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Urteil

51 KLs 15/18 Strafrecht

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2020:0227.51KLS15.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens - einschließlich des Revisionsverfahrens - sowie seine eigenen notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Zudem trägt er die notwendigen Auslagen der Nebenklage. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens - einschließlich des Revisionsverfahrens - sowie seine eigenen notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Zudem trägt er die notwendigen Auslagen der Nebenklage. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft B1 erhob mit Anklageschrift vom 09.01.2017 gegen den Angeklagten den Vorwurf, das Kind N1 S1 in der Flüchtlingsunterkunft in F1/N2 in zwei Fällen sowie das Kind G1 D1 F2 in einem Fall vergewaltigt zu haben. Nach Eröffnung des Verfahrens wurde die Hauptverhandlung vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts B1 im Zeitraum vom 28.03.2017 bis 12.05.2017 mit einer umfangreichen Beweisaufnahme durchgeführt. Am 12.05.2017 verurteilte das Landgericht B1 (6 KLs-361 Js 390/16-1/17) den Angeklagten wie folgt: Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt wird sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Zum objektiven Tatgeschehen hat das Landgericht B1 im Urteil vom 12.05.2017 Folgendes festgestellt: II. […] 2. […] b) Etwa zwei bis drei Wochen später lockte der Angeklagte den Nebenkläger unter dem Vorwand, er habe Schokolade für ihn, erneut in einen Duschraum in einem Unterkunftsgebäude. Nachdem der Angeklagte N1 und sich die Hose heruntergezogen hatte, brachte er N1 zu Boden und legte sich auf den auf dem Bauch liegenden Jungen. Dann drang der Angeklagte mit seinem erigierten Penis in den After des Jungen ein, um sich sexuell zu befriedigen. Dies führte er fort, bis er zum Samenerguss gekommen war. Die Kammer konnte nicht hinreichend sicher feststellen, dass der Angeklagte die Durchführung des Analverkehrs mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erzwang. Auch nutzte er keine schutzlose Lage aus, da der Nebenkläger seiner Einwirkung in dem nicht verschlossenen Waschraum nicht schutzlos ausgeliefert war. Wiederum wies der Angeklagte N1 an, niemandem davon zu erzählen. N1 befolgte das Schweigegebot aus Einschüchterung und Angst vor dem Angeklagten. c) Am Nachmittag des 04.10.2016 spielte N1 auf dem Gelände der Unterbringungseinrichtung Fußball. Der Angeklagte sprach N1 an und gab vor, N1s Eltern seien bei Bekannten zu Besuch und hätten ihn beauftragt, N1 zu ihnen zu bringen. Aufgrund der Täuschung folgte N1 dem Angeklagten, der ihn wiederum in einen Duschraum führte. Dort hielt er N1 zunächst fest und hielt ihm den Mund zu, damit er nicht um Hilfe schreien konnte. Nachdem der Angeklagte N1, der sich hiergegen zur Wehr setzte, und sich die Hose heruntergezogen hatte, drückte er N1 gewaltsam zu Boden, so dass er wieder auf dem Bauch zu liegen kam. Sodann drang der Angeklagte mit seinem erigierten Glied etwa vier bis fünf Mal in den After des Jungen ein, bis er zum Samenerguss kam. N1 lief anschließend zu seinen Eltern und erzählte ihnen von dem Vorfall. In seinem Gesicht waren noch Rötungen zu erkennen, die vom Festhalten bzw. vom Mund-zu-Halten herrührten. Nachdem die Eltern versucht hatten, den Angeklagten und seine Eltern zu erreichen, wobei die Kammer nicht ausschließen kann, dass sie an die falsche Tür klopften, da die Familie F3 in einen anderen Raum verlegt worden war, wandten sie sich an die Betreuer der Einrichtung, die die Polizei verständigten. Der Angeklagte legte gegen das Urteil, soweit es den Angeklagten nicht freisprach, Revision ein. Auf die vom Angeklagten eingelegte Revision hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter dem 11.04.2018 (4 StR 446/17) beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts B1 vom 12. Mai 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen der ausgeurteilten Taten zu II. 2 b) und c) der Urteilsgründe aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts I1 verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Senat bemängelte widersprüchliche Feststellungen zum Krankheitsbild des Angeklagten und eine rechtsfehlerhafte Schuldfähigkeitsprüfung, die dem Senat die Nachprüfung der festgestellten verminderten Schuldfähigkeit nicht ermögliche. Das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB sei nicht hinreichend belegt. Dementsprechend sei auch das Vorliegen eines überdauernden, die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht tragfähig begründet. Lediglich die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen waren von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und wurden aufrechterhalten. II. 1. Die Kammer hat dementsprechend neue Feststellungen zur Person des Angeklagten und seiner Schuldfähigkeit getroffen: Der heute 26 Jahre alte Angeklagte wurde in U1 geboren. Er hat einen zehn Jahre jüngeren Bruder. Sein Vater war Polizist in U1, wurde aber vom Regime für sechs Monate inhaftiert, nachdem er 2002 versucht hatte, Christen, deren Grundstück durch die Regierung beschlagnahmt werden sollte, zu helfen. Die Familie verließ 2016 auf dem Landweg den J1, nachdem der Vater sich jahrelang vor dem Regime versteckt hatte und die Familie vom Vermögen der Mutter lebte. Mit dem Auto und zu Fuß gelangte die Familie nach Q1 und über verschiedene Flüchtlingsunterkünfte zur späteren Tatörtlichkeit, der Flüchtlingsunterkunft F1/N2. Heute lebt seine Familie in H1. Zu seiner Mutter hält der Angeklagten regen Kontakt mit Briefen. Zum Werdegang konnte die Kammer feststellen, dass der Angeklagte im J1 eine Grundschule und eine weiterführende Schule bis zum achten Schuljahr besucht hatte und dort gelegentlich Ärger mit anderen Kindern hatte, die Späße auf seine Kosten gemacht hatten. Danach half er für etwa zwei Jahre im Laden seines Onkels mit, bis die Familie ihn auf einer Privatschule unterbringen konnte, wo er im Alter von 20 Jahren ein Abschlusszeugnis mit einem Abschluss von 13,8 von 20 aus dem elektrotechnischen Bereich erhielt, das dem deutschen (Fach)Abitur vergleichbar ist. Anschließend arbeitete er bis zur Flucht der Familie in einfachen Tätigkeiten beim Sicherheitsdienst am Flughafen U1. In der Flüchtlingsunterkunft in N2 verbrachte er seine Zeit überwiegend auf dem Einrichtungsgelände und wurde dort von Kindern anderer Flüchtlingsfamilien wegen seines Körperumfangs und seines Intellekts gehänselt und beleidigt, so auch von dem zum Tatzeitpunkt neun Jahre alten Nebenkläger N1 S1. Zum Zeitpunkt der feststehenden