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Urteil

8 O 354/18

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2019:0508.8O354.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar .

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar . 8 O 354/18 Verkündet am 08.05.2019 xxx, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht xxxIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts xxxauf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2019 durch die Richterin am Landgericht xxx, die Richterin am Landgericht xxx und den Richter xxx für Recht erkannt: Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme eines Fahrzeuges der Beklagten. Der Kläger erwarb am 27.08.2014 bei der xxx in xxx für 23.900,00 € ein Fahrzeug der Marke Volkswagen Tiguan mit der Fahrgestellnummer xxx. Es handelte sich bei dem Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen, in den der Motor des Typs EA 189 verbaut wurde. Hersteller dieses Motors ist die Beklagte. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 7.505 km auf. Das Fahrzeug des Klägers ist – wie andere Fahrzeuge dieses Motortyps auch – mit einer Software ausgestattet, die zwischen dem realen Fahrbetrieb im Straßenverkehr und dem Durchlaufen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), einem Testzyklus, auf dem Prüfstand differenziert. Erkennt die Software, dass das Fahrzeug unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand getestet wird, schaltet sie von dem im üblichen Verkehr aktiven sogenannten „Modus 0“ in den „Modus 1“. Bei dem „Modus 1“ werden Abgase wieder in den Verbrennungsvorgang des Motors zurückgeführt, wodurch die NOx-Werte des Fahrzeugs verbessert werden. Im üblichen Fahrbetrieb ist der „Modus 1“ nicht aktiv. Die Abgasrückführung ist im „Modus 1“ gegenüber dem „Modus 0“ verstärkt. Mit Schreiben vom 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf der von der Abgasproblematik betroffenen Fahrzeuge an. Es wurde auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Für das Fahrzeug existiert ein Software-Update, durch das die ab Werk eingebaute Software derart modifiziert wird, dass das Fahrzeug nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus betrieben wird, der einem modifizierten „Modus 1“ entspricht. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug wird hierzu ein Software-Update durchgeführt und ein sog. Strömungsgleichrichter installiert. Dem Kunden wird für den Zeitraum, indem das Update durchgeführt wird, zudem eine kostenfreie Ersatzmobilität zugesichert. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde das Update durchgeführt. Mit Schreiben vom 09.11.2018 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte diese zur Anerkennung sämtlicher Ansprüche bis zum 23.11.2018 auf. Die Beklagte wies sämtliche Ansprüche zurück. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies am 06.05.2019 eine Laufleistung von 106.863 km auf. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund der Softwaremanipulation ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Er behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen. Die Beklagte habe in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Motors EA 189 eine illegale Abschalteinrichtung verwendet, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Die Beklagte bzw. ihr Vorstand habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihren Kunden über das Vertriebsnetz von Vertragshändlern und über Tochterunternehmen nicht gesetzeskonforme bzw. mangelhafte Fahrzeuge verkauft und auf diese Weise ihren Kunden ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt werden würden. Er ist der Ansicht, dass die sekundäre Darlegungslast zu der Frage, welche Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter wann und was über illegale Abschalteinrichtungen wussten, der Beklagten obliege. Die Gesetzeswidrigkeit könne nicht durch das Software-Update behoben werden. Ferner bestehe nach Durchführung des Updates die Notwendigkeit einer erneuten Typenzulassung, was bisher nicht geschehen sei. Es drohten nach wie vor Fahrverbote. Zudem sei völlig unklar, welche Folgen das Update für das Fahrzeug haben werde. Für den Kläger sei der Abschluss des Kaufvertrages von hohem wirtschaftlichem Gewicht gewesen. Für ihn sei der Kauf eines Fahrzeuges mit unbeschränkter Fahrerlaubnis ein entscheidendes Kaufkriterium gewesen. Bei Kenntnis der Nutzung der typgenehmigungswidrigen Abschalteinrichtung würde er das Fahrzeug nicht gekauft haben. Über das Vorliegen einer uneingeschränkten Fahrerlaubnis sei jedoch getäuscht worden. Diese liege mangels Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht vor. Die Beklagte habe allein aus Habgier den Vertrauensverlust der Marktteilnehmer in den Fahrzeugmarkt billigend in Kauf genommen. Es ergebe sich für das Fahrzeug ein merkantiler Minderwert. Die Preise für Dieselautos, auch für das streitgegenständliche, seien durch den Dieselskandal drastisch, mindestens um 25 % gesunken. Bezüglich des Fahrzeuges könne von einer Gesamtleistung von 500.000 km, mindestens jedoch von 300.000 km ausgegangen werden. Das Fahrzeug habe 106.960 km gelaufen. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse. Infolge des Updates könne es zu Problemen an dem Fahrzeug kommen, insbesondere durch erhöhten Treibstoffausstoß, Motorruckeln, verlangsamte Beschleunigung oder geringere Leistungsfähigkeit. Es würden weitere Maßnahmen notwendig sein, um einen robusten Verbrennungslauf sicherzustellen. Dafür habe die Beklagte jedoch keine Kostenübernahme zugesichert. Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog zu. Ohne die Abgasmanipulation wäre das Fahrzeug mangelfrei. Nun hafte dem mangelhaften Fahrzeug jedoch der Ruf an, vom Abgasskandal betroffen zu sein. Daran könne auch das Software-Update nichts ändern. Die ursprünglich erteilte Typgenehmigung sei zudem rechtswidrig. Der Schaden könne der Beklagten auch zugerechnet werden. Die Abgasmanipulation sei adäquat kausal für die nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Das Fahrzeug habe einen Status wie ein Unfallfahrzeug. Hinzu komme ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs. Der Markt bestrafe die von der Abgasmanipulation betroffenen Fahrzeuge mit einem Abschlag. Zudem stelle die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit infolge von Fahrverboten einen normativen Schaden dar. Den Schaden habe die Beklagte in Geld zu ersetzen. Der Anspruch sei nicht wegen Nutzungsersatzes zu kürzen. Es bestehe schon kein Schadensposten, der dem Nutzungsersatz entspreche. Zudem sei Nutzungsersatz als Vorteilsausgleichung weder mit dem Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung noch mit Unionsrecht vereinbar. Der Kläger sei zudem mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet. Die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Motors mit einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung seien sittenwidrig. Dabei habe die Beklagte Erkrankungen und Gesundheitsschäden in Kauf genommen. Ziel sei ein rücksichtsloses Gewinnstreben und somit eine verwerfliche Gesinnung gewesen. Die sittenwidrige Schädigung sei auch kausal für die Kaufentscheidung gewesen. Dabei habe die Beklagte auch vorsätzlich gehandelt. Es sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB analog Kenntnis von der Manipulation gehabt habe. Dem Kläger stehe ein Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB zu. Die Beklagte habe nicht über die verwendete Software aufgeklärt. Dies habe sie aber tun müssen, da es sich dabei um einen Umstand handele, der geeignet sei, den Vertragszweck zu vereiteln oder erheblich zu gefährden. Die Beklagte habe jedenfalls in mittelbarer Täterschaft gehandelt. Hierbei habe sie zunächst den Händler bzw. ihre Tochtergesellschaft durch Unterlassen getäuscht. Die Garantenstellung folge dabei aus Ingerenz wegen der Verwendung der Software, aus Treu und Glauben sowie aus der Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter. Dieses Verschweigen habe einen kausalen Irrtum erregt. Durch die Zahlung des Kaufpreises liege auch eine Vermögensverfügung vor. Diese resultiere auch in einem Schaden, da ein wirtschaftlich nachteiliger Vertrag abgeschlossen wurde. Zudem habe das Fahrzeug einen Wert weit unter dem bezahlten Kaufpreis. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Sie habe die Möglichkeit eines Vermögensschadens erkannt und dies billigend in Kauf genommen. Dies sei in der Absicht rechtswidriger Bereicherung geschehen. Auch sei die Stoffgleichheit gegeben, da zumindest ein fremdnütziger Betrug vorgelegen habe. Es bestehe auch ein Anspruch gem. § 831 BGB. Die Mitarbeiter der Beklagten seien Verrichtungsgehilfen. Diese hätten von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst. Diese Mitarbeiter hätten den Kläger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Ihnen habe klar sein müssen, dass der von ihnen entwickelte Motor samt unzulässiger Abschalteinrichtung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Sie hätten die Schädigung der jeweiligen Fahrzeugerwerber billigend in Kauf