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Urteil

42 C 25/22

AG Gießen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2024:0710.42C25.22.00
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Leitsätze
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich Denkender in seiner konkreten Lage für zweckmäßig und notwendig hal-ten darf.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet und verfällt daher der Abweisung. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten i. H. v. 251,33 €. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich Denkender in seiner konkreten Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist daher nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren unter mehreren möglichen und gleich geeigneten Wegen den kostengünstigsten Weg zu wählen (BGH, Urt. v. 27.03.2012 – VI ZR 40/10 – juris). Inwieweit die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergebenden Grenzen gewahrt sind, unterliegt gem. § 287 ZPO der tatrichterlichen Schätzung durch das jeweilige Gericht. Im Rahmen des insoweit eröffneten Schätzungsspielraums darf das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – entgegen der sich hier gegenüberstehenden Auffassungen der Parteien – im Grundsatz sowohl auf die sog. Schwacke-Liste als auch auf die Liste des Fraunhofer-Instituts als Orientierungsgrundlage zurückgreifen (BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09). Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit hinsichtlich der Eignung der Schätzgrundlage mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich spezifische Mängel eines Tabellenwerkes auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Maße auswirken (BGH, Urt. v. 17.05.2011 – VI ZR 142/10). Entsprechendes ist indessen vorliegend von keiner Partei vorgetragen. Das erkennende Gericht sieht – in Übereinstimmung sowohl mit der Berufungskammer des LG Gießen (vgl. etwa Beschl. v. 15.03.2011 – 1 S 26/11) als auch mit der überwiegenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urt. v. 3.3.2016 – 4 U 164/15; Urt. v. 26.03.2014 – 17 U 150/13) – die Frauehofer-Liste als vorzugswürdige Schätzgrundlage an. Da die Beklagte mit 348,67 € bereits erheblich mehr gezahlt hat, als dem Kläger nach den im Tatbestand ersichtlichen Wochenpreisen nach Fraunhofer zusteht, kann der Kläger nunmehr weitere Mietwagenkosten nicht verlangen. Auch im Hinblick auf das vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld ist die Klage unbegründet. Dem Kläger obliegt die Beweislast für seine Behauptung, er habe durch den Unfall eine HWS-Distorsion mit Hartspann im Nacken erlitten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen "…" in seinem überzeugenden Gutachten, dem die Parteien auch nicht entgegengetreten sind, war die vorliegende Heckkollision nicht adäquat, um die Halswirbelsäule des Klägers zu verletzen. Das Gericht sieht keine Veranlassung dazu, an diesen Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Dem Kläger ist daher der Beweis für seine Behauptung nicht gelungen. Die Klage war daher mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ihre gesetzliche Grundlage. Der Kläger verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 18.08.2021 kam es auf der A 485 zu einem Verkehrsunfall. Daran beteiligt waren zum einen der Kläger als Eigentümer und Führer des Pkw "…" und dem amtlichen Kennzeichen ".." und zum anderen ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen "…". Der Kläger stand auf einer Autobahnabfahrt hinter einer Kolonne weiterer stehender Fahrzeuge, um auf die "…" in "…" abzubiegen. Als die ersten Fahrzeuge der Kolonne ihren Auffahrtvorgang begonnen hatten und das Klägerfahrzeug noch stand, fuhr der voll beladene Lkw in das Heck des klägerischen Fahrzeugs. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig. Dem Kläger ist durch den Unfall unstreitig der folgende Schaden entstanden: - Fahrzeugschaden: 2.743,17 €; - Sachverständigenkosten: 546,76 €; - Nebenkostenpauschale: 25,00 €; - Mietwagenkosten: Mindestens 348,67 €. Diese Beträge hat die Beklagte bereits vorgerichtlich an den Kläger gezahlt. Der Kläger lies sein Fahrzeug nach dem Unfall reparieren. Er mietete für den Zeitraum der Reparatur vom 23.08.2021 bis zum 30.08.2021 zum Preis von 600 € einen Mietwagen an. Nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen 2020 des Fraunhoferinstituts liegt der Wochenpreis für einen Pkw der Gruppe 5 für eine Woche zwischen 247,24 € (Interneterhebung) und 257,64 € (telefonische Erhebung). Der Kläger behauptet, er habe durch den Unfall eine HWS-Distorsion mit Hartspann im Nacken erlitten. Aufgrund dieser Verletzung habe eine 75-prozentige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 18.08.-26.08.2021 bestanden. In diesem Zeitraum sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen Kopf seitlich schmerzfrei zu bewegen. Er vertritt die Rechtsansicht, ein Schmerzensgeld i. H. v. 600 € sei angemessen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 251,33 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich, seit dem 13.11.2021, zu bezahlen; 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, welcher den Betrag in Höhe von 600,00 € nicht unterschreiten sollte, sowie hieraus resultierende 100,00 € an verauslagten Kosten für den ärztlichen Bericht nebst Zinsen in Höhe von 5 %. Über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit Klageerhebung zu bezahlen; 3. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von EUR 520,03 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich, seit dem 13.11.2021 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen "…" vom 06.10.2023 (Bl. 155-185 d. A.) sowie des Sachverständigen "…" vom 30.05.2024 (Bl. 231-241 d. A.) Bezug genommen.