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Beschluss

1 S 26/11

LG Gießen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2011:0315.1S26.11.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit … werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.03.2011.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.03.2011. Die Zurückweisung der Berufung ist beabsichtigt, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Das Amtsgericht hat die weitergehende, auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger besitzt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten gem. § 115 VVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass hat, kann ein Geschädigter gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso, wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatz- oder einem so nicht bezeichneten überhöhten Einheitstarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation, etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä. aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, ist gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 6/09, hier zitiert nach Juris, Rdnr. 8). Die Regelung des § 287 ZPO gibt keine bestimmte Art der Schätzgrundlage vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Schlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, hier zitiert nach Juris, Rnr. 22). Für Mietwagenkosten liegen mit der „Schwacke-Liste 2009“ und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009“ zwei grundsätzlich geeignete Schätzungsgrundlagen vor, die allerdings zu abweichenden Ergebnissen führen können. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Anwendung des „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009“ wegen der zugrundeliegenden Methodik vorzugswürdig ist. Währen die in der „Schwacke-Liste 2009“ genannten Preise auf einer Selbstauskunft der Mietwagenunternehmer beruhen, die in Kenntnis des Umstands erfolgte, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, hat die Erhebung des Fraunhofer-Instituts den Vorzug einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios (LG Gießen, Urteil vom 24.02.2010, 1 S 289/09; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2010, 16 U 14/10; OLG München, Urteil vom 25.07.2008, 10 U 2539/08, hier zitiert nach Juris, Rdnr. 33). Zweifel an der Eignung des „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009“ bestehen nicht. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die aufgrund einer Markterhebung zur Feststellung von Mietwagenpreisen nach dem „Normaltarif“ erstellt sind, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlagen aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, hier zitiert nach Juris, Rnr. 19). Solche Mängel hat der Kläger nicht aufgezeigt. Soweit er vorbringt, die im Internet angebotenen Preise würden nur bei einer mindestens einwöchigen Buchungsfrist gelten, verkennt dies die Erhebungsmethode des Fraunhofer-Institutes. Wie im Abschnitt 2.2.3 des Marktpreisspiegels beschrieben, wurde bei der Erhebung auf Internet-Basis überprüft, dass eine verbindliche Buchung möglich war. In die Erhebung sind daher lediglich reale Angebote eingeflossen. Zudem beruht die Erhebung nicht lediglich auf Internet-Recherchen. Der Marktpreisspiegel berücksichtigt ebenso telefonische Preisabfragen. Bei seiner Kritik an der Erhebung des Fraunhofer-Institutes übersieht der Kläger des weiteren den im Abschnitt 4 des Marktpreisspiegels veröffentlichten Vergleich zwischen einer Buchung mit einer einwöchigen Frist und einer kurzfristigen Anmietung. Wie sich aus der Gegenüberstellung der Anmietzeitpunkte ergibt, ist lediglich bei einer sehr kurzfristigen Anmietung am gleichen oder nächsten Tag mit einem etwas höheren Preis (maximal 2,1 %) zu rechnen, was für den vorliegenden Fall schon deswegen keine Rolle spielen kann, weil die streitgegenständliche Anmietung erst 6 Tage nach dem Unfallereignis erfolgte. In der Regel sind die Preise bei sofortiger Anmietung gegenüber einer Anmietung mit Wochenfrist identisch. Die bei Preisabfragen verwendete ca. einwöchige Anmietfrist stellt mithin keinen methodischen Mangel dar. Danach beträgt der Wochenmietpreis (Mittelwert für ein Fahrzeug der Klasse 8 im Postleitzahlenbereich 75……) bei einer einwöchigen Anmietung nach der telefonischen Erhebung € 501, 68 brutto und mithin € 421,58 netto. Damit lag der Preis, der von dem Kläger in Anspruch genommenen Vermietung, ohne Berücksichtigung der von ihr zusätzlich pro Tag mit € 21,85 netto in Rechnung gestellten Vollkasko-Versicherung, bereits um 76 % über dem ermittelten Vergleichspreis. Dies hätte dem Kläger Veranlassung geben müssen, sich nach einem günstigeren Tarif, ggf. durch Einholung von 2 – 3 Vergleichsangeboten anderer Anbieter, zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09, hier zitiert nach Juris, Rdnr. 14; BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 6/09, hier zitiert nach Juris, Rdnr. 15), was jedoch nicht erfolgte. Dass die Einholung von Vergleichsangeboten aufgrund einer Eil- bzw. Notsituation möglich gewesen wäre, kann der Kläger im vorliegenden Fall schon deswegen nicht mit Erfolg vortragen, weil die hier streitgegenständliche Anmietung des Ersatzfahrzeuges erst 6 Tage nach dem eigentlichen Unfallereignis erfolgte. Danach ist ohne weiteres erkennbar und offensichtlich, dass dem Kläger keine Gründe zur Seite stehen, die dafür sprechen, dass dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis– und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre. Zu berücksichtigen sind zudem die Kosten für die Zustellung und die Abholung des Mietfahrzeuges, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2010, 9 U 147/09, hier zitiert nach Juris, Rnr. 32). Grundsätzlich ist ferner anerkannt, dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen insbesondere solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen. Hierunter fallen etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz.-Vermieter, die Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, das Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, ein erhöhtes Unterschlagungsrisiko, eine Forderungsvorfinanzierung, das Risiko des Forderungsausfalles nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuerfinanzierung. Regelmäßig dürfte für diese Mehraufwendungen ein Aufschlag auf den Normaltarif von 20 % gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 12/09, hier zitiert nach Juris, Rdnr. 7). Für die diesbezügliche Schätzung genügt, dass der Unfallgeschädigte allgemeine, unfallspezifische Kostenfaktoren vorträgt, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Deshalb und vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die hier streitgegenständlichen Kosten durch eine Anmietung des Mietwagens 6 Tage nach dem Unfallereignis erfolgt ist, hält die Kammer die Gewährung eines Aufschlags im vorliegenden Fall nicht für gerechtfertigt, da der eigentliche Grund für die Berücksichtigung der Mehraufwendungen, nämlich die für alle Kostenfaktoren entscheidende Kurzfristigkeit der Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges, vorliegend nicht gegeben ist. Mithin sind die erforderlichen Mietwagenkosten wie folgt zu berechnen: Mietkosten für 21 Tage (= 3 Wochen): € 1.505,04 (brutto) Mietkosten für 1 Tag € 147,74 (brutto) Kosten für Lieferung und Abholung € 30,00 Summe € 1.682,78 (brutto) netto: € 1.414,10 gezahlt - € 1.650,00 Überzahlung: € 235,90 Damit stehen dem Kläger weitergehende Forderungen gegenüber der Beklagten nicht zu. Es kann daher dahinstehen, ob unter der Prämisse, dass der gemietete Pkw in dieselbe Klasse einzuordnen ist, wie der beschädigte des Klägers, ein weiterer Abzug in Höhe von 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kammer dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im allgemeinen von 4 auf 2 Gerichtsgebühren halbiert würden.