genommen. Dabei hätten sie in Ausführung der Verrichtung gehandelt. Die Beklagte könne sich auch nicht exkulpieren. Das Verschulden werde vermutet. Die Beklagte habe die Ebene der betriebs- und Personalleiter nicht sorgfältig ausgesucht und überwacht. Vielmehr habe sie selbst eine Aufsichtspflichtverletzung zugegeben. Mit dem Hilfsantrag zu 1) werde der merkantile Minderwert als wirtschaftlicher Schaden angesetzt. Der Hilfsantrag zu 2) sei zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liege vor. Folgeschäden könnten nach der Durchführung eines Software-Updates nicht ausgeschlossen werden. Auch das Feststellungsinteresse bestehe. Es sei nicht auszuschließen, dass es insbesondere zu einem höheren Verschleiß und zu noch nicht absehbaren Folgen komme. Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folge aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Der Zinsanspruch für den Antrag zu 2) folge aus § 849 BGB. Insbesondere derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt werde, Geld zu überweisen, könne vom Schädiger Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen. Der Kläger sei durch die verwirklichten Delikte der Beklagten dazu veranlasst worden, an den Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten betrügen 1.430,38 €. Die Gebühr Nr. 2300 VV RVG sei in Höhe von 1,5 entstanden. Die Kosten seien Teil des dem Kläger entstandenen Schadens. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs – Marke: Volkswagen, Typ: Tiguan, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: xxx – an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 23.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises des Fahrzeugs 23.900,00 €, mindestens somit 5.975,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus Hilfsantrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN: xxx, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen, ferner, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 23.900,00 € seit dem 27.08.14 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.430,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine wirksame, ursprünglich erteilte EG-Typgenehmigung. Der Kläger nutze es bis heute ohne Einschränkung. Die streitgegenständliche Software stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Von einer unzulässigen Abschalteinrichtung könne nur dann gesprochen werden, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert würde. Dies sei nicht der Fall, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern dazu führe, dass beim Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) Abgase in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichen. Die Software wirke zudem nicht im realen Fahrbetrieb. Aufgrund der eingebauten Software erfolge keine Wertminderung des Fahrzeugs. Die Preise seien trotz Bekanntwerdens der Umschaltungslogik über knapp zwei Jahre lang stabil geblieben. Momentan lasse sich lediglich eine allgemeine Verschiebung der Nachfrage von Diesel- zu Benzinfahrzeugen feststellen, die aber auf die Diskussion über Einfahrverbote für Dieselfahrzeuge in einige deutsche Innenstädte zurückzuführen sei. Es bestehe keine Gefahr, dass die Typgenehmigung des Fahrzeugs erlösche. Dies folge daraus, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Genehmigung nicht widerrufen habe, diese vielmehr fortbestehe. Das Kraftfahrtbundesamt habe zudem das Update freigegeben und zugleich bestätigt, dass die Fahrzeuge nach dem Update rechtmäßig seien. Das Fahrzeug sei zudem mangelfrei. Es sei vollumfänglich gebrauchstauglich und bleibe hinter keinem Sicherheitsstandard zurück. Zudem sei auch weiterhin die Befahrbarkeit von Umweltzonen gegeben. Das Fahrzeug erfülle die Voraussetzungen der Abgas Normen. Obwohl die Software keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, würden sämtliche Fahrzeuge auf Kosten der Beklagten technisch überarbeitet, woraus keine Nachteile für den jeweiligen Kunden entstehen würden. Durch das Update werde zudem das Brennverfahren, insbesondere der komplette Gemischbildungsprozess, optimiert. Dies werde bestätigt durch die Freigabebestätigung des KBA. Nach dem Update halte das Fahrzeug alle Immissionsgrenzwerte ein. Weitere Mängel bestünden nach dem Update ebenfalls nicht. Die Beklagte habe keine als sittenwidrig zu qualifizierende Handlung begangen. Der Kläger trage diesbezüglich schon nicht vor, welche konkreten, unzutreffenden Angaben die Beklagte gemacht haben soll. Es liege insbesondere keine Täuschung in Bezug auf das Vorliegen einer Typgenehmigung vor, da das Fahrzeug über eine wirksame Typgenehmigung verfüge. Sie habe auch nicht vorsätzlich gehandelt. Es sei nicht ausreichend dargelegt, dass Personen, deren Kenntnisse der Beklagten zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich des angeblichen Schadens des Klägers gehandelt haben sollen. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Der Kläger habe außerdem schon gar keine Angaben dazu gemacht, wer konkret zu welchem Zeitpunkt Kenntnis gehabt haben soll. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Die Voraussetzungen von § 32 ZPO seien nicht erfüllt. Ein behaupteter Schaden sei nicht an dem Sitz des Händlers, sondern am Wohnsitz des Klägers entstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 826 BGB. Ihm sei schon kein Schaden entstanden. Der Marktwert des betroffenen Fahrzeugs sei aufgrund der Software nicht negativ beeinträchtigt worden, das Fahrzeug sei mangelfrei und verfüge über keine unzulässige Abschalteinrichtung. Für die Nutzungszwecke des Klägers sei das Fahrzeug zudem uneingeschränkt gebrauchstauglich. Selbst wenn man einen ursprünglichen Schäden annähme, wäre dieser im Wege der Naturalrestitution durch Aufspielen des Updates behoben. Die Beklagte habe auch nicht sittenwidrig gehandelt. Sie habe weder über das Vorliegen der Typgenehmigung, noch über die Emissionswerte oder über die Verwendung der streitgegenständlichen Software getäuscht. Es fehle zudem an einer besonderen Verwerflichkeit, die für § 826 BGB erforderlich sei. Es sei keine illegale Abschalteinrichtung verbaut worden. Die Verordnung EG 715/2007 sei zudem nicht individualschützend, weshalb es für eine Haftung aufgrund von § 826 BGB am Schutzzweck der Norm fehle. Auch daraus, dass der Kläger nach dem Gewährleistungs- und dem übrigen Deliktsrecht geschützt sei, ergebe sich, dass keine Haftung aus § 826 BGB folge. Der Schadensersatzanspruch scheitere zudem am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer arglistigen Handlung in Form der angeblichen Täuschung und dem Vertragsabschluss. Dass der Kläger den Vertrag nur deswegen geschlossen hat, weil er dazu in besonders verwerflicher Weise veranlasst worden sei, habe er nicht dargelegt. Die Beklagte habe auch ohne Schädigungsvorsatz gehandelt. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass relevante organschaftliche Vertreter der Beklagten vom Einsatz der Software Kenntnis hatten. Der Beklagten obliege auch keine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Eine Täuschungshandlung der Beklagten sei nicht ersichtlich. Es bestünde auch keine Garantenstellung aus Treu und Glauben, Ingerenz oder Geschäftsherrenhaftung. Ein kausaler Irrtum des Klägers sei ebenfalls nicht gegeben. Ebenso wenig eine kausale Vermögensverfügung. Es fehle auch an einem Vermögensschaden, der kausale Folge der Vermögensverfügung ist. Die Beklagte habe zudem nicht vorsätzlich gehandelt. Der Kläger habe nicht dargelegt, wer zu welchem Zeitpunkt Kenntnis vom Einbau der Software gehabt habe und somit als Täter in Betracht komme. Es fehle auch jegliche Darlegung dazu, dass die vermeintlich beteiligten Personen die Absicht gehabt hätten, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die erforderliche Stoffgleichheit bestehe ebenfalls nicht. Auch ein Anspruch aus § 831 BGB bestehe nicht. Der Kläger habe schon keine Verrichtungsgehilfen benannt, in deren Person die Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Ein Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass keine Garantenpflicht der Repräsentanten bestehe. Jedenfalls seien, sofern von einer Haftung auszugehen sei, Nutzungsvorteile, die der Kläger gezogen hat, auf den Rückzahlungsanspruch anzurechnen. Ansonsten käme es zu einer Überkompensation des Geschädigten, der so besser stünde, als wenn er das Fahrzeug nie erworben haben würde. Es sei diesbezüglich eine Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km zugrunde zu legen. Der Hilfsantrag zu 1) sei unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage bestehe nicht. Jeglicher Vortrag zur Höhe eines angeblichen merkantilen Minderwerts sei unsubstantiiert. Der Hilfsantrag zu 2) sei bereits unzulässig. Es liege kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Bei der Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens müsse die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dargelegt werden. Es fehle zudem das erforderliche Feststellungsinteresse, so dass eine Leistungsklage vorrangig sei. Der Kläger müsse die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens substantiiert darlegen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 849 BGB. Es fehle bereits an einer unerlaubten Handlung. Zudem sei das für den Kaufpreis entrichtete Geld nicht ohne nutzbare Gegenleistung entzogen worden, so dass § 849 BGB nicht anwendbar sei. Im Übrigen habe sich der Kläger einen Wertersatz für gezogene Nutzungen anzurechnen lassen. Mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruches bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten und der hierauf bezogenen Zinsen. Ein Anhaltspunkt für den Ansatz einer 1,5er-Gebühr sei nicht gegeben. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m §§ 1 ff. ZPO, da der Streitwert bei über 5.000,00 € liegt. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, da der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug in Ennepetal und damit im Bezirk des Landgerichts Hagen geschlossen worden ist, und somit auch dort der behauptete Schaden eingetreten wäre. Es kann dabei dahinstehen, ob das für die Zulässigkeit der mit dem Hilfsantrag zu 2) erhobenen Feststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall gegeben ist. Denn die Klage ist aus den nachfolgenden Gründen in der Sache nicht begründet. In einem derartigen Fall wird eine Entscheidung über die Feststellungsklage durch Sachurteil für zulässig erachtet, ohne dass über das Vorliegen eines Feststellungsinteresses entschieden werden muss (vgl. BGH, Urteil v. 25.01.2012, Az. XII ZR 139/09, Rn. 45 juris). Die Klage ist unbegründet. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB. Zwischen den Parteien besteht schon kein Schuldverhältnis, aus welchem Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB erwachsen könnten. Insbesondere folgt ein solches nicht aus § 311 Abs. 3 BGB. Gem. § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Vorliegend hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, in welcher Weise die Beklagte nach seiner Auffassung im Rahmen des § 311 Abs. 3 BGB besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben könnte. Der pauschale Vortrag, er habe auf den Inhalt der Übereinstimmungserklärung vertraut, ist unsubstantiiert. Diesbezüglich hat er nicht einmal vorgetragen, wann und ob sie die Übereinstimmungserklärung tatsächlich erhalten hat. Darüber hinaus erscheint schon zweifelhaft, ob durch die Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung ein besonderes Vertrauen i.S.d. § 311 Abs. 3 BGB begründet werden kann. Erforderlich für die Annahme eines besonderen Vertrauens ist, dass der Dritte durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität des Vertrages übernommen hat (BGH NJW 1983, 2696). Hier fehlt es dazu schon an der persönlichen Einflussnahme auf die Verhandlungen. Dass der Kläger aufgrund der Übereinstimmungserklärung derart stark zu einem Kauf veranlasst wurde, erscheint angesichts der Tatsache, dass das Vorhandensein der Übereinstimmungserklärung gesetzlich vorgeschrieben ist, kaum nachvollziehbar. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB besteht nicht. Derjenige, der sich - wie der Kläger im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2011 – VI ZR 367/09, Rn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 Rn. 81). Vorliegend kann daher dahinstehen, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind, insbesondere ob analog § 31 BGB eine Täuschung seitens eines Mitglieds des Vorstandes oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten bzw. eine den vorbenannten Personen zurechenbare Täuschungshandlung vorliegt und ob hinsichtlich dieser Tatsachen vom Vorliegen einer sekundären Darlegungslast seitens der Beklagten auszugehen ist. Das Gericht kann jedenfalls nicht feststellen, dass eine Absicht rechtswidriger Bereicherung der Beklagten vorgelegen hat. Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet ist. Dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm „stoffgleich“ sein, er muss also unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt; maßgeblich ist die Unmittelbarkeit der Verschiebung (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 263 Rn. 187 m.w.N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (Fischer, StGB, § 263 Rn. 190 m.w.N.). Soweit der Kläger einen Schaden durch den Vertragsschluss mit dem Verkäufer und die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises geltend macht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Der Vertragsschluss stellt insoweit die mittelbare Folge der von der Beklagten primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler dar (vgl. LG Braunschweig, Urt. v. 29.12.2016 – 1 O 2084/15, Rn. 19). Denn die Beklagte hat durch die Manipulation nicht einen Vorteil zu Lasten der Kunden und damit des Klägers erzielen wollen. Vielmehr ging es der Beklagten darum, das Fahrzeug möglichst kostengünstig im Wettbewerb zu platzieren, ohne dass sie deutliche Investitionen in Forschung und Entwicklung vornehmen musste, welche den Kaufpreis der jeweiligen Fahrzeuge negativ hätte beeinflussen können. Die Beklagte hat durch den Einbau der Software insofern versucht, korrekte Werte bei der Abgasmessung zu verhindern, um die Zulassung, die grundsätzlich nur bei der Markteinführung eines neuen Modells überprüft wurde, einmalig zu erlangen. Wenngleich dies dazu geführt haben mag, dass die Beklagte wusste, dass dies letztlich zu höheren Abgasimmissionen im Realbetrieb führt, denen die Endkunden ausgesetzt sind, so stellt dies keinen stoffgleichen Vermögensvorteil dar. Der Gewinn liegt damit in eingesparten Forschungs- und Entwicklungskosten, die nicht die Kehrseite des Schadens des Klägers darstellen. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 EG-FGV weil die Beklagte ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat, welches nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung ausgestattet ist. Ein entsprechender Anspruch scheitert daran, dass es § 27 EG-FGV an der Qualität eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB fehlt. Denn die Norm schützt die Interessen der Allgemeinheit, nicht die des Einzelnen. Gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt insofern lediglich eine Erklärung des Herstellers dar, dass die formellen Anforderungen für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs eingehalten wurden, indem die Übereinstimmungserklärung die Erklärung enthält, dass ein Fahrzeugmodell, welches durch das KBA geprüft wurde und die erforderliche Typgenehmigung erhalten hat, im Ergebnis dem individuell produzierten Fahrzeug entspricht. Einen weiteren Erklärungsgehalt der Übereinstimmungsbescheinigung dahingehend, dass sie selbst eine weitere eigene Erklärung des Herstellers darstellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht erkennbar (vgl. LG Hagen, Urt. v. 05.05.2017 – 8 O 135/16). Letztlich dient die Garantieerklärung daher einer anderen Schutzrichtung und soll verhindern, dass die jeweiligen Endkunden ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zulassen können, welches der Hersteller angeboten hat. In dieser Konstellation, also nur dann, wenn der Endkunde das Fahrzeug nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand zum Verkehr zulassen kann, soll dem Endkunden über die Garantieerklärung, in Verbindung mit § 27 EG-FGV, gemäß § 823 Abs. 2 BGB ein Schadenersatzanspruch zuteilwerden können. Ihrem Sinn und Zweck nach dient die maßgebliche Richtlinie insofern einer Vereinheitlichung der Zulassungsvorschriften und beabsichtigt, dass anstelle einer Vielzahl von nationalen Genehmigungsprozessen eine einheitliche EG-Typgenehmigung erteilt werden kann, die für alle Mitgliedsstaaten Gültigkeit beansprucht. Dies wird durch die Begründung der Richtlinie 2007/46/EG eindeutig hervorgehoben. Hierbei dient die Übereinstimmungsbescheinigung dazu, den nationalen Zulassungsbehörden ebenso wie den Endverbrauchern deutlich zu machen, dass das individuelle Fahrzeug der EG-Typgenehmigung entspricht und für den Verkehr zugelassen werden kann. Selbst wenn man annehmen möchte, dass dadurch für einen begrenzten Zeitraum der Hersteller diese Übereinstimmungsbescheinigung nicht hätte beibringen können bzw. diese fehlerhaft ausgestellt wurde, da eine Übereinstimmung eben nicht vorlag, so führt die Beifügung einer fehlerhaften Übereinstimmungsbescheinigung nicht dazu, dass die Übereinstimmungsbescheinigung ungültig wird. Vielmehr können gemäß § 25 EG-FGV die Behörden Maßnahmen und/oder Nebenbestimmungen erlassen sowie gegebenenfalls den Widerruf der Typgenehmigung anordnen. Dies gilt insbesondere für den Fall der Feststellung, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Insofern steht fest, dass ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-FGV nicht dazu führt, dass dadurch die EG-Typgenehmigung oder die Übereinstimmungsbescheinigung ipso iure ihre Gültigkeit einbüßen. Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB scheidet ebenfalls aus. Voraussetzung für diesen Anspruch, der anders als § 823 Abs. 1 BGB auch das Vermögen schützt ist, dass die Beklagte eine sittenwidrige Schädigung vorgenommen hat, diese Schädigung der Beklagten zuzurechnen ist und ein von der Beklagten vorsätzlich verursachter Schaden eingetreten ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann aber dahinstehen, da eine Haftung der Beklagten schon aufgrund des fehlenden Schutzzwecks der Norm ausscheidet. Die Rechtsprechung beschränkt auch im Rahmen des § 826 BGB den Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm. Dabei kommt es allerdings nicht auf den abstrakten Gesetzeszweck des § 826 BGB an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Mittelbar Geschädigte werden nicht schon dann in den Schutzbereich einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung auch des Dritten gerechnet hat. Entscheidend ist, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (vgl. MüKo-BGB/Wagner, § 826 Rn. 38 ff.; LG Köln, Urt. v. 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 17). In der seitens des Klägers behaupteten Verwendung der Software, welche die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Wie die Erwägungsgründe der Verordnung erkennen lassen, dient diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzen Norm (vgl. LG Köln, Urt. v. 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 18). Eine mögliche Verletzung von §§ 325 Abs. 3, 330 StGB führt ebenfalls nicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit. § 325 Abs. 3 StGB ist schon nicht auf Kraftfahrzeuge anwendbar, da Kraftfahrzeuge nicht dem dortigen Anlagenbegriff unterfallen, auf den Abs. 3 – in Ergänzung zu Abs. 2 – ebenfalls abstellt (Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, § 325 Rn. 24b). Zudem dürfte es auch an der Schutzgesetzeigenschaft des § 325 StGB fehlen. Die systematische Stellung der Norm innerhalb des StGB im 29. Abschnitt „Straftaten gegen die Umwelt“ lässt darauf schließen, dass die Norm keinen individualschützenden Charakter aufweist und daher keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bilden kann. Die betroffenen Käufer werden hierdurch nicht rechtlos gestellt, da sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen, insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung. Selbst für den Fall, dass solche Ansprüche im konkreten Einzelfall einmal nicht bestehen sollten, kann dies kein Argument für eine generelle Ausweitung deliktischer Haftungstatbestände sein. Zuletzt kommt auch ein Anspruch gemäß § 831 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Obwohl § 831 BGB an eine Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsherrn selbst anknüpft und insofern die Beweislast umkehrt, bedarf es zusätzlich eines Delikts, um die Haftung auszulösen, damit die Schutzbereichsdifferenzierungen der §§ 823 ff. BGB nicht überspielt werden (vgl. MüKo-BGB/Wagner, § 831 Rn. 19). Hierfür fehlt es jedoch an einem deliktischen Handeln der jeweiligen Verrichtungsgehilfen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass auf Seiten der Verrichtungsgehilfen die objektive und subjektive Tatseite konkret vorliegt. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen des Klägers dahingehend, dass einzelne Mitarbeiter Kenntnis von den Manipulationen gehabt haben sollen. Insofern fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwiefern die Verrichtungsgehilfen die objektive oder subjektive Tatseite der in Betracht kommenden deliktischen Normen verwirklicht haben. Die Ausführungen des Klägers sind damit nicht geeignet, ein deliktisches Handeln der jeweiligen Verrichtungsgehilfen nachzuvollziehen. Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG bestehen nicht. Bei § 16 Abs. 1 UWG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Auflage 2016, § 16 Rn. 4). Ein Anspruch scheitert aber daran, dass nicht dargelegt worden ist, durch welche konkreten Werbeangaben die Beklagte eine Irreführung hervorgerufen haben soll. Sofern sich der Kläger diesbezüglich pauschal darauf bezieht, dass falsche Angaben gemacht worden seien und er auf diese Angaben vertraut habe, ist dies nicht ausreichend substantiiert. Mangels Hauptanspruchs des Klägers entfällt auch ein Anspruch auf Verzinsung des Klagebetrages, sei es aus § 849 BGB, aus § 288 Abs. 1 S. 1 iVm § 286 BGB oder aus §§ 291 S. 1 Hs. 1, S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO oder § 849 BGB. Die Hilfsanträge sind aus den zu dem Antrag zu 1) genannten Gründen ebenfalls unbegründet. Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Zinsen gem. § 849 BGB. Auch der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Mangels Hauptanspruchs des Klägers kann dieser keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. xxx xxx xxx