Taten war der Angeklagte ca. drei Monate in E1. Im Alter von ca. 18 Jahren traten beim Angeklagten nächtliche Erektionen mit Pollutionen im Umfang von ca. zweimal pro Woche auf, die von seiner Mutter an seiner Wäsche bemerkt wurden. Ihm wurde daraufhin auf Betreiben der Mutter von einem iranischen Arzt das Medikament Androcur verschrieben, sodass durch hormonelle Intervention seine biologische Sexualfunktion unterdrückt wurde. Das Medikament war im Laufe der Flucht in H2 verbraucht und es gelang der Familie nicht, das Präparat erneut zu bekommen. Der Angeklagte leidet an einer leichten Intelligenzminderung (ICD 10 F. 70) auf der Schwelle zur mittelgradigen Intelligenzminderung mit entsprechender Reifungsretardierung seiner Persönlichkeit, die dem Entwicklungsstand eines vorpubertären Kindes entspricht. Aufgrund der Auswirkungen dieser Intelligenzminderung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung erheblich vermindert. Strafrechtlich ist der Angeklagte in E1 bislang nicht in Erscheinung getreten. Vorstrafen des Angeklagten im J1 sind nicht bekannt. Der Angeklagte ist in dieser Sache am 04.10.2016 vorläufig festgenommen worden und befand sich vom 05.10.2016 bis zum 12.05.2017 in Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten I2 und E2 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T1 vom 05.10.2016 (20 Gs 305/16). In der Untersuchungshaft erlitt er im Oktober mehrere Krampfanfälle und unternahm einen Suizidversuch. Er wurde zeitweilig im Justizvollzugskrankenhaus G2 behandelt. Mit Beschluss vom 12.05.2017 hat das Amtsgericht B1 den Haftbefehl aufgehoben und die einstweilige Unterbringung des Angeklagten gemäߧ 126a StPO angeordnet. Seither befand er sich zunächst in der LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie E2, sodann in der D2 Klinik für Forensische Psychiatrie N3. 2. Die Kammer hatte weiterhin neue Feststellungen zu der weiteren Entwicklung des geschädigten Kindes, des Nebenklägers N1 S1, nach der verfahrensgegenständlichen Tat zu treffen: Der Nebenkläger, der keine weiteren körperlichen Beeinträchtigungen als Rötungen der Haut erlitten hatte, zeigte nach den Taten ein deutlich verändertes Verhalten. Er bekundete Angst vor dem Duschen und verweigerte das alleinige Aufsuchen der Duschräume. Während er vor den Taten noch viel in der Flüchtlingsunterkunft gespielt hatte, zog er sich danach vom Kontakt mit anderen Kindern zurück. Über die Taten sprach er mit den Eltern nicht. Er besuchte nach seinem Umzug nach L1 regelmäßig das heiltherapeutische Spielen bei der sachverständigen Zeugin W1 von August 2017 bis März 2018 und äußerte ihr gegenüber ein Isolationsgefühl, Lustlosigkeit und Schlafstörungen. Auch dort lehnte er jegliche sprachliche oder bildliche Äußerung über das Tatgeschehen ab. Die Kontakte brachen auf Wunsch des Geschädigten ab, der sich aufgrund der Trennung seiner Eltern in einer Konfliktsituation befand. Die Therapiebesuche wurden zum Kampf zwischen Mutter und Sohn, wobei sich das oppositionelle, ablehnende sowie aggressive Verhalten gegenüber der Mutter, die ihn auch aktuell noch badet und mit der er in einem Bett schläft, weiter hält und über den Zeitraum noch gesteigert hat. Schwimmen gehen darf der Geschädigte nur mit dem Vater bei den Wochenendkontakten, wobei der Geschädigte nach wie vor nicht alleine in den Duschräumen bleiben möchte. III. 1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, abgesehen von den ergänzend getroffenen Feststellungen, aus den bindend gewordenen Feststellungen des Urteils des Landgerichts B1, das durch Verlesung des Urteilskopfes, des Urteilseingangs, des Tenors sowie der Gründe zu II. 2. b) und c). (S. 1-2, 6-7 des Urteils) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, und zum Verfahrensgang aus dem Bericht des Vorsitzenden über den bisherigen Gang des Verfahrens im Rahmen der Hauptverhandlung, hierbei bezüglich des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2018 ebenfalls aus dessen vollständiger Verlesung in der Hauptverhandlung. 2. Die neu getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Sie wurden ergänzt durch die Angaben der Sachverständigen Dr. T2, die zeugenschaftlich die vom Angeklagten im Explorationsgespräch zum Werdegang getätigten Angaben in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Dabei hat die Sachverständige die Angaben auch mit den gegenüber dem Vorgutachter Dr. T3 getätigten Angaben verglichen und die konstanten Aspekte wie festgestellt herausgestellt. Das iranische Schulabgangszeugnis hat der Angeklagte der Sachverständigen bei der Exploration vorgelegt. Der Angeklagte hat die von der Sachverständigen getätigten Angaben zu seiner Vergangenheit mit Hilfe der Dolmetscherin in der Hauptverhandlung verfolgt und bei der Angabe zum Beruf seines Vaters korrigierend eingegriffen und darauf bestanden, dass er Polizist gewesen sei und nicht beim Militär, wie es die Sachverständige versehentlich gesagt hatte. Die Kammer hatte mithin keine Bedenken, die eigenen konstant und sicher gemachten Angaben des Angeklagten insoweit den Feststellungen zugrunde zu legen. Die Angaben zu den sexuellen Auffälligkeiten des Angeklagten mit Beginn der Pubertät beruhen neben den eigenen Angaben des Angeklagten auch auf den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. T4, einem von Verteidiger des Angeklagten zugezogenen Psychologen. Dieser hatte in seinem Gespräch mit den Eltern die Auskunft bekommen, dass der Angeklagte damals wegen nächtlicher Samenergüsse von zwei- bis dreimal pro Woche beim Arzt vorgestellt worden sei. Anderes sexualisiertes Verhalten habe die Mutter nicht beobachtet bzw. ihm gegenüber nicht geschildert. Die in Gesamtschau übereinstimmenden Angaben hat die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt. 3. Die Feststellungen zu den Tatfolgen für den Geschädigten beruhen auf den Angaben der sachverständigen Zeugin W1, systemische Kindertherapeutin und Traumatherapeutin, sowie den Angaben der Eltern des Geschädigten, der Zeugen Sharam S1 und G3 Z1. Anlass, an den Angaben der Zeugen zu zweifeln, bestand für die Kammer nicht. Sie berichteten über ihre Erlebnisse mit dem Geschädigten detailliert und an konkreten Beispielsituationen, Übertreibungen waren nicht zu erkennen und Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugen nicht auszumachen. 