OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 9/95

LG Gießen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:1995:0503.1S9.95.00
2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.12.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Butzbach abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1.020,-- DM an die Klägerin zu zahlen nebst 10 % Zinsen seit dem 21.01.1993. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 68 % zu tragen und die Beklagten 32 %.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.12.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Butzbach abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1.020,-- DM an die Klägerin zu zahlen nebst 10 % Zinsen seit dem 21.01.1993. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 68 % zu tragen und die Beklagten 32 %. Die Klägerin, die einen Kurierdienst betreibt, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Sie verlangt Ersatz ihres Fahrzeugschadens (7.506,03 DM), soweit dieser nicht aufgrund einer bestehenden Vollkaskoversicherung ausgeglichen ist (1.000,-- DM Selbstbeteiligung), Nutzungsausfallentschädigung (2.178,-- DM) und Ausgleich weiterer, nicht näher bezeichneter Aufwendungen (40,-- DM). Nach ihrer Darstellung kam es zu dem Unfall auf dem linken Fahrstreifen der Bundesautobahn, weil der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gesteuerten Pkw ohne rechtzeitige Ankündigung kurz vor das vom Zeugen … gesteuerte und mit hoher Geschwindigkeit von hinten herannahende Fahrzeug der Klägerin auf den linken Fahrstreifen wechselte, um einen vorausfahrenden Lastzug zu überholen. Trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung habe der Zeuge … einen Anstoß nicht mehr vermeiden können. Die Beklagten behaupten demgegenüber, der Beklagte zu 1) habe sich nach ordnungsgemäßer Einleitung des Überholvorganges schon auf der Überholspur befunden, als der Zeuge … von hinten herangerast und in Höhe des Lkw-Führerhauses aufgefahren sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber nur zum Teil begründet. Die Beklagten sind als Halter/Fahrer (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG) und Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 Pf1VG) gem. § 17 Abs. 1 StVG verpflichtet, der Klägerin 50% ihres Unfallschadens zu ersetzen. Sie haben im Rahmen der zur Bestimmung des Haftungsumfangs vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile für die Betriebsgefahr des einen unfallbeteiligten Pkw einzustehen, während sich die Klägerin die gleich hoch anzusetzende Betriebsgefahr des anderen unfallbeteiligten Pkw anrechnen lassen muß. Weder steht fest, daß der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall schuldhaft verursachte (§ 5 Abs. 4 S. 1 und Abs. 4a, § 7 Abs. 5 StVO), noch, daß der Anstoß auf ein Verschulden des Zeugen … zurückgeht (§ 3 Abs. 1 S. 1 - 3, § 4 Abs. 1 S. 1 StVO) . Auch den Nachweis der Unabwendbarkeit (§ 7 Abs. 2 StVG) hat keine der Parteien führen können. Warum die beiden Fahrzeuge zusammengestoßen sind, hat sich nicht feststellen lassen. Während der Zeuge … die Unfalldarstellung der Klägerin bestätigt hat, haben die Zeugen …, … und … den Vortrag der Beklagten für richtig erklärt. Durchgreifende Widersprüche oder Wahrnehmungsfehler sind auf keiner Seite festzustellen. Alle Zeugen haben zudem einigermaßen detailreich berichtet. Auch ist keiner glaubwürdiger als die anderen. Während der Zeuge … als Fahrer unmittelbar am Unfallgeschehen beteiligt und außerdem bei der Klägerin beschäftigt war, saßen die Zeugen …, … und … im Fahrzeug des Beklagten zu 1), mit dem sie eng verwandt oder verschwägert sind. Ein Verschulden kann auch nicht damit begründet werden, der erste Anschein spreche gegen den Zeugen … . Zwar spricht bei Auffahrunfällen der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden, nämlich dafür, daß dieser entweder unaufmerksam war oder verspätet reagierte oder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Nach der Lebenserfahrung hängt das Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug typischerweise mit den genannten Verkehrsverstößen zusammen, weshalb prima facie auf deren Ursächlichkeit geschlossen werden darf. Dies gilt aber nur dann, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug eine gewisse Zeit vor dem nachfolgenden befand. Besteht dagegen die Möglichkeit, daß der vorausfahrende Kraftfahrer plötzlich und dicht vor dem Hintermann von der Seite her in dessen Fahrbahn gelangt ist, sind solche Schlußfolgerungen nicht mehr gerechtfertigt (OLG Celle, VersR 1982, 960 f.). Der Beweis des ersten Anscheins ist deshalb erschüttert, wenn feststeht, daß der Vorausfahrende erst wenige Augenblicke vor dem Anstoß des Hintermanns in dessen Fahrstreifen gewechselt ist (OLG Hamm, VersR 1992, 624; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 4 StVO Rz. 18). Damit ist nämlich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs bewiesen, bei dem der Vorausfahrende sein Fahrzeug in so kurzem Abstand vor das des Nachfolgenden gesetzt haben kann, daß dieser auch durch sofortiges Bremsen ein Auffahren nicht mehr verhindern konnte (OLG Celle, VersR 1975, 265). Vorliegend fuhr der Zeuge … auf, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug noch neben dem Lastzug war, hinter dem er zum Überholen auf den linken Fahrstreifen ausgeschert war. Unabhängig wie weit der Beklagte den Lastzug schon passiert hatte, war der Fahrstreifenwechsel erst wenige Augenblicke zuvor erfolgt. Die Beklagten selbst behaupten nicht, der Beklagte zu 1) sei schon länger links gefahren. Auch nach ihrem Vortrag war der Beklagte zu 1) eigens zum Überholen des Lastzuges auf den vom Zeugen … befahrenen linken Fahrstreifen ausgeschert. Damit liegt ein vom typischen Auffahrunfall abweichender Geschehensablauf vor, womit sich der Rückgriff auf die Lebenserfahrung verbietet. Angesichts des im einzelnen ungeklärten Unfallhergangs muß der über den Gesichtspunkt der jeweiligen Betriebsgefahr beiderseits zu vertretende Verursachungsanteil gleich bewertet werden (OLG Celle, VersR 1982, 960 [961]). Der Höhe nach steht der Klägerin damit der nach Regulierung des Sachschadens durch den Kaskoversicherer als Selbstbeteiligung verbliebene Betrag von 1.000,-- DM zu. Dieser Betrag macht weniger als die Hälfte des Sachschadens an ihrem Fahrzeug aus und wird vom gesetzlichen Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer nicht berührt (§ 67 Abs. 1 S. 1 und 2 VVG). Hinzu kommt die Hälfte der Unkostenpauschale. Dies sind 20,--DM, da die Parteien die pauschalen Unkosten übereinstimmend mit 40,-- DM angegeben haben. Die weiter geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung von pauschal 99,-- DM pro Tag steht der Klägerin demgegenüber nicht zu. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wie dem der Klägerin ist der durch Nutzungsausfall entstandene Schaden konkret nachzuweisen. Die erwerbswirtschaftliche Sachnutzung fällt in den Anwendungsbereich des § 252 BGB; für die bei privat genutzten Fahrzeugen notwendige Ergänzung der im Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB) ansonsten maßgeblichen Differenzhypothese besteht kein Anlaß (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 54. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rz. 24). Ob Ausnahmen von diesem Grundsatz dann zu machen sind, wenn sich der reparaturbedingte Ausfall des Fahrzeugs wegen besonderer Anstrengungen des Geschädigten oder der Eigenart seines Betriebes nicht ausgewirkt hat (Palandt - Heinrichs, a.a.O.), kann dahinstehen, weil für einen solchen Ausnahmefall nichts vorgetragen ist. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.