Urteil
4 O 257/23
LG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2024:0830.4O257.23.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.230,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.02.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.230,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.02.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen unbegründet. A. I. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO findet des deutschen Rechts Anwendung, wonach bei Verträgen mit Verbrauchern das Recht des Staates abzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit in irgendeiner Weise auf diesen Staat ausrichtet. Dies betrifft auch die Beurteilung der Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Pflichten sowie die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung, vgl. Art. 12 1b), c) Rom-l-VO. Das ist vorliegend der Fall. Die Beklagte richtete ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. Der Kläger ist Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 22.230,00 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da die Beklagte eine sich aus dem Vertrag ergebende Schutzpflicht verletzt hat. 1. Das Schuldverhältnis zwischen den Parteien folgt aus dem zwischen ihnen mit der Registrierung des Klägers bei der Beklagten geschlossenen Glücksspielvertrag. Der Glücksspielvertrag ist auch nicht nach § 134 BGB nichtig, da die Missachtung der mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpften Auflage weder nach § 284 StGB strafbar ist noch dies zur Nichtigkeit des Spielvertrages führt (LG Detmold, Urt. v. 18.01.2024 – 02 O 99/23; BGH, Urteil vom 03.04.2008 - III ZR 190/07). Der BGH hat mit Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 festgestellt, dass die Vorschriften des § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 4a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB darstellen, aber dies betrifft die Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspielen und nicht das Einzahlungslimit. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 war das Veranstalten und Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten. Dies galt nach § 4a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 auch für Sportwetten. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV 2021 weiterhin. Über eine entsprechende Erlaubnis verfügte die Beklagte bereits in dem streitgegenständlichen Zeitraum. 2. Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Kläger eine sich aus dem Glücksspielvertrag ergebende Schutzpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt, indem sie gegen die Vorgaben des § 6c Abs. 1 S. 1, 2,6, 8 GlüStV 2021 verstoßen hat. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist der Glücksspielstaatsvertrag welcher am 01.07.2021 in Kraft tat (im Folgenden: GlüStV 2021) anzuwenden. Zu den Nebenpflichten eines Vertrages nach § 241 Abs. 2 BGB gehören auch Schutzpflichten. Der Schuldner hat sich bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. § 241 Abs. 2 BGB erfasst auch das Vermögen als geschütztes Rechtsgut (LG Bochum, Urt. v. 06.12.2023 –I-1 O 112/23; BGH, Urteil vom 10.03.1983-111 ZR 169/81). Bei § 6c GlüStV 2021 handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht in Form einer Schutzpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 09.04.2024 – 5 O 115/23, LG Bochum, Urt. v. 06.12.2023 – I-1 O112/23). Der Zweck der Vorschriften des GlüStV 2021 liegt unter anderem in der Verhinderung des Entstehens von Glücksspiel- und Wettsucht (§ 1 S. 1 Nr. 1 GlüStV 2021) sowie in dem Jugend- und Spielerschutz (§ 1 S. 1 NR. 3 GlüStV 2021). Dies umfasst auch den Schutz der Gesundheit und des Vermögensinteresses der Spieler (LG Detmold, Urt. v. 18.01.2024 – 02 O 99/23; LG Bochum, Urt. v. 06.12.2023 – I-1 O 112/23). Nach § 29 Abs. 3 GlüStV 2021 gelten die bis zum 30.06.2021 erteilten und wirksamen Konzessionen für die Veranstaltung von Sportwetten bis zum 31.12.2022 mit der Maßgabe fort, dass abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021 die Regelungen des GlüStV 2021 Anwendung finden. Da der Beklagten die Konzession am 19.02.2021 erteilt wurde gilt dies vorliegend. Das Einsatz- und Einzahlungslimit ist in § 6c GlüStV 2021 vorgeschrieben. Die Beklagte hat bereits gegen § 6c Abs. 1 S. 1 und 2 GlüStV 2021verstoßen, wonach die Spieler bei der Registratur dazu aufzufordern sind, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen oder anzugeben, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll. Die Beklagte hat den Kläger nicht zum Setzen eines Einzahlungslimits aufgefordert. Der Kläger gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung an, dass er nichts von „dem Limit“ wusste und von der Beklagten auch nicht auf ein solches hingewiesen wurde. Die Beklagte bestritt dies mit Nichtwissen. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist hier jedoch unzulässig. Vor dem Hintergrund der prozessualen Wahrheitspflicht ist das Bestreiten wegen Nichtwissens nur bei Tatsachen möglich, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Ob die Beklagte den Kläger zum Setzen eines Limits oder der Erhöhung eines solchen aufgefordert hat betrifft mithin eine eigene Handlung der Partei. Da das Bestreiten mit Nichtwissen vorliegend unzulässig ist, greift die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO. Aus dem gleichen Grund hat die Beklagte auch gegen § 6c Abs. 1 S. 6 GlüStV verstoßen, da sie den Kläger an den Online-Sportwetten teilnehmen ließ, obwohl kein Einsatzlimit festgesetzt wurde. Weithin wurde von dem Kläger das grundsätzlich anbieterübergreifende Einsatzlimit von monatlich 1.000,00 Euro (vgl. § 6c Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021) mit seinen Einzahlungen bei der Beklagten überschritten. Die Beklagte ließ dies zu. Zwar kann nach § 6c Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021 in der Erlaubnis festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann. Nach § 27p Abs. 10 GlüStV 2021 (a.F.) findet § 6c Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021 aber bis zum 31.12.2022 keine Anwendung. Zudem hat die Beklagte gegen die Schutzpflichten des § 6c Abs. 1 S. 8 GlüStV 2021 verstoßen. Die Beklagte hatte in dem streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere die Pflicht zur Setzung eines Einzahlungslimits sowie einen Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu fordern. Die Beklagte hätte in dem streitgegenständlichen Zeitraum maximal 1.000,00 Euro monatlich von dem Kläger entgegennehmen dürfen und dies durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen. Der Kläger zahlte aber bei der Beklagten in den streitgegenständlichen beiden Monaten jeweils mehr als 1.000,00 Euro ein. Dies ergibt sich aus der Aufstellung des Klägers (Anlage K1). Dem steht nicht entgegen, dass es der Beklagten erlaubt war ein Einzahlungslimit bis 30.000,00 Euro zu setzen, da sie gegen die Nebenbestimmungen verstoßen hat. Weiterhin hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie einen abweichenden Höchstbetrag für das Einzahlungslimit nach § 27p X 2 GlüStV 2021 (a.F.) i.V.m. § 6c Abs. 4 GlüStV 2021 – statt von Beginn in der Konzession vorgesehen – festsetzen durfte. In dem streitgegenständlichen Zeitraum durfte die Beklagte von dem Kläger mithin lediglich Einzahlung in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro entgegennehmen und hätte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass weitere Zahlungen des Klägers als Spieler nicht erfolgten, § 6c Abs. 1 S. 2, 8 GlüStV 2021. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen, da der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum monatlich mehr als 1.000,00 Euro – in beiden Monaten insgesamt 24.230,00 Euro – einzahlte. Die Beklagte forderte von dem Kläger zudem keinerlei Nachweise zu seinen Vermögensverhältnissen. Der Einwand der Beklagten, die Klage sei unschlüssig, da es an Vortrag fehle, welche konkreten Verstöße hinsichtlich des Einsatzlimits vorliegen und aus welchen Verstößen sich die Klageforderung zusammensetzt, greift nicht durch. Das Einsatzlimit berechnet sich anhand des Kalendermonats (vgl. § 6c Abs. 1 S. 7, Abs. 4 S. 4 GlüStV 2021). In dem streitgegenständlichen Zeitraum tätigte der Kläger entsprechend der von ihm als Anlage K1 eingereichten Tabelle – welche von der Beklagten nicht bestritten wurde – in beiden Monaten Einsätze von mehr als 1.000,00 Euro getätigt. 3. Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich nicht exkulpiert. 4. Dem Kläger ist aufgrund der Schutzpflichtverletzung der Beklagten ein Schaden in Höhe von 22.320,00 Euro entstanden. Durch die Schutzpflichtverletzung der Beklagten war es dem Kläger möglich monatlich mehr als 1.000,00 Euro einzuzahlen. Die Höhe des Schadens bemisst sich nach der Differenzhypothese. Danach ist die Vermögenslage des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses mit der Vermögenslage zu vergleichen, die bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (LG Bochum, Urt. v. 06.12.2023 – I-1 O 112/23; BGH, Urteil vom 29.04.198-VI ZR 82/57). Hätte die Beklagte nicht gegen die Schutzpflichten verstoßen, hätte der Kläger maximal einen Betrag von monatlich 1.000,00 Euro einzahlen können. In dem streitgegenständlichen Zeitraum wären dies maximal 2.000,00 Euro gewesen. Auszahlungen erhielt der Kläger nicht, die bei der Berechnung im Verhältnis zu berücksichtigen wären. Von den geleisteten Einzahlungen in Höhe von 24.230,00 Euro sind mithin 2.000,00 Euro abzuziehen. Der Schaden ist auch nicht aufgrund der Freiwilligkeit der Einzahlungen des Klägers zu verneinen. Dies würde dem Schutzzweck des § 6c Abs. 1 S. 2, 8 GlüStV 2021 zuwiderlaufen. Der GlüStV 2021 dient mit seinem Ziel der Gewährleistung des Spielerschutzes sowie Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht (§ 1 GlüStV 2021) auch dem Schutz der Spieler vor sich selbst (vgl. LG Detmold, Urt. v. 18.01.2024 – 02 O 99/23; LG Bochum, Urt. v. 06.12.2023 – I-1 O 112/23). Ohne Bedeutung ist weiter, dass der Kläger durch seine getätigten Einsätze eine Gewinnchance erhalten hat, da das Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 keine unvollkommene Verbindlichkeit im Sinne des § 762 BGB einräumen wollte. Der Gesetzgeber entschied sich bewusst für ein Einzahlungslimit. Weiterhin ist eine bloße Chance auf einen Gewinn kein zu berücksichtigender Vermögenswert (so auch: LG Detmold, Urt. v. 18.01.2024 – 02 O 99/23). III. Der Anspruch ist auch nicht nach § 242 BGB wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen. Widersprüchliches Verhalten kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (Grüneberg, in: Grüneberg, 21. Aufl., § 242 Rn.55). Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob das Verhalten des Klägers widersprüchlich ist. Jedenfalls dürfte es bereits an einem Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten fehlen. Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen und darauf vertrauen, dass der Kläger die Vorgaben des GlüStV 2021 sowie die darauf beruhende Schutzpflichtverletzung der Beklagten kannte und auf die Geltendmachung eines etwaigen Schadensersatzanspruches verzichten wird (so auch in einem ähnlichen Fall: LG Bochum, Urt. v. 06.12.2023 – I-1 O 112/23). Zum anderen kann ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten schon aufgrund ihres eigenen gesetz- und vertragswidrigen Verhaltens nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist ein etwaiges Vertrauen der Beklagten auch nicht vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. IV. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen aus dem Betrag in Höhe von 22.230,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 10.02.2024, da die Klage der Beklagten am 09.02.2024 zugestellt wurde, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 2 BGB. B. Die Klage ist in Höhe der darüber hinaus eingeklagten 2.000,00 Euro auch aus den nachfolgenden Überlegungen unbegründet: 1. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte in dieser Höhe, da in diesem Umfang – wie bereits unter II. 4. dargelegt – kein kausaler Schaden des Klägers aufgrund der Schutzpflichtverletzung der Beklagten vorliegt. 2. Ein Anspruch nach § 823 BGB scheidet ebenfalls aufgrund eines fehlenden kausalen Schadens in Höhe der weiteren 2.000,00 Euro aus. 3. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 812 ff. BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Den Zahlungen des Klägers an die Beklagte liegt ein wirksamer Vertrag – vgl. II. 1. – zugrunde. Der Vertrag ist insbesondere nicht nach § 134 BGB nichtig. § 6c GlüStV 2021 stellt insbesondere kein Verbotsgesetz dar und die Beklagte verfügt über eine gültige Konzession. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. D. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63, 40, 43, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Sportwetten geltend. Die Beklagte ist Betreiberin der Internetseite „https://www.....de/“. Auf dieser Internetseite veranstaltet die Beklagte unter anderem Online-Sportwetten. Die Beklagte verfügt seit dem 19.02.2021 für das Sportwettenangebot über eine Konzession der deutschen Behörden. Der Kläger registrierte sich auf der Internetseite der Beklagten und schloss dort von seinem Wohnort in … (…) aus Online-Sportwetten ab. Der Kläger nahm für die Online-Sportwetten im Zeitraum vom 02.02.2022 bis zum 12.03.2022 bei der streitgegenständlichen Internetseite der Beklagten Einzahlungen in Höhe von insgesamt 24.230,00 Euro vor. In diesem Zeitraum setzte der Kläger mithin monatlich mehr als 1.000,00 Euro. Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein monatliches Nettoeinkommen von circa 5.000,00 Euro. Der Kläger legte zu keiner Zeit ein Einzahlungslimit fest. Auszahlungen erhielt der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Der Kläger ist der Ansicht, bei den Angeboten der Beklagten auf der streitgegenständlichen Internetseite handele es sich um unerlaubtes Glücksspiel, da das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten sei. Weiterhin habe die Beklagte gegen das gesetzlich festgelegte Einzahlungslimit nach § 6c GlüStV 2021 verstoßen. Für den Kläger habe als Spieler in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Einzahlungslimit von 1.000,00 Euro monatlich bestehen müssen. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht zur Setzung eines Limits aufgefordert – dies bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. § 6c Abs. 1 S. 8 GlüStV 2021 sei ein Verbotsgesetz. Der Glücksspielvertrag sei nichtig, jedenfalls soweit die Einzahlungen des Klägers 1.000,00 Euro monatlich übersteigen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.230,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe nicht gegen Einsatzlimits verstoßen, da ihr mit ihrer Konzession eine Abweichung vom Höchsteinsatz bis zu 30.000,00 Euro gestattet wurde. Selbst bei einem Verstoß gegen das Einsatzlimit sei der Glücksspielvertrag wirksam. Weiterhin sei die Klage unschlüssig, da es an Vortrag fehle, welche konkreten Limitverstöße vorliegen und aus welchen Verstößen sich die Klageforderung zusammensetzt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 09.02.2024 zugestellt worden. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlichen angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 19.07.2024 Bezug genommen.