4. Die Kammer hat sich aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichtshofs die Überzeugung davon verschafft, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung erheblich vermindert war. Diese Überzeugung gründet auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten fachpsychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. T2, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie. a) Diese konnte zunächst in Untersuchung des Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Angeklagte an einer Psychose aus dem schizophrenen oder affektiven Formenkreis leidet oder sonst eine organische Störung des Gehirns vorliegt. Der Angeklagte sei voll orientiert, in der Auffassungsgabe vermindert, aber frei von formalen Denkstörungen oder psychotischen Erlebnisweisen, sodass das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zu Überzeugung der Kammer ausscheidet. b) Bei Betrachtung des feststehenden Tatverhaltens des Angeklagten, der unter Vorgabe von Schokolade bzw. eines Auftrages der Eltern das Kind in den Duschraum gelockt hatte und diesem anschließend ein Schweigegebot auferlegt hatte, stand – so auch die Sachverständige – eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht ernstlich im Raum. So seien keinerlei Anhaltspunkte für eine hochgradige affektive Erregung des Angeklagten festzustellen. Zwar habe der Angeklagte ihr von seinem häufigen Ärger über das Verhalten des Nebenklägers, der ihn als dick und fett gehänselt habe, berichtet, jedoch konnte die Kammer nicht feststellen, dass diese Kränkung den Angeklagten in den Tatzeitpunkten in einen derart hochgradigen, sthenischen Affekt versetzt hätte, dass hiermit das Eingangsmerkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zu begründen wäre. Einen direkten Zusammenhang mit einem Ärgernis hat der Angeklagte auch selbst niemals behauptet. c) Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer Persönlichkeitsstörung oder Störung der Sexualpräferenz konnte die Kammer ausschließen. Insoweit ging die Sachverständige zunächst ausführlich auf die im Gutachten von Dr. T3 und im aufgehobenen Urteil vom Landgericht B1 thematisierte Hypersexualität ein. Eine Hypersexualität im medizinischen Sinne liege vor bei mindestens sieben Orgasmen in der Woche über einen langen Zeitraum. Vorliegend seien keine gesicherten Informationen bekannt, die diese Diagnose rechtfertigen würden. Insoweit habe der Angeklagte gegenüber Dr. T3 von ein bis zwei nächtlichen Pollutionen gesprochen, wobei letztlich unklar geblieben sei, ob dies ein- bis zweimal jede Nacht oder ein- bis zweimal insgesamt aufgetreten seien, bis die Mutter sich um die Verabreichung von Androcur gekümmert habe. Auch ihr gegenüber seien keine spezifischeren Angaben erfolgt. Der Vorgutachter habe insoweit aus der Verabreichung von Androcur auf das Vorliegen einer sexuellen Überfunktion geschlossen, für die es aber – so der Vorgutachter selbst – in der Sexualanamnese keine Anknüpfungstatsachen gebe. In der Hauptverhandlung habe lediglich der Zeuge Dr. T4 nähere Ausführungen machen können, die im Ergebnis die These einer Hypersexualität auch nicht tragen würden. Die ihm von der Mutter beschriebenen nächtlicher Samenergüsse von zwei- bis dreimal pro Woche ohne andere sexualisierte Verhaltensauffälligkeiten seien im Hinblick auf die genannten medizinischen Anforderungen nicht ausreichend. Nächtliche Pollutionen bei einem biologisch gesunden Mann im damaligen Alter des Angeklagten seien nicht ungewöhnlich, sondern insbesondere zu erwarten, wenn keine Masturbation stattfinde. Masturbation habe der Angeklagte ihr gegenüber konsequent abgestritten, wobei letztlich offenbleiben könne, ob er nicht masturbiert habe oder dies aufgrund der Tabuisierung der Sexualität in seinem Kulturkreis nur nicht zugeben könne. Andere sexuell auffällige Verhaltensweisen seien nicht bekannt. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich war, das die Eltern beschrieben hätten, dass ihr Sohn bei Aufregung eines Samenerguss bekommen habe, sei auch dies kein Anzeichen für Hypersexualität. Die Kopplung von sexueller Erregung und Stresserleben sei nicht selten und komme auch bei normal intelligenten Menschen häufig vor, empirisch besonders häufig bei Vergewaltigern. Sie gehe davon aus, dass die Eltern, denen die Intelligenzminderung ihres Sohnes nicht verborgen geblieben sein könne, die Verabreichung von Androcur in Absprache mit dem Arzt in die Wege geleitet hätten, um den drohenden Konflikten eines geistig 10-jährigen Kindes im biologisch funktionsfähigen Körper eines erwachsenen Mannes auszuweichen. Die Tabuisierung der Sexualität bei geistig Behinderten sei selbst in dieser Gesellschaft weit verbreitet. Den Ausführungen der Sachverständigen konnte die Kammer in eigener Plausibilitätsprüfung folgen. Auch der sachverständige Zeuge Dr. T4 kam aus dem ihm vorliegenden sexualanamnestischen Angaben nicht zu einer Hypersexualität. Jedenfalls für den Tatzeitpunkt liegen keine Anzeichen einer Hypersexualität vor. Die letzte Einnahme des Medikaments lag bei beiden Taten bereits Monate zurück, sodass die biologische Sexualfunktion des Angeklagten in E1 wieder voll funktionsfähig war. Nächtliche Samenergüsse oder sonst sexualisiertes Verhalten des Angeklagten hat die Kammer nicht festgestellt. Auch der Angeklagte hat auf Nachfrage vor der Kammer erklärt, dass es in E1 nicht – so wie früher – dazu gekommen sei, dass seine Hose nachts nass geworden sei. Anhaltspunkte für eine Sexualpräferenzstörung in Form der Pädophilie konnte die Kammer sachverständig beraten ebenfalls ausschließen. Der Sachverständigen konnte der Angeklagte weder angeben, ob er Männer, Frauen, Jungen oder Mädchen erotisch finde. Er beschreibe sexuelle Lust als Juckreiz am Genital, aber nicht auf der Beziehungsebene und nicht im Hinblick auf die Kopplung an erotische Vorstellungen. Seine Vorstellungen von Sexualität seien nicht an ein erotisches Begehren geknüpft. Die von ihm – auch in der Hauptverhandlung – dargestellte Vorstellung davon, dass er eine Frau heiraten wolle und vier Kinder haben wolle, sei kein eigenständiger Wunsch nach Partnerschaft, sondern eine angelernte Schablone, die kein dahinter stehendes eigenständiges und matures Streben nach einer Intimbeziehung deutlich mache. Es gebe kein psychisches Bedürfnis nach der körperlichen Präsenz anderer Menschen, da der Angeklagte diese Beziehung auch innerlich nicht mit Vorstellungen füllen könne. Eine Erhebung der Präferenz über die Erfragung von Masturbationsphantasien sei unmöglich, weil der Angeklagte die Ausübung von Masturbation abstreite. Ob Jungenkörper für ihn reizvoll seien, sei daher letztendlich nicht auszumachen. Es sei denkbar, dass der Angeklagte im Laufe der Zeit unter sexualpädagogischer Betreuung für Intelligenzgeminderte die sexuellen Vorlieben klarer benennen und entwickeln könne, derzeit sei dies nicht möglich. Die Kammer konnte den