Urteil
10 O 96/17
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2017:1004.10O96.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien zzgl. Nutzungsersatz nach einem Widerspruch gegen einen Rentenversicherungsvertrag geltend. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die E AG, waren seit Zugang des Versicherungsscheins vom 29.09.2005 durch einen Versicherungsvertrag „db Ansparrente“ unter der Versicherungsschein-Nr. 1 LV-4287798 verbunden. Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsscheins wird auf die Ablichtung auf Bl. 8 ff. der Akten verwiesen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Rentenversicherung (AVB) wurden einbezogen. Wegen deren Inhalt wird auf die Ablichtung der Bedingungen auf Bl. 11 ff. der Akten Bezug genommen. Die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen wurden nicht bereits mit dem Antrag übergeben. Vielmehr wurde der Vertrag im sog. Policenmodell nach § 5a VVG a.F. geschlossen. Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein, die AVB, die Produktbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen, die der Kläger spätestens am 02.10.2005 postalisch vollständig erhielt. Im Rahmen des Versicherungsscheins wurde der Kläger über sein Widerspruchsrecht belehrt. Betreffend dem diesbezüglichen Inhalt wird Bezug genommen auf die entsprechende Belehrung zum Widerspruchsrecht im Versicherungsschein, Bl. 8, 9 der Gerichtsakten. Versicherungsbeginn war der 01.10.2005; die Versicherungsprämie belief sich auf monatlich 161,40 EUR, die Aufschubzeit auf 33 Jahre, die Rentengarantiezeit auf 7 Jahre mit einer monatlich garantierten Rente in Höhe von 483,13 EUR. Dynamische Anpassungen der Prämie waren nicht vereinbart. Der Kläger verpfändete mit Anzeige vom 26.10.2005 die Ansprüche für den Todes- und Erlebensfall im Rahmen einer Immobilienfinanzierung zugunsten der Hypothekenabteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Pfändungsanzeige vom 26.10.2005 (Bl. 51 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Die Versicherungsprämien wurden seitens des Klägers von Oktober 2005 bis Oktober 2015 gezahlt und beliefen sich auf insgesamt 19.529,40 EUR. Mit Schreiben vom 21.09.2015 erklärte der Kläger den Widerspruch, hilfsweise die Kündigung des vorgenannten Versicherungsantrages. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 11.10.2016 als unbegründet zurück, erkannte jedoch die Kündigung zum 01.11.2015 an. Sie rechnete das Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 09.11.2015 ab und kehrte an den Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 17.042,52 EUR aus, wobei sich der Rückkaufswert auf 16.602,25 EUR belief. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Prämienzahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien, da er dem Versicherungsvertrag wirksam widersprochen habe. Die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. sei nicht in Gang gesetzt worden, weil keine wirksame Widerspruchsbelehrung erteilt worden sei. Die Widerspruchsbelehrung sei unzureichend und genüge weder den förmlichen noch den inhaltlichen Anforderungen. Der Hinweis auf die Jahresfrist sei nicht geschuldet, deshalb führe diese zusätzliche Erklärung zu einer Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Der Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge, beziehe sich nur auf den Fall der Jahresfrist und der nicht genügenden Belehrung bzw. Übersendung aller Verbraucherinformationen. Auch dieses begründe eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Ferner meint der Kläger, ihm seien keine korrekten Verbraucherinformationen nach § 10a VAG Anlage D überlassen worden. Er behauptet, dass ihm die „Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe“ nicht erteilt worden seien. Er meint, die in den Unterlagen dazu enthaltenen Ausführungen seien zu rudimentär und genügten nicht, zumal der Vertrag ein Leistungsbestimmungsrecht des Vorstandes enthalte. In Bezug auf die Rechtsfolgen vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte neben den geleisteten Versicherungsprämien Nutzungen in Form von Zinsen herausgeben müsse. Betreffend die Höhe derselben sei eine Schätzung zulässig, wobei als Grundlage für die Schätzung die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen dienen solle, die der Versicherer im jeweiligen Zeitraum ausweislich des Geschäftsberichts gezogen habe. Die in Abzug zu bringenden Risikokosten müssten vom Versicherer dargelegt werden. Die Abschluss- und Verwaltungskosten sowie die Ratenzahlungszuschläge stellten keine Entreicherung des Versicherers da und seien dementsprechend nicht in Abzug zu bringen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eingezahlte Prämien in Höhe von 2.486,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 11.10.2016 zu zahlen, 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, gezogene Nutzungen in Höhe von 3.818,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 11.10.2016 zu zahlen, 2.1. hilfsweise zu 2. die Beklagte zu verurteilen, in einer ersten Stufe Rechnung über alle während der Vertragslaufzeit mit dem Versicherungsvertrag 1LV-4287798 gezogenen Nutzungen zu legen, 2.2. die Beklagte zu verurteilen, auf der zweiten Stufe zu 2.1. die Summe der gemäß 2.1. mitgeteilten Nutzungen zusätzlich zu den Prämien gemäß Ziffer 1. an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein Widerspruchsrecht sei verwirkt, auf die Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Darüber hinaus sei der Kläger ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden. Betreffend der Rechtsfolgen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass es im Rahmen des Zinsanspruchs eines Tatsachenvortrags mit Bezug zur Ertragslage des Versicherers bedürfe. Außerdem habe zur Nutzung allenfalls ein Betrag zur Verfügung gestanden, der sich nach Abzug der ihrerseits verbrauchten Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten von den klägerseits geleisteten monatlichen Versicherungsbeiträgen ergebe. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hagen folgt aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in Meinerzhagen aus § 215 Abs. 1 VVG. Auch die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG ist zu bejahen. Zwar bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bei der Bemessung des Streitwertes Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss v. 04.12.2007, Az. VI ZB 73/06) sind allerdings Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO, ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Betrag zum ganz überwiegenden Teil nicht um Nebenforderungen, denn die Nutzungen beziehen sich auf den bereits seitens der Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 17.042,52 EUR, der nicht Gegenstand der Klage ist, so dass sich ein Zuständigkeitsstreitwert über 5.000,00 EUR ergibt. 2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 2.486,88 EUR nebst Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, ist zu verneinen, da die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erteilt worden ist mit der Folge, dass der Kläger den Widerspruch nicht mehr fristgerecht ausgeübt hat. Infolgedessen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz zu, so dass auch der Antrag zu 2. sowie die hilfsweise gestellten Anträge unbegründet sind. a) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers auf Rückzahlung eingezahlter Prämien in Höhe von 2.486,88 EUR scheitert daran, dass die Prämienzahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind. Rechtsgrund ist hier der Versicherungsvertrag. Dieser ist wirksam geschlossen worden und auch nicht ex tunc durch einen wirksamen Widerspruch entfallen. Der streitgegenständliche Vertrag ist nach dem Policenmodell geschlossen worden. Dies betraf Fälle, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a VAG a.F. genügende Verbraucherinformationen unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er den Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande. Vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen. Der Vertrag erlangte rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. BGH, Urteil v. 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13). Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell sind hier erfüllt. Der Kläger erhielt – unstreitig – spätestens am 02.10.2005 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte der Kläger keinen Widerspruch. b) Das Widerspruchsrecht ergibt sich für den hier abgeschlossenen Versicherungsvertrag aus § 5a Abs. 1 S. 1 VVG, wobei es sich bei dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag um einen sog. Altvertrag gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG handelt, auf den das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Für den Vertrag gilt somit § 5a VVG in der am 29.07.1994 in Kraft getretenen Gesetzesfassung. Die Widerspruchsfrist beträgt ausweislich der Widerspruchsbelehrung 30 Tage. Gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Da dem Kläger die vorgenannten Unterlagen am 02.10.2005 zugegangen sind, war bei Ausübung des Widerspruchsrechts mit Schreiben vom 21.09.2005 die Widerspruchsfrist abgelaufen. Hier gilt auch nichts anderes, da die Widerspruchsbelehrung keine Fehler aufweist. c) Die Kammer versteht die Ausführungen des Klägers, dass die Widerspruchsbelehrung „weder den förmlichen noch den inhaltlichen Anforderungen“ genüge, dahingehend, dass klägerseits auch ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gerügt wird. Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot kann hier allerdings nicht festgestellt werden. Die diesbezüglichen Anforderungen sind in § 5 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. geregelt, wonach eine Belehrung „in drucktechnisch deutlicher Form“ verlangt wird. Sinn und Zweck derartiger Vorschriften zur Deutlichkeit ist es, den Verbraucher vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und diesem innerhalb bestimmter Frist zu widersprechen. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, dass der Widerspruch aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Verbraucher durch eine entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerspruchsrecht unübersehbar hinzuweisen. Dies setzt voraus, dass sich die Belehrung aus dem Text des Vertrages deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Dies kann etwa geschehen durch ein auffälliges Druckbild, wie durch Sperrschrift, Fett- oder Farbdruck (vgl. BGH, Urteil v. 25.04.1996, Az. X ZR 139/94). Hier ist die Belehrung so gestaltet, dass der Verbraucher unübersehbar auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Die Belehrung beginnt direkt auf der ersten Seite des Versicherungsscheins und erstreckt sich weiter auf der zweiten Seite. Sie ist durch Fettdruck hervorgehoben und ist die einzige längere U-Passage im Versicherungsschein, die drucktechnisch derart hervorgehoben ist. Zudem trägt sie die Überschrift „Widerspruchsrecht“. Dass außer der Belehrung noch der Name des Versicherungsnehmers und die Versicherungsnummer fettgedruckt sind, ist unschädlich und schmälert die Hervorhebungsfunktion des Fettdrucks betreffend die Belehrung nicht. Anders könnte dies nur sein, wenn andere, ausführlichere Passagen ebenfalls in Fettdruck gehalten wären. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der Versicherungsschein nur zwei Seiten lang ist und vor diesem Hintergrund keine Gefahr besteht, dass die Widerspruchsbelehrung im Vertragskonstrukt untergeht. Die Belehrung ist deutlich und gut sichtbar. d) Auch der Umstand, dass die Widerspruchsbelehrung einen Hinweis auf die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. enthält, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Zutreffend ist, dass ein derartiger Hinweis nicht erforderlich war, weil die Regelung gerade den Ausnahmefall der fehlerhaften oder ausgebliebenen Belehrung betrifft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 29.06.2015, Az. 11 U 101/14). Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der überflüssige bzw. gesetzlich nicht geforderte Zusatz zu einer Fehlerhaftigkeit der Belehrung führt. In einer Entscheidung vom 14.10.2015 hat der Bundesgerichtshof beispielsweise eine Belehrung für ordnungsgemäß gehalten, obwohl sie vom Gesetz abweichende Zusätze enthalten hat. Die dort streitgegenständliche Belehrung hat den Beginn der Widerspruchsfrist von weiteren, gesetzlich nicht geforderten Unterlagen abhängig gemacht. Selbst dies hat der Bundesgerichtshof für unschädlich erachtet (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.2015, Az. IV ZR 155/14). Wenn der Ersteller einer Belehrung den gesetzlichen Wortlaut wiedergibt - in dem hier vorliegenden Fall den des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. -, kann dies grundsätzlich nicht falsch sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur gemacht werden, d. h. überflüssige bzw. zusätzliche Informationen könnten dann zu einer Fehlerhaftigkeit führen, wenn sie aufgrund ihres Umfangs wiederum dazu führen, dass der Verbraucher von den maßgeblichen, gesetzlich geforderten Informationen abgehalten wird. Da es sich hier aber lediglich um einen einzigen überflüssigen Satz handelt, ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit auch nicht aus dem Aspekt einer Überfrachtung. e) Eine Fehlerhaftigkeit der Information über die Jahresfrist ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass diese im Nachgang als europarechtswidrig qualifiziert worden ist. Der Ersteller einer Belehrung kann nicht in die Zukunft schauen. Die Diskussion und die entsprechenden Urteile betreffend des Problems der Europarechtskonformität des Policenmodells und der 1-Jahres-Frist sind lange nach Abschluss der hier streitgegenständlichen Versicherung aufgekommen, eine Änderung des Gesetzes und die entsprechende Abschaffung der 1-Jahres-Frist im VVG ist auch erst viel später erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden - und insbesondere daraus nicht die Fehlerhaftigkeit der Belehrung gefolgert werden -, dass diese im Rahmen der Belehrung auf eine zum damaligen Zeitpunkt noch existente gesetzliche Regelung verwiesen hat. Auch der Bundesgerichtshof scheint in der Aufnahme des hier streitigen Satzes kein Problem zu sehen. Im Urteil vom 16.07.2014 hat er die dort streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung als ordnungsgemäß qualifiziert, indem er ausgeführt hat, dass der Kläger „in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt“ wurde (vgl. BGH, Urteil v. 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13). f) Eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass der Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge, als S. 2 im 3. Absatz der Widerspruchsbelehrung integriert worden ist. Soweit die Klägerseite daraus herleitet, dass sich der Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genüge, nur auf den Fall der Jahresfrist und der nicht genügenden Belehrung bzw. Übersendung aller Verbraucherinformationen beziehe, hält die Kammer dies für abwegig. Insoweit ist zum einen zu bedenken, dass sich S. 1 des 3. Absatzes der Widerspruchsbelehrung auf das Erlöschen des Widerspruchsrechts bezieht, während S. 2 eine Regelung zum Beginn der Widerspruchsfrist darstellt. Zudem wird in S. 1 des 3. Absatzes der Widerspruchbelehrung ausdrücklich auf S. 2 (des 1. Absatzes) der Widerspruchsbelehrung Bezug genommen, so dass auch daraus herzuleiten ist, dass sich der Hinweis auf die Wahrung der Frist durch rechtzeitige Absendung des Widerspruchs nicht nur auf die Einhaltung der Jahresfrist bezieht. Dass sich der Hinweis auf die rechtzeitige Absendung am Ende der Belehrung befindet, ist vor diesem Hintergrund unschädlich. g) Soweit der Kläger rügt, dass keine vollständigen, korrekten Informationen nach § 10a VAG a.F. i. V. m. Anlage D erteilt worden seien, greift auch diese Rüge nicht durch. Die maßgeblichen Informationen für Verbraucherverträge ergeben sich aus Anlage D Ziff. 1a.) – i.) und sind in den Vertragsunterlagen vorhanden. Klägerseits wird insbesondere gerügt, dass die „Angaben über die für die Überschussermittlungen und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe“ nicht erteilt worden seien. Insoweit ist bereits fraglich, ob diese Informationen bei einer Rentenversicherung überhaupt erteilt werden müssen. Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um eine aufgeschobene Rentenversicherung, die vorgenannten Informationen müssen ausweislich Ziff. 2 a.) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. allerdings nur bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr erteilt werden. Selbst wenn man allerdings davon ausgeht, dass die Erteilung der vorgenannten Informationen unerlässliche Voraussetzung für das In-Gang-Setzen der Widerspruchsfrist ist, wäre dies hier gewährleistet. In § 3 der Produktbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung ist exakt aufgeschlüsselt, wie die Überschussermittlung durchgeführt wird. Die Überschussbeteiligung wird nach Grundsätzen vorgenommen, die § 81c VAG a.F. und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Rechts- und Finanzaufsicht überwacht. Im Nachgang werden über mehr als eine Seite die Grundsätze im Einzelnen dargelegt. Sofern die Klägerseite davon ausgeht, dass ein „klares Leistungsbestimmungsrecht des Vorstands“ vorliege, vermag sich dem die Kammer unter diesen Umständen nicht anzuschließen. Die Berechnungsparameter sind so eindeutig festgelegt, dass dem Vorstand kein Bestimmungsrecht zusteht. Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang auf die Dynamisierung Bezug nimmt, passen diese Ausführungen nicht auf den hier streitgegenständlichen Vertrag, weil, wie unstreitig ist, hier gerade keine dynamischen Anpassungen vereinbart worden sind. h) Der Kläger rügt als weiteren Fehler, dass die Frist nicht (schon) durch die Übergabe oder den Zugang der „für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen“ ausgelöst werde. Vielmehr sei für das Auslösen der Frist auch die Übergabe verschiedener weiterer, für den Vertragsschluss nicht maßgeblicher Verbraucherinformationen notwendig, beispielsweise die Belehrung über die steuerliche Behandlung der Versicherung oder die Benennung der Aufsichtsbehörde. Auch diese Rüge überzeugt nicht. In § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. heißt es „die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen“. Nach Auffassung der Kammer tragen beide Formulierungen im Ergebnis die gleiche Bedeutung. Ob nun die Formulierung Vertragsschluss oder Vertragsinhalt gewählt wird, ist danach unschädlich. Die Kammer sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.08.2015, Az. IV ZR 293/14. Darin qualifiziert der Bundesgerichtshof eine Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß, die ebenfalls die Formulierung „für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen“ enthält. Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass im Rahmen der Belehrung gleichermaßen die Formulierung Vertragsinhalt, Vertragsschluss oder Vertragsabschluss gewählt werden darf. i) Letztlich führt auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung, dass hier im Hinblick auf eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen belehrt worden ist. Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. beträgt die Widerspruchsfrist 14 Tage, gemäß § 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. davon abweichend bei Lebensversicherungsverträgen 30 Tage. Mit der Fristverlängerung auf 30 Tage berücksichtigt der Gesetzgeber die besondere Tragweite, die der Abschluss einer Lebensversicherung für die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers hat. Ihm soll deshalb eine längere Frist zur Überlegung und Prüfung zur Verfügung stehen (vgl. Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, § 152 Rnd.-Nr. 7 ff.). Im hier vorliegenden Fall wäre aufgrund der Qualifikation des Rentenversicherungsvertrags S. 1 einschlägig, also eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen. Belehrt worden ist allerdings dahingehend, dass die Frist 30 Tage beträgt. Dies führt allerdings nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung, denn eine abweichende Vereinbarung über den Beginn der Frist ist zugunsten des Verbrauchers zulässig (vgl. BGH Urteil v. 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08; LG Stuttgart, Urteil v. 23.09.2016, Az. 12 O 237/16). j) Da unter diesen Umständen die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erteilt worden ist, ist der Widerspruch seitens des Klägers nicht mehr fristgerecht ausgeübt worden. Deshalb kann der Kläger auch weder die Rückzahlung eingezahlter Prämien noch Nutzungsersatz von der Beklagten verlangen. k) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung einer eventuellen Europarechtswidrigkeit des Policenmodells. Die Frage der Europarechtskonformität des § 5a VVG a.F. ist nämlich nicht entscheidungserheblich. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 02.02.2015 (Beschl. v. 02.02.2015, Az. 2 BvR #####/####) ausgeführt, dass zur Klärung der Vereinbarkeit des Policenmodells mit der Zweiten und Dritten M eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267 Abs. 3 AEUV erforderlich sei. Auf die Europarechtskonformität des Policenmodells kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn das Policenmodell europarechtswidrig sein sollte, stünde dem Begehren des Klägers der von Amts wegen zu beachtende – zudem von der Beklagten ausdrücklich erhobene – Einwand eines treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen. Einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhielt, ist nämlich nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt (vgl. BGH, Urteil v. 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13; BGH, Beschluss v. 09.12.2015, Az. IV ZR 136/14). So liegt der Fall hier. Der Vertrag wurde 10 Jahre plangemäß durchgeführt. Darüber hinaus hat der Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der Versicherung die Ansprüche für den Todes- und Erlebensfall im Rahmen einer Immobilienfinanzierung zugunsten der Hypothekenabteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgetreten. Hierdurch hat er bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand auf vereinbarungsgemäße Vertragsdurchführung geschaffen. Der Kläger verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren seine vertraglichen Pflichten erfüllt und damit zu erkennen gibt, dass er von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgeht, und andererseits nunmehr so behandelt werden will, als sei von Anfang an kein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.