Urteil
8 O 262/24
LG Freiburg (Breisgau) 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2025:1029.8O262.24.00
10Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Regelung gilt auch für Altspieler, weil es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Glückspielstaatsvertrages keine legalen Onlinesportwettenangebote gab und daher kein Anlass bestand, eine Regelung für Altspieler zu treffen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 92.685,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.09.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 552,71 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.08.2025 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 93.237,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung gilt auch für Altspieler, weil es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Glückspielstaatsvertrages keine legalen Onlinesportwettenangebote gab und daher kein Anlass bestand, eine Regelung für Altspieler zu treffen. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 92.685,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.09.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 552,71 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.08.2025 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 93.237,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist abgesehen von Klageantrag Ziffer 3 und 4 begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Freiburg ist international, örtlich und sachlich zuständig. Die Ansprüche richten sich nach deutschem Sachrecht (BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 10, juris). Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - I-19 U 76/23 -, Rn. 30, juris). Der internationalen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 - 5 U 89/24 -, Rn. 26, juris). Schutzwürdige Interessen der Beklagten als Vertragspartnerin des Verbrauchers sind durch die Anwendung der Art. 17ff. EuGVVO nicht berührt. Ohne die Abtretung wäre der Kläger nämlich der allein in Frage kommende Prozessgegner der Beklagten gewesen, mit dem sich diese zuvor aus freien Stücken zur Vertragspartnerschaft verbunden hatte (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 - 5 U 89/24 -, Rn. 27, juris). Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen ebenfalls dem o.g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 - 5 U 89/24 -, Rn. 28, juris). II. Die Klage ist auch weitgehend begründet. 1. Dem Kläger steht der mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Der Kläger leistete die Einsätze ohne Rechtsgrund und hatte insoweit Verluste. Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sind hierfür kein rechtlicher Grund. Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Sportwetten gegen die Regelungen in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB darstellen. Aus diesem Verstoß folgt die Nichtigkeit der Sportwettenverträge (vgl. zu alledem: BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 11, juris). a) Der Vertrag zwischen den Parteien über die Teilnahme an Sportwetten der Beklagten bildet keinen tauglichen Rechtsgrund, da dessen Abschluss gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. verstoßen hat, wonach das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verboten. Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten. Die Beklagte hatte keine solche Erlaubnis für Sportwetten, die Glücksspiele im Sinne der Norm sind. b) Für die Beurteilung der Nichtigkeit kommt es nur auf den Zeitraum bis zum 9.10.2020 an, in dem die Beklagte das Online-Glücksspiel angeboten und der Kläger es genutzt hat, weil sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht richtet (OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 736/22, juris Rn. 30). Für den Fall einer nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (BGH, Urteil vom 03.07.2008 - III ZR 260/07, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022, BeckRS 2022, 40470, Rn. 9). Unerheblich ist daher, dass nach der Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 inzwischen die Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet besteht (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Das Gericht ist aufgrund der Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger die Wetteinsätze in Deutschland selbst getätigt und die behaupteten Verluste erlitten hat. Die Beklagte hat dies zwar bestritten, sich aber nicht näher erklärt. Dies ist nicht ausreichend, weil sie wissen muss, welche Wetteinsätze bei ihr getätigt wurden und anhand der IP-Adresse auch ermitteln kann von wo. c) Keinen Erfolg hat die Beklagte mit dem Einwand, die Einsätze seien teilweise nicht bei ihr, sondern der als Online Casino Spiele bei der ... ... Ltd. Erfolgt und dafür hafte sei nicht bzw. die Klage sei zu unbestimmt. Die Klage hat auch in Höhe dieser 411,42 € Erfolg. aa) Vorliegend musste die Beklagte die Zahlungen der Klägerin als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da die Klägerin sie erbrachte, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme auch an Spielen aus dem auf der Website der Beklagten dargestellten Sportwetten- sowie dem verlinkten Casinospielangebot der ... zu erfüllen. Eine Weiterleitung an diese im Wege sog. Chip-Transfers erfolgte erst nach erfolgter Zahlung. (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - I-19 U 76/23 -, Rn. 35, juris). Es handelt sich somit um einen Entreicherungseinwand, weil die Beklagte bereits durch die Einzahlung auf das Spielerkonto bereichert ist. Denn die Einzahlung erfolgte mit dem Zweck der Verwendung für Sportwetten und Online Casinospiele. Die Beklagte trägt schon nicht ausreichend vor, in welcher Höhe sie durch Einsätze von Coins des Klägers bei ... ... entreichert ist. Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Sportwetten gegen die Regelungen in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB darstellen. Dies gilt auch hinsichtlich der von ihr verlinkten Casinowetten bei ... ... Ltd, für die ebenfalls keine Lizenz vorlag. Auch die Verlinkung stellt ein öffentliches Angebot im Sinne des § 4 GlüStV da. Es greift im Übrigen die verschärfte Haftung nach § 819 BGB, weil die Beklagte bereits durch Annahme des Geldes einen Sittenverstoß beging. Sowohl die Sport- als auch die Casinowetten verstießen gegen § 4 Abs. 1 Abs. 4 GlüStV. bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich darauf beruft, selbst nicht Glücksspielveranstalterin zu sein, sondern lediglich die Webseite zu organisieren, die Einsätze des Spielers entgegenzunehmen und an den Glücksspielveranstalter weiterzuleiten sowie die Auszahlung von Spielgewinnen vorzunehmen. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 verbietet nicht nur das Veranstalten, sondern auch das Vermitteln öffentlichen Glücksspiels im Internet (OLG Stuttgart Urt. v. 31.1.2025 - 5 U 89/24, BeckRS 2025, 2688 Rn. 55, beck-online). Zumindest die Weiterleitung der Coins stellt ein Mitwirken im Sinne des § 4 GlückStV dar. d) Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nicht anzuwenden sei, weil sie gegen europäisches Recht, nämlich Art. 56 AEUV verstoße. Das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten steht mit dem Unionsrecht in Einklang (BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 15, juris). Einer weiteren Überprüfung dieser Frage durch den Europäischen Gerichtshof im Wege einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV oder einer Aussetzung des Verfahrens bedarf es angesichts der bereits ergangenen Entscheidungen nicht und einer Aussetzung steht das Interesse des Klägers an einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung entgegen, weil er das Insolvenzrisiko der Beklagten trägt. e) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar (BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 19, juris). Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 762 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Spieleinwand nach § 762 BGB greift nur dann ein, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Vorliegend ist der Spielvertrag jedoch gern. § 134 BGB nichtig. In diesem Fall ist § 762 BGB nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 57, juris). f) Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch nicht gern. § 817 S. 2 BGB oder § 814 BGB ausgeschlossen BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 57, juris). Dies scheitert hier bereits daran, dass die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren noch die Rechtsmäßigkeit ihres Sportwettenangebots behauptet. g) Soweit Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte verjährt sind, hat der Kläger insoweit einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß § 852 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2025 - 5 U 107/24 -, Rn. 126, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2025 - 2 U 27/24 -, Rn. 70, juris). h) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sich die Beklagte seit dem 21.09.2024 in Verzug befand (Anlage K 4). 2. Die Klage hat auch mit Klageantrag Ziffer 2 Erfolg. Durch die fehlende Festlegung eines Limits hat die Beklagte eine Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger verletzt und haftet für den daraus entstehenden Schaden aus § 280 Abs. 1 BGB. a) Zwar sind die nach Erhalt der deutschen Konzession durch die Beklagte mit dem Kläger geschlossenen Sportwettverträge im Grundsatz wirksam. Allerdings steht dem Kläger für die Verluste, soweit diese über das vom Kläger festgelegte Wettlimit i.H.v. 1.000,- EUR hinausgehen, ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoß gegen § 6c GlüStV 2021 zu (idS auch: LG Heidelberg Urt. v. 7.12.2023 - 5 O 5/23, BeckRS 2023, 46707 Rn. 42; LG Gießen, Urteil vom 30. August 2024 - 4 O 257/23 -, Rn. 21, juris). Denn aus § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 ergibt sich die Pflicht, ein Anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit festzulegen und dieses darf grundsätzlich 1000 € nicht übersteigen. Diese Regelung dient dem Schutz des Vermögens der Spieler und es handelt sich dabei um eine Nebenpflicht des Wettanbieters im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wonach jeder Vertragspartner auf die Interessen und Rechtsgüter des anderen Teil Rücksicht nehmen muss. Die Beklagte hat kein derartiges Limit für den Kläger festgelegt und damit gegen § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. b) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass § 6c GlüStV 2021 nicht für Altspieler wie den Kläger gelte, weil sich § 6c Abs. 1 Satz 1 nur auf die Registrierung von Neuspielern beziehe. Zum einen lässt sich der grundsätzlichen Vorgabe eines Einzahlungslimits von 1000 € in § 6c Abs. 1 Satz 2 nicht die Einschränkung entnehmen, dass diese nur für Neuregistrierungen nach § 6c Abs. 1 Satz 1 gelte. Zum anderen hatte der Gesetzgeber gar keinen Anlass, eine Regelung für Altspieler zu treffen, weil es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Glückspielstaatsvertrages keine gesetztes- und rechtmäßigen Online Sportwetten und Online Casino Angebote gab. Der Gesetzgeber musste bei Abschluss des Staatsvertrages nicht die rechtswidrigen Praktiken der Beklagten berücksichtigen. Deshalb gilt für Altspieler § 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 jedenfalls entsprechend, weil zumindest eine planwidrige Regelungslücke vorlag. c) Dem Kläger ist durch das fehlende Einzahlungslimit auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden, den er nach § 249 ff. BGB geltend machen kann. Der Kläger macht nur den Schaden aus jenen Wetten geltend, die er bei einem entsprechenden Einzahlungslimit nicht hätte platzieren können. d) Der Zinsanspruch folgt aus § 288, 291 BGB, weil ein früherer Verzugseintritt nicht ersichtlich ist. 3. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Der Kläger hätte spätestens 2020 Kenntnis vom Anspruch nach Klageantrag Ziffer 1 haben können und somit lief die Verjährung ab dem 1.1.2021 und somit bis zum 31.12.2023. Die Klage wurde erst 2024 erhoben. Nach §§ 823 Abs. 2, 852 Satz 1 BGB kann der Kläger von der Beklagten nicht die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, weil die Vermögensnachteile, die dem Kläger durch die Beauftragung seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs entstanden sind, nicht zu einer Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt haben (BGH, Versäumnisurteil v. 14.11.2022 - VIa ZR 260/22, BeckRS 2022, 41226 Rn. 9, beck-online). Gegenstand der mit Anlage K 4 belegten vorgerichtlichen Tätigkeit waren auch nur die mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten Ansprüche und nicht die nach Klageantrag Ziffer 2. Aus den gleichen Gründen steht dem Kläger auch der in Klageantrag Ziffer 4 geltend gemachte ausgerechnete Zinsanspruch nicht zu. Die Beklagte ist um diese Zinsen nicht bereichert. Die möglicherweise aus §§ 818, 819 BGB folgenden Zinsansprüche selbst sind gemäß § 217 BGB zusammen mit den entsprechenden Bereicherungsansprüchen verjährt, weil es sich um Nebenforderungen handelt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung verlorener Einsätze aus Onlinesportwetten bei der Beklagten sowie weiterer Online-Casinospielen bei der ... ... Ltd. Die Beklagte mit Sitz in ... betrieb mit einer lokalen ... Lizenz die Internetseite www.....de und bot dort Sportwetten an. Zudem hat der Kläger mit bei der Beklagten erworbenen Coins bei der ... ... Ltd. an Online-Casinospielen teilgenommen. Die Beklagte verfügte zum Zeitpunkt jener Wetteinsätze des Klägers, die Gegenstand des Klageantrags Ziffer 1 sind, nicht über eine Sportwettenlizenz in Deutschland oder Baden-Württemberg. In dem Zeitraum galt in Deutschland der Glückspielstaatsvertrag vom 15.12.2011. Erst ab dem 09.10.2020 hatte die Beklagte eine deutsche Lizenz und die ab dann getätigten Wetteinsätze sind Gegenstand des Klageantrags zu 2. Der Kläger behauptet im Wesentlichen, Die Klagepartei habe im streitgegenständlichen Zeitraum an diesen öffentlichen Glücksspielen der Beklagten teilgenommen. Die streitgegenständliche Internetdomain der Beklagten habe im Zeitraum 2013 bis 2020 Verlinkungen zu (Casino-)Glücksspielen der ... ... Ltd. enthalten. Zudem seien in diesem Zeitraum Live-Wetten auf einzelne Vorgänge während eines laufenden Sportereignisses angeboten worden. Ausweislich der als Anlage K2 eingereichten Transaktionsliste der Beklagtenseite hätte der Kläger vor Lizenzerteilung der Beklagten Einzahlungen von 264.543,00 EUR geleistet und Auszahlungen der Beklagtenseite an die Klägerseite von 171.857,96 EUR erhalten. Hieraus resultiere ein negativer Saldo in Höhe der in Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten Forderungen (Zusammenfassung K 3). Der Kläger habe nach seiner Erinnerung keine Wetteinsätze aus dem Ausland getätigt. An den von der Beklagten benannten Tagen habe die Klägerseite Einsätze in Form Online-Casino Wetten bei der ... ... Ltd. in Höhe von 613,17 EUR platziert und daraus Verluste in Höhe von 411,42 EUR erlitten. Der Klageantrag zu 2. beziehe sich auf den Rückforderungsanspruch der Klägerseite seit erfolgter Konzessionserteilung an die Beklagtenseite am 09.10.2020 bis zur Klageerhebung. Die Beklagte habe das Einsatzlimit von 1000 € ignoriert und daraus seien Verluste von 552,71 € entstanden. Zwar sehe § 6c Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 keine ausdrückliche Verpflichtung des Erlaubnisinhabers vorsieht, Bestandskunden nachträglich zur Festlegung eines individuellen Einzahlungslimits aufzufordern. Daraus folge jedoch nicht, dass für diese Kunden keinerlei Einzahlungslimit gelten würde. Vielmehr ergebe sich aus § 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 ausdrücklich, dass ein monatliches Einzahlungslimit von 1.000,00 Euro als gesetzliches Auffanglimit gilt, sofern kein individuelles Limit durch den Spieler festgelegt wird. Diese Regelung sei nicht auf neue Spieler beschränkt, sondern beziehe sich generell auf Spieler, die keine Limitfestlegung vorgenommen haben - unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Inkrafttreten des GlüStV 2021 registriert wurden. Mit Klageantrag Ziffer 3 begehrt die Klagepartei die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hafte zudem gemäß §§ 819, 818 Abs. 4 BGB verschärft und damit nach §§ 819, 291, 288 Abs. 1 BGB in Höhe des Verzugszinssatzes jeweils seit rechtsgrundloser Erlangung des Geldes. Die hierauf seitdem angefallenen kapitalisierten Zinsen würden bis zum Beginn des Verzugs am 21.09.2024 rechtshängig gemacht. Die Verzugszinsen blieben Bestandteil des Antrags zu Ziff. 1. Der Kläger machte zunächst einen Teilbetrag geltend und beantragte zuletzt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 92.685,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 552,71 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Klageerweiterung nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von 159,18 EUR zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei für Rechtsverfolgungskosten einen Betrag in Höhe von 3.367,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2024 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei kapitalisierte Zinsen in Höhe von 7.641,95 EUR sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 92.685,04 EUR seit dem 04.10.2020 bis zum 21.09.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte behauptet insbesondere: Es sei kein ausreichender Vortrag zum Ort der Spielteilnahme erfolgt. Nachdem die Klägerseite auch mit den Einzahlungen Einsätze im Online-Casino bei der ... ... Ltd. platziert habe, aber den Ein- und Auszahlungen keine Unterscheidung zwischen Einsätzen für Sportwetten oder Online-Casino-Spiele zu entnehmen ist, sei die Klage unbestimmt und damit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, die Beklagte aber jedenfalls hinsichtlich der Casino Einsätze nicht passivlegitimiert und nicht (mehr) bereichert. Durch den Chiptransfer werde nicht nur eine virtuelle Buchung zwischen der Beklagten und der ... ... Ltd. erfasst, sondern die auf dem Spielerkonto bei der Beklagten eingezahlten Beträge an die ... ... Ltd. transferiert, dort als Einsätze im Online-Casino platziert und (im Gewinnfall) wieder als Chip-Verkauf an die Beklagte transferiert. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 sei die Beklagte zur Einrichtung eines Limits nicht verpflichtet gewesen, weil es sich beim Kläger um einen Spieler handele, der schon ein Spielerkonto besessen habe. Der Vortrag zu Klageantrag Ziffer 4 sei nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Sämtliche Ansprüche seien verjährt, weil der Kläger gewusst habe, dass die Beklagte nur eine maltesische Lizenz habe. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle verwiesen.