wissenschaftlich fundierten Ausführungen der Sachverständigen aus eigener Plausibilitätsprüfung folgen. Auch die Kammer hat versucht, im Gespräch mit dem Angeklagten die sexuelle Motivation für seine Taten aufzuklären und war erfolglos: Sexuelle Handlungen möge er nicht, auch nicht zu Frauen. Er würde lieber erst heiraten und eine Familie gründen. Ob man dafür Sex haben müsse, wisse er nicht. Er wolle später selbst Kinder haben, zwei Jungen und zwei Mädchen. Dafür müsse er erst heiraten. Wenn man verheiratet sei, dürfe man auch Sex haben. In der Schule habe er gelernt, dass dadurch Kinder entstehen. Er glaube, wenn er verheiratet sei, würde er Sex mögen. Die Kammer konnte auf Basis ihres Eindrucks von dem Angeklagten der Einschätzung des Sachverständigen folgen, dass der Angeklagte bislang keine sexuelle Identität – und mithin keinerlei Sexualpräferenz - ausgebildet hat. d) Das sexuell auffällige Verhalten des Angeklagten im Tatgeschehen geht zur Überzeugung der Kammer letztendlich vollumfänglich in der Intelligenzminderung auf. In Gesamtbetrachtung der psychosozialen Auswirkungen dieser Intelligenzminderung ist – so auch die Sachverständige – das Eingangsmerkmal des Schwachsinns erfüllt. aa) Bereits nach der ersten Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung bat die Sachverständige aufgrund der Antworten und des Eindrucks vom Angeklagten um die Hinzuziehung eines Testpsychologen. Der anschließend hinzugezogene Sachverständige Diplom-Psychologe I3 erhob und analysierte das kognitive Leistungsprofil des Angeklagten und berichtete über seine Ergebnisse in der Hauptverhandlung: Nach dem Studium der Aktenlage sei er von der Hypothese einer generellen Minderung der Intelligenz und kognitiven Leistungsfähigkeit ausgegangen. Damit ließe sich nur der dem Abitur vergleichbare Schulabschluss nicht in Einklang bringen. Bei den ausgewählten Testverfahren habe er darauf geachtet, dass sie für den persischen Sprach- und Kulturraum geeignet oder Verfahren seien, die sprach- und kulturfrei durchgeführt und ausgewertet werden könnten. Zudem habe er unter der Annahme eines kindlichen Interaktionsmusters und einer Intelligenzminderung eine möglichst abwechslungsreiche Untersuchungssituation konzipiert, in der das Aufgabenformat häufig gewechselt habe und kürzere Verfahren langen vorgezogen worden seien, um die Motivation zu erhalten. Bei der Untersuchung der basalen und höheren Wahrnehmungsfunktionen mittels Benton-Test habe der Angeklagte eine Anzahl richtiger Lösungen erreicht, die in Relation zur altersspezifischen Stichprobe (25-29 Jahre) zwei Standardabweichungen unter dem Normalwert liege. Bei Heranziehung der Wechsler Adult Intelligence Scale – Fourth Edition (WAIS-IV) erreiche der Angeklagte in Relation zur Stichprobe von Personen des gleichen Altersabschnitts ein Ergebnis von zwei bis drei Standardabweichungen unter dem Mittelwert. Die basalen Wahrnehmungsfunktionen von Farbe, Form, Kontur und Trennung von Figur und Grund seien beim Angeklagten unbeeinträchtigt. Die auf der basalen Wahrnehmungsfunktion aufbauenden Fähigkeiten der räumlichen Wahrnehmung, der räumlichen Konstruktion und der Umsetzung visueller Gedächtnisinhalte in einfache oder komplexe motorische Handlungspläne sei allerdings im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich. Für die Untersuchung der Aufmerksamkeitsleistung und der Konzentration sei der Untertest Durchstreich-Test der WAIS-IV herangezogen worden. Die Ergebnisse des Angeklagten gemessen an der Stichprobe der Personen seiner Altersgruppe entsprächen einer Leistung, die drei Standardabweichungen unter dem Mittelwert der Vergleichsgruppe liege. Der Angeklagte sei zwar in der Lage, Instruktionen zu verstehen und aufrechtzuerhalten. Im würden keine Fehlmarkierungen unterlaufen, er übersehe aber bei deutlich langsamer Arbeitsweise in der ersten Testhälfte bereits 20%, in der zweiten Testhälfte schon 40% der Zielsymbole. Auf der Index-Wertskala zu Arbeitsgedächtnis und Arbeitsgeschwindigkeit (WAIS-IV) liege der Angeklagte damit mehr als zwei Standardabweichungen unter dem Mittelwert seiner Vergleichsgruppe. Für die Abbildung der Intelligenz sei die WAIS-IV mit ihren 10 obligatorischen Tests und fünf optionalen Untertests eingesetzt worden, wobei Untertests, die die sprachliche Entwicklung erfassen, das Lesen von arabischen Zahlen erfordern oder auf kulturspezifisches Wissen zurückgreifen, durch optionale Untertests ersetzt worden seien, um die Gesamtwerte der jeweiligen Wert-Skalen bestimmen zu können. In Relation zur Altersgruppe der 25-29-Jährigen habe der Angeklagte ein weit unterdurchschnittliches Ergebnis mit mehr als drei Standardabweichungen unter dem Mittelwert erreicht. Die Gesamtintelligenz liege bei IQ=51 und liegt damit mehr als drei Standardabweichungen unter dem Mittelwert der Gruppe. Bei isolierte Auswertung des Sprachverständnisses liege die Leistung bei IQ=59 und damit bei zwei Standartabweichung unter dem Mittelwert. Das wahrnehmungsgebundene logische Denken (IQ=58) und das Arbeitsgedächtnis (IQ=63) liegen ebenfalls bei zwei Standardabweichungen unter dem Mittelwert. Die Verarbeitungsgeschwindigkeit weiche mit einem IQ=50 mehr als drei Standardintervalle vom Mittelwert ab. Insgesamt entsprächen die Leistungen einer weit unterdurchschnittlichen allgemeinen Intelligenz und zwar in allen Bereichen, sodass eine umfassende Störung der kognitiven Funktionen festzustellen sei. Der Angeklagte habe bei der Vorbereitung des Testmaterials spontan geäußert, dass er den Test („WAIS-Test“) kenne und im J1 zweimal damit getestet worden sei. Da der WAIS-IV nicht in persischer Übersetzung existiere, sei es – so der Zeuge I3 – wahrscheinlich, dass der Angeklagte bereits mit dem WAIS for Children – Forth Edition getestet worden sei. Erinnerungseffekte, die das Testergebnis verfälschen könnten, habe er nicht ausmachen können. Das Gedächtnis habe er mit dem Benton-Test (Ergebnis bereits dargestellt) sowie verschiedener Untertests der WAIS-IV getestet, wobei die Ergebnisse in den Bereichen Zahlennachsprechen, Allgemeines Wissen und Rechnerisches Denken erneut zwei Standardabweichungen unter dem Mittelwert der Altersgruppe gelegen hätten. Planungs- und exekutive Funktionen habe er mit dem Wisconsin Card Sorting Test getestet, bei dem ein bis vier Symbole einer von vier Symbolen und Farben zuzuordnen seien. Diesen Test habe der Angeklagte nach immensen Schwierigkeiten abgebrochen und geäußert, dass er lieber malen wolle, das könne er gut. Zusätzlich habe der Zeuge I3 den Turm von London in der deutschen Version eingesetzt, bei dem verschiedene farbige Kugeln in