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Urteil

8 O 93/20

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2021:0714.8O93.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND: Die Klägerin macht gegen das beklagte Land und die beklagte Stadt Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Sturzereignisses am 25.04.2019 in xxx geltend. Die in xxx wohnhafte Klägerin hielt sich am 25.04.2019 zu einem Besuch in xxx auf. Dort wollte sie in Begleitung des damals 10-jährigen Sohnes ihrer ehemaligen Nachbarn gegen 12:15 Uhr den Fußgängerüberweg in der xxx/Ecke xxx überqueren. Bei der xxx handelt es sich um eine Gemeindestraße. Im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich dieser beiden Gemeindestraßen befinden sich mehrere je etwa 5 Meter breite Fußgängerüberwege mit Ampelanlagen. An jeweils einer Stelle der Fußgängerüberwege sind im Straßenbelag unmittelbar hinter der Bordsteinkante im Bereich des Rinnsteins neben der Fahrbahn metallene Schachtdeckel für den Regenwasserablauf eingelassen. Die Schachtdeckel bestehen aus mehreren Zentimeter breiten Metallstreben, welche senkrecht zur Fahrtrichtung und damit in Gehrichtung der Fußgänger verlaufen. Der Abstand zwischen den einzelnen Metallstreben beträgt etwa 3 bis 4 cm. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeit wird Bezug genommen auf die mit der Klage in der Anlage K1 eingereichten Lichtbilder (Blatt 20ff. der Akten) sowie auf das Lichtbild in der Anlage B1 zum Schriftsatz der beklagten Stadt vom 09.03.2021 (Bl. 331 der Akten). Vorgaben für Kanalabdeckungen enthalten die technischen Regelwerke DIN EN 124, DIN 1229 und DIN 19583. Bei dem streitgegenständlichen Kanaldeckel handelt es sich um einen Straßenablauf im Sinne der DIN EN 124 der Klasse C 250, für den eine Spaltbreite von maximal 42 mm vorgegeben ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin an dem eingangs genannten Tag den Kanaldeckel betreten hat, umgeknickt ist und dabei zu Fall gekommen ist. Nach dem von der Klägerin vorgelegten vorläufigen Arztbericht des xxx vom 25.04.2019 erlitt sie eine nicht dislozierte Weber-A-Fraktur im linken Sprunggelenk, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie sich diese Verletzung aufgrund eines Sturzes an dem streitgegenständlichen Kanaldeckel zugezogen hat. Die die Klägerin im Krankenhaus behandelnde Assistenzärztin verordnete u.a. eine Gipsanlage. Die Klägerin trat am Folgetag die Heimreise nach xxx mit der Deutschen Bahn an. Hierbei war sie aufgrund der Bewegungseinschränkungen auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Ihr 87-jähriger Ehemann holte sie am Bahnhof in xxx ab. Noch am 27.04.2019 begab sich die Klägerin in die Notaufnahme des Krankenhauses xxx zur Gipskontrolle, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Ab dem 02.05.2019 wurde sie ambulant unfallchirurgisch weiterbehandelt. Vom 02.05.2019 bis zum 06.06.2019 trug sie auf ärztliche Verschreibung statt des ursprünglich angelegten Gipsverbandes einen Spezialschuh zur Heilung der Fraktur. Begleitend wurden der Klägerin Thrombosespritzen und Schmerzmittel verordnet. Aufgrund der Thrombosespritzen wurde das Blut der Klägerin wöchentlich kontrolliert. Während dieser Zeit war die Klägerin außerdem auf die Nutzung von Unterarmgehhilfen angewiesen. Auch begab sich die Klägerin in physiotherapeutische Behandlung. Die weiteren Einzelheiten zum Behandlungsverlauf- und aufwand bzw. zu den Kosten der Behandlung sowie zu Einschränkungen in ihrer Haushaltsführung sind zwischen den Parteien streitig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2019 forderte die Klägerin die beklagte Stadt zum Ersatz ihrer Ansprüche unter Fristsetzung bis zum 13.09.2019 auf. Mit Schreiben vom 09.10.2019 lehnte die beklagte Stadt eine Regulierung des Schadens ab. Die Klageschrift vom 07.04.2020 ist dem beklagten Land am 17.08.2020 zugestellt worden. Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 29.01.2021 subjektiv auf die beklagte Stadt erweitert. Die Klageerweiterung ist der beklagten Stadt am 10.02.2021 zugestellt worden. Die Klägerin behauptet, sie sei beim Betreten der Fahrbahn mit dem linken Fuß auf den streitbefangenem Schachtdeckel getreten und aufgrund der sich dort befindenden Lücken zwischen den Metallstreben mit dem linken Fuß umgeknickt und anschließend gestürzt. Die Schachtabdeckungen seien für einen Fußgänger zwar wahrzunehmen gewesen, allerdings sei nicht zu erkennen gewesen, dass die geltenden Normen für Schachtdeckel im Bereich eines Überweges nicht eingehalten würden. Insoweit ist die Klägerin der Auffassung, dass sich die Straße aufgrund der Beschaffenheit des Kanaldeckels in einem verkehrswidrigen Zustand befunden habe. Der vor Ort befindliche Kanalschachtdeckel sei aufgrund der viel zu hohen Spaltenbreiten für den Fußgängerverkehr untauglich. Nach einer als GUV-I 588 benannten Richtlinie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung dürften bei mit dem vorliegenden Kanaldeckel vergleichbaren Metallrosten in öffentlichen Verkehrsbereichen die einzelnen Spalten eine Breite von 10 mm nicht überschreiten. Dieser Anforderung hätte der streitgegenständliche Kanaldeckel entsprechend ebenfalls genügen müssen, um als verkehrssicher eingestuft zu werden. Jedenfalls hätten die Lücken zwischen den Metallstreben nicht breiter als 20 mm sein dürfen. Das vorliegende erhebliche Überschreiten der zulässigen Spaltbreite sei als nicht ausreichend verkehrssicher einzustufen. Die Klägerin ist der Ansicht, das beklagte Land sei ggf. neben der beklagten Stadt für den streitgegenständlichen Kreuzungsbereich straßenverkehrssicherungspflichtig. Weiterhin behauptet die Klägerin, dass sie sich aufgrund des Sturzes eine Weber-A-Fraktur im linken Sprunggelenk zugezogen habe. Sie habe bis etwa Anfang Juli 2019 an den verletzungsbedingten Beeinträchtigungen, wie Schmerzen und Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit, gelitten. Zum Teil habe sie den Weg vom Bett zur Couch nur überwinden können, indem sie „über den Fußboden gerobbt“ sei. Zudem hätten sich aufgrund der ungewohnten körperlichen Belastungssituation erhebliche Schmerzen im Rücken-, insbesondere im Lendenbereich, entwickelt. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) behauptet die Klägerin, ihr seien Kosten in Höhe von insgesamt 1.074,24 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung auf Seiten 13 und 14 der Klageschrift vom 07.04.2021 (Bl. 14 und 15 d.A.) verwiesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher schmerzensgeldbeeinflussender Faktoren hält die Klägerin ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,00 € für angemessen, das sie mit ihrem Klageantrag zu 2) geltend macht. Die Klägerin behauptet weiterhin, sie sei unfallbedingt in der Führung ihrer Haushaltstätigkeiten für einen Zeitraum von acht Wochen zu 100 % beeinträchtigt gewesen. Sie bereite durchschnittlich 21 Mahlzeiten in der Woche zu, kaufe ein, putze, spüle das Geschirr und kümmere sich um die Wäsche. Für ihren Haushalt wende sie etwa 42 Stunden pro Woche auf. Ihr Ehemann habe während der Verletzungszeit die Versorgungs- und Pflegeaufgaben vollständig übernommen. Sie habe bei einem fiktiven Netto-Stundenlohn einer geeigneten Hilfskraft in Höhe von 11 € unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 42 Stunden und der Gesamtdauer ihres Ausfalls von acht Wochen daher einen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.696,00 €. Diesen macht sie mit ihrem Klageantrag zu 3) geltend. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass sie den Ausgleich von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.957,55 € nach einem Streitwert von 15.786,43 €, wobei hier der Feststellungsantrag in Höhe von 7.016,19 € berücksichtigt sei, unter Zugrundelegung einer 2,5-Geschäftsgebühr beanspruchen könne, die sie mit dem Klageantrag zu 4) geltend macht. Letztlich meint die Klägerin, dass die Beklagte zum Ersatz zukünftiger Schäden verpflichtet sei, was sie mit ihrem Feststellungsantrag zu 5) geltend macht. Sie behauptet diesbezüglich, sie sei zwar seit Juli 2019 weitestgehend beschwerdefrei, an ihrer Fußsohle habe sich jedoch eine kleine Verdickung gebildet, welche sich bislang noch nicht zurückgebildet habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.074,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das den Betrag von mindestens 4.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.696,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.957,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 25.04.2019 zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land und die beklagte Stadt sind der Auffassung, dass – selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin auf dem Kanaldeckel umgeknickt und zu Fall gekommen sei – sich hieraus bereits dem Grunde nach keine Haftung des Straßenverkehrssicherungspflichtigen ergebe. Der von der Klägerin als unfallursächlich bezeichnete Kanaldeckel entspreche nach seiner unstreitigen Beschaffenheit der für Straßenabläufe gültigen Norm DIN EN 124. Dabei handle es sich um die einzig gültige und damit verbindliche Norm, welche die Gestaltung solcher Kanal- oder Gullideckel vorgebe. Es gehe hier nicht um Anforderungen an den Arbeitsschutz, sondern um straßenbautechnische Notwendigkeiten und Erfordernisse, die die von der Klägerin in Bezug genommene Untersuchung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nicht berücksichtige. Ebenso verhalte es sich mit der von der Klägerin genannten GUV-I 588. Es handle sich insoweit um eine berufsgenossenschaftliche Empfehlung, welche schon von daher wiederum unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes erstellt worden sei. Diesem Aspekt komme hier aber keine wesentliche Rolle zu. An Straßenabläufe seien völlig andere Anforderungen zu stellen, als an Schachtabdeckungen im gewerblichen und industriellen Arbeitsbereich. Hinzu komme, dass die Klägerin als Fußgängerin keine völlig ebene und gefahrlose Straßenoberfläche verlangen könne. Der streitgegenständliche Kanaldeckel sei für alle Verkehrsteilnehmer gut erkennbar und die Situation sei entsprechend beherrschbar. Zudem sei der Bordstein gerade in einem Bereich neben dem Kanaldeckel abgesenkt, um Fußgängern dort das Überqueren der Straße zu erleichtern. Wenn die Klägerin sich entschlossen habe, den Weg über die erhöhte Bordsteinkante anstatt über den abgesenkten Bereich zu nehmen, müsse sie beim Herabtreten von dem erhöhten Bordstein auch die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Das beklagte Land ist ferner der Ansicht, es sei für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt nicht straßenverkehrssicherungspflichtig, da es sich hierbei um Gemeindestraßen handle. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen das beklagte Land und die beklagte Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Solch ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 839, 249, 253 BGB in Verbindung mit den §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW, Art. 34 GG. Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen hat, diese Amtspflicht Drittbezug aufweist und der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden ist. Eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes oder der beklagten Stadt ist nicht festzustellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung einer aus der Straßenbaulast gemäß §§ 9, 9a, 47 StrWG abzuleitenden Verkehrssicherungspflicht. Im Einzelnen: 1. Die öffentliche Hand hat die Amtspflicht zum gesetzmäßigen Verhalten, das heißt, sie muss ihre Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrnehmen (BGH, Urt. v. 24.06.1982 – Az. III ZR 19/81, in: NJW 1983, 222; Papier/Shirvani in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 839, Rn. 246). Dazu zählt auch die Beachtung der nach allgemeinem Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) bestehenden Eingriffsverbote. Es gehört daher zu den Amtspflichten, nach §§ 823 ff. BGB tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter und rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.1977 – Az. III ZR 179/75, in: NJW 1977, 1875; BGH, Urt. v. 25.09.1980 – Az. III ZR 74/78, in: NJW 1981, 675; BGH, Urt. v. 16.01.1992 – Az. I ZR 36/90, in: NJW 1992, 1310). Die Amtshaftung nach Art. 34 S. 1 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 S. 1 BGB nimmt die allgemeine deliktische Haftung in sich auf und verdrängt als speziellere Haftungsnorm die Anwendbarkeit der §§ 823 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1951 – Az. III ZR 168/50, in: NJW 1951, 917; BGH, Urt. v. 15.03.1954 – Az. III ZR 333/52, in: NJW 1954, 874; Papier/Shirvani in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 839, Rn. 255). Die Eröffnung eines öffentlichen Verkehrs verpflichtet zur Verkehrssicherung (so schon RGZ 54, 53, 55 ff.; BGH, Urt. v. 13.07.1989 – Az. III ZR 122/88, in: NZV 1989, 390; BGH, Urt. v. 25.02.1993 – Az. III ZR 9/92, in: NJW 1993, 1799). Dem Straßenbaulastträger obliegt insofern gem. §§ 9, 9a StrWG NRW die Herstellung und Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen. Diese Verpflichtung konkretisiert sich bei Straßenschäden in eine Pflicht zu Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW), zumindest aber in eine Warnhinweispflicht (§ 9 Abs. 1 S. 3 StrWG NRW). Die Ausübung dieser Pflicht erfolgt dabei gemäß § 9a StrWG NRW als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit mit Drittbezug. Die Unterhaltungspflicht dient nicht der ästhetischen Gestaltung des Straßenbildes, sondern dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die nicht durch Straßenschäden verunfallen sollen. 2. Die Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch das beklagte Land scheidet von vornherein aus, da es hier nicht verkehrssicherungspflichtig ist. Nach § 47 Abs. 1 StrWG sind die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen. Bei der hier gegenständlichen Straße handelt es sich um eine Gemeindestraßen, so dass allein der beklagten Stadt die Verkehrssicherungspflicht für diesen Bereich oblag. Das ergibt sich bereits aus dem Antwortschreiben der beklagten Stadt an die Klägerin vom 09.10.2019, in dem sie ihre grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht bestätigt. Die Ausübung dieser Pflicht erfolgt dabei gemäß §§ 9, 9a StrWG NRW als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit mit Drittbezug. Die Pflichten der Beklagten beim Bau und der Unterhaltung der Straßen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Schäden beispielsweise durch Unfälle und Stürze. Das beklagte Land ist hingegen nicht als verkehrssicherungspflichtig anzusehen. Denn das beklagte Land ist nicht Träger der Straßenbaulast für den streitgegenständlichen Bereich. Die Klage gegen das beklagte Land ist bereits aus diesem Grund unbegründet und insoweit ohne weiteres abzuweisen. 3. Doch auch die gegen die verkehrssicherungspflichtige Stadt erhobene Klage verspricht keinen Erfolg. a. Maßgebliche Kriterien für die Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Verkehrssicherungspflichten in Ansehung der öffentlichen Straßen sind die Grundsätze der Zumutbarkeit der Pflichterfüllung sowie die Einsichtsfähigkeit der Verkehrsteilnehmer. Die zuständigen Behörden brauchen nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Der Umfang der Sicherungspflicht und das Maß der Sorgfalt hängen entscheidend von der Art der Straße, der Verkehrshäufigkeit, der Bedeutung der Straße und den besonderen örtlichen Verhältnissen ab (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.1989 – Az. III ZR 122/88, in: NJW 1989, 2808; BGH, Urt. v. 01.07.1993 – Az. III ZR 88/92, in: NJW 1993, 2802; Papier/Shirvani in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 839, Rn. 256). Es ist keine absolute Sicherheit zu fordern, die jede Rechtsgutsverletzung schlechthin ausschlösse (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1966 – Az. III ZR 132/65, in: VersR 1967, 281; BGH, Urt. v. 15.04.1975 – Az. VI ZR 19/74, in: VersR 1975, 812; BGH, Urt. v. 13.07.1989 – Az. III ZR 122/88, in: NJW 1989, 2808). Die zuständige Gebietskörperschaft muss folglich nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.05.2004 – Az. 9 U 43/04, in: NJW-RR 2005, 255). Sicherungsmaßnahmen sind jedoch umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. RGZ 147, 353, 356; BGH, Urt. v. 20.04.1971 – Az. VI ZR 232/69, in: NJW 1971, 1313; BGH, Urt. v. 31.10.2006 – Az. VI ZR 223/05, in: VersR 2007, 72). Auch wenn der Straßenverkehrssicherungspflichtige die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines hinreichend sicheren Straßenzustandes zu treffen hat, muss sich der Straßenbenutzer also grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1980 – Az. III ZR 58/79, in: NJW 1980, 2194, 2195; BGH, Urt. v. 13.07.1989 – Az. III ZR 122/88, in: NZV 1989, 390; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.1995 – 18 U 38/95, in: NJW 1996, 731 f.; OLG Hamm, Urt. v. 30.01.1996 – Az. 9 U 190/95, in: VersR 1997, 718, 719; OLG Hamm, Urt. v. 25.05.2004 – Az. 9 U 34/04, in: NJW-RR 2005, 255). Eine Straße muss deshalb nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden. Auch der Fußgänger muss deshalb bei Benutzung der Straße mit gewissen Unebenheiten rechnen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.11.1991 – Az. 7 U 52/91, zit. n. juris , Rn. 31; OLG Hamm, Urt. v. 05.05.1995 – Az. 9 U 14/95, in: NZV 1995, 484). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.01.2006 – Az. 9 U 143/05, in: NJW-RR 2006, 1100). Die Benutzer dürfen somit nicht jegliche eigene Sorgfalt vermissen lassen und der Verkehrssicherungspflichtige braucht nicht von einem leichtsinnigen Verhalten auszugehen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 17.08.2017 – Az. 8 U 123/17, in: NJW-RR 2017, 1300). Dieser hat nur dafür zu sorgen, dass keine objektiv verkehrswidrigen und damit sicherungsbedürftigen Gefahrenquellen bestehen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.05.2004 – Az. 9 U 43/04, in: NJW-RR 2005, 255). Bereits die bloße Existenz eines Kanaldeckels auf der Fahrbahn stellt ein hinreichendes Warnsignal vor einer möglicherweise durch ihn verursachten Stolperfalle dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2005 – Az. 18 U 34/05, in: BeckRS 2006, 2582). Ein Fußgänger muss auf einer Straße, insbesondere unmittelbar am Bordstein, damit rechnen, dass Kanaldeckel oder ähnliche Einlässe den Asphaltbelag unterbrechen und darf daher nicht von einer vollständig ebenen Fahrbahnfläche ausgehen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 08.09.1997 – Az. 11 U 102/96, in: BeckRS 1997, 11115). b. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist in dem vorliegend zu beurteilenden Fall bereits kein objektiv verkehrswidriger Zustand vorhanden. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten zwischen den Parteien unstreitig und lassen sich durch die vorgelegten Lichtbilder für die Kammer gut nachvollziehen. Der streitbefangene Kanaldeckel ist rechteckig und schließt unmittelbar an den Bordstein an, der die Straße vom Gehweg trennt. Dabei befindet sich der Kanaldeckel auf der Straße und – wie auf den Lichtbildern zu erkennen ist – ungefähr 12 bis 13 Zentimeter unterhalb der oberen Bordsteinkante. Die Streben des Kanaldeckels verlaufen quer zur Fahrbahn, also parallel zur Laufrichtung eines die Straße querenden Fußgängers, was auch zum Schutz der die Straße benutzenden Radfahrer angezeigt ist. Der Kanaldeckel befindet sich im Bereich der Fläche, die durch Fahrbahnmarkierungen als Fußgängerüberweg im Rahmen einer Lichtzeichenanlage gekennzeichnet sind. Der Bordstein ist auf etwa der Hälfte der Breite des Fußgängerüberwegs abgesenkt, während der Höhenunterschied zwischen Gehweg und Straße im übrigen Teil ungefähr 12 bis 13 Zentimeter beträgt. Der Kanaldeckel befindet sich vor dem nicht abgesenkten Teil des Bordsteins. Die Lücken zwischen den Streben sind ungefähr 3,5 bis 4 Zentimeter breit. Damit ist zwar der Abstand zwischen den einzelnen Streben mit 3,5 bis 4 Zentimetern relativ groß. Der Kanaldeckel taucht für den durchschnittlich aufmerksamen Fußgänger jedoch bei weitem nicht unvermittelt auf, sondern ist frühzeitig erkennbar. Wegen der Lichtzeichenanlage ist an der gegenständlichen Stelle von dem Fußgänger ohnehin eine erhöhte Vorsicht zu verlangen, da er an dieser Stelle nicht „einfach so“ die Fahrbahn überqueren darf, sondern auf das entsprechende Grünlicht warten muss. Der Fußgänger, der den gegenständlichen Kanaldeckel ohne Schwierigkeiten erkennen kann, muss sich daher grundsätzlich auf Unebenheiten, Niveauunterschiede und Lücken zwischen den Streben einstellen. Er ist darüber hinaus nicht gezwungen, die Straße genau an der Stelle zu überqueren, an der sich der Kanaldeckel befindet. Denn der Fußgängerüberweg hat eine anhand der Lichtbilder geschätzte Breite von ca. 5 Metern. Der durchschnittlich aufmerksame Fußgänger erkennt zudem, dass zwischen Straße und Gehweg ein Niveauunterschied von etwa 12 bis 13 Zentimetern besteht. Bereits beim Hinabsteigen vom Gehweg auf die Straße ist von dem Fußgänger daher erhöhte Vorsicht zu verlangen. Dem Fußgänger steht es ferner frei, die Straße in dem Bereich des Fußgängerüberwegs zu betreten, an dem der Bordstein ohnehin abgesenkt ist. Das muss als Signal verstanden werden, hier auf die Straße zu treten. An dieser Stelle befindet sich auch kein Kanaldeckel. Zu beachten ist bei alledem auch, dass es sich vorliegend nicht um fahrenden Verkehr handelt, sondern um Fußgängerverkehr, so dass die Geschwindigkeit äußerst gering, die Reaktionszeit auf die örtlichen Gegebenheiten verhältnismäßig lang ist und der betroffene Verkehrsteilnehmer bei einer gegebenenfalls auftretenden unsicheren Situation nahezu auf der Stelle stehenbleiben kann. Auch eine Ablenkung durch anderen Verkehr – beispielsweise durch Kraftfahrzeuge oder Fahrräder – ist nahezu ausgeschlossen, weil es sich um einen Fußgängerüberweg mit Lichtzeichenanlage handelt, so dass bei Grünlicht der gehende Verkehr vor allen anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang hat. Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Fußgänger den gegenständlichen Kanaldeckel frühzeitig erkennen und sich auf etwaige von ihm ausgehende Gefahren einrichten kann. Es ist diesem Fußgänger dann möglich, sich in Ruhe für eine geeignete Stelle zum Überqueren der Straße zu entscheiden und dabei etwaig bestehenden Gefahren aus dem Weg zu gehen. Der Kanaldeckel stellt daher bei Betrachtung und Würdigung der maßgeblichen Umstände bereits keine abhilfebedürftige verkehrswidrige Gefahrenstelle dar. c. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, es läge eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vor, wäre eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Stadt nicht festzustellen. aa. Auch für das Bestehen eines verkehrswidrigen Zustandes haftet der Verkehrssicherungspflichtige nämlich nicht in jedem Fall. Von ihm kann nicht schlechterdings das Nichtvorhandensein von Gefahrenquellen verlangt werden. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich vielmehr darauf, die Schaffung von Gefahrenquellen zu unterlassen bzw. in zumutbarem Maße diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern auszuschließen. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob die Gefahrenquelle dem Verkehrssicherungspflichtigen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um Schäden, die auf oder an der Verkehrsfläche vorliegen würden, sodass es auf eine regelmäßige Kontrolle durch die beklagte Stadt nicht ankommt. Vielmehr ist der gegenständliche Kanaldeckel intakt, so dass es darauf ankommt, ob die Verwendung des Kanaldeckels den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht entspricht. In der Praxis werden viele Gefahrenbereiche durch spezielle öffentlich-rechtliche Sicherheitsstandards geregelt. Darüber hinaus existiert eine unüberschaubare Anzahl privater Regelwerke wie DIN-Normen und Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Förster in: BeckOK, BGB, 58. Ed. 01.05.2021, § 823, Rn. 344). Solche Standards konkretisieren die Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, im Allgemeinen jedoch ohne dabei abschließende Verhaltensvorgaben zu enthalten (vgl. Förster, a.a.O., Rn 345; BGH, Urt. v. 03.06.2008 – Az. VI ZR 223/07, in: NJW 2008, 3775). So können die im Einzelfall zu verlangenden Sicherungsmaßnahmen durchaus höher liegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2003 – Az. VI ZR 155/02, in: NJW-RR 2003, 1459). Dies ist insbesondere abhängig von der Zweckbestimmung der jeweiligen behördlichen oder privaten Regelung (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.2008 – Az. VI ZR 223/07, in: NJW 2008, 3775). bb. Die für einer Verkehrssicherungspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ist dem Vorbringen der beklagten Stadt, dass der streitgegenständliche Kanaldeckel die Anforderungen der maßgeblichen DIN EN 124, DIN 1229 und DIN 19583 (insbesondere vorgeschriebene maximale Spaltbreite von 42 mm) entspricht, nicht entgegen getreten. Unstreitig betragen die Spaltmaße hier 3 bis 4 cm und befinden sich daher im Rahmen der einschlägigen DIN-Vorgaben. Zu keinem anderen Ergebnis kann die von der Klägerin angeführte GUV-I 588 führen. Wie auch die Klägerin richtig erkannt hat, handelt es sich dabei um eine Vorgabe für Gitterroste, nicht dagegen für Kanalabdeckungen. Eine Vergleichbarkeit scheitert bereits daran, dass Gitterroste nach allgemeinem Verständnis deutlich schmalere Streben aufweisen, als massive Kanaldeckel, die der Straßenentwässerung dienen. Hinzu kommt noch, dass es sich bei der GUV-I 588, herausgegeben vom Bundesverband der Unfallkassen, um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt. Unfallverhütungsvorschriften enthalten Bestimmungen über Einrichtungen und Anordnungen, die Betriebe zu treffen haben, und Bestimmungen über das Verhalten der Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Zweck der Unfallverhütung am Arbeitsplatz begründet aber ganz andere Anforderungen an die Verkehrssicherheit in Betrieben, als diejenigen, die nach dem eingangs genannten rechtlichen Maßstab im öffentlichen Straßenverkehr von den jeweiligen Trägern der Straßenbaulast abzuverlangen ist. Die Vorgaben der GUV-I 588 an die Beschaffenheit von Gitterrosten können daher im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen. Wenn danach keine Verletzung von öffentlichen-rechtlichen oder privaten Regelwerke feststeht, kommt die Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nur in Betracht, wenn im konkreten Fall höhere Sicherungsmaßnahmen zu verlangend sind. Das ist hier allerdings nicht der Fall. Wie bereits dargelegt hat die beklagte Stadt angemessene Maßnahmen getroffen, um den gegenständlichen Fußgängerüberweg sicher zu gestalten. Insbesondere hat die Stadt abgesenkte Bordsteine einbringen lassen. Der ohnehin auch aus der damaligen Blickrichtung der Klägerin gut erkennbare Kanaldeckel befindet sich nicht in dem abgesenkten Bereich. Der Überweg ist zudem mit einer Lichtzeichenanlage ausgestattet, so dass sich die Fußgänger voll und ganz auf das Überqueren konzentrieren können und nicht auf irgendwelchen anderweitigen Verkehr achten müssen. Nach alledem kommt die Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die beklagte Stadt nicht in Betracht. 