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Beschluss

7 T 386/24

LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2025:0626.7T386.24.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 7 ThürPsychKG liegen vor und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene psychisch krank ist, er aufgrund seiner psychischen Erkrankung sein Leben, seine Gesundheit und bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig erheblich gefährdet und er aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Notwendigkeit seiner Unterbringung nicht einsehen kann.(Rn.46) 2. Nach §§ 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG ist für eine vorläufige Unterbringungsanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme erforderlich.(Rn.56) 3. Es stellt keinen gravierenden Verfahrensmangel dar, wenn dem Betroffenen das der Unterbringung zugrunde liegende Gutachten erst im Nachgang seiner persönlichen Anhörung zur Kenntnis gegeben wurde. Denn im einstweiligen Anordnungsverfahren ist die vorherige Übergabe des Gutachtens nicht immer möglich und der Eilbedürftigkeit Rechnung zu tragen.(Rn.60) 4. Es reicht aus, wenn je nach Lage das ärztliche Zeugnis zu Beginn der Anhörung übergeben wird oder, falls die Umstände dies wegen Einschränkungen oder Beschränkungen (z.B. Fixierung) des Betroffenen erfordern, anderweitig im Wesentlichen bekannt geben wird (Anschluss LG Regensburg, Beschluss vom 10. August 2023 - 53 T 242/23).(Rn.61) 5. Die Fixierung als eingriffsintensivste Form einer Sicherungsmaßnahme im Vollzug der Unterbringung ist ein gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person. Für eine freiheitsentziehende Fixierung gelten deshalb strenge materielle und verfahrensmäßige Anforderungen sowie eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung.(Rn.67) 6. Bei der Fixierung gemäß § 14 ThürPsychKG handelt es sich um eine Maßnahme des Vollzugs einer nach §§ 7, 8 ThürPsychKG angeordneten Unterbringung. Diese ist nur im Rahmen einer angeordneten Unterbringung statthaft.(Rn.69) 7. Das gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften für Unterbringungssachen gem. §§ 312 ff. FamFG. Die Anordnung einer Fixierung ist auch im Wege einer einstweiligen Anordnung möglich.(Rn.72) 8. Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter kann die Einschränkung oder Aufhebung der Bewegungsfreiheit (Fixierung) angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr durch keine andere geeignete, zumutbare und weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann und diese besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme im jeweiligen konkreten Einzelfall das zur Erreichung des Schutzziels notwendige mildeste Mittel darstellt. Die Auswahl und die Anwendung der Schutz-und Sicherungsmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.(Rn.75)
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der angegriffene Beschluss des … als Bereitschaftsgericht im Landgerichtsbezirk Gera für das Amtsgericht … vom 09.11.2024, Az. 22 AR (BD) 118/24 ihn in seinen Rechten verletzt habe, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 7 ThürPsychKG liegen vor und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene psychisch krank ist, er aufgrund seiner psychischen Erkrankung sein Leben, seine Gesundheit und bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig erheblich gefährdet und er aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Notwendigkeit seiner Unterbringung nicht einsehen kann.(Rn.46) 2. Nach §§ 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG ist für eine vorläufige Unterbringungsanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme erforderlich.(Rn.56) 3. Es stellt keinen gravierenden Verfahrensmangel dar, wenn dem Betroffenen das der Unterbringung zugrunde liegende Gutachten erst im Nachgang seiner persönlichen Anhörung zur Kenntnis gegeben wurde. Denn im einstweiligen Anordnungsverfahren ist die vorherige Übergabe des Gutachtens nicht immer möglich und der Eilbedürftigkeit Rechnung zu tragen.