vorgegebener Anzahl an Zügen auf nebeneinander liegende Stäbe unterschiedlicher Länge in einen vorgegebenen Zielzustand zu bringen sind. Dabei gelang es dem Angeklagten, 11 von 20 Probleme zu lösen, sodass er in der Gesamtnormgruppe einen Wert erreichte, der ein bis zwei Standardabweichung unter dem Mittelwert liege, in seiner Altersgruppe in einem Bereich von mehr als zwei Standardabweichungen unter dem Mittelwert lande. Aus dem bearbeiteten Testteil des Wisconsin Card Sorting Test sei ersichtlich, dass der Angeklagte kaum in der Lage sei, aus Rückmeldungen korrekte Regeln abzuleiten und stattdessen mit impulsiver Frustration und Rückzug reagiere. Die Lösungen im Testverfahren Turm von London hätten gezeigt, dass er einfache Probleme lösen könne, aber nicht durch das Bilden eines komplexen Handlungsplans, sondern durch einen impulsiven Zug, auf den ein weiterer Zug im Versuch der Lösung aufgesetzt werde. Dieser Lösungsweg scheitere schon bei mittelgradigen Problemen, da vorschnell gesetzte Züge die Lösung im Ergebnis unmöglich machen. Aus seinen Misserfolgen habe der Angeklagte nicht lernen können, sondern den Grund seiner Erfolglosigkeit auf eine Unlösbarkeit der Aufgabe externalisiert. Bei Betrachtung des Gesamtprofils kognitiver Leistungsfähigkeit kam der Sachverständige I3 zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte mit einer weit unterdurchschnittlichen Intelligenz ausgestattet sei, die dem Leistungsprofil eines 10-Jährigen entspreche. Sein standardisierter Wert für die Gesamtintelligenz liege zwischen 48 und 56 Punkten auf der IQ-Skala. Der Wert von 50 bilde die Grenze zwischen der leichten und mittelgradigen Intelligenzminderung. Das moralische Urteilsvermögen sei mittels des Moral-Jugdment-Interviews basierend auf der Theorie der moralischen Entwicklung von Lawrence Kohlberg getestet worden, die eine Beschreibung der moralischen Entwicklung des Menschen von der Kindheit bis zum Erwachsenenalter ermögliche. Das eigenständige moralische Denkvermögen sei in den meisten Teilen auf einer präkonventionellen Ebene einzuordnen. Seine moralischen Entscheidungen würden sich an einem instrumentell-relativistischen Verständnis menschlicher Beziehungen orientieren und gesellschaftliche Strukturen als Austauschverhältnis begreifen, in denen Kooperation mit kooperativem Verhalten und Leid mit Rache beantwortet werde. Bei komplexen Fragen wirke er moralisch orientierungslos und suche interpersonelle Konkordanz, also ein Verhalten entsprechend den angenommenen moralischen Vorstellungen seiner Bezugsperson. Sein Argumentationsniveau entspreche ebenfalls dem Niveau, das in der Regel von Kindern bis zum 10. Lebensjahr erreicht werde. Die Kammer konnte den Ausführungen des Sachverständigen I3 folgen. Seine aus dem Intelligenztest gewonnen Erkenntnisse hat er wissenschaftlich fundiert und verständlich dargestellt. Fragen der Kammer hat er nachvollziehbar beantwortet und sich insbesondere mit dem bestehenden Widerspruch der festgestellten Intelligenzminderung und des erlangten Schulabschlusses auseinandergesetzt. Insoweit hat der Zeuge bei der Gesamtbewertung geäußert, dass die Erlangung eines dem deutschen Abitur entsprechenden Bildungsabschlusses nach dem Ergebnis der Intelligenztestung unmöglich sei und sich auch nicht erklärlich dazu verhalte, dass er mit 14-15 Jahren nach der 8. Klasse die Schule verlassen habe. Letzteres könne nur daran gelegen haben, dass er den schulischen Anforderungen nicht mehr gewachsen gewesen sei, wie es letztendlich die Vorinstanz auch festgestellt habe. Insoweit belege der Lebenslauf vielmehr eine nach dem Alter von 10 Jahren einsetzende Entwicklungsstagnierung. Das dem Angeklagten erteilte Abschlusszeugnis stand auch nach Bewertung der Kammer den vom Zeugen ermittelten Ergebnissen eines IQ von 51 im Mittelwert nicht entgegen. Der Angeklagte wurde auch vom sachverständigen Zeugen Dr. T4 als deutlich intelligenzgemindert bezeichnet, der eigene Testverfahren bei dem Besuch des Angeklagten in der Klinik zwar nicht hatte durchführen können. Insoweit hat aber auch der sachverständige Zeuge Dr. T4 eingeräumt, dass er das ihm ebenfalls gezeigte Abiturzeugnis jedenfalls nicht mit einer entsprechenden Leistung des Angeklagten erklären könne. Der Gesprächseindruck und die ihm vorgelegten, vom Angeklagten gemalten Bilder – die er der Kammer vorlegte – entsprächen jedenfalls dem Leistungsniveau eines 8-10 Jahre alten Kindes. Diesen Eindruck hat die Kammer aus dem eigenen Gespräch mit dem Angeklagten ebenfalls gewonnen. bb) Die Sachverständige Dr. T2 hat auf Basis der testpsychologischen Ergebnisse des Sachverständigen I3 und ihrer eigenen Exploration die Diagnose der leichten Intelligenzminderung nach ICD 10 F.70 gestellt und dazu ausgeführt, dass es sich nach den Ergebnissen des Intelligenztests um eine Einordnung zum unteren Ende, also zum Übergang in die mittelgradige Intelligenzminderung handele. Auch die Sachverständige zeigte der Kammer an dieser Stelle in der Hauptverhandlung die ihr vom Angeklagten in diesem Hauptverhandlungstermin übergebenen Bilder vor. Der Angeklagte hatte ihr diese Bilder auf ihren Wunsch gemalt und mitgebracht. Die Bilder zeigten einfach gemaltes alltägliches Geschehen, das nach eigener Erfahrung der Kammer dem Fertigkeitsniveau eines Grundschulkindes entspricht. Das ihr ebenfalls vorgelegte Abiturzeugnis sei auch für sie nicht plausibel zu erklären. Es handele sich letztendlich um die Bescheinigung einer Privatschule, die dem Sohn einer wohlhabenden Familie ausgestellt worden sei und die ihren Zweck, nämlich die Erlangung einer Stellung in Lohn und Brot des Angeklagten am Flughafen, auch erfüllt habe. Die Sachverständige führte weiter aus, dass die Ursache dieser Intelligenzminderung unklar sei. Der Angeklagte nehme bis heute Epilepsie-Medikamente ein und aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass es im Alter von 10-11 Jahren einen ersten Anfall gegeben haben solle. Dieser könnte im Zusammenhang mit einer ihr vom Angeklagten berichteten, als traumatisch empfundenen Verhaftung des Vaters gestanden haben, bei der er sich als Kind an dessen Beine geklammert habe. Auch nach der Inhaftierung sei es zu Anfällen gekommen, wobei die Inhaftierung und die Herauslösung für den Angeklagten aus dem Familienverbund sehr schmerzhaft gewesen sein dürfte und zu einer psychischen Krise geführt habe, die in dem dokumentierten Suizidversuch geendet habe. Es könne aber letztlich genauso sein, dass sich eine von Anfang an bestehende geistige Behinderung erst in diesem Alter schulisch bemerkbar gemacht habe und zuvor aufgrund wenig sorgfältiger edukativer Förderung nicht aufgefallen sei. Für die forensisch-psychiatrische Bewertung sei die Ursache letztlich ohne Relevanz. Das Eingangsmerkmal des Schwachsinns sei in Bezug auf die Schwäche des Urteilsvermögens, die Störung der Emotionalität und der Willensvorgänge, der Entscheidungsfähigkeit, der geringen Fähigkeit, die Tragweite eigenen Handelns einzusehen und sich gegen schädliche soziale Einflüsse von außen abzugrenzen, erfüllt. Leichte Intelligenzminderungen an sich hätten noch nicht zwingend Relevanz in Bezug auf die Schuldfähigkeit. Nur weil jemand schlecht Lesen und Schreiben könne, sei er noch nicht strafrechtlich eingeschränkt verantwortlich bspw. in Bezug auf Diebstahlstaten. Anders sei dies auf dem Gebiet der Sexualität, wozu die psychischen Funktionen einer entwickelten Persönlichkeit erforderlich seien. Im Zusammenhang mit dem pädosexuellen Übergriff sei aufgrund seiner psychischen Einschränkungen das Merkmal des Schwachsinns als eindeutig erfüllt anzusehen. Im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Störung hat sich die Sachverständige zunächst mit der Einsichtsfähigkeit beschäftigt. Dazu hat auch sie auf das Untersuchungsschema von Kohlberg über die Moralentwicklung eines jeden Menschen zurückgegriffen und dort die Ergebnisse ihrer Exploration eingeordnet. Der Angeklagte zeige in der Beschreibung seines Elternverhältnisses einen ängstlichen Respekt vor dem Vater auf kindlichem Niveau, der nicht mit dem ohnehin in seiner Kultur stärker verankerten Respekt vor den Eltern zu vereinbaren sei. Dieser Einschätzung konnte die Kammer folgen. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung die Taten umfänglich, aber widersprüchlich bestritten und im nächsten Verhandlungstermin die Taten eingestanden und zur Erklärung eingeräumt, dass er die Taten nicht habe einräumen können, weil er Angst davor habe, dass der Vater ihn nicht mehr als Sohn betrachte. Der Angeklagte – so die Sachverständige weiter – befinde sich auf dem präkonventionellen Niveau eines Kindes, das im Grundsatz Regeln einhalte, weil es für abweichende Verhaltensweisen die Strafe einer anderen Person befürchte ohne ein dahinter stehendes moralisches Prinzip zu erkennen. Das höhere konventionelle Niveau habe der Angeklagte nur in Ansätzen erreicht. Es gehe ihm darum, ein ordentlicher Mensch in der Gesellschaft zu werden und zu arbeiten. Auch weiß er, dass es grundsätzliche Erwartungen der Gesellschaft gebe, verfüge aber nicht über die Fähigkeit, diese zu hinterfragen und eine eigene Position einzunehmen. Insoweit schloss sich die Sachverständige dem Ergebnis des Sachverständigen I3 an. Im konkreten Bezug auf die Sexualität verfüge der Angeklagte bei der im J1 üblicherweise mangelhaften Sexualaufklärung über rudimentäre Kenntnisse der Fortpflanzung und des Geschlechtsverkehrs als rein mechanischen Akt. Er wisse, dass dabei das männliche Sexualorgan in eine Körperöffnung des anderen Körpers gesteckt werde und dort hin- und her bewegt werde. Er wisse – das hat der Angeklagte so auch gegenüber der Kammer geäußert – dass man mit Kindern keinen Sex haben dürfe und Sex mit einer Frau grundsätzlich nur nach der Ehe erlaubt sei. Deswegen – so der Angeklagte selbst – habe ihm der Vater verboten, sich mit Mädchen zu treffen. Der Angeklagte habe nach Einschätzung der Sachverständigen letztlich infolge des Zusammenwirkens von intellektueller Minderbegabung mit ihren daraus resultierenden persönlichkeitsstrukturellen Reifungsdefiziten und der kulturell bedingten weitgehend fehlenden Sexualerziehung nicht gelernt, wie ein Erwachsener mit auftretenden sexuellen Lustgefühlen angemessen umzugehen. Das Defizit betreffe daher nicht die Einsichtsfähigkeit, sondern die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Die Fähigkeit im Sinne von Selbst-Steuerung sexueller Impulse sei psychiatrisch erheblich vermindert. Der Angeklagte könne sich selbst weit weniger Hemmungen entgegensetzen, sexuelle Reizspannung auszuagieren, als ein normal entwickelter Mensch. Er habe nach Ausklingen der Androcur-Medikation oder bereits vor Beginn der Medikation für sich selbst offensichtlich gelernt, dass mechanische Reibung den Spannungszustand beseitige. Das männliche Kind sei dazu - als verfügbares Objekt rein egozentrischen Abbaus sexueller Bedürfnisspannung – hergenommen worden. Seine sozialen Kontakte im Tatzeitraum waren von Kontakt mit Kindern geprägt und Kinder im Alter des Nebenklägers würden insoweit auch das psychische und soziale Reifungsniveau erfüllen, bei dem der Angeklagte sich grundsätzlich wohl fühle, weil es seinem eigenen Stand entspreche. Der Nebenkläger sei auch körperlich ein geeignetes „Sexualobjekt“ gewesen, weil er dem Angeklagten mit dem Körper eines damals 90 kg schweren Mannes deutlich unterlegen gewesen sei. Dem Angeklagten fehlt damit zur Überzeugung der Kammer bei biologisch natürlichem Sexualbedürfnis die Fähigkeit, sich dauerhaft nach dem seinen Wertvorstellungen zugrunde liegende Verbot der Fremdbefriedigung (vor der Ehe) und der Selbstbefriedung zu richten. Den wissenschaftlich fundierten Ausführungen der Sachverständigen schließt die Kammer sich damit vollumfänglich an und kommt in eigener Plausibilitätsprüfung und rechtlichen Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich gemindert im Sinne des § 21 StGB war. Die Ausführungen der Sachverständigen waren in sich stimmig und mit den dargestellten konkreten Anknüpfungstatsachen aus dem Gespräch mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung, der Exploration in der Klinik und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme belegt. Nachfragen des Gerichts und des Verteidigers hat die Sachverständige ausführlich beantwortet. Dabei ist das Ergebnis der Sachverständigen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit, nicht auf eine etwaig aufgehobene Einsichtsfähigkeit – wie der Verteidiger sie vehement erfragte hatte – folgerichtig. Der Angeklagte weiß, dass er keine sexuellen Handlungen vornehmen darf. Er weiß weiter, dass davon nichts bekannt werden darf, damit er nicht vom Vater bestraft wird. Insoweit konnte er sich bis zu einer passenden, selbst geschaffenen Gelegenheit zügeln, um der Bestrafung zu entgehen, was – so auch die Sachverständige – gegen eine vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit spricht, zumal auch sonst keine inadäquaten sexualisierten Verhaltensweisen im Alltag mit dem Angeklagten festgestellt werden konnten. In seinen Angaben zur Tat schiebt er die Initiative und das sexuelle Begehren dem Kind zu, eine typische kindliche Verhaltensweise der Externalisierung von Verantwortung, die nichts