4. Letztlich muss gesehen werden, dass der Klägerin – unterstellt es liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Stadt vor – ein anspruchsausschließenden Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB vorliegen würde. Dabei ist zwar zu beachten, dass nicht bei jedem vermeidbaren Fehlverhalten des Geschädigten die verletzte Verkehrssicherungspflicht sofort vollständig verdrängt wird. Grundsätzlich würde ansonsten bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Eintreten einer extremen Verletzung des Geschädigten bei Vorliegen der Vermeidbarkeit des Schadens durch den Geschädigten, die Gefahr auf diesen verlagert werden, was dem Schutzzweck der Verkehrssicherungspflicht zuwider laufen würde. Die Verkehrssicherungspflicht soll nämlich auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Lediglich dann, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist, entfällt die Haftung desjenigen, der die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2013 – Az. III ZR 326/12, in: NZV 2013, 534). Im Streitfall ist der Klägerin solch ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, das einen Ersatzanspruch gänzlich ausschließt. Wie aus den vorgelegten Lichtbildern gut zu ersehen ist, war der streitgegenständliche Kanaldeckel für jeden zu Fuß gehenden Verkehrsteilnehmer und damit auch für die Klägerin gut erkennbar. Zudem ereignete sich der Sturz mitten am Tag, so dass es hell war. Hinzu kommt, dass die Klägerin ausreichend Zeit gehabt hätte, die Fahrbahn an einer anderen Stelle zu überqueren, beispielsweise im Bereich des abgesenkten Bordsteins. Denn nach ihrem eigenen Vortrag musste sie zunächst an der roten Ampel warten, wobei sie unmittelbar vor dem gegenständlichen Kanaldeckel gestanden haben muss und dessen potentielle Gefährlichkeit hätte erkennen können. Dennoch betrat sie die Straße exakt an der Stelle, an der sich der gegenständliche Kanaldeckel befand. Die Klägerin entlastete ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sie habe die gesamte Zeit auf die Rotlicht zeigende Ampel und die sie begleitenden Kinder geachtet, nicht. Auch in dieser Situation ist es zumutbar jedenfalls einen flüchtigen Blick auf die Beschaffenheit der Straße vor ihr zu werfen. Dabei wäre der streitgegenständliche Kanaldeckel sofort ins Auge fallen. Angesichts der guten Erkennbarkeit der Gefahr und der bestehenden Handlungsalternativen würde eine hier unterstellte Haftung der beklagten Stadt jedenfalls nach § 254 Abs. 1 BGB wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin am Sturz und ihren daraus entstandenen Verletzungen ausscheiden. II. Da der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden zusteht, bleibt auch ihr Feststellungsbegehren ohne Erfolg. III. Mangels eines der Klägerin zustehenden Hauptanspruchs kann sie von dem beklagten Land und der beklagten Stadt auch nicht die Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. C. Der Streitwert des Rechtsstreites wird auf 11.770,24 € (1.074,24 € + 4.000,00 € + 3.696,00 € + 3.000,00 €) festgesetzt. Der Wert für den Feststellungsantrag zu 5) war mit 3.000,00 € zu bemessen. Diese Wertfestsetzung ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu etwaigen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden angemessen. Vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen bleiben bei der Streitwertbemessung außer Betracht.