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Entscheidung

V ZB 22/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210623BVZB22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210623BVZB22.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 22/21 vom 21. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Alsfeld vom 16. Dezember 2020 und des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 30. März 2021 auch insoweit aufgehoben, als sie im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 2 ergangen sind. Die Sache wird auch insoweit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Klägerin erwarb 2018 ein Grundstück. Noch vor ihrer Eintragung als Eigentümerin wurde zugunsten des Beklagten zu 1 und des während des Rechts- beschwerdeverfahrens verstorbenen Beklagten zu 2 als Gesamtberechtigte auf- grund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung eines An- spruchs auf Eintragung eines Nießbrauchs in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin nimmt die Beklagten vor dem Amtsgericht auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung mit der Begründung in Anspruch, sie habe das Grund- 1 - 3 - eigentum gutgläubig lastenfrei erworben und zudem bestehe der gesicherte An- spruch nicht. Die Beklagten führen ihrerseits als Kläger einen Prozess gegen die Verkäuferin des Grundstücks vor dem Landgericht, in welchem sie deren Zustim- mung zur Eintragung des Nießbrauchsrechts in das Grundbuch verlangen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen ausgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Aussetzung hat das Landge- richt zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Der Beklagte zu 2, der Prozessbevollmächtigter des Beklagten zu 1 war und sich in dem Rechtsstreit zugleich selbst vertreten hat, ist am 23. Januar 2022 verstorben. Mit Beschluss vom 18. Juli 2022 hat der Senat deklaratorisch festge- stellt, dass das gegen die Erben des Beklagten zu 2 geführte Rechtsbeschwer- deverfahren nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist. Das gegen den Beklagten zu 1 geführte Rechtsbeschwerdeverfahren ist zwischenzeitlich durch Beschluss des Senats vom 22. September 2022 abgeschlossen. Mit Beschluss vom 22. Februar 2023 hat der Senat das Rechtsbeschwerdeverfahren für von den Be- klagten zu 2 als Rechtsnachfolgern des früheren Beklagten zu 2 aufgenommen erklärt. II. Das Beschwerdegericht meint, eine Entscheidung im Verfahren vor dem Landgericht entfalte zwar keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Eine Aussetzung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil beide Prozesse auf demselben Rechtsverhältnis beruhten, das 2 3 4 - 4 - zwingend gegen alle Beteiligten einheitlich festgestellt werden müsste. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht habe aber deshalb Auswirkungen auf den hie- sigen Rechtsstreit, weil die Frage, ob ein Anspruch auf Eintragung des Nieß- brauchs besteht, in beiden Verfahren unterschiedlich beurteilt werden könnte. Dies entspreche letztlich dem Ergebnis, das durch eine Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO vermieden werden solle, dass nämlich widerstreitende Entscheidun- gen zu unterschiedlichen praktischen Ergebnissen führten. Das Nießbrauchs- recht könne gegenüber allen an beiden Rechtsstreiten beteiligten Parteien nur einheitlich festgestellt werden. Da die Parteien des landgerichtlichen Verfahrens Gläubiger und Schuldner des gesicherten Anspruchs seien, sei es gemäß § 148 Abs. 1 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des landgerichtlichen Verfahrens zulässig, das hiesige Verfahren auszusetzen. Ein Ermessensfehlgebrauch des Amtsge- richts sei nicht ersichtlich. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Der Senat kann, nachdem mit Beschluss vom 22. Februar 2023 das Rechtsbeschwerdeverfahren für von den Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolgern des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorbenen früheren Beklag- ten zu 2 aufgenommen erklärt worden ist, nunmehr auch in dem von der Klägerin gegen die Beklagten zu 2 geführten Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entschei- dung treffen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist insoweit aufgrund der Zu- lassung durch das Beschwerdegericht ebenfalls statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 5 6 7 - 5 - Der Senat hat bereits in seinem in dem Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 ergangenen Beschluss vom 22. September 2022 ent- schieden, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, weil die in dem Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem ehemaligen Grundstückseigentümer als persönlichem Schuldner zu treffende Entscheidung, ob ein durch Vormerkung gesicherter An- spruch besteht, nicht vorgreiflich für den Prozess ist, in dem der Erwerber des Grundstücks den Gläubiger auf Löschung der Vormerkung in Anspruch nimmt, und dass eine Aussetzung des Verfahrens allein wegen der Gefahr widerspre- chender Entscheidungen bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob den Beklagten der mit der Vormerkung gesicherte Anspruch zusteht, angesichts des Justizge- währleistungsanspruchs der Parteien nicht zulässig ist. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 22. September 2022, die im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2 in glei- cher Weise gelten, Bezug genommen (NJW-RR 2023, 210 Rn. 11 ff.). IV. 1. Die Entscheidung ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur er- neuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), wobei die Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz erfolgt (vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185). 8 9 - 6 - 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechts- streits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerde- verfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 23; Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 46; Beschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, NJW-RR 2011, 327 Rn. 18). Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: AG Alsfeld, Entscheidung vom 16.12.2020 - 30 C 494/19 (70) - LG Gießen, Entscheidung vom 30.03.2021 - 7 T 6/21 - 10