OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 U 147/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0408.11U147.21.00
1mal zitiert
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein Straßenablaufdeckel am Fahrbahnrand in der Nähe eines Fußgängerüberwegs, dessen Schlitzbreite den gültigen DIN entspricht, stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn er für Fußgänger durch einen beiläufigen Blick unschwer erkennbar ist, so dass er vorsichtig betreten oder ihm ausgewichen werden kann.

Tenor

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az.: 8 O 93/20) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Straßenablaufdeckel am Fahrbahnrand in der Nähe eines Fußgängerüberwegs, dessen Schlitzbreite den gültigen DIN entspricht, stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn er für Fußgänger durch einen beiläufigen Blick unschwer erkennbar ist, so dass er vorsichtig betreten oder ihm ausgewichen werden kann. I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az.: 8 O 93/20) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe : I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein noch die gegen die Beklagte zu 2.) gerichtete Klage, nachdem die Klägerin ihre zunächst gegen beide Beklagte eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 15.11.2021 hinsichtlich beklagten Landes konkludent zurückgenommen hat. Mit ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 15.11.2021, dass sich die Berufung nicht mehr gegen den Beklagten zu 1.) richte, hat die Klägerin klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie das gegen das beklagte Land gerichtete Berufungsverfahren nicht mehr fortsetzen und ohne eine Berufungsentscheidung des Senats beenden will. II. Die gegen die Beklagte zu 2.) gerichtete Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1. Nr. 4 ZPO). Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände tragen weder im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 1.) erhobene Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Der Klägerin stehen wegen des nach ihrem Behaupten von ihr am 25.04.2019 in A als Fußgängerin beim Überqueren der B-Straße erlittenen Sturzes keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte zu 2.) aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 Abs. 1 StrWG NRW zu. a) Zwar bestehen Bedenken, ob der Begründung des Landgerichts gefolgt werden kann, dass ein Anspruch der Klägerin auch deshalb ausscheide, weil ihr ein anspruchsausschließendes Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls i.S.d. § 254 BGB zur Last falle. Denn wie das Landgericht in diesem Zusammenhang noch zutreffend ausgeführt hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2021, III ZR 326/12 – Rz. 18 ff. juris). Für einen Sorgfaltsverstoß der Klägerin von diesem Gewicht fehlen ausreichende Feststellungen des Landgerichts, weil allein die vom Landgericht angeführte gute Erkennbarkeit des Straßenablaufdeckels und die Möglichkeit, die B-Straße innerhalb des markierten Fußgängerüberweges an einer anderen Stelle zu überqueren, noch nicht den Vorwurf einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit zu rechtfertigen vermag. b) Indes kann die Frage eines anspruchsausschließenden Mitverschuldens der Klägerin vorliegend dahinstehen, weil es nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts schon an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 2.) und damit einer schuldhaften Amtspflichtverletzung fehlt. Die Verwendung des auf den Lichtbildern Blatt 20-24 und 321 der Akten wiedergegebenen rechteckigen Straßenablaufdeckels vermag eine Haftung der Beklagten zu 2.) nicht zu begründen. aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht schon deshalb eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 2.) gegeben, weil der von ihr verwendete rechteckige Straßenablaufdeckel nicht geltenden DIN-Normen und/oder Unfallverhütungsvorschriften entsprochen hätte. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschlägige Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen, auch wenn sie im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen enthalten, regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (BGH, Urteil vom 15.07.2003, VI ZR 155/02 – Rz. 11 juris). Vorliegend lässt sich jedoch ein Verstoß der Beklagten zu 2.) gegen einschlägige DIN-Normen und Unfallverhütungsvorschriften nicht feststellen. Die für Straßenablaufdeckel gültige DIN EN 124, DIN 1229 und DIN 19583 wird von dem streitgegenständlichen Straßenablaufdeckel eingehalten. Nach ihr dürfen Straßenablaufdeckel im – wie hier – Einsatzbereich mit vorwiegender Beanspruchung durch Straßenfahrzeuge eine Schlitzbreite von 16 mm bis 42 mm ohne Begrenzung der Schlitzlänge bei quer zur Fahrtrichtung liegenden Schlitzen haben. Diese Anforderungen wird der streitgegenständliche Straßenablaufdeckel unstreitig gerecht. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin soll seine Schlitzbreite zwischen 35 mm und 40 mm betragen. Bei der auf Seite 45 der Forschungsarbeit „ Vermeiden von Unfällen durch Stolpern, Umknicken und Fehltreten“ vorgeschlagenen Spaltbreite höchstens 20 mm handelt es sich hingegen weder um eine gültige DIN-Norm, noch eine einschlägige Unfallverhütungsvorschrift, sondern lediglich um einen bloßen Vorschlag der Autorengruppe der vorgenannten Forschungsarbeit, der bislang in dieser Allgemeinheit noch keinen Eingang in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften gefunden hat. Die von der Klägerin ferner angeführten BGI/GUV-I 588-1 sind nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Bei ihnen handelt es sich um von der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung herausgegebene Berufsgenossenschaftliche Empfehlungen für die Gestaltung von im gewerblichen und industriellen Bereich hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit Metallgitter- und Blechprofilrosten. Die in der BGI/GUV-I 588-1 an die Verwendung von Metallgitter- und Blechprofilroste gestellten Anforderungen können danach schon deshalb nicht auf den streitgegenständlichen Straßenablaufdeckel angewandt werden, weil dieser von der Beklagten zu 2.) nicht im gewerblichen oder industriellen Bereich, sondern im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs eingesetzt wurde. Zudem muss ein Straßenablaufdeckel neben dem sicheren Verschluss des Ablaufschachtes noch anderen Anforderungen genügen, insbesondere zur Aufnahme der auch bei starken Regenereignissen auf der Straßenfläche anfallenden Niederschlagsmengen sowie zum Befahren mit schweren Kraftfahrzeugen wie Lkw-Zügen geeignet sein. Vorstehendes gilt in gleicher Weise für die von der Klägerin angeführten berufsgenossenschaftlichen Empfehlungen für den Bereich der Veranstaltungstechnik, die heute allerdings nicht mehr in der BGI-GUV 810, sondern der DGUV Information 215-310 enthalten sind. Die von der Klägerin schließlich noch angeführten Regelungen in den TGL 30 033/01 finden hingegen auf den streitgegenständlichen Straßenablaufdeckel schon deshalb keine Anwendung, weil diese lediglich in der früheren Deutschen Demokratischen Republik Geltung besaßen. bb) Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts lässt sich eine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 2.) auch nicht auf der Grundlage der für die Verkehrssicherung geltenden allgemeinen Grundsätze feststellen. Danach haben die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Gebietskörperschaften im Rahmen des ihnen Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen. Allerdings muss der Verkehrssicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, weil eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Dabei haben die Straßen- und Wegebenutzer die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, wie Unebenheiten, zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung anderer ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05 – Rz. 9 juris mit Verweis auf: OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2019, 9 U 108/96 = NZV 1997, 43; OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2004, 9 U 43/04 = NJW-RR 2005, 255, 256). Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vergl. dazu grundlegend: BGH, Urteil vom 21.06.1979, III ZR 58/78 = VersR 1979, 1055; BGH, Urteil vom 11.12.1984, VI ZR 218/83 = NJW 1985, 1076; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009, 9 U 101/07 = NJW-RR 2010, 33; OLG Hamm, NJW 2004, 255, 256; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2001, 9 U 252/98 = NZV 2002, 129,130). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung maßgebliche Bedeutung zukommt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05 = NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, a.a.O. = NJW-RR 2005, 255, 256). Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich vorliegend eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 2.) nicht feststellen. Der streitgegenständliche Straßenablaufdeckel stellte für die Klägerin bei Einhaltung der von ihr zu erwartenden Eigensorgfalt keine unvorhersehbare und unbeherrschbare Gefahrenstelle dar. Insoweit ist nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass es als dem Fußgängerverkehr bekannt vorausgesetzt werden kann, dass sich zum Zwecke der Straßenentwässerung seitlich der Straße entsprechende Regenwasserablaufschächte befinden können, weshalb die Klägerin jedenfalls in dem mit dem hohen Bordstein versehenen Bereich des markierten Fußgängerüberweges mit dem Vorhandensein eines Straßenablaufdeckels hätte rechnen müssen. Ob Gleiches auch für einen Straßenablaufdeckel gelten würde, der sich in einem mit einem abgesenkten Bordstein versehenen Bereich eines markierten Fußgängerüberweges befindet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil sich der streitgegenständliche Straßenablaufdeckel unstreitig im Bereich des erhöhten Bordsteins befindet. Der streitgegenständliche Straßenablaufdeckel war auch trotz des hohen Bordsteines für den Fußgängerverkehr, der dazu verpflichtet ist, zumindest durch kurze, aber regelmäßig Blicke über die Beschaffenheit des vor ihm liegenden Bereichs zu vergewissern (OLG München, Beschluss vom 22.07.2011, 1 U 1647/11 – 6 juris), frühzeitig zu erkennen. Dies gilt auch für den in der damaligen Gehrichtung der Klägerin gehenden Fußgängerverkehr. Dieses ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus dem von der Klägerin selbst als Anlage K1 zur Klageschrift vorgelegten Lichtbild Blatt 20 unten der Akten, das anders als das von der Beklagten zu 2.) vorgelegte Lichtbild Blatt 321 der Akten in der damaligen Gehrichtung der Klägerin aufgenommen ist. Auf diesem mehrere Meter vor dem Fußgängerübergang aufgenommene Lichtbild ist der Straßenablaufdeckel trotz des vor ihm gelegenen hohen Bordsteines bereits nahezu vollständig zu erkennen. Zu weitergehenden diesbezüglichen Beweiserhebungen durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit oder Einholung eines Sachverständigen war das Landgericht hiernach nicht mehr verpflichtet (BGH, Urteil vom 23.06.1987, VI ZR 296/86 – Rz. 14). Hinzu kommt, dass ohnehin der Bereich eines erhöhten Bordsteines wegen des vorhandenen Höhenunterschiedes stets vom Fußgängerverkehr mit besonderer Vorsicht begangen werden muss, um Unfälle und Schäden zu vermeiden (OLG Koblenz, Urteil vom 22.07.1998, 1 U 765/96 – Rz. 4 juris). Bei Einhaltung dieser besonderen Vorsicht hätte der Klägerin aber der streitgegenständliche Straßenablaufdeckel nach Überzeugung des Senats – wie nicht zuletzt auch die von beiden Parteien vorgelegten Lichtbilder verdeutlichen – schlechterdings nicht entgegen können. Der Klägerin wäre es damit bei Einhaltung der gebotenen Eigensorgfalt auch ohne weiteres möglich gewesen, den streitgegenständlichen Straßenablaufdeckel entweder so aufmerksam zu betreten, dass sie nicht umknickt, oder jedenfalls die Straße an einer anderen Stelle des Fußgängerüberweges zu überqueren. An dieser Beurteilung vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass sich die Klägerin nach ihrem Behaupten zum Unfallzeitpunkt in Begleitung von drei Kindern befand. Dieses entband sie weder von der ihr als Fußgängerin obliegenden Eigensorgfalt, noch machte ihr dies angesichts des Umstandes, dass der markierte Fußgängerüberweg insgesamt eine Breite von 5 m hat, dessen Überqueren an einer anderen Stelle unmöglich, zumal auch nicht alle vier Personen zwingend nebeneinander auf die Straße treten mussten. 2. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 2 Abs. 1 S. 2 HaftPflG, weil sich der Straßenablaufdeckel nach den vorstehenden Ausführungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Mangels weiterer in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen erweist sich damit die Berufung der Klägerin insgesamt als offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist nach Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.