(Rn.60) 4. Es reicht aus, wenn je nach Lage das ärztliche Zeugnis zu Beginn der Anhörung übergeben wird oder, falls die Umstände dies wegen Einschränkungen oder Beschränkungen (z.B. Fixierung) des Betroffenen erfordern, anderweitig im Wesentlichen bekannt geben wird (Anschluss LG Regensburg, Beschluss vom 10. August 2023 - 53 T 242/23).(Rn.61) 5. Die Fixierung als eingriffsintensivste Form einer Sicherungsmaßnahme im Vollzug der Unterbringung ist ein gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person. Für eine freiheitsentziehende Fixierung gelten deshalb strenge materielle und verfahrensmäßige Anforderungen sowie eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung.(Rn.67) 6. Bei der Fixierung gemäß § 14 ThürPsychKG handelt es sich um eine Maßnahme des Vollzugs einer nach §§ 7, 8 ThürPsychKG angeordneten Unterbringung. Diese ist nur im Rahmen einer angeordneten Unterbringung statthaft.(Rn.69) 7. Das gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften für Unterbringungssachen gem. §§ 312 ff. FamFG. Die Anordnung einer Fixierung ist auch im Wege einer einstweiligen Anordnung möglich.(Rn.72) 8. Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter kann die Einschränkung oder Aufhebung der Bewegungsfreiheit (Fixierung) angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr durch keine andere geeignete, zumutbare und weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann und diese besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme im jeweiligen konkreten Einzelfall das zur Erreichung des Schutzziels notwendige mildeste Mittel darstellt. Die Auswahl und die Anwendung der Schutz-und Sicherungsmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.(Rn.75) Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der angegriffene Beschluss des … als Bereitschaftsgericht im Landgerichtsbezirk Gera für das Amtsgericht … vom 09.11.2024, Az. 22 AR (BD) 118/24 ihn in seinen Rechten verletzt habe, wird zurückgewiesen. I. Der Sozialpsychiatrische Dienst … beantragte am Samstag, den 09.11.2024 gegen 07.00 Uhr zunächst per Fax und um 10.25 Uhr auf elektronischem Weg die Unterbringung des Betroffenen nach § 8 Abs. 1 ThürPsychKG. Dem Antrag war ein Gutachten der Dr. med. R. und der Assistenzärztin S. vom 09.11.2024 beigefügt. Das Gutachten wurde von beiden Ärztinnen unterschrieben. Gleichzeitig beantragten die beiden Gutachterinnen die Genehmigung der 5-Punkt-Fixierung des Betroffenen für 5 Tage. Am 09.11.2024 um 07.18 Uhr erstellte das zuständige Bereitschaftsgericht einen Vermerk über ein Telefonat mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst, der Klinik und dem Verfahrenspfleger. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermerkes verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 09.11.2024 beantragte die Klinik die Anordnung einer 7-Punkt-Fixierung für 5 Tage. Die Bereitschaftsrichterin hörte ab 09.10 Uhr zunächst die beiden Gutachterinnen ergänzend an und anschließend den Betroffenen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk verwiesen. Mit um 10.25 Uhr verkündetem Beschluss ordnete das Bereitschaftsgericht zum einen die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 06.12.2024 und zum anderen die vorläufige zeitweise erfolgende Freiheitsentziehung des Betroffenen durch eine 7-Punkt-Fixierung bis längstens 13.11.2024, 09.00 Uhr an. Bei der Verkündung wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass er eine Kopie des Gutachtens, des Antrags des SpDi und des Entscheidungstenors vom Klinikpersonal erhält, sobald er sich wieder beruhigt habe. Das Bereitschaftsgericht fertigte anschließend den vollständigen Beschluss mit Begründung und verfügte: „BA + BA zur Verfahrenspflegerbestellung + Abschrift der Gutachten + Abschrift Antrag SpDi an Betroffenen (derzeitiger Aufenthalt Asklepios Klinikum S., A 1) zustellen (PZU)“. In einem Vermerk hielt die Bereitschaftsrichterin folgendes fest: „Im Anschluss der Anhörung des Betroffenen wurde der Oberärztin Dr. R... und dem Verfahrenspfleger der Entscheidungstenor in Kopie übergeben. Die Oberärztin sicherte zu, dem Betroffenen jeweils eine Kopie des Entscheidungstenors, des Antrags des SpDi und des Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme zur Beantragung der Anordnung der 7-PunktFixierung zu übergeben, wenn er sich beruhigt hat.“ Am 10.11.2024 ging eine vom Betroffenen unterschriebene Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.11.2024 bei Gericht ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Gera zur Entscheidung vor. Die Kammer bestimmte am 13.11.2025 einen Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen und wies diesen auf die Erledigung der Anordnung der 7-Punkt-Fixierung und die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach § 62 FamFG hin. Am 15.11.2024 wurde der Betroffene nach deutlicher Besserung der Symptomatik entlassen. Die Stationsärztin R. teilte mit, aus ärztlicher Sicht seien die Unterbringungsgründe nicht mehr gegeben. Die Kammer hat den Betroffenen deshalb darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde gegen die angeordnete Unterbringung durch die am 15.11.2024 erfolgte Entlassung in der Hauptsache erledigt habe, das Gericht gemäß § 62 FamFG auf Antrag des Betroffenen aussprechen könne, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe und Gelegenheit gegeben zur abschließenden Stellungnahme/Antragstellung oder evtl. Rücknahme der Beschwerde bis zum 02.12.2024. Mit Schreiben vom 28.11.2024 bat die weitere Beteiligte zu 1) den Betroffenen absolut in Ruhe zu lassen. Mit weiterem Schreiben vom 02.12.2024 beantragte die weitere Beteiligte zu 1) als umfassende Vorsorgebevollmächtigte für ihren Sohn die Beschwerde gegen die „Freiheitsentziehung nach Landesrecht” sowie gegen alle weiteren Beschlüsse des Amtsgerichts ... zu Freiheitsentziehungen in dem Zeitraum 09.11.2024 bis 15.11.2024, aufrecht zu erhalten. Sie werde in schriftlicher Form eine Begründung abgeben und bat um Fristverlängerung hierzu. Als Fachärztin stelle sie fest, dass die Entscheidungen des Gerichtes des ersten Rechtszugs ihren Sohn schwer in seinen Rechten verletzt haben und dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe. Auf Anforderung der Kammer legte die weitere Beteiligte zu 1) die Vorsorgevollmacht vom 26.11.2024 im Original vor. Mit Schreiben vom 16.12.2024 nahm der weitere Beteiligte zu 2) zu den Vorgängen am 09.11.2024 nach Aktenlage Stellung (Bl. 39 ff. eAkte). Der damalige Verfahrenspfleger nahm abschließend mit Schreiben vom 03.01.2025 Stellung (Bl. 51 ff.). Der Verfahrenspfleger wurde am 07.01.2025 aus seinem Amt entlassen. Die weitere Beteiligte zu 1) nahm mit umfangreichen Schriftsätzen vom 14.02.2025 (Bl. 140 ff.), 31.03.2025 (Bl. 423 ff.), 17.04.2025 (Bl. 435 ff.), 23.04.2025 (Bl. 457 ff.) und 14.05.2025 (Bl. 496 ff.) Stellung. Im wesentlichen rügt sie folgendes: Sie habe den Notarzt lediglich gerufen, weil ihr Sohn unter starker Luftnot gelitten habe, eine „Verlegung“ aus J. habe nicht stattgefunden, weil er dort bereits im Foyer abgewiesen und nicht aufgenommen worden sei. Sie schildert aus ihrer Sicht die Umstände, die zur Verbringung des Betroffenen nach S. führten. Die Begegnung mit Dr. Sch. im Foyer habe „zu einer völligen Eskalation“ beigetragen. Ihr Sohn habe gegenüber Dr. Sch. sehr ablehnend - „eine Grenze setzend“ - reagiert. Er habe aber nicht mit „Mordgedanken“ gedroht. Das der Unterbringung und der Fixierung zugrunde liegende Gutachten entspreche nicht den Mindestanforderungen, die an ein ärztliches Gutachten zu stellen sind, es fehle z.B. eine fachgerechte Gefährlichkeitsprognose, die Einschätzungen zur freien Willensbildung seien nicht zu verwerten, es beruhe zudem lediglich auf Verdachtsdiagnosen. Angesichts bestehender Verdachtsdiagnosen könne nicht von fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht gesprochen werden und sei die Ablehnung jeglicher Medikation nachvollziehbar. Die freie Willensbildung des Betroffenen