halte das streitgegenständliche Fahrzeug ein. Eine gesetzliche Vorgabe, die die Stickoxidgrenzwerte für den normalen Straßenbetrieb festlegt, bestehe nicht. Softwarebedingte Einschränkungen bei dem Gebrauch des Fahrzeugs gebe es nicht. Daher verfüge das streitgegenständliche Fahrzeug auch über eine wirksame EG-Typgenehmigung. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Es sei unzutreffend, dass es während des Durchfahrens des NEFZ zu einer Erhöhung der AdBlue-Einspritzung gegenüber Fahrsituationen außerhalb des Zeit-Strecke-Korridors des NEFZ komme. Zudem komme in dem Fahrzeug auch kein unzulässiges „Thermofenster“ zum Einsatz. Dabei handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Dessen Verwendung diene dem Schutz bestimmter Bauteile von Motor und Abgasanlage unter- und oberhalb festgelegter Temperaturen. Zudem komme in dem Fahrzeug auch keine unzulässige Lenkwinkelerkennung zum Einsatz. Dabei handele es sich schon nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Eine Lenkwinkelerkennung sei lediglich ein Begriff aus der Sensorik, also der Messung und Analyse von Fahrzeug- und Umgebungsparametern. Dadurch werde beispielsweise das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) gesteuert. Auch sei es nicht zu Getriebemanipulationen gekommen. Auch eine Manipulation des OBD-Systems habe nicht stattgefunden. Dabei handele sich um ein Fahrzeug-Diagnosesystem, welches während des Fahrbetriebs bestimmte abgasrelevante Bauteile auf ihre grundsätzliche Funktionsfähigkeit überwache. Aus regulatorischer Sicht habe jedoch keine Pflicht zur Messung der Emissionen im realen Fahrbetrieb bestanden. Die OBD-Schwellenwerte seien ausschließlich auf dem Prüfstand in einem vorgegebenen Rollenprüfstandzyklus zu überprüfen. Auch ein AECD-Steuergerät sei nicht verbaut. Ein Zusammenhang mit einem Hardware-Bauteil bestehe nicht. Es finde auch keine Leistungsreduzierung, die lediglich auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführung führe, statt. Das streitgegenständliche Fahrzeug weise auch keinen merkantilen Minderwert auf. Ursache für eine allgemeine Verschiebung der Nachfrage von Diesel- hin zu Benzinfahrzeugen sei insbesondere die öffentliche Debatte über Einfuhrverbote für Dieselfahrzeuge in einige deutsche Innenstädte. Außerdem fehle es an einem schlüssigen, den zivilprozessualen Anforderungen genügenden Vortrag des Klägers, inwieweit die Beklagte ihn vermeintlich getäuscht bzw. sittenwidrig geschädigt haben soll. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder der Beklagten an der Entwicklung der vom KBA beanstandeten Software beteiligt gewesen seien. Zudem sei es nicht glaubhaft, wenn der Kläger behauptet, dass er den Abschluss eines Kaufvertrages vollständig von der Einhaltung von Stickoxidgrenzwerten abhängig gemacht haben will. Ihm sei es darauf angekommen, ein besonders leistungsstarkes Fahrzeug zu erwerben. Ein etwaiges sittenwidriges Verhalten der Beklagten wäre jedenfalls nicht kausal für den Kaufvertragsschluss gewesen. Schließlich habe der Kläger das Fahrzeug nach Bekanntwerden der sogenannten „Diesel-Thematik“ erworben. Es sei davon auszugehen, dass er sich bei Erwerb des Fahrzeugs über die Betroffenheit erkundigt habe. Daher habe der Kläger keinen Anspruch nach § 826 BGB. Jedenfalls müsse sich der Kläger Nutzungsersatz im Wege der Vorteilsanrechnung anrechnen lassen. Dieser sei jedoch nicht unter Anwendung der linearen Wertberechnungsmethode zu berechnen. Er werde besser durch degressive Abschreibungsmethoden erfasst. Es sei zu ermitteln, welcher tatsächliche Vorteil dem Kläger aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages während der Nutzungszeit zugeflossen sei. Bei Berechnung nach der linearen Methode sei von einer Gesamtlaufleistung von nicht mehr als 250.000 km auszugehen. Außerdem seien auch noch etwaige Nutzungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Verjährung sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 eingetreten. Es liege außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Kläger nicht bereits im Jahr 2018 aufgrund der Medienberichterstattung und der Informationen der Beklagten Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs und somit von dem behaupteten Anspruch erlangt habe. Schließlich dürfte der Kläger jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2018 bei einem Werkstattbesuch, beispielsweise zum Reifenwechsel, von den Servicepartnern der XXX über die individuelle Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs informiert worden sein. Bei der Vereinbarung eines Werkstatttermins bei einem Servicepartner werde automatisch die Verfügbarkeit von Feldmaßnahmen geprüft, wonach der Kunde über die Verfügbarkeit eines Updates informiert und um Zustimmung zur Durchführung gebeten werde. Jedenfalls habe der Beklagte die Betroffenheit seines Fahrzeugs kennen müssen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger habe schon nicht dargetan, dass er seinen Prozessbevollmächtigten ein auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränktes Mandat erteilt habe. Eine vorgerichtliche Anwaltstätigkeit sei zudem nicht substantiiert dargetan. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m §§ 1 ff. ZPO, da der Streitwert bei über 5.000,00 € liegt. Die örtliche Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 39 ZPO. Die Beklagte hat sich nach § 39 S. 1 ZPO rügelos eingelassen. Eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts, die gem. § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO einer rügelosen Einlassung entgegenstünde, besteht nicht. Der Antrag zu 1) ist auch hinreichend bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH NJW 2021, 3041 Rn. 10). Die Bezifferung des auf Geldzahlung gerichteten Klageantrags kann entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes entweder in das Ermessen des Gerichts gestellt wird oder wenn sie von einer gerichtlichen Schätzung abhängt, oder die Höhe des Schadens erst durch Beweisaufnahme, insbesondere ein Sachverständigengutachten ermittelt werden muss. (MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 253 Rn. 122). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Kläger eine Größenanordnung des begehrten Betrages angibt. Außerdem ist auch die Darlegung der tatsächlichen Berechnungs- und Schätzungsgrundlagen erforderlich (MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 253 Rn. 121). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat bereits in dem Antrag zu 1) einen Mindestbetrag für seine Forderung angegeben und im Rahmen der Klageschrift auch die tatsächlichen Grundlagen für eine etwaige Schadensschätzung angegeben. Dies betrifft insbesondere die Angabe des Kaufpreises und des ursprünglichen Kilometerstandes. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB. Zwischen den Parteien besteht schon kein Schuldverhältnis, aus welchem Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB erwachsen könnten. Insbesondere folgt ein solches nicht aus § 311 Abs. 3 BGB. Gem. § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Vorliegend hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, in welcher Weise die Beklagte nach seiner Auffassung im Rahmen des § 311 Abs. 3 BGB besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben könnte. Erforderlich für die Annahme eines besonderen Vertrauens ist, dass der Dritte durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität des Vertrages übernommen hat (BGH NJW 1983, 2696). Hier fehlt es dazu schon an der persönlichen Einflussnahme auf die Verhandlungen. Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB scheidet ebenfalls aus. Etwaige Ansprüche des Klägers sind jedenfalls verjährt. Die Beklagte hat gemäß § 214 BGB die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB richtet sich ebenso wie die eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nach §§ 195, 199 BGB (BGH NJW-RR 2012, 1240, Rn. 15). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungseinrede ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich darauf beruft, hier also die Beklagte. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2016 entstanden (vgl. BGH NJW 2020, 1962, Rn. 44; OLG Stuttgart ZVertriebsR 2019, 362, Rn. 38; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, Az.: 10 U 154/19, BeckRS 2019, 30077, Rn. 37). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedoch, ungeachtet des grundsätzlichen Bestehens der „Diesel-Problematik“, noch keine konkrete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Bestehen des Anspruchs und der Person des Schuldners. Er hätte jedoch bereits im Jahre 2017, spätestens aber im Jahr 2018 jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020, Az.: VI ZR 739/20, BeckRS 2020, 37753). Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (BGH, Urt. v. 15.11.2011, Az.: XI ZR 54/09, juris Rn. 52). Es genügt daher die positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen; es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 199 Rn. 27). Der Gläubiger muss nur die Tatsachen kennen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dazu gehört bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 199 Rn. 28). Die Kenntnis aller Einzelheiten ist, insbesondere bei Schadensersatzansprüchen, nicht erforderlich. Es ist nicht notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, oder dass er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. BGH NJW 2008, 2576, Rn. 27). Anstelle positiver Kenntnis genügt auch grob fahrlässige Unkenntnis der genannten Umstände. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 15.11.2011, Az.: XI ZR 54/09, juris Rn. 53; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 199 Rn. 39). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH, Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, juris Rn. 34). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber die Augen verschlossen hat. So liegt der Fall hier. Dass es der Kläger unterließ, im Jahr 2017, spätestens aber im Jahr 2018, eine Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Beklagten einzuholen, war angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamtes und der Beklagten jedenfalls grob fahrlässig (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2020, Az.: 10 U 455/19, BeckRS 2020, 5743; BGH, Urt. v. 17.12.2020, Az.: VI ZR 739/20, BeckRS 2020, 37753). Zwar ist mittlerweile anerkannt, das nicht ohne Weiteres von der festgestellten Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten und des KBA sowie der sich hieran anschließenden umfangreichen Medienberichterstattung über den sogenannten Dieseslkandal auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers geschlossen werden kann. Vielmehr bedarf es noch der ergänzenden Feststellung, dass der betreffende Käufer die Berichterstattung wahrgenommen und damit allgemein vom sogenannten Diesel-Skandal Kenntnis erlangt hat (BGH NJW 2021, 3250 Rn. 18). In Übereinstimmung mit einem Großteil der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es allerdings unvorstellbar, dass ein in Deutschland lebender Kunde bis Ende 2017 oder sogar bis Ende 2018 ohne grobe Fahrlässigkeit keine Kenntnis von dem „Dieselskandal“ hatte, sodass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2017 begonnen haben dürfte (vgl. OLG München, Hinweisbeschlüsse v. 03.12.2019 und v. 05.02.2020 – 20 U 5741/19, BeckRS 2019, 31911, Rn. 3 und 3 U 7392/19, BeckRS 2020, 3136; OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2020, Az.: 10 U 466/19, BeckRS 2020, 5745, Rn. 49; OLG Oldenburg, Urt. v. 20.02.2020, Az.: 14 U 219/19, BeckRS 2020, 5087; OLG Oldenburg NJW-RR 2020, 666). Jedenfalls hat der Kläger nicht konkret dargelegt, ob und weshalb ihm diese Umstände im Jahr 2018 verborgen geblieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass den Gläubiger im Grundsatz keine Obliegenheit trifft, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiativen zur Klärung des Schadensverlaufs oder des Umfangs der Schadensausbreitung zu entfalten (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 199 Rn. 39). Der Beginn der Verjährung wird hier auch nicht durch eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020, Az.: VI ZR 739/20, BeckRS 2020, 37753 Rn. 10ff.). Nach den obigen Ausführungen reicht für den Beginn der Verjährung die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen aus; die Kenntnis der Rechtsfolgen ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nicht erforderlich (OLG Oldenburg NJW-RR 2020, 666). An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn kann es zwar fehlen, wenn der Kläger rechtsunkundig war und die Rechtslage derart unübersichtlich oder zweifelhaft war, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermochte (BGH NJW 2014, 3713 Rn. 35; OLG Oldenburg NJW-RR 2020, 666). So liegt der Fall hier indes nicht. Ende 2018 war für Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Abgasskandal die Rechtslage nicht in einem solchen Umfang zweifelhaft; die Auslegung der Haftungsnormen war hinreichend geklärt und die Einordnung der Software lag auf der Hand (OLG Oldenburg, Urt. v. 20.02.2020, Az.: 14 U 219/19, BeckRS 2020, 5087, Rn. 21). Allein die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt keine obergerichtliche Rechtsprechung zum „Dieselskandal“ existierte, führt zu keinem anderen Ergebnis; der Problematik, dass über einen konkreten Lebenssachverhalt noch nicht entschieden worden ist, sehen sich Kläger regelmäßig ausgesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020, Az: VI ZR 739/20, BeckRS 2020, 37753 Rn. 13ff.). Hiervon ausgehend begann die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen. Die Verjährungsfrist endete somit spätestens am 31.12.2021. Die Verjährung ist mithin auch nicht durch rechtzeitige Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, da die Klage erst im Jahr 2022 anhängig und rechtshängig wurde. Die Verjährung ist auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage gehemmt. Für einen Anschluss des Klägers an die Musterfeststellungsklage sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger aus einem etwaigen Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Software-Update herleiten will, wäre ein solches Verhalten nach Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals und nach Abschluss des Kaufvertrags durch die Klägerin jedenfalls nicht kausal für einen Schaden, der hier in dem Abschluss des Kaufvertrags liegt. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf weitere deliktische Anspruchsgrundlagen stützt, folgt daraus kein anderes Ergebnis. Die Ausführungen zur Verjährung gelten für sämtliche in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen gleichermaßen. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch gemäß § 852 S. 1 BGB. Bei dem Anspruch aus § 852 BGB handelt es sich um eine Fortsetzung des Schadensersatzanspruches. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des Ersatzpflichtigen geführt hat (BGH Urt. v. 21.2.2022, Az.:VIa ZR 8/21, BeckRS 2022, 6222 Rn. 53). Die Beklagte hat eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB begangen. Sie hat durch das Inverkehrbringen des hier streitgegenständlichen Motors eine Täuschungshandlung im Sinne des § 826 BGB begangen. Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung stellt das Inverkehrbringen eines Motors, der mit einer sogenannten Abschalteinrichtung versehen ist, eine Täuschung dar (vgl. in Bezug auf den Motorentyp EA189 etwa OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2020, Az.: 30 U 489/18; Urt. v. 10.09.2019, Az.: 13 U 149/18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, Az.: 13 U 12/19; OLG Köln, Urt. v. 17.07.2019, Az.: 16 U 199/18; OLG München, Urt. v. 15.11.2019, Az.: 13 U 4071/18; BGH, Urt. v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19). Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, das heißt über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das Vorliegen einer uneingeschränkten Betriebserlaubnis setzt voraus, das nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrt-Bundesamts erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Auch dies bestätigt der Hersteller zumindest konkludent mit der Inverkehrgabe. Denn bevor ein Kraftfahrzeughersteller berechtigt ist, ein Fahrzeug für die Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt zu bringen, hat er die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich zu absolvieren. Insbesondere ist die sogenannte EG-Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständiger Behörde (§ 2 EG-FGV) einzuholen und eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen (§ 27 Abs. 1 EG-FGV). Stellt das Kraftfahrtbundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen Typgenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zum einen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (im Folgenden: FZV) dürfen Fahrzeuge allerdings nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, was gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 FZV voraussetzt, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug – im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung – keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann vor diesem Hintergrund nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei Erteilung nicht vorgelegen haben. Entsprechend dieser selbstverständlichen Käufererwartung ist der Inverkehrgabe des Fahrzeugs der Erklärungswert beizumessen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorlagen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.03.2020, AZ.: 3 U 55/19, BeckRS 2020, 10284 für den hier streitgegenständlichen Motor EA897; OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2020, Az.: 30 U 489/18; Urt. v. 10.09.2020, Az.: 13 U 149/18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, Az.: 13 U 12/19; OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18 für einen Pkw Audi A4). Ob das streitgegenständliche Fahrzeug entgegen dem konkludenten Erklärungswert der Inverkehrgabe tatsächlich nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben wären, (vgl. zum Motorentyp EA189 BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019, Az.: VIII ZR 225/17, juris Rn. 5 ff., BGH, Urt. v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2020, Az.: 30 U 489/18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, Az.: 13 U 12/19), hängt davon ab, ob das Fahrzeug von einem durch das KBA angeordneten Rückruf wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen war. Das ist hier unstreitig der Fall. Das KBA hat den entsprechenden verpflichtenden Rückruf angeordnet, was auch von der Beklagten eingeräumt wird. Zur Begründung des Rückrufs führt das KBA – was die Beklagte nicht bestreitet, auch wenn sie es mit anderen Worten ausdrückt – das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen an. Dabei ist das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig von dem Rückruf erfasst. Ob aus dem öffentlich-rechtlichen Bescheid des KBA eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren folgt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist der Vortrag der Beklagten, es gebe keinerlei softwarebedingte Einschränkungen bei dem Gebrauch des Fahrzeugs, widersprüchlich und damit unbeachtlich. Die Beklagte hat den Bescheid des KBA unstreitig bestandskräftig werden lassen und dessen Auflagen inhaltlich befolgt. Soweit sie sich dennoch gegenüber der Klage damit verteidigt, eine softwarebedingte Einschränkung existiere im normalen Fahrbetrieb nicht, ist dies bereits zu unsubstantiiert (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2020, Az.: 8 U 43/20, juris; Urt. v. 14.07.2021, Az.: 8 U 124/20 Rn. 32, juris). Vielmehr stellt sie explizit darauf ab, dass die Emissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten würden. Eine konkrete Aussage, dass die Grenzwerte auf dem Prüfstand vor Durchführung des Updates nicht durch eine Abschalteinrichtung manipuliert gewesen wären, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Zudem hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine sogenannte „Aufheizstrategie“ verfüge. Diese sei ausschließlich auf den Prüfstand ausgerichtet, sodass die entsprechenden Funktionen nicht im Fahrbetrieb verwendet würden. Die Aufheizstrategie werde ausschließlich dann verwendet, wenn alle Parameter gleichzeitig vorliegen. Die Werte seien so eng gewählt, dass die Strategie A nahezu ausschließlich im NEFZ mit den dort definierten Prüfbedingungen wirke. Es genügten kleine Abweichungen im Fahrprofil und in den Umgebungsbedingungen, wie sie im realen Fahrbetrieb natürlich vorkommen, um die Strategie A und damit diese Abgasreinigung abzuschalten. Ebenso verhalte es sich mit den Parametern für die Strategie B. Dem ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Sie behauptet pauschal, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge und trägt zu solchen Maßnahmen vor, deren Vorliegen der Kläger gar nicht behauptet hat. Der Vortrag des Klägers gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass in dem Fahrzeug des Klägers vor dem Aufspielen des Software-Updates eine Technik zum Einsatz kam, die planmäßig, systematisch und zielgerichtet zu einer Verminderung der Emissionen im Prüfstandsbetrieb führte, während die Aufheizstrategie und damit eine reguläre Abgasreinigung im normalen Fahrbetrieb nicht zum Einsatz kam. Denn es waren Parameter für die Motoraufwärmfunktion vorgegeben, die auf den Prüfstand zugeschnitten waren und gewährleisteten, dass die Funktion dort wirkte. Demgegenüber wirkte die Funktion im realen Straßenbetrieb nur dann, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall eintrat, dass die engen Parameter dort ebenfalls erfüllt waren. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Funktion im realen Straßenverkehr überhaupt eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der eigentliche Sinn der Funktion darin erschöpfte, auf dem Prüfstand niedrige NOx-Werte zu erzielen und dabei vorzutäuschen, diese Werte würden auch im realen Straßenverkehr erreicht. Die gesamte Konstruktion war daher darauf ausgelegt, über die Manipulation zu täuschen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 5.7.2021, Az.: 8 U 201/20, BeckRS 2021, 21174 Rn. 25). Durch die Täuschung ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen ist (BGH, Urt. v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, juris Rn. 44 ff.). 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az.: II ZR 402/02, juris Rn. 41; Urt. v. 28.10.2014, Az.: VI ZR 15/14, juris Rn. 19; BeckOK-BGB/Förster, Stand: 01.05.2022, § 826 Rn. 25). Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az.: VI ZR 15/14, juris Rn. 16 ff.). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil eines Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit der Gegenleistung einen Vermögensschaden erleiden, wenn er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urt. v. 28.10.2014, aaO.). Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im Jahr 2016 gegeben, weil wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung. Werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig, das heißt, im Auslieferungszustand droht ebenfalls die Stilllegung. Da auf Tatbestandsebene für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, allein der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses maßgeblich ist, kommt es auf die Frage, ob das aufgespielte Software-Update zwischenzeitlich zur Beseitigung des Mangels geführt hat, insoweit nicht an. Zudem ändert auch das Software-Update nichts an dem Abschluss eines ungewollten Vertrages (BGH NJW 2020, 2806). Die Täuschung war auch kausal für den Kaufvertragsabschluss. Vorliegend geht es um eine konkludente Täuschung mit dem Erklärungsgehalt, das in Verkehr gebrachte Fahrzeug verfüge über eine ungefährdete EG-Typgenehmigung und erfülle die materiellen Anforderungen für deren Erlangung. Es geht daher um eine konkludente Täuschung über Eigenschaften des Kaufgegenstands. Insofern ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Dieselskandal (siehe nachfolgend) auch auf andere Motoren übertragbar, sofern in diesen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Für den vergleichbaren Fall des Eingehungsbetrugs durch konkludente Täuschung gemäß § 263 StGB ist anerkannt, dass es für den Kausalzusammenhang ausreicht, wenn der Verfügende durch das Erklärungsverhalten des Schädigers zur Verfügung veranlasst wird, weil er das Vorliegen der konkludent miterklärten, tatsächlich aber nicht bestehenden Tatsachen als selbstverständlich voraussetzt, ohne darüber zu reflektieren (sog. „sachgedankliches Mitbewusstsein“). Erforderlich ist insoweit nur, dass der Getäuschte keine Kenntnis von dem Nichtvorliegen der betreffenden Tatsachen hat und die Verfügung auf der Unkenntnis beruht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, Az.: 13 U 12/19, juris Rn. 39 m.w.N.). Diese zu § 263 StGB entwickelte Rechtsprechung lässt sich auf die Frage der Kausalität der Täuschung im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB übertragen: Auch hier ist für einen mit der konkludenten Täuschung korrespondierenden Irrtum des Käufers ausreichend, dass er die miterklärte Tatsache als selbstverständlich voraussetzte. Für die Annahme des darüber hinaus zu fordernden Kausalzusammenhangs zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung genügt es nach der höchstrichterlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall der sittenwidrigen Vertragserschleichung, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1995, Az.: V ZR 34/94, juris Rn. 17). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Kraftfahrzeugkäufer – wie es der Kläger auch für sich behauptet – vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich – abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen – der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, Az.: 13 U 12/19, juris Rn. 41; BGH, Urt. v. 25.05.2020, Az: VI ZR 252/19, juris Rn. 49 ff.). Damit von vornherein nicht vergleichbar sind die strengeren Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an den Kausalitätszusammenhang zwischen sittenwidriger Handlung und Eintritt eines Schadens im Rahmen von Kapitalanlagefällen stellt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.06.2007, Az.: II ZR 173/05 (ComROAD V), juris Rn. 16). Vorliegend geht es um eine infolge der Täuschung drohende Einschränkung des Primärzwecks eines Kraftfahrzeugkaufs, nämlich der Fortbewegungsmöglichkeit. Im Hinblick auf diesen klaren Bezug zur Kaufentscheidung droht hier keine dem Zweck der Haftungsnorm widersprechende uferlose Ausweitung der Haftung nach § 826 BGB (vgl. dazu ausführlich OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, Az.: 13 U 12/19, juris Rn. 42, 43; OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2020, Az.: 30 U 489/18). Dass der Kläger das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen konkludenter Täuschung und Fahrzeugerwerb nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Motors und dessen bestimmungsgemäßen Einbau in das Fahrzeug hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. Die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene konkludente Täuschung seitens des Herstellers über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt auch fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie – im vorliegenden Fall der konkludenten Täuschung – auf die Seriosität des Herstellers vertraut. Diese Täuschung wirkt im Übrigen bei allen weiteren Verkäufen in der Käuferkette vor Aufdeckung der Abschalteinrichtung fort. Die Täuschungshandlung der Beklagten ist auch als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (ständige Rechtsprechung, BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15, juris Rn. 16). Nach diesem Maßstab ist von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Der hiesige Sachverhalt ist insofern vergleichbar mit bereits höchstrichterlich entschiedenen Fällen, bei denen es um den Motor XXX der XXX ging. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors und nachfolgend des Fahrzeugs kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zum einen erscheint es lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (so OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018, Az.: 27 U 10/18, juris Rn. 20), zum anderen trägt die Beklagte selbst keinen anderen Grund vor (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, Az.: 13 U 12/19, juris Rn. 48; OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2020, Az: 30 U 489/18). Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist das Handeln hier aber verwerflich: Bereits das Ausmaß der Täuschung rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Wie der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und zwischenzeitlich auch allgemein bekannt ist, wurde die unzulässige Abschalteinrichtung in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut, mit der Folge einer entsprechend hohen Zahl getäuschter Käufer. Überdies ist auch die Art und Weise der Täuschung verwerflich: Durch die dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge vorangegangene Täuschung der Typgenehmigungsbehörde zur Erlangung der EG-Typgenehmigung hat sich die Beklagte bei Verkauf der Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch in die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht. Die Verwerflichkeit des Handelns ergibt sich des Weiteren aus den resultierenden Folgen: Hier drohte zum einen zumindest ursprünglich den Käufern erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs. Das von der Beklagten angebotene Software-Update stellt allein ein Angebot der Schadenswiedergutmachung dar, beseitigt aber nicht das ursprüngliche Unwerturteil. Auch eine Parallelwertung mit dem Kaufrecht verbietet nicht, den Mangel als sittenwidrig anzusehen, weil es sich um einen unerheblichen Mangel im Sinn des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB handle. Denn der Mangel ist als erheblich zu qualifizieren. Insoweit wird auf die Ausführungen des OLG Hamm (Urt. v. 26.02.2020, Az.: 30 U 489/18) verwiesen. Überdies hat die Beklagte durch die Ausstattung einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen mit dieser Abschalteinrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt über die zugelassenen Emissionen hinaus in Kauf genommen. Zusammenfassend ergibt sich die Sittenwidrigkeit des allein vom Profitinteresse geleiteten Handelns aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung von Kunden, unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich das Kraftfahrt-Bundesamt, und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt. Überdies liegt hier eine vorsätzliche Täuschung vor mit dem Ziel, unter Ausnutzung der Fehlvorstellung der Kunden hohe Absatzzahlen zu erreichen. Allein dieser Umstand rechtfertigt es schon, Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15, juris Rn. 17). Aus einer Gesamtschau des Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel und der zutage getretenen Gesinnung ergibt sich mithin ein Verhalten, das mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht mehr zu vereinbaren und daher als sittenwidrig zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, juris Rn. 15 ff. bezüglich der zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden VW AG). Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren. Das Sittenwidrigkeitsurteil über ein bestimmtes Verhalten des Schädigers ist nicht abstrakt, sondern stets in Bezug auf die Person des Geschädigten zu fällen. Die Haftung beschränkt sich auf die Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen, das heißt in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1985, Az.: II ZR 109/84, juris Rn. 15; MüKo-BGB/Wagner, 8. Auflage 2020, § 826 Rn. 49; aA OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019, Az.: 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.). Vorliegend besteht indes keine Veranlassung für eine solche Beschränkung: Denn die Haftung aus § 826 BGB knüpft – anders als etwa ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit bestimmten europarechtlichen Normen – nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen. Diese Pflichtverletzung ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von Bedeutung, weil über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand getäuscht wird (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019, Az.: 17 U 160/18, juris Rn. 85 ff.; Urt. v. 06.11.2019, Az.: 13 U 12/19, juris Rn. 54 ff.). Bei der Beklagten haben auch die subjektiven Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB analog vorgelegen. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt zunächst voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinn des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als „verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinn des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15, juris Rn. 13, 23, 25 f.). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters" über den Wortlaut der §§ 30 f. BGB hinaus weit auszulegen: „Verfassungsmäßig berufene Vertreter" sind danach auch Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (sog. Repräsentantenhaftung, st. Rspr.: BGH, Urt. v. 05.03.1998, Az.: III ZR 183/96, juris Rn. 18; Urt. v. 30.10.1967, Az.: VII ZR 82/65, juris Rn. 11; auch in der neueren Rechtsprechung zu § 826 BGB verweist der Bundesgerichtshof ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30.10.1967 auf die weite Auslegung des Begriffs „verfassungsmäßig berufener Vertreter“, vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 541/15, juris Rn. 14; Urt. v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15, juris Rn. 13). In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, voraus. Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und ein Wollenselement: Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dabei genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Schaden im Sinn des § 826 BGB nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter liegt, sondern vielmehr jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage genügt, einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 13.09.2004, Az.: II ZR 276/02, juris Rn. 38; Urt. v. 19.07.2004, Az.: II ZR 402/02, juris Rn. 47). Im Rahmen des § 826 BGB kann sich im Einzelfall aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Dies kann insbesondere dann naheliegen, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des Rechtsguts durchgeführt hat und es dem Zufall überlässt, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht. Stets ist aber eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände erforderlich (BGH, Urt. v. 20.11.2012, Az.: VI ZR 268/11, juris Rn. 33; Urt. v. 20.12.2011, Az.: VI ZR 309/10, juris Rn. 11). Bei der Beklagten haben hier die dargestellten subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung nach § 826 BGB vorgelegen. Die Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz und kannte die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände; beides fällt einem als „verfassungsmäßig berufenem Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB anzusehenden Repräsentanten zur Last. Aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstands ist nämlich davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software hatte und die Erstellung und das Inverkehrbringen der damit ausgestatteten Motoren in der Vorstellung veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2020, Az.: 8 U 43/20, juris). Denn es hätte der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher bzw. überhaupt dazu vorzutragen, inwieweit ein nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ tätiger Mitarbeiter für die Installation der Software verantwortlich gewesen sein soll. Dem ist die Beklagte jedoch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (OLG Hamm, Urt. v. 14.07.2021, Az.: 8 U 124/20 Rn. 40; Urt. v. 26.02.2020, Az.: 30 U 489/18; Urt. v. 10.09.2019, Az.: 13 U 149/18; BGH, Urt. v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, juris Rn. 37 ff.; BGH, Urt. v. 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19 und VI ZR 397/19, NJW 2020, 2804 Rn. 15 ff. und NJW 2020, 2806 Rn. 13 ff.). So liegt der Fall hier: Steht der Anspruchsteller – wie der Kläger – vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs, dann reicht die allgemeine Behauptung des Anspruchstellers aus und es kann auf eine auf eine weitere Substantiierung verzichtet werden. So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, Az.: 10 U 134/19, juris Rn. 98 f.). Bei dieser Sachlage genügt die Behauptung des Klägers, dem Vorstand bzw. einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten seien die in Millionen Fällen erfolgten Manipulationen an den Motoren bekannt gewesen. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass verfassungsmäßig bestellte Vertreter auch Personen sind, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019, Az.: 13 U 149/18, juris Rn. 72 m.w.N.). Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware, die für eine Diesel-Motorengeneration konzipiert war, die flächendeckend konzernweit in Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es im Übrigen mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands oder eines verfassungsmäßig bestellten Vertreters erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Dies gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass es sich um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen – sich jetzt eindrucksvoll verwirklichenden – Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen handelte, wobei einem untergeordneten Konstrukteur in Anbetracht der arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hätte. Mit überzeugender Begründung hat das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18, juris Rn. 56) darauf hingewiesen, dass derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorensteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt, eine gewichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein muss. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand gehandelt haben sollte, spricht alles dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB handelte. Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Zum anderen beziehen sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegung des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18, juris Rn. 34; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18, juris Rn. 61). Würde man nämlich darauf bestehen, dass der Anspruchsteller die handelnden Personen präzise benennen muss, würden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast regelmäßig leerlaufen. Der nach diesem Maßstab reduzierten primären Darlegungslast genügt das Vorbringen des Klägers. Denn er hat vorgetragen, dass eine leitende Person aus dem Vorstand, zumindest jedoch ein Repräsentant, die Entscheidung zum Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat oder diese zumindest Kenntnis von der Entscheidung hatte und diese nicht unterbunden hat. Auch habe auf Seiten dieser Person das Bewusstsein bestanden, dass die Fahrzeuge nicht zulassungsfähig waren, die Beklagte diese Fahrzeuge jedoch gleichwohl mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf den Markt gebracht hat, ohne ihre Kunden hierüber aufzuklären. Bei diesem Vortrag handelt es sich auch nicht um eine Behauptung ins Blaue hinein (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2020, Az.: 30 U 489/18; Urt. v. 10.09.2019, Az.: 13 U 149/18). Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstands oder sonstigen Repräsentanten ausscheidet (BGH NJW 2020, 2804). Dies hätte vorliegend konkret die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt haben sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite. Sofern die Beklagte sich dann auf einen Handlungsexzess eines untergeordneten Mitarbeiters hätte berufen wollen, hätte sie Umstände vortragen müssen, die geeignet gewesen wären, einen solchen Ablauf ohne Kenntnis weiterer insbesondere leitender Mitarbeiter hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Diesen Anforderungen genügt die Beklagte hier nicht. Sie rügt diesbezüglich lediglich, dass der Kläger hinsichtlich des Vorsatzes nicht ausreichend vorgetragen habe. Dies ist entsprechend den obigen Ausführungen und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH jedoch nicht der Fall. Die Beklagte trägt darüber hinaus nicht zu ihrer (damaligen) Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den damaligen internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten sowie zu etwaig von ihr veranlassten internen Ermittlungen vor (vgl. BGH NJW 2020, 1962 Rn. 40). Insofern sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten vergleichbar mit dem hiesigen Fall, unabhängig davon, um welchen Motorentyp es konkret geht. Nach § 138 Abs. 3 ZPO ist daher auch insofern der klägerische Vortrag als zugestanden anzusehen. Die Kenntnis einer entweder der Unternehmensleitung angehörenden Person oder eines sonstigen Repräsentanten von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig die Billigung der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen (OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2020, Az.: 30 U 489/18; Urt. v. 10.09.2019, Az.: 13 U 149/18). Die Beklagte hat auch etwas erlangt. Erlangtes Etwas im Sinne des § 852 S. 1 BGB ist jeder dem Ersatzpflichtigen zugeflossene Gegenstand, etwa das Entgelt aus einem Kaufvertrag (BGH Urt. v. 21.2.2022, Az. VIa ZR 8/21, BeckRS 2022, 6222 Rn. 82). Dieser Vermögensvorteil hat sich nach § 818 Abs. 1 Hs. 2 BGB in dem Entgelt fortgesetzt, das die Beklagte vom Kläger zur Erfüllung ihres Kaufpreisanspruchs erhalten hat (vgl. BGH NJW 2012, 3301 Rn. 27; NJW-RR 2022, 740 Rn. 82). Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt jedoch nicht über einen Minderwert. Die Beklagte hat den vom Kläger erlangten Kaufpreis allerdings nur insoweit herauszugeben, als dieser sich darauf nicht Vorteile anrechnen lassen muss. Dem Kläger kann als Restschadensersatz nach § 852 S. 1 BGB nicht mehr zugesprochen werden, als er vor der Verjährung seines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB verlangen konnte. Wegen der Rechtsnatur des § 852 S. 1 BGB als im Umfang beschränkter Schadensersatzanspruch wird die herauszugebende Bereicherung des Ersatzpflichtigen durch den Schaden des Verletzten begrenzt (BGH NJW-RR 2022, 740 Rn. 83). Als Rechtsfolge kann der Kläger von der Beklagten Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB, gerichtet auf Ersatz des negativen Interesses, beanspruchen. Er kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs stehen würde. Mithin kann er die Rückzahlung des für den Pkw gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe des Pkw verlangen. Er muss sich dabei auf seinen Anspruch jedoch die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde (BGH NJW 2020, 2796; BGH, Urt. v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019, Az.: 13 U 149/18). Der Kläger kann allerdings auch – wie vorliegend – den kleinen Schadensersatz verlangen. Er kann als Schaden den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat. Denn dabei handelt es sich nicht um das Erfüllungs-, sondern um das Erhaltungsinteresse (BGH NJW 2021, 3041, Rn. 15). Maßgeblich für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes ist dabei grundsätzlich der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Denn das Wertverhältnis der vertraglich geschuldeten Leistungen ändert sich nicht dadurch, dass eine der Leistungen nachträglich eine Auf- oder Abwertung erfährt; der Vertrag wird dadurch nicht günstiger oder ungünstiger. Dies schließt eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht aus (BGH NJW 2021, 3041 Rn. 23). Vorliegend gibt der Kläger die Wertminderung seines Fahrzeuges im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit mindestens 15 % an. Die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug überhaupt über einen Minderwert verfügt, da jedenfalls nach Durchführung des Software-Updates keine Stilllegung drohe. Für das Gericht ist jedoch auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags das Vorliegen eines Minderwerts nicht ersichtlich. Zwar war das Fahrzeug ursprünglich tatsächlich von einer Stilllegung bedroht, da es von einem amtlichen Rückruf des KBA betroffen war. Diesen hat das KBA auch auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützt. Allerdings hat die Beklagte ein Software Update entwickelt, dass nach Freigabe durch das KBA auch auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt wurde. Dies führte jedenfalls dazu, dass das KBA die Motorsteuerungssoftware nicht weiter beanstandete. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug weiterhin von einer Stilllegung bedroht ist. Schließlich hat der Kläger nicht vorgetragen, auf welche Art der Abschalteinrichtung das KBA seinen Bescheid gestützt hat. Daher kann auch nicht festgestellt werden, ob genau diese Abschalteinrichtung durch das Update entfernt worden ist, und ob nicht noch weitere Einrichtungen verblieben sind, die gegebenenfalls einen Minderwert begründen würden (vgl. dazu OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 25.7.2022, Az.: I-25 U 90/22, BeckRS 2022, 21242; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.12.2021, Az.: 3 U 83/21, BeckRS 2021, 43324 Rn. 85). Zwar trägt die Beklagte die Beweislast hinsichtlich der Vorteilsausgleichung (BGH NJW 2021, 3041). Allerdings ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten, dass durch das Aufspielen des Software-Updates keine Stilllegung mehr drohe, nicht substantiiert entgegengetreten. Auch sind weitere Nachteile durch das Aufspielen des Updates nicht ersichtlich. Mangels Hauptanspruchs des Klägers entfällt auch ein Anspruch auf Verzinsung des Klagebetrages, sei es aus § 288 Abs. 1 S. 1 iVm § 286 BGB, aus §§ 291 S. 1 Hs. 1, S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO oder § 849 BGB. Auch der Antrag zu 2) ist unbegründet. Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Gleiches gilt für die insoweit geltend gemachten Zinsen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf ursprünglich 49.934,20 €, ab dem 01.08.2022 auf 10.450,28 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .