Beschluss
7 T 6/21
LG Gießen 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2021:0330.7T6.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.12.2020 gegen den Beschluss des AG Alsfeld vom 16.12.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 5.000,00€
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.12.2020 gegen den Beschluss des AG Alsfeld vom 16.12.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 5.000,00€ Die Klägerin und Beschwerdeführerin erwarb Grundeigentum. Im Grundbuch wurde, noch bevor alle Eintragungsvoraussetzungen vorlagen, zugunsten der Beklagten und Beschwerdegegner aufgrund einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung eine Vormerkung gem. § 883 BGB bezüglich eines Nießbrauchs für die beiden Beklagten als Gesamtberechtigte eingetragen. Die Beschwerdeführerin verlangt von den Beschwerdegegnern der Löschung der Vormerkung zuzustimmen und behauptet, sie habe das Grundeigentum gutgläubig unbelastet erworben. Zudem bestehe ein Nießbrauchrecht der Beklagten tatsächlich nicht. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 16.04.2020 darauf hin, dass die Voraussetzungen für gutgläubigen Erwerb nicht vorliegen dürften. Die Beklagten führen einen weiteren Prozess als Kläger gegen die Verkäuferin des streitgegenständlichen Grundstücks auf Zustimmung zur Eintragung des Nießbrauchrechts vor dem Landgericht Gießen, Az. 2 O 247/20. Die Verkäuferin hatte das Grundstück geerbt und ist Schuldnerin des von den Beklagten behaupteten Nießbrauchrechts. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.12.2020 hat das Amtsgericht das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 2 O 247/20 vor dem Landgericht Gießen zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen ausgesetzt und dies wie folgt begründet: „Die in dem hiesigen Rechtsstreit von den Beklagten erhobene Einwendung, der zu sichernde Anspruch auf Eintragung eines lebenslänglichen Nießbrauchrechts sei entstanden, ist unmittelbarer Streitgegenstand des Parallelverfahrens. Das Bestehen dieses Rechtsverhältnisses hat präjudizielle Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit (vgl. hierzu Zöller/Greger a.a.O., Rn. 5a). Die Frage, ob ein Anspruch der Beklagten auf Einräumung eines Nießbrauchrechts an dem streitgegenständlichen Grundstück besteht, kann in beiden Verfahren nur einheitlich beantwortet werden. Es liegt ein Fall der Rechtskrafterstreckung vor (§§ 265, 325 ZPO) (vgl. hierzu: MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Aufl., § 261 Rn. 51). Denn die Klägerin hat das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück zu einem Zeitpunkt (27.06.2018) erworben, als das einstweilige Verfügungsverfahren (30 C 39/18) noch im Berufungsverfahren anhängig/rechtshängig war. Das Berufungsverfahren (1 S 53/18) ist erst mit der mit Schriftsatz vom 17.06.2019 erklärten Berufungsrücknahme beendet worden. Erst wenn in dem bei dem Landgericht unter dem Aktenzeichen 2 O 247/20 anhängigen Rechtsstreit geklärt ist, ob den hiesigen Beklagten gegen die Rechtsvorgängerin der hiesigen Klägerin ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs an dem streitgegenständlichen Grundstück zusteht, kann in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Entscheidung über den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Alsfeld vom 07.02.2018 in das streitgegenständliche Grundbuch eingetragenen Vormerkung ergehen.“ Der angefochtene Beschluss ist dem Beschwerdeführervertreter am 21.12.2021 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist am 23.12.2020 bei Gericht eingegangen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.01.2021 nicht abgeholfen und das Verfahren der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist indes nicht begründet, denn die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 I ZPO liegen vor. Die Anordnung war auch nicht ermessensfehlerhaft. Gem. § 148 I ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung in dem anderen Verfahren Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien des auszusetzenden Verfahrens entfaltet. Eine Entscheidung im Verfahren 2 O 247/20 vor dem Landgericht Gießen zwischen der möglichen Nießbrauchschuldnerin und den möglichen Nießbrauchberechtigten (den hiesigen Beklagten und dortigen Klägern), entfaltet aber keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin als Erwerberin und den Beschwerdegegnern als möglichen Nießbrauchberechtigten (MüKo, 8. Aufl., -Kohler, § 888, Rz. 12). Insoweit steht die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners (der Beklagten des landgerichtlichen Verfahrens) zur Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs nicht dem Recht des Erwerbers (der Beschwerdeführerin) entgegen, sämtliche dem Schuldner zustehende Einwendungen und Einreden gegen den vorgemerkten Anspruch geltend zu machen (Ermann, 16. Aufl, -Artz, § 888 BGB, Rz. 8). Dies gilt bezüglich dem Schuldner zustehender Gestaltungsrechte nur dann nicht, wenn dieser auf die Geltendmachung seiner Gestaltungsrechte verzichtet hat (Ermann, a.a.O., Rz. 8a). Lediglich bei rechtskräftig abgewiesenem Hauptanspruch gegen den Schuldner fehlt es einer Klage gem. § 888 BGB gegen den Erwerber am Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Klageerfolg praktisch folgenlos wäre, da der Vorgemerkte schon mangels Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Schuldner die Hauptpflicht nicht vollziehen kann (MüKo, a.a.O.). Eine Aussetzung kommt auch in Betracht, wenn beide Rechtsstreite auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, das etwa zwingend gegen alle Beteiligten einheitlich festgestellt werden müsste. Der gegen den Dritten –die Beschwerdeführerin- gerichtete Anspruch gem. § 888 BGB ist nur ein „Hilfsanspruch“, der dem Berechtigten im Angesicht der grundbuchrechtlich erforderlichen Zustimmung des Eigentümers (Erwerbers) zusteht, während die Beschwerdeführerin als Eigentümerin wegen behaupteter Unrichtigkeit des Grundbuches, für die im Übrigen –anders als das Amtsgericht hingewiesen hat- sie die Darlegungs- und Beweislast treffen dürfte (Palandt, 80. Aufl., -Herrler, § 894, Rz. 4), auf Zustimmung zur Löschung der Eintragung gem. § 894 BGB klagt. Selbst einer Klage der Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin gem. § 888 BGB läge ein anderes Rechtsverhältnis zugrunde, denn zwischen den Beschwerdegegnern und der Beschwerdeführerin besteht kein schuldrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem sich ein Anspruch ergeben könnte. Gleichwohl hat die Feststellung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Gießen mit dem Aktenzeichen 2 O 247/20 Auswirkungen auf den hiesigen Rechtsstreit. Es könnte zu dem Ergebnis kommen, dass vor dem Landgericht zwischen der Schuldnerin des Nießbrauchrechts und den hiesigen Beklagten rechtskräftig festgestellt würde, dass ein Anspruch auf das Nießbrauchrecht besteht, die Schuldnerin also zur Zustimmung verpflichtet ist. Die Beklagte des hiesigen Verfahrens könnte gleichwohl mangels Rechtskrafterstreckung obsiegen, wenn sie –ihr stehen die Einwendungen der Schuldnerin auch selbst zu- im hiesigen Verfahren obsiegt. Es könnte aber auch umgekehrt der Fall eintreten, dass die Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht obsiegen und die Beschwerdeführerin -wiederum mangels Rechtskrafterstreckung- im hiesigen Verfahren unterliegt. Es könnte aber auch der Fall eintreten, dass die Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren unterliegt und die Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht. So könnte es schlussendlich bei unterschiedlicher rechtskräftiger Beurteilung des Bestehens des Nießbrauchrechts zu unterschiedlichen Rechtsfolgen hinsichtlich der Möglichkeit der Ausübung des Nießbrauchrechts kommen. Dies entspricht letztlich der Situation, die mit einer Anwendung von § 148 I ZPO vermieden werden soll: Dass sich widerstreitende Entscheidungen zu unterschiedlichen praktischen Ergebnissen führen. Deshalb kann das Nießbrauchrecht gegenüber allen an beiden Rechtsstreiten beteiligten Parteien nur einheitlich festgestellt werden. Da die Parteien des landgerichtlichen Verfahrens Gläubiger und Schuldner des Nießbrauchrechts sind, ist es gem. § 148 I ZPO wegen Vorgreiflichkeit des landgerichtlichen Verfahrens zulässig, das hiesige Verfahren auszusetzen. Ein Ermessensfehlgebrauch des Amtsgerichts ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung, da es sich bei dem vorliegenden Fall des Auseinanderfallens von materiell-rechtlichem Schuldner eines dinglichen Rechts und formal/grundbuchrechtlich verpflichtetem Eigentümer hinsichtlich der Eintragungsbewilligung um eine Rechtslage handelt, die weder ausdrücklich in § 148 I ZPO genannt ist, noch ersichtlich bislang obergerichtlich entschieden ist.