sei nicht aufgehoben gewesen, dieser vielmehr voll steuerungsfähig. Die Bedrohungslage werde ausschließlich mit unsubstantiierten Wertungen und Worthülsen begründet. Beim geschilderten Verhalten habe es sich um eine völlig nachvollziehbare Reaktion eines durch schwere Gewalttaten schwerverletzten Menschen gehandelt. Das Personal hätte von der Anwendung weiterer Gewalt Abstand nehmen müssen, die Vorgeschichte sei aber offensichtlich nicht bekannt gewesen. Auch sei kein Gutachtenauftrag durch ein Gericht erfolgt und die behandelnden Ärzte seien nicht von der Schweigepflicht entbunden worden. Weiterhin liege eine Patientenverfügung mit Vollmacht vom 07.04.2024 vor, wonach der Betroffene jegliche Fixierung abgelehnt habe. Diese habe den Ärzten in der Klinik vorgelegen. Sie habe sich um 08.00 Uhr im Besucherraum der Klinik befunden, sei jedoch nicht einbezogen worden. Sie wäre aber als Bevollmächtigte von Anfang an miteinzubeziehen gewesen und hätte auch zur Anhörung hinzugezogen werden müssen. Letztlich sei den behandelnden Ärzten (Dr. P. und Frau G.) zumindest spätestens ab 11.11.2024 bekannt gewesen, dass eine psychische Störung nicht vorgelegen habe. Die im Entlassungsbrief vom 03.12.2024 gestellten Diagnosen hätten die Unterbringung und Fixierung nicht gerechtfertigt. Auch seien die Hintergründe des Gewaltausbruchs am 11.11.2024 nicht in Erfahrung gebracht worden. Ihr Sohn habe sich auch nicht in Behandlung befunden. Eine solche habe nicht stattgefunden, lediglich Freiheitsentziehung und Zwang. Der weitere Beteiligte zu 2) hat abschließend mit Schreiben vom 21.03.2025 (Bl. 416 ff.) und die weitere Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben vom 17.03.2025 (Bl. 419 ff.) Stellung genommen. Der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat abschließend mit Schreiben vom 26.05.2025 Stellung genommen. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Gutachten vom 09.11.2024 dem Betroffenen nicht rechtzeitig im Sinne von § 321 FamFG bekannt gegeben worden sei. Auch gehe aus dem Gutachten vom 09.11.2024 nicht hervor, wer und wann den Betroffenen bei der Begutachtung untersucht habe und welcher der zwei Ärzte inhaltlich Verantwortung übernehme. II. Der nach Erledigung der Hauptsache zulässig gem. § 62 FamFG gestellte Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses vom 09.11.2024 hat keinen Erfolg, weil die in dem Beschluss ausgesprochenen vorläufigen Anordnungen der Unterbringung und der 7-Punkt-Fixierung rechtmäßig waren. Der Ausspruch der Anordnungen erfolge sowohl unter Beachtung des hierfür geltenden Verfahrensrechts als auch des materiellen Rechts. Hat sich die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (§ 62 Abs. 1 FamFG). I. Zulässigkeit des Antrags Der Antrag des Betroffenen vom 02.12.2024 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses, den er am 06.05.2025 wiederholt hat, ist zulässig. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betroffenen vom 10.11.2024 hat sich durch Zeitablauf und Entlassung aus der Klinik am 15.11.2024 in der Hauptsache erledigt. Die weitere Beteiligte zu 1) hat eine wirksame Vollmacht vorgelegt. Sie durfte das Verfahren daher im Namen ihres Sohnes fortführen und den entsprechenden Antrag am 02.12.2024 stellen. Auch der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, der sich am 09.05.2025 angezeigt hat, hat am 26.05.2025 einen wirksamen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gestellt. Der Betroffene hat angesichts der mit den Unterbringungsmaßnahmen grundsätzlich verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 1998 – 2 BvR 978/97 –, Rn. 13, juris). II. Begründetheit Der Antrag ist dann begründet, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Allein die Anordnung einer rechtswidrigen Maßnahme reicht für den Feststellungsantrag nicht aus. Hinzukommen muss, dass die Maßnahme durch einen Eingriff in Rechte des Beteiligten tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BeckOK FamFG/Obermann FamFG § 62 Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Die angeordnete Unterbringung wurde vorliegend bis zum 15.11.2024 vollzogen und die Fixierung des Betroffenen erfolgte zunächst vom 09.11.2024 ab 5.00 Uhr bis 10.11.2024 um 03.30 Uhr, sodann erneut vom 11.11.2024 ab 16.05 Uhr bis 13.11.2024 09.00 Uhr (insgesamt bis zum 15.11.2024, dabei ab 13.11.2024 09.00 Uhr aufgrund einer weiteren einstweiligen Anordnung, die jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist). Im Falle einer unrichtigen erstinstanzlichen Entscheidung liegt stets eine Rechtsverletzung vor (vgl. BeckOK, a.a.O, Rn. 15). Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts, aber auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Letzteres gilt jedenfalls dann, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist oder wenn eine Heilung im Nachhinein nicht mehr möglich ist. Zugunsten des Betroffenen wird dann unterstellt, dass die Unterbringung (bzw. Fixierung) auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. BeckOK a.a.O. Rn. 17 mwN). 1. Unterbringung Nach den genannten Maßstäben verletzt die erstinstanzliche Entscheidung vom 09.11.2024 über die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nicht die Vorschriften des hierfür bestehenden materiellen Rechts und des Verfahrensrechts. a) Die vorläufige Unterbringung des Betroffenen ist aufgrund eines ordnungsgemäßen Antrags des weiteren Beteiligten zu 2), der insbesondere den Anforderungen des § 8 ThürPsychKG entspricht, angeordnet worden. Der Antrag wurde gemäß §§ 8 Abs. 1 ThürPsychKG, 14b Abs. 1 S. 1 FamFG formwirksam gestellt. Gem. § 8 Abs. 2 S. 1 ThürPsychKG ist dem Antrag ein ärztliches Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, das den Anforderungen des § 321 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG entsprechen muss. Vorliegend lag dem Antrag des weiteren Beteiligten zu 2) das Gutachten der Dr. med. R. und der Assistenzärztin S. vom 09.11.2024 bei. Dieses Gutachten erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Das Gutachten ist u.a. von Frau Dr. R. erstattet worden, die als Sachverständige über die erforderliche Qualifikation verfügte. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 ThürPsychKG muss der Sachverständige mindestens Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich hierbei die Qualifikation des Sachverständigen nicht ohne Weiteres aus der Facharztbezeichnung, ist die Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – XII ZB 197/24 –, Rn. 10 m.w.N., juris). Diesen Anforderungen genügen das erstinstanzliche Verfahren und der Beschluss vom 09.11.2024. Nach der Facharztbezeichnung auf S. 3 im Gutachten vom 09.11.2024 sowie ihren Ausführungen auf Nachfrage der Bereitschaftsrichterin im Termin - laut Anhörungsvermerk - ist Frau Dr. R. Fachärztin für Neurologie, was allein nicht ausreichend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – XII ZB 197/24 –, Rn. 11, juris). Die Bereitschaftsrichterin hat insofern richtigerweise im Termin - laut S. 1 des Anhörungsvermerks - die Ärztin nach ihrer Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie gefragt, die sie mit 18 Monaten angegeben hat. Dem entsprechend hat die Bereitschaftsrichterin auf S. 5 im Beschluss vom 09.11.2024 festgestellt, dass die Sachverständige über Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfüge. Diese im Beschluss getroffene Feststellung ist zutreffend. § 8 Abs. 2 S. 2 ThürPsychKG selbst definiert nicht weiter, was unter „Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie“ zu verstehen ist. Da der hier verwendete Wortlaut mit dem in § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG übereinstimmt, gelten die zu dieser Norm bestehenden Rechtssätze entsprechend. Es besteht Einigkeit, dass Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie hierbei ein entsprechendes Tätigkeitsfeld des Sachverständigen voraussetzen. Sie werden in einer psychiatrischen Einrichtung (z. B. Klinik, Psychiatrische Ambulanz, Nachsorgeeinrichtung) im Umgang mