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Urteil

17 C 144/14

AG Bad Segeberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBADSE:2015:0219.17C144.14.0A
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Leitsätze
1. Kommt es in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die sich aus § 7 Abs. 5 StVO für den Spurwechsler ergebenden Sorgfaltspflichten verletzt worden sind (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Oktober 2014, 22 U 150/13, Verkehrsrecht aktuell 2015, 42; OLG München, Urteil vom 26. April 2013, 10 U 357/12, Schaden-Praxis 2014, 62 und KG Berlin, Beschluss vom 13. September 2010, 12 U 208/09)(Rn.25) . 2. Eine Pflicht zur Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO besteht nicht nur bei Dunkelheit, sondern auch "während der Dämmerung". Frühestmöglicher Zeitpunkt für das Einsetzen der Dämmerung im Rechtssinne ist der Sonnenuntergang (Anschluss an KG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 1974, 22 U 1071/74, VersR 1975, 54). Der Begriff der Dämmerung betrifft dabei die Übergangszeit von der Tageshelligkeit zur Dunkelheit. Die Beleuchtung des Fahrzeuges ist erforderlich, sobald die Lichtverhältnisse derart sind, dass andere, auch schnell fahrende Verkehrsteilnehmer die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs und ihr Ende nicht mehr deutlich erkennen können, und zwar auf eine Entfernung, auf die sie erkennbar sein müssten (Anschluss an KG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 1974, 22 U 1071/74, VersR 1975, 54). Schon beim geringsten Zweifel darüber, ob das Fahrzeug noch rechtzeitig wahrgenommen werden kann, ist die Beleuchtung einzuschalten. Maßgeblich sind dabei letztlich stets die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie die konkreten Ortsverhältnisse. Die Beleuchtung anderer Fahrzeuge kann einen Hinweis für die Notwendigkeit der Beleuchtung des eigenen Fahrzeuges geben.(Rn.32) 3. Kollidiert ein Spurwechsler infolge Unachtsamkeit mit einem Fahrzeug, an dem unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO kein Licht eingeschaltet war, ist eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Spurwechslers angemessen.(Rn.24) 4. Mit der Unkostenpauschale soll pauschal der Aufwand des Geschädigten abgegolten werden, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entsteht. Der Geschädigte kann bei einem Verkehrsunfall die mit der Schadensabwicklung anfallenden Kosten ohne konkrete Darlegungen pauschal geltend machen. Der Höhe nach schätzt das Gericht die Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 25,00 € (Fortführung von AG Bad Segeberg, Urteil vom 8. November 2012, 17a C 256/10, RuS 2013, 93).(Rn.52) 5. Die Unkostenpauschale sowie eine Nutzungsausfallentschädigung ist von dem sog. Quotenvorrecht nicht umfasst. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen kongruenten, sondern um einen inkongruenten Schaden, also einen sog. Sachfolgeschaden (Anschluss an AG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 274 C 22/12, AGS 2012, 436).(Rn.53) 6. Ein sog. Rückstufungsschaden sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten unterliegen nicht dem sog. Quotenvorrecht (Anschluss an OLG Celle, Urteil vom 3. Februar 2011, 5 U 171/10, Schaden-Praxis 2011, 146).(Rn.60)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 458,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 410,00 € seit dem 21.12.2013 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 48,73 € die Beklagte zu 1) seit dem 17.06.2014 und die Beklagte zu 2) seit dem 03.06.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus dem Unfallgeschehen vom 21.11.2013 auf der BAB 21 in Fahrtrichtung Kiel in Höhe der Anschlussstelle Bad Segeberg gegen 16.20 Uhr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer bei der … AG, Versicherungsscheinnummer …. entstehenden Prämienrückstufungsschaden in Höhe von 40 % zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/7 zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind; diese Kosten hat die Klägerin alleine zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 920,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt es in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die sich aus § 7 Abs. 5 StVO für den Spurwechsler ergebenden Sorgfaltspflichten verletzt worden sind (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Oktober 2014, 22 U 150/13, Verkehrsrecht aktuell 2015, 42; OLG München, Urteil vom 26. April 2013, 10 U 357/12, Schaden-Praxis 2014, 62 und KG Berlin, Beschluss vom 13. September 2010, 12 U 208/09)(Rn.25) . 2. Eine Pflicht zur Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO besteht nicht nur bei Dunkelheit, sondern auch "während der Dämmerung". Frühestmöglicher Zeitpunkt für das Einsetzen der Dämmerung im Rechtssinne ist der Sonnenuntergang (Anschluss an KG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 1974, 22 U 1071/74, VersR 1975, 54). Der Begriff der Dämmerung betrifft dabei die Übergangszeit von der Tageshelligkeit zur Dunkelheit. Die Beleuchtung des Fahrzeuges ist erforderlich, sobald die Lichtverhältnisse derart sind, dass andere, auch schnell fahrende Verkehrsteilnehmer die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs und ihr Ende nicht mehr deutlich erkennen können, und zwar auf eine Entfernung, auf die sie erkennbar sein müssten (Anschluss an KG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 1974, 22 U 1071/74, VersR 1975, 54). Schon beim geringsten Zweifel darüber, ob das Fahrzeug noch rechtzeitig wahrgenommen werden kann, ist die Beleuchtung einzuschalten. Maßgeblich sind dabei letztlich stets die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie die konkreten Ortsverhältnisse. Die Beleuchtung anderer Fahrzeuge kann einen Hinweis für die Notwendigkeit der Beleuchtung des eigenen Fahrzeuges geben.(Rn.32) 3. Kollidiert ein Spurwechsler infolge Unachtsamkeit mit einem Fahrzeug, an dem unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO kein Licht eingeschaltet war, ist eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Spurwechslers angemessen.(Rn.24) 4. Mit der Unkostenpauschale soll pauschal der Aufwand des Geschädigten abgegolten werden, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entsteht. Der Geschädigte kann bei einem Verkehrsunfall die mit der Schadensabwicklung anfallenden Kosten ohne konkrete Darlegungen pauschal geltend machen. Der Höhe nach schätzt das Gericht die Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 25,00 € (Fortführung von AG Bad Segeberg, Urteil vom 8. November 2012, 17a C 256/10, RuS 2013, 93).(Rn.52) 5. Die Unkostenpauschale sowie eine Nutzungsausfallentschädigung ist von dem sog. Quotenvorrecht nicht umfasst. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen kongruenten, sondern um einen inkongruenten Schaden, also einen sog. Sachfolgeschaden (Anschluss an AG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 274 C 22/12, AGS 2012, 436).(Rn.53) 6. Ein sog. Rückstufungsschaden sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten unterliegen nicht dem sog. Quotenvorrecht (Anschluss an OLG Celle, Urteil vom 3. Februar 2011, 5 U 171/10, Schaden-Praxis 2011, 146).(Rn.60) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 458,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 410,00 € seit dem 21.12.2013 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 48,73 € die Beklagte zu 1) seit dem 17.06.2014 und die Beklagte zu 2) seit dem 03.06.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus dem Unfallgeschehen vom 21.11.2013 auf der BAB 21 in Fahrtrichtung Kiel in Höhe der Anschlussstelle Bad Segeberg gegen 16.20 Uhr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer bei der … AG, Versicherungsscheinnummer …. entstehenden Prämienrückstufungsschaden in Höhe von 40 % zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/7 zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind; diese Kosten hat die Klägerin alleine zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 920,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig (unten 1.) und hat in der Sache teilweise Erfolg (unten 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsantrag zu Ziff. 2) zulässig. Die Einstandspflicht der Beklagten für den geltend gemachten Schaden stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Auch liegt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Denn es steht noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Klägerin tatsächlich nachteilig auswirken wird. Soweit der Antrag der Klägerin den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrifft, könnte die Klägerin den Schaden zwar beziffern. Gleichwohl ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, weil sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2006 - VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397 Rn. 7 m.w.Nachw.). Ob und inwieweit die Beklagten zur Erstattung des sog. Rückstufungsschadens verpflichtet sind, ist eine Frage der Begründetheit des Feststellungsantrages. 2. Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie abzuweisen. Der Klägerin steht aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 21.11.2013 ein Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG i.V. mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. a. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) ein Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V. mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Der Schaden an dem Pkw der Klägerin ist unter Zugrundelegung des unstreitigen Parteivorbringens bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkws entstanden. Ein Fall höherer Gewalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Ferner steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) als Führerin des bei der Beklagten zu 2) haftplichtversicherten Pkws ein Schadensersatzanspruch gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zu. Allerdings ist der Schaden an dem Pkw der Klägerin ebenso bei dem Betrieb ihres Kraftfahrzeugs entstanden. Gemäß § 17 Abs. 2 StVG gilt für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander daher die Bestimmung des § 17 Abs. 1 StVG, weshalb die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, in wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei dürfen neben unstreitigen Tatsachen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bewiesen sind oder aber auf die sich eine Partei selbst berufen hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2004 - 1 U 152/03, SVR 2005, 28, juris Rn. 5). Unter Zugrundelegung dessen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Klägerin von den Beklagten nach einer Haftungsquote von 40:60 zu Lasten der Klägerin den geltend gemachten Schaden erstattet verlangen kann. (1) Zu Lasten der Klägerin streitet vorliegend ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Zeuge O... den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht hat. Denn der Zeuge O... hat nach dem unstreitigen Parteivorbringen einen Spurwechsel vollzogen. Unstreitig ist es während des Spurwechsels zu der Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 StVO ist jeder Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich durch die Benutzung von Fahrtrichtungsanzeigern anzukündigen. Kommt es - was vorliegend unstreitig ist - in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die sich aus § 7 Abs. 5 StVO für den Spurwechsler ergebenden Sorgfaltspflichten verletzt worden sind (s. nur OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.10.2014 - 22 U 150/13, juris Rn. 10; OLG München, Urt. v. 26.04.2013 - 10 U 357/12, juris Rn. 9; KG, Beschl. v. 13.09.2010 - 12 U 208/09, juris Rn. 23; Wenker, VersR 2015, 34, 36 m.w.Nachw.). Das Verschulden des Zeugen O... muss sich die Klägerin gemäß § 9 StVG entgegenhalten lassen. Den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge O... seinen sich aus § 7 Abs. 5 StVG ergebenden Sorgfaltspflichten hinreichend nachgekommen ist. Allerdings hält das Gericht die Angaben des Zeugen O... entgegen der Auffassung der Beklagten für glaubhaft. Der Zeuge hat das Unfallgeschehen in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Der Zeuge hat auch plausibel und nachvollziehbar angegeben, weshalb er sich an das Unfallgeschehen und sein eigenes Fahrverhalten trotz der seit dem Unfallgeschehen verstrichenen Zeit noch so genau erinnern kann. Das Gericht hält den Zeugen auch für glaubwürdig. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge O... als Fahrer des unfallbeschädigten Pkw ein zumindest mittelbares persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Dies macht den Zeugen jedoch nicht per se unglaubwürdig. Insbesondere aufgrund des konkreten Aussageverhaltens des Zeugen sowie des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht von dem Zeugen im Rahmen der Vernehmung verschaffen konnte, sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Auch aus dem Umstand, dass der Zeuge O... der Lebensgefährte der Klägerin ist, folgt nicht, dass der Zeuge per se als unglaubwürdig anzusehen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass Wahrnehmungen zu Vorgängen häufig von Personen gemacht werden, die dem Nahbereich einer Partei zuzuordnen sind. Solche Zeugen allein aus diesem Grund als Beweismittel auszuschließen, würde einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und den verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewährleistungsanspruch darstellen (BGH, Urt. v. 30.09.1974 - II ZR 11/73, VersR 1974, 1196, 1197; zur Problematik der sog. Beifahrerrechtsprechung s. BGH, Urt. v. 3.11.1987 - VI ZR 95/87, NJW 1988, 566, 567; BGH, Urt. v. 03.11.1987 - VI ZR 95/87, NJW-RR 1988, 281; BGH, Urt. v. 18.01.1995 - VIII ZR 23/94, NJW 1995, 955 f.; OLG München, Urt. v. 16.09.2005 - 10 U 2787/05, NZV 2005, 582; Greger , NJW 1988, 567 f.). Konkrete Anhaltspunkte, die an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage Zweifel aufkommen ließen, sind aber - wie dargetan - nicht erkennbar. Gleichwohl ist das Gericht auch unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen O... nicht überzeugt davon, dass der Zeuge mit der gebotenen Sorgfalt seinen Pflichten vor bzw. bei dem Spurwechsel nachgekommen ist. Soweit der Zeuge angegeben hat, dass er sich sowohl durch Blick in den Innen- sowie den linken Außenspiegel und durch einen Schulterblick nach hinten vergewissert habe, geht das Gericht zwar davon aus, dass der Zeuge dies getan hat. Jedoch muss insbesondere ein Schulterblick auch mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Auch nach dem Vorbringen der Klägerin herrschte im Unfallzeitpunkt keine Dunkelheit, sondern lediglich „fortgeschrittene Dämmerung“. Bei dieser Sachlage musste der Zeuge O... insbesondere den Schulterblick sorgfältig ausführen und dabei damit rechnen, dass sich unbeleuchtete Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Fahrzeugfarbe nicht ohne weiteres zu erkennen sind, auf der linken Fahrspur befinden. Auch bei „fortgeschrittener Dämmerung“ sowie der vom Gericht im Rahmen der Inaugenscheinnahme des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs festgestellten Fahrzeugfarbe ist davon auszugehen, dass der Zeuge O... das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug trotz der unstreitig nicht eingeschalteten Beleuchtung hätte erkennen können, wenn er zumindest den Schulterblick mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt hätte. Da sich das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug unstreitig auf der linken Fahrspur befand und auch nach dem Vorbringen der Klägerin keine Dunkelheit herrschte, ist davon auszugehen, dass der Zeuge O... den Schulterblick nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt hat. Auch aus den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ergibt sich nicht, dass der Zeuge O... den Schulterblick mit der notwendigen Sorgfalt ausgeführt hat. Zumindest verbleiben insoweit Zweifel bei dem Gericht, dass der Zeuge O... den Schulterblick mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt hat. Auch vermag das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass im Unfallzeitpunkt nicht nur „Dämmerung“, sondern bereits Dunkelheit herrschte, weshalb das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug auch bei einem sorgfältig ausgeführten Schulterblick für den Zeugen O... nicht erkennbar gewesen ist. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin geht. Soweit die Klägerin behauptet hat, die Beklagte zu 1) sei mit ihrem Fahrzeug wesentlich schneller gefahren als der Zeuge O..., weshalb das von der Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug für den Zeugen O... auch bei einem sorgfältig durchgeführten Schulterblick nicht erkennbar gewesen wäre, ist die Klägerin beweisfällig für diese Behauptung geblieben. Weder die Klägerin noch der Zeuge O... konnten Angaben zur Geschwindigkeit des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges machen, weil weder die Klägerin noch der Zeuge O... das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug vor der Kollision wahrgenommen haben. Aus den Angaben der Beklagten zu 1) ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Beklagte zu 1) wesentlich schneller gefahren ist als der Zeuge O.... Da die Klägerin beweisbelastet für ihre Behauptung und sie insoweit beweisfällig geblieben ist, war das Gericht nicht gehalten, das von den Beklagten gegenbeweislich angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit der Zeuge O... angegeben hat, er habe rechtzeitig und deutlich vor dem Spurwechsel den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, steht dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge O... hat zwar angegeben, er habe „etwa 10 bis 15 Sekunden“ geblinkt, bevor er den Fahrstreifenwechsel durchgeführt habe. Indes hat die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass der Zeuge O... die Fahrspur gewechselt habe, ohne zu blinken. Das Gericht hält auch die Angaben der Beklagten zu 1) für glaubhaft, insbesondere in sich schlüssig und nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei. Die Klägerin konnte im Rahmen ihrer Anhörung letztlich keine Angaben dazu machen, wie lange der Zeuge O... den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat. Bei dieser Sachlage steht letztlich „Wort gegen Wort“, was zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin geht. Es steht jedenfalls nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge O... den linken Fahrtsichtungsanzeiger „rechtzeitig“ i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 StVO betätigt hat. Aus dem Gesagten folgt, dass der Zeuge O... den Unfall durch ein sorgfaltswidriges Verhalten verschuldet hat (§ 7 Abs. 5 StVO). (2) Aber auch zu Lasten der Beklagten ist vorliegend von einem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1) auszugehen, das den Unfall mitverursacht hat. Beweisbelastet ist insoweit die Klägerin, weil sie sich auf einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO beruft. Ob zu Lasten der Beklagten insoweit ein Anscheinsbeweis streitet, ist vorliegend unerheblich. Denn von einem Anscheinsbeweis könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO tatsächlich vorliegt. Hierbei handelt es sich um den sog. Vermutungstatbestand, bei dessen Vorliegen auf eine bestimmte Rechtsfolge geschlossen werden kann. Ist aber - wie vorliegend - bereits der Vermutungstatbestand streitig, ist die Klägerin, die sich auf dessen Vorliegen beruft, beweisbelastet. Die Beklagte zu 1) hat gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen, indem sie an dem von ihr geführten Pkw die Beleuchtungseinrichtung nicht eingeschaltet hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht nach dieser Vorschrift eine Pflicht zur Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen nicht nur bei Dunkelheit, sondern auch „während der Dämmerung“. Frühestmöglicher Zeitpunkt für das Einsetzen der Dämmerung im Rechtssinne ist der Sonnenuntergang (vgl. KG, Urt. v. 17.10.1974 - 22 U 1071/74, VersR 1975, 54), der vorliegend unstreitig im Unfallzeitpunkt bereits stattgefunden hat. Der Begriff der Dämmerung betrifft dabei die Übergangszeit von der Tageshelligkeit zur Dunkelheit (Geigel/Zieres, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 27. Kap Rn. 430). Die Beleuchtung des Fahrzeuges ist erforderlich, sobald die Lichtverhältnisse derart sind, dass andere, auch schnell fahrende Verkehrsteilnehmer die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs und ihr Ende nicht mehr deutlich erkennen können, und zwar auf eine Entfernung, auf die sie erkennbar sein müssten (KG, Urt. v. 17.10.1974 - 22 U 1071/74, VersR 1975, 54; Geigel/Zieres, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 27. Kap Rn. 430 m.w.N.). Schon beim geringsten Zweifel darüber, ob das Fahrzeug noch rechtzeitig wahrgenommen werden kann, ist die Beleuchtung einzuschalten. Maßgeblich sind dabei letztlich stets die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie die konkreten Ortsverhältnisse. Die Beleuchtung anderer Fahrzeuge kann einen Hinweis für die Notwendigkeit der Beleuchtung des eigenen Fahrzeuges geben (Geigel/Zieres, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 27. Kap Rn. 430). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Unfallzeitpunkt eine Dämmerung in diesem Sinne vorlag und die Beklagte zu 1) demnach zur Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen verpflichtet gewesen ist. Allerdings kommt den Ausführungen des PHM H… in dem Polizeibericht vom 21.11.2013 (Vg-Nr. …) keine entscheidende Bedeutung zu. Denn insoweit ist - worauf die Beklagten zutreffend hinweisen - zu berücksichtigen, dass die Unfallaufnahme durch die herbeigerufenen Polizeibeamten erst mehrere Minuten nach dem Unfall erfolgt ist. Entscheidend sind aber die Lichtverhältnisse unmittelbar vor der Kollision der beiden Fahrzeuge. Hierzu kann jedoch der PHM H… keinerlei Angaben machen, da dieser zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht am Unfallort gewesen ist. Das Gericht hat seine Überzeugung jedoch aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen O... sowie der glaubhaften Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gewonnen. Die Klägerin hat angegeben, dass es „dunkel“ gewesen sei, der Zeuge O... hat angegeben, dass es „relativ dunkel“ gewesen sei. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Klägerin als auch der Zeuge O... angegeben haben, die anderen Fahrzeuge hätten Licht eingeschaltet. Ferner steht nach dem oben Gesagten für das Gericht fest, dass der Zeuge einen Schulterblick vollzogen hat. Auch wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass der Zeuge den Schulterblick mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt hat, ist im Hinblick auf den Umstand, dass der Zeuge trotz des auf der linken Fahrspur befindlichen Fahrzeuges den Spurwechsel vollzogen hat, davon auszugehen, dass der Zeuge das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug auch deshalb bei dem durchgeführten Schulterblick übersehen hat, weil bereits Dämmerung eingesetzt hatte und auch aufgrund der Farbe des von der Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs dessen seitliche Begrenzung und ihr Ende für den Zeugen O... nicht mehr deutlich erkennbar gewesen sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass schon beim geringsten Zweifel darüber, ob das Fahrzeug noch rechtzeitig wahrgenommen werden kann, eine Pflicht zur Benutzung der Beleuchtungseinrichtung besteht. Die Angaben der Beklagten zu 1) sind nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Gerichts zu erschüttern. Die Beklagte zu 1) hat selbst auf Frage des Gerichts angegeben, dass manche Verkehrsteilnehmer das Licht bereits eingeschaltet hatten. Auch unter Zugrundelegung dessen ist davon auszugehen, dass eine Pflicht zur Benutzung der Beleuchtungseinrichtung jedenfalls deshalb bestand, weil sich für die Beklagte zu 1) Zweifel darüber aufdrängen mussten, ob ihr Fahrzeug von anderen Verkehrsteilnehmern noch rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Nach dem Gesagten steht ferner zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO unfallursächlich ausgewirkt hat. Auch insoweit kann daher dahinstehen, ob bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO zu Lasten der Beklagten ein Anscheinsbeweis dafür streitet, dass der Verstoß sich unfallursächlich ausgewirkt hat und daher die Beklagten beweisbelastet wären für die fehlende Unfallursächlichkeit. Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 1) gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, musste das Gericht keinen Beweis durch Vernehmung des von der Klägerin angebotenen Zeugen J. H… darüber erheben, ob die Beklagte zu 1) angegeben hat, sie habe nicht gewusst, wie man die Beleuchtungseinrichtung an dem von ihr gesteuerten Pkw einschaltet. Soweit die Beklagten sich zum Beweis für die Tatsache, dass zum Unfallzeitpunkt noch Helligkeit geherrscht habe, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen haben, musste das Gericht diesem Beweisangebot nicht nachgehen. Denn das zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten ist ein offensichtlich ungeeignetes Beweismittel. Nach dem oben Gesagten kommt es rechtserheblich allein darauf an, ob in der konkreten Unfallsituation eine Beleuchtungspflicht für die Beklagte zu 1) bestand. Dabei ist nicht allein maßgeblich, ob im Unfallzeitpunkt „noch Helligkeit“ geherrscht hat. Vielmehr kommt es nach dem oben Gesagten auf die konkreten Gegebenheiten im Unfallzeitpunkt, insbesondere die Lichtverhältnisse am Unfallort in der konkreten Unfallsituation an. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie ein Sachverständiger heute noch rechtlich erhebliche Feststellungen dazu treffen könnte, ob im allein maßgeblichen Unfallzeitpunkt eine „Dämmerung“ i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO geherrscht hat. Das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu 1) muss sich der Halter und damit auch die Beklagte zu 2) wiederum gemäß § 9 StVG entgegenhalten lassen. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass die Beklagte zu 1) den ihr gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG obliegenden Beweis, dass der Schaden nicht durch ihr Verschulden verursacht worden ist, nicht zu führen vermocht hat. (3) Nach dem oben Gesagten ist sowohl zu Lasten der Klägerin als auch zu Lasten der Beklagten davon auszugehen, dass der Zeuge O... bzw. die Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht haben. Ferner ist davon auszugehen, dass weder für die Klägerin noch für die Beklagten der Unfall durch ein unanwendbares Ereignis i.S. des § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden ist. Für die Unanwendbarkeit tragen jeweils die Klägerin und die Beklagten die Beweislast. Vorliegend fehlt es schon deshalb an einer Unabwendbarkeit, weil sowohl der Zeuge O... als auch die Beklagte zu 1) sogar sorgfaltswidrig gehandelt haben. Die von beiden Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr ist bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gleich zu bewerten. Dass der Zeuge O... mit dem Pkw der Klägerin einen Spurwechsel vollzogen hat, führt nicht zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr. Denn die besondere Gefährlichkeit, die mit einem solchen Fahrmanöver einhergeht, ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 5 StVO und dem damit einhergehenden Anscheinsbeweis. Dass der Zeuge O... ein besonders gefahrträchtiges Fahrmanöver durchgeführt hat, ist bei der Berücksichtigung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und führt nicht zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr. Soweit die Klägerin meint, dass vorliegend zu Lasten der Beklagten ebenfalls ein Anscheinsbeweis streite, weil die Beklagte zu 1) gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, kann auch im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG dahinstehen, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Allerdings ist umstritten, wie die Abwägung zu erfolgen hat, wenn zu Lasten beider Unfallbeteiligter ein Anscheinsbeweis streitet. Der Auffassung, dass sich die tatsächlichen Vermutungen gegenseitig aufheben und die damit verbundenen Beweiserleichterungen wegfallen (so OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2002 - 11 U 2948/01, SP 2003, 304, juris Rn. 5), vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen (s. zum Folgenden auch AG Oldenburg in Holstein, Urt. v. 25.08.2009 - 23 (22) C 1052/07, juris). Denn aus dem Vorliegen zweier jeweils zu Lasten der Unfallbeteiligten streitenden Anscheinsbeweise folgt lediglich, dass für den jeweiligen Unfallbeteiligten - wie dargelegt - davon auszugehen ist, dass dieser den Unfall mitverschuldet hat und dementsprechend von einer Haftungsquote, in der Regel 50:50, ausgegangen werden muss, wenn die Unfallbeteiligten den jeweils gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu widerlegen vermögen (zutreffend OLG Hamm, Urt. v. 08.02.1993 - 3 U 222/92, SP 1994, 140 f.; KG, Urt. v. 25.06.1992 - 12 U 3343/91 LG Essen, Urt. v. 18.05.1993 - 13 S 35/93, SP 1993, 373 f.). Letztlich kann hier nichts anderes gelten als in denjenigen Konstellationen, in denen unaufklärbar bleibt, ob zugunsten bzw. zu Lasten beider Unfallbeteiligten ein Anscheinsbeweis streitet (zur Haftungsteilung in diesen Fällen KG, Urt. v. 26.08.2004 - 12 U 195/03, DAR 2005, 157 OLG Naumburg, Urt. v. 17.12.2002 - 9 U 178/02, NJW-RR 2003, 809 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.07.2005 - 4 U 209/04; OLG Hamm, Urt. v. 23.09.2003 - 9 U 70/03, VersR 2005, 1303 OLG Celle, Urt. v. 26.11.1981 - 5 U 79/81, VersR 1982, 960 LG Detmold, Urt. v. 19.04.2000 - 2 S 19/00, ZfS 2000, 385 LG Köln, Urt. v. 01.08.1991 - 34 S 87/91, NZV 1991, 476 LG Gießen, Urt. v. 16.02.2004 - 3 O 235/03, SP 2005, 84; LG Gießen, Urt. v. 03.05.1995 - 1 S 9/95, ZfS 1995, 409 f.; LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2003 - 331 S 114/02; AG Bremen, Urt. v. 20.02.2004 - 9 C 542/03). Allenfalls dann, wenn ausschließlich ein Anscheinsbeweis zu Lasten eines Unfallbeteiligten spricht (s. hierzu KG, Urt. v 20.01.1994 - 12 U 4863/93, juris: behaupteter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO durch grundloses Abbremsen des Vorausfahrenden; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2004 - 1 U 152/03, SVR 2005, 28) oder einer der Unfallbeteiligten den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu wiederlegen vermag (KG, Urt. v. 01.12.1975 - 12 U 1279/75, DAR 1976, 74), kann von einer Alleinhaftung bzw. einer überwiegenden Haftung des andere Verkehrsteilnehmers ausgegangen werden. Vorliegend ist gleichwohl von einer überwiegenden Haftung der Klägerin auszugehen. Denn bei den in § 7 Abs. 5 StVO geregelten Pflichten handelt es sich um sog. Kardinalpflichten. Bei der Durchführung eines Spurwechsels handelt es sich um ein besonders gefahrenträchtiges Fahrmanöver, das regelmäßig zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Der Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Ein Verstoß gegen diese Pflichten wiegt besonders schwer. Dies rechtfertigt eine überwiegende Haftung der Klägerin, die das Gericht mit 60 % bemisst. Eine abweichende Haftungsquote wäre allenfalls bei einem groben Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO, etwa wegen Nichtbenutzen der Beleuchtungseinrichtung bei Dunkelheit, oder einem allenfalls leichten Sorgfaltsverstoß des Zeugen O..., etwa bei einer deutlich höheren Geschwindigkeit des von der Beklagten zu 1) geführten Pkw, angezeigt. Für beides ist indes die Klägerin beweisbelastet und beweisfällig geblieben. Da gleichwohl der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO nach dem oben Gesagten maßgeblich zu dem Unfall beigetragen hat, ist eine noch weitergehende Haftung der Klägerin nicht angezeigt. Vielmehr ist zu Lasten der Beklagten ein Mitverschulden in Höhe von 40 % angemessen. b. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagten der Klägerin die Erstattung von 40 % des ihr aufgrund des Unfalls entstandenen Schadens schulden. Für die einzelnen Schadenspositionen der Klägerin ergibt sich unter Zugrundelegung dessen Folgendes: (1) Die Klägerin kann von den Beklagten die geltend gemachte Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € erstattet verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei der …AG eine Vollkaskoversicherung für den unfallbeschädigten Pkw unterhält und insoweit eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € vereinbart worden ist. Das Gericht hat seine Überzeugung aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Zeugen P… vom 04.09.2014 gewonnen. Der Zeuge hat das Vorbringen der Klägerin unter Vorlage entsprechender schriftlicher Nachweise bestätigt. Die Beklagten sind den schriftlichen Ausführungen des Zeugen nicht entgegengetreten. Die Klägerin kann von den Beklagten die vollständige Zahlung der Selbstbeteiligung verlangen. Dass die Beklagten der Klägerin nach dem oben Gesagten lediglich 40 % des ihr unfallbedingt entstandenen Schadens zu ersetzen haben, steht dem nicht entgegen. Dies ergibt sich aus dem sog. Quotenvorrecht, das der Klägerin vorliegend zusteht. Wird dem vollkaskoversicherten Geschädigten der entstandene Schaden, etwa wie vorliegend aufgrund einer Selbstbeteiligung, nur zum Teil ersetzt und bleibt auch der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, etwa wie vorliegend aufgrund der oben dargelegten Haftungsteilung, hinter der Schadenshöhe zurück, würde die Schadloshaltung des Versicherungsnehmers bei einem Übergang des Schadensersatzanspruches auf den eingetretenen Vollkaskoversicherer gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG verhindert. Aus dem Sinn und Zweck der vorgenannten Bestimmung, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zu verhindern, folgert die herrschende Meinung zu Recht, dass es zu einem Forderungsübergang erst dann kommt, wenn der Schaden des Versicherungsnehmers vollständig ausgeglichen ist, bis dahin bleibt der Geschädigte Forderungsinhaber. Die sog. Differenztheorie billigt dem Versicherungsnehmer dabei ein Quotenvorrecht zu, das besagt, dass auf den Versicherer der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit übergeht, als er zusammen mit der erbrachten Versicherungsleistung den Schaden übersteigt, also nur in Höhe der Differenz, die zwischen der Summe von Leistungen des Versicherers und Schadensersatzansprüchen des Versicherungsnehmers einerseits und dessen Schaden andererseits besteht (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1954 - VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28 ff.; BGH, Urt. v. 20.03.1967 - III ZR 100/66, BGHZ 47, 308 ff.; Schütz, VersR 1980, 121 ff.; Groß, DAR 1999, 337, 338 f.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 67 Rn. 23; abw. die sog. absolute Theorie, wonach der Anspruch in Höhe der Zahlung auf den Kaskoversicherer übergeht, sowie die sog. relative Theorie, wonach der Anspruch zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer im Verhältnis ihrer Beteiligungen am Schaden zu teilen ist). Das Quotenvorrecht bezieht sich dabei allerdings von vorneherein nur auf solche Schäden, die ihrer Art nach in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallen, also nur auf sog. „kongruente“ Schäden, nicht dagegen auf sog. (inkongruente) Sachfolgeschäden (vgl. nur BGH, Urt. v. 08.12.1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, juris Rn. 14 ff.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 67 Rn. 8, 23: „Kongruenz vor Differenz“), wobei es für die Bestimmung der Kongruenz der Sachschäden nicht darauf ankommt, welche Schäden der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag und den diesen ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung tatsächlich erstattet hat oder zu erstatten verpflichtet ist, maßgeblich ist nur, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeuges berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung i.S. von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aufzuwenden (BGH, Urt. v. 08.12.1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, juris Rn. 16; OLG Celle, Urt. v. 08.08.2006 - 14 U 36/06, juris Rn. 17). Die von der Klägerin geltend gemachte Selbstbeteiligung stellt einen sog. kongruenten Schaden dar (AG Köln, Urt. v. 05.07.2006 - 135 C 157/06, juris Rn. 15; AG Köln, Urt. v. 05.07.2012 - 274 C 22/12, juris Rn. 5; AG Ansbach, Urt. v. 28.12.2007 - 1 C 1266/07, juris Rn. 24). Vorliegend ergibt sich unter Zugrundelegung des sog. Quotenvorrechts daher Folgendes (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, juris Rn. 20 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.01.2006 - 1 U 159/05, juris Rn. 14 ff.; Groß, DAR 1999, 337, 339; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 67 Rn. 22): Gesamtschaden: 3.756,70 € Anspruch ggü. Bekl.: 1.502,68 € Ersatzleistung Kasko: 3.456,70 € Versicherungsleistung (3.456,70 €) + kongruenter Teil des Schadensersatzanspruches (1.502,68 €) - kongruenter Gesamtschaden (3.756,70 €) = auf den Versicherer übergegangener Anspruch (1.202,68 €), dem Versicherungsnehmer verbleibender kongruenter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten = 300,00 €. Dass die Vollkaskoversicherung der Klägerin vorliegend bereits mehr an die Klägerin geleistet hat, als diese gegenüber den Beklagten zu beanspruchen hätte, steht der Anwendung des Quotenvorrechts nach der oben genannten Auffassung nicht entgegen (Groß, DAR 1999, 337, 339). Gegen die herrschende Differenztheorie ist vorgebracht worden, dass diese die Vereinbarung eines Selbstbehaltes und die Regeln der Unterversicherung leerlaufen lasse, weil sie den Versicherungsnehmer zu Lasten des Versicherers genauso stelle, wie der Versicherungsnehmer ohne Selbstbehalt und Unterversicherung stünde (so Ebert/Segger, VersR 2001, 143 ff.; s. ferner Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 41). Dieser Kritik kann indes nicht gefolgt werden (s. zutreffend zum Ganzen Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 67 Rn. 22). Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes und die Regeln der Unterversicherung führen lediglich zu einer Kürzung des Versicherungsanspruches und zwingen nicht zu der Schlussfolgerung, dass der Versicherungsnehmer auf außervertragliche Vorteile, die ihm die volle Deckung seines Schadens ermöglichen, zugunsten des Versicherers verzichten muss. (2) Soweit die Klägerin eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € begehrt, ist die Klage lediglich teilweise begründet. Dem Grunde nach schulden die Beklagten die Erstattung einer solchen Pauschale. Mit der Unkostenpauschale soll pauschal der Aufwand des Geschädigten abgegolten werden, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entsteht. Der Geschädigte kann bei einem Verkehrsunfall die mit der Schadensabwicklung anfallenden Kosten ohne konkrete Darlegungen pauschal geltend machen. Der Höhe nach schätzt das Gericht die Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 25,00 € (AG Bad Segeberg, Urt. v. 08.11.2012 - 17a C 256/10, NJW-RR 2013, 864, juris Rn. 34). Die von der Klägerin geltend gemachte Unkostenpauschale ist von dem sog. Quotenvorrecht nicht umfasst. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen kongruenten, sondern um einen inkongruenten Schaden, also einen sog. Sachfolgeschaden (AG Köln, Urt. v. 05.07.2012 - 274 C 22/12, juris Rn. 6; Lemcke/Heß, NJW-Spezial 2007, 63). Dementsprechend kann die Klägerin von den Beklagten eine Unkostenpauschale lediglich in Höhe der Haftungsquote, also in Höhe von 10,00 € verlangen (40 % von 25,00 €). Die weitergehende Klage ist unbegründet und abzuweisen. (3) Soweit die Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 295,00 € begehrt, ist die Klage lediglich teilweise begründet. Nachdem die Beklagten unstreitig gestellt haben, dass der Pkw der Klägerin reparaturbedingt in der Zeit vom 25.11. bis zum 29.11.2013 nicht nutzbar gewesen ist, steht der Klägerin dem Grunde nach für diesen Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Der Höhe nach schätzt das Gericht die Entschädigung gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der sog. Schwacke-Liste auf 50,00 € pro Tag. Da das Fahrzeug auch nach dem Vorbringen der Klägerin im Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre gewesen ist, ist von der täglichen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 59,00 € ein Abschlag zu machen. Vor diesem Hintergrund steht der Kläger eine Nutzungsentschädigung für fünf Tage in Höhe von je 50,00 €, insgesamt also 250,00 € zu. Die von der Klägerin geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung ist von dem sog. Quotenvorrecht nicht umfasst. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen kongruenten, sondern um einen inkongruenten Schaden, also einen sog. Sachfolgeschaden (AG Köln, Urt. v. 05.07.2012 - 274 C 22/12, juris Rn. 6; Lemcke/Heß, NJW-Spezial 2007, 63). Dementsprechend kann die Klägerin von den Beklagten eine Nutzungsausfallentschädigung lediglich in Höhe der Haftungsquote, also in Höhe von 100,00 € verlangen (40 % von 250,00 €). Die weitergehende Klage ist unbegründet und abzuweisen. (4) Soweit der Klägerin nach dem Gesagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht, folgt der Anspruch auf die Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befinden sich allerdings erst mit Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist in Verzug, die vorliegend in Ermangelung eines abweichenden Vorbringens der Beklagten in Orientierung an der in dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 06.12.2013 gesetzten Frist zu ermitteln ist. Da die Prüfungsfrist jedoch erst am 20.12.2013 abgelaufen ist, befinden sich die Beklagten seit dem 21.12.2013 und nicht bereits seit dem 20.12.2013 in Verzug. Soweit die Klägerin Zinsen auch für den 20.12.2013 geltend macht, ist die Klage abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist die Klage, soweit die Klägerin Zinsen auf den weitergehend begehrten, aber unbegründeten Schadensersatzanspruch mit der Klage geltend macht. c. Ferner ist der Feststellungsantrag teilweise begründet. Die Beklagten haben der Klägerin den ihr durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung entstandenen und noch entstehenden sog. Rückstufungsschaden in Höhe von 40 % zu ersetzen. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag unbegründet und die Klage abzuweisen. Dass die Klägerin vorliegend den ihr aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstandenen Schaden zu 60 % selbst zu tragen hat, ändert nichts an der Einstandspflicht der Beklagten bezogen auf den sog. Rückstufungsschaden. Dieser stellt für den Geschädigten eine Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens dar. Dass die Klägerin diesen Schaden mitverursacht hat, ist für die Einstandspflicht unerheblich. Denn für die Kausalität kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die „ausschließliche“ oder „alleinige“ Ursache des Schadens ist. Eine Mitursächlichkeit steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich. Auch bei lediglich anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger daher für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Der durch das Unfallereignis eingetretene Rückstufungsschaden ist dann entsprechend der Haftungsquote zu teilen (BGH, Urt. v. 25.04.2006 - VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397 Rn. 9-11). Da die Beklagten gegenüber der Klägerin eine Regulierung nicht zugesagt haben, kommt es vorliegend auf die umstrittene Frage, ob die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung zum Ausgleich des Schadens „erforderlich“ ist, nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2006 - VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397 Rn. 12). Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung durch die Klägerin vorliegend in jedem Fall deshalb als „erforderlich“ anzusehen, weil sie einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.09.2006 - VI ZR 247/05, NJW 2007, 66 f.). Der dem Feststellungsantrag zugrunde liegende sog. Rückstufungsschaden unterliegt nicht dem sog. Quotenvorrecht. Die Prämiennachteile aus der Hochstufung der Kaskoversicherung sind kein kongruenter Schaden. Sie folgen vielmehr zwangsläufig der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung nach und sind damit nicht Teil der Schadensforderung, die auf den Versicherungsträger übergehen könnte (OLG Celle, Urt. v. 03.02.2011 - 5 U 171/10, NJW-RR 2011, 830 f., juris Rn. 33; Lemcke/Heß, NJW-Spezial 2007, 63). d. Die Klägerin kann von den Beklagten ferner als Teil ihres Sachschadens die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangen, allerdings lediglich in Höhe von 48,73 €. Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt insoweit aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten einschließlich der hierauf bezogenen Zinsforderung ist die Klage dagegen unbegründet und abzuweisen. Die Klägerin kann Rechtsanwaltskosten nach dem oben Gesagten lediglich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 410,00 € geltend machen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin zugrunde gelegten Berechnung der Rechtsverfolgungskosten (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO) kann die Klägerin daher eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 58,50 € abzüglich einer 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 29,25 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 11,70 € sowie 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 7,78 €, insgesamt also 48,73 € verlangen. Denn die Rechtsanwaltskosten sind bei einem lediglich teilweise bestehenden Hauptanspruch unter Zugrundelegung des für begründet erachteten Teils zu berechnen (BGH, Urt. v. 09.03.2011 - VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222, 1224 Rn. 20; BGH, Urt. v. 07.11.2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888, juris Rn. 13; a.A. für Abmahnkosten BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744, 749, juris Rn. 52; BGH, Urt. v. 11.03.2010 - I ZR 27/08, NJW 2010, 3239, juris Rn. 41). Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten unterliegen nicht dem Quotenvorrecht. In wie weit der Kläger von den Beklagten die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten für die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung verlangen könnte, kann vorliegend dahinstehen, weil die Klägerin solche nicht geltend gemacht. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten beziehen sich vielmehr auf den von der Vollkaskoversicherung nicht regulierten Teil des Schadensbetrages bzw. die nicht kongruenten Schadenspositionen. Insoweit können die Rechtsverfolgungskosten ebenfalls nicht dem Quotenvorrecht unterliegen (OLG Celle, Urt. v. 03.02.2011 - 5 U 171/10, NJW-RR 2011, 830, juris Rn. 31). Ob Rechtsanwaltskosten, die dem Geschädigten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstanden sind, dem Quotenvorrecht unterliegen (so AG Herford, Urt. v. 08.03.2002 - 12 C 1609/01, SP 2002, 247, juris Rn. 36; AG Ansbach, Urt. v. 28.12.2007 - 1 C 1266/07, juris Rn. 28 f. a.A. LG Wuppertal, Urt. v. 07.04.2010 - 8 S 92/09, ZfSch 2010, 519 f.; AG Köln, Urt. v. 05.07.2012 - 274 C 22/12, juris Rn. 6), kann nach dem Gesagten vorliegend ebenfalls dahinstehen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 100 Abs. 4, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bei der Bemessung der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteile war der Feststellungsantrag zu Ziff. 2) mit 300,00 € zu bewerten, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei einer sog. positiven Feststellungsklage ein Abschlag von 20 % zu machen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.2012 - VII ZR 134/11, NJW-RR 2012, 1107) und zwar auch dann, wenn - wie vorliegend - eine Haftpflichtversicherung beteiligt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.2012 - VII ZR 134/11, NJW-RR 2012, 1107; BGH, Beschl. v. 30.04.2008 - III ZR 202/07, MDR 2008, 829; Zöller/Herget, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 „Feststellungsklage“). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Fall des § 713 ZPO liegt nicht vor. Danach unterbleibt eine Schuldnerschutzanordnung nur, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil für beide Parteien stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Ob die Berufung gegen das Urteil zulässig ist, hängt davon ab, ob eine der Parteien in Höhe von mehr als 600,00 € beschwert ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ob dies der Fall ist, hängt von der Bewertung des Feststellungsantrages ab. Folgt man der vorliegend vorgenommenen Wertbestimmung (300,00 €), ist die Klägerin lediglich in Höhe von 390,00 € beschwert (210,00 € [620,00 € - 410,00 €] + 180,00 € [300,00 € : 100 x 60]). Die Beklagten sind lediglich in Höhe von 530,00 € beschwert (410,00 € + 120,00 € [300,00 € : 100 x 40]). Die ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind insoweit gemäß § 4 ZPO außer Betracht zu lassen, weil sie sich ausschließlich auf die mit der Klage geltend gemachten weitergehenden Schadensersatzansprüche beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 f.). Nur wenn man den Feststellungsantrag höher bewertet, könnte eine Beschwer von über 600,00 € vorliegen. Da die Bewertung der Beschwer ausschließlich dem Berufungsgericht obliegt und dieses auch nicht an die Wertfestsetzung des erkennenden Gerichts gebunden ist, ist eine Berufung nicht „unzweifelhaft“ unzulässig i.S. des § 713 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegen keine abstrakten und/oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde, vielmehr geht es ausschließlich um die Rechtsanwendung im Einzelfall sowie die Beweiswürdigung. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Im Einzelnen setzt sich der Streitwert wie folgt zusammen: Antrag zu 1): 620,00 € Antrag zu 2): 300,00 € 920,00 € Die ebenfalls geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren haben als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht zu bleiben, da sie sich auf den mit der Klage geltend gemachten Hauptanspruch beziehen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06, JurBüro 2007, 313 f.; BGH, Beschl. d. 15.05.2007 - VI ZB 18/06). Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung ihres Sachschadens aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw der Marke KIA Typ Sorento mit dem amtlichen Kennzeichen … . Am 21.11.2013 befuhr der Zeuge O… mit dem Pkw der Klägerin die BAB 21 in Fahrtrichtung Kiel auf dem rechten Fahrstreifen. Um 16.12 Uhr ging an diesem Tag die Sonne unter. Der Zeuge O… beabsichtigte in Höhe Kilometer 45 im Bereich der Anschlussstelle Bad Segeberg, einen vor ihm fahrenden Lkw zu überholen. Aus diesem Grund wechselte der Zeuge mit dem Pkw der Klägerin von dem rechten auf den linken Fahrstreifen. Als der Zeuge O… ausscherte, kam es zur Kollision mit dem von der Beklagten zu 1) geführten, im Eigentum des Herrn V… stehenden und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Mercedes Benz Typ A 140 mit dem amtlichen Kennzeichen OD-IR 79, der sich auf dem linken Fahrstreifen befand. Der von der Beklagten zu 1) geführte Pkw war zum Unfallzeitpunkt unbeleuchtet. Der genaue Unfallhergang steht zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin ließ den an ihrem Pkw entstandenen Sachschaden bei dem Karosseriezentrum Stralsund … in dem Zeitraum vom 25. bis zum 29.11.2013 instand setzen. Hierfür wurde ihr ein Betrag in Höhe von 3.756,70 € in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 06.12.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Setzung einer Frist bis zum 20.12.2013 vergeblich zur Zahlung auf. Mit ihrer Klage macht die Klägerin eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage á 59,00 €, insgesamt also weitere 295,00 € geltend. Die Klagforderung errechnet sie wie folgt: Selbstbeteiligung: 300,00 € Kostenpauschale: 25,00 € Nutzungsausfall: 295,00 € 620,00 € Die Klägerin begehrt ferner die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten bezogen auf den ihr bei der … AG entstandenen Rückstufungsschaden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 € unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 104,00 € abzüglich einer 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 52,00 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer (19 %) in Höhe von 13,68 €, insgesamt also 85,68 €. Die Klägerin hat ihre Klage bei dem Amtsgericht Grevesmühlen erhoben. Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 16.06.2014 und der Beklagten zu 2) am 02.06.2014 zugestellt worden. Auf Antrag der Klägerin vom 08.07.2014 hat das Amtsgericht Grevesmühlen nach Anhörung der Beklagten den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21.07.2014 an das Amtsgericht Bad Segeberg verwiesen. Die Klägerin behauptet, der Zeuge O... habe vor Durchführung des Fahrstreifenwechsels den Blinker nach links gesetzt, habe sich sowohl im Außen- als auch im Innenspiegel sowie durch einen Schulterblick über den rückwärtigen Verkehr vergewissert und habe dann zum Überholen angesetzt. Das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug sei mit wesentlich höherer Geschwindigkeit gefahren als das von dem Zeugen O... gesteuerte Fahrzeug. Sämtliche anderen Fahrzeuge seien zum Unfallzeitpunkt beleuchtet gewesen. Das von der Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug sei für den Zeugen O... nicht zu erkennen gewesen. Zum Zeitpunkt der Kollision habe tiefste Dämmerung geherrscht. Die Beklagte zu 1) habe nach der Kollision geäußert, sie wisse nicht, wie man die Beleuchtungseinrichtung einschalte (Beweis: Zeugnis des Herrn J. H…). Sie habe bei der …AG eine Vollkaskoversicherung, die den Sachschaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, also 3.456,70 € reguliert habe. Bei ihrem Fahrzeug handele sich um ein solches der Gruppe G, für welches 59,00 € als Nutzungsausfallentschädigung je Tag geschuldet sei. Sie beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 620,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den Rückstufungsschaden aus ihrer Kaskoversicherung bei der … AG, Nr. … aus der Regulierung des Kaskoschadens des Verkehrsunfalls vom 21.11.2013 zu zahlen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Nebenkosten (außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung) in Höhe von 85,68 € nebst Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, dass ein Geschwindigkeitsüberschuss des von der Beklagten zu 1) geführten Pkws allenfalls von etwa 5-10 km/h bestanden habe (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Pkw der Klägerin sei schneller gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten). Sie tragen vor, dass zum Unfallzeitpunkt noch Helligkeit geherrscht habe (Beweis: Sachverständigengutachten). Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.08.2014 (Bl. 69-70 d.A.) Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Zeugen P…. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen auf die schriftliche Aussage des Zeugen P… vom 04.09.2014 (Bl. 89-92 d.A.). Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O... sowie durch Inaugenscheinnahme des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen OD-IR 79. Zudem hat das Gericht die Klägerin und die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 27.11.2014 (Bl. 111-126 d.A.).