Entscheidung
4 StR 418/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR418
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR418.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 418/19 vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2020 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha- gen vom 27. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ur- teilsgründe ergibt, dass der Angeklagte die Taten vorsätzlich beging. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke Vorinstanz: Hagen, LG, 27.02.2019 ‒ 100 Js 371/18 51 KLs 15/18