über die Unrechtseinsicht aussagt. Dass er nicht die geistige Fähigkeit besitzt, die ihm auferlegten Verbote in ihrer Sinnhaftigkeit zu hinterfragen, um dabei ggfs. zu dem Schluss zu kommen, dass Masturbation weniger „schändlich“ wäre als Analverkehr mit einem Kind, bedeutet nicht, dass ihm die Unrechtseinsicht gefehlt hätte. Er befand sich dadurch – anders als der Verteidiger zu bedenken gab – nicht in einer Situation, in der er die Rechtswidrigkeit der Tat nicht hätte erkennen können. Kindesmissbrauch ist auch im Moralgefüge des Angeklagten mit einem normativen Handlungsverbot belegt, so hat er mehrfach in der Hauptverhandlung wiederholt, dass Sex nur mit einer Frau und erst ist Ordnung sei, wenn man verheiratet sei. Insoweit hat er – mehrfach – in der Hauptverhandlung bekundet, dass er auch weiß, dass sexuelle Handlungen mit einem Kind verboten seien. Letztendlich ist – mit den Ausführungen der Sachverständigen – auch weiter nicht anzunehmen, dass der Angeklagte in einer unerträglichen körperlichen Spannungssituation war, die er ohne den konkreten Missbrauch des Nebenklägers in der konkreten Tatsituation aufgrund der geistigen Minderbegabung tatsächlich nicht anders hätte abwenden können. Die Annahme eines unwiderstehlichen Zwangs dadurch, dass dem Angeklagten die Möglichkeit der manuellen Befriedigung oder andere nicht strafbare Möglichkeiten nicht bekannt gewesen seien oder er sie für „noch schändlicher“ halte, ist mit den Angaben des Angeklagten schon nicht zu vereinbaren, der derartiges niemals behauptet hat. Aus seiner Beschreibung der ersten Samenergüsse in der Pubertät ist dem Angeklagten zudem bekannt, dass sich der Spannungszustand irgendwann erledigt und nicht lebensbedrohlich ist, sodass von einer für den Angeklagten nicht aufzulösenden Zwangslage durch „sexuellen Notstand“ nicht ernstlich gesprochen werden kann. Letztlich ist sich die Kammer sicher, dass der Angeklagte trotz seiner Intelligenzminderung dazu in der Lage gewesen wäre, zu erkennen, dass eine Masturbation nur mit einer Moralverletzung „an sich selbst“, ein Missbrauch des Kindes aber mit einer Fremdverletzung einherging und so im Grundsatz dazu fähig war, seinen sexuellen Drang in eine Güterabwägung einzustellen, die ihm es ermöglichte, die Unrechtsgehalte der Handlungsalternativen abzuwägen. IV. Der Angeklagte hat sich mithin wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tat vom 04.10.2016 liegt zudem tateinheitlich eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der vom 01.01.2000 bis zum 09.11.2016 gültigen Fassung des Strafgesetzbuches vor, weil der Angeklagte den Geschädigten mit Gewalt zur Duldung des Eindringens in den Anus genötigt hat. V. Ausgangspunkt für die Strafzumessung für beide Taten war der Qualifikationsstrafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Tat vom 04.10.2016 war trotz der tateinheitlich verwirklichten Vergewaltigung im Ausgangspunkt nicht anders zu behandeln, da der Strafrahmen der Delikte identisch ist. Die Kammer hat sodann das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit daraufhin bewertet, ob es vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens des § 176a Abs. 4 2. HS StGB geboten erscheint. Dabei war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37). Dabei hat die Kammer zunächst zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die – bereits rechtskräftig feststehenden – Taten im zweiten Anlauf eingeräumt hat, auch wenn der Angeklagte wiederholt die Verantwortung und Initiative für die sexuellen Handlungen dem Nebenkläger zugeschoben hat und diesen als regelmäßig allein mit Männern verkehrend beschreiben hat. Die Kammer hat dabei sein Einlassungsverhalten vor dem Hintergrund seiner geistigen Entwicklungsdefizite gesehen. Gesehen hat die Kammer ferner, dass der Angeklagte u.a. vom Nebenkläger gehänselt und wegen seiner Körperfülle und seines Intellekts beleidigt wurde. Eine gewichtige strafmildernde Bedeutung vermochte die Kammer diesem Umstand allerdings nicht beizumessen, da eine rechtswidrige Tatprovokation fern liegt. Zugunsten war ferner zu berücksichtigen, dass es sich um die ersten einschlägigen Taten des Angeklagten handelte und dieser mangels Vorerfahrungen und seines kindlichen Geisteszustandes mit großer emotionaler Abhängigkeit von der Familie besonders haftempfindlich ist. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Taten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits gut zweieinhalb Jahre zurücklangen. Zulasten des Angeklagten waren insbesondere die Folgen für sein Opfer zu sehen. Der Geschädigte meidet bis heute das alleinige Aufsuchen von Duschräumen. Übermäßige Tatfolgen in der späteren, sich weiter verstärkenden Verhaltensänderung des Kindes vermochte die Kammer dem Angeklagten aber nicht zuzurechnen, nachdem der Konflikt aus der Trennung der Eltern die Folgen des Tatgeschehens überlagerte. Gegen den Angeklagten sprach zudem die aufgewendete kriminelle Energie, mit der er sein Opfer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in den Duschraum gelockt hat. Für die Tat vom 04.10.2016 war zudem erschwerend zu sehen, dass der Angeklagte in der Tatausführung zugleich eine Vergewaltigung beging und damit den Unrechtsgehalt und die schädlichen Folgen der Tat vertiefte. In Abwägung der zu seinen Gunsten und zu seinen Lasten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer den minder schweren Fall unter Würdigung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte, aber auch bei Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB abgelehnt. Dabei war maßgeblich, dass sich das objektive Tatgeschehen nicht wesentlich von dem Durchschnitt der gewöhnlich verkommenden Fälle des §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1 a.F. StGB abweicht und die Abweichungen der Täterpersönlichkeit sich nicht derart auswirken, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unbillige Härte darstellen würde. Die Kammer hat sodann bei beiden Taten von der – dem Angeklagten auch günstigeren – Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, um der verminderten Vorwerfbarkeit der Taten, die der geistig behinderte Angeklagte nicht selbst verschuldet hat, Rechnung zu tragen. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Freiheitsstrafe hat sich die Kammer innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten von den bereits dargelegten allgemeinen Erwägungen leiten lassen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Tat Ende September 2016 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten sowie für die Tat vom 04.10.2016 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafzumessungskriterien hält die Kammer unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen, um Tat und Täter ausreichend gerecht zu werden. VI. Der Kammer hat gemäß § 63 StGB zusätzlich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausgesprochen. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten - wie bereits dargelegt - aufgrund der Auswirkungen seiner intellektuellen Minderbegabung sicher vermindert schuldfähig i.S.d. § 21 StGB, sodass zwischen den Anlasstaten und seiner intellektuellen Minderbegabung auch der symptomatische Zusammenhang des § 63 StGB besteht. Nach Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat geht zur Überzeugung der Kammer zudem von dem Angeklagten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades eine Gefahr für erhebliche rechtswidrige Taten aus, durch die die Opfer seelisch und körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden. Die Sachverständige Dr. T2 hat insoweit ausgeführt, dass der Angeklagte bei ausbleibender medikamentöser Dämpfung des Sexualtriebes und Projektion der eigenen sexuellen Intention auf das Kind bei entsprechender Gelegenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen werde, den „Gebrauch“ eines Kindes als Objekt der Befriedigung sexueller Bedürfnisspannung zu unterlassen. Zutreffend sage der Angeklagte selbst, dass die Taten bei fortlaufender Androcur-Medikation wohl nicht passiert wären, da unter der Wirkung des Medikaments nach den einfachen und undifferenzierten Beschreibungen des Angeklagten keine sexuellen Gefühle und Impulse vorhanden gewesen seien. Der angeklagte bedürfe jedoch der Entwicklung einer etwas reiferen, autonomeren Persönlichkeit und eines Selbstbildes, das – trotz der faktisch vorhandenen mentalen Leistungseinschränkungen – mehr einem Erwachsenen entspreche, damit es dem Angeklagten möglich sei, sich mehr von Kindern als Kontaktpersonen auf Augenhöhe zu distanzieren. Ohne darauf abzielende psychotherapeutische Maßnahmen, die insgesamt die Selbststeuerung verbessern und ihn befähigen, sich im Kreise von alterskompatiblen Personen zu bewegen, sei das Rückfallrisiko in vergleichbare Taten gegeben. Die Androcur-Medikation alleine reiche mithin nicht aus, um das Rückfallrisiko dauerhaft zu minimieren. Die dauerhafte Einnahme des Präparats sei unabhängig von der im Moment zwar bestehenden Compliance nicht zu gewährleisten, so könne die Einnahme auch aus gesundheitlichen Gründen ganz oder zeitweilig unmöglich werden. Die Medikation stelle derzeit sicherlich eine sinnvolle Lösung für den Angeklagten dar und werde von der D2-Klinik auch verabreicht. Eine langfristige Lösung sei sie jedoch nicht. Den sachverständigen Ausführungen vermochte die Kammer vollumfänglich zu folgen und die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehende negative Gefährlichkeitsprognose zu stellen. Der Angeklagte hat zwei feststehende Taten von erhöhter Gefährlichkeit in kurzem Abstand begangen und darin bereits seine Gefährlichkeit zum Ausdruck gebracht. Dass er seitdem nicht mehr auffällig wurde, ist der unmittelbar anschließenden Untersuchungshaft und Unterbringung zu verdanken, wo ihm zudem Androcur verabreicht wird. Die Ausführungen der Sachverständigen zur drohenden Wiederholung der Anlasstaten sind vor dem Hintergrund ihrer Ursache, der deutlichen Intelligenzminderung mit Auswirkung auf die Fähigkeit, mit seinem Sexualbedürfnis angemessen umzugehen, plausibel und nachvollziehbar. Ungünstig ist insoweit auch das junge Alter des Angeklagten, der sich noch in der sexuellen Hochleistungsphase des Körpers befindet und dementsprechend den Geschlechtstrieb in voller Funktionsfähigkeit erfährt. Soweit der Angeklagte auch auf die situative Gelegenheit angewiesen ist, wie sie in der Flüchtlingsunterkunft erhöht bestand, spricht auch dies nicht gegen die Gefährlichkeit. Denn der Zusammentreffen mit Kindern ist in Freiheit letztlich immer möglich und auch wahrscheinlich und der Angeklagte hat bereits in den Taten gezeigt, dass er trotz Intelligenzminderung sehr wohl über die mentalen Fähigkeiten verfügt, ein 9-jähriges Kind unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu separieren, um sich die Gelegenheit zur sexuellen Befriedigung zu verschaffen. In Abwägung zu den zu erwartenden Taten und den drohenden Rechtsgutsverletzungen steht der Eingriff in die Rechte des Angeklagten auch nicht außer Verhältnis. Insbesondere stellt die Möglichkeit der Verabreichung von Androcur kein milderes Mittel dar, da es angesichts der überwiegenden Interessen der Allgemeinheit nicht – wie von der Sachverständigen ausgeführt – die erforderliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf eine sicherstellbare, dauerhafte Wirkung besitzt. Auch können ambulante Therapiemaßnahmen nicht mit der gleichen Sicherheit und Zuverlässigkeit durchgeführt werden wie in der auf Intelligenzminderung spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtung, in der der Angeklagte sich derzeit befindet. Insoweit hat die Sachverständige allerdings ausgeführt, dass sie vorliegend nicht davon ausgeht, dass die Unterbringung unübersehbar lange erforderlich sein wird. Die erforderliche heilpädagogische und sexualpädagogische Psychotherapie werde voraussichtlich innerhalb weniger Jahre dazu führen, dass der Angeklagte einen ihm möglichen Umgang mit seiner Sexualität gelernt habe und dauerhaft in eine Wohngruppe mit Menschen gleicher oder ähnlicher Behinderung leben könne. Ob und wann sich die Persönlichkeit des Angeklagten aber so entwickelt hat, muss die Kammer der Überprüfung der Maßregelanordnung nach § 67e StGB überlassen; zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war die Anordnung der Maßregel erforderlich und verhältnismäßig, um der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit gerecht zu werden. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67b StGB war wegen § 67b Abs. 1 S. 2 StGB unabhängig von der Frage einer – tatsächlich nicht bestehenden – anderweitigen Möglichkeit der Zweckerreichung ohnehin nicht zulässig. VII. Die belastende Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 473 StPO. Der Angeklagte war auch mit den Kosten des Revisionsverfahrens vollumfassend zu belasten, da er sein Ziel einer Straffreiheit wegen aufgehobener Schuldfähigkeit und eine Maßregelanordnung unter Aussetzung zur Bewährung nicht erreicht hat. Soweit der Angeklagte vom ursprünglichen Anklagevorwurf teilweise bereits rechtskräftig freigesprochen ist, fallen die dadurch entstandenen Kosten der Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat der Angeklagte nach § 472 Abs, 1 S. 1 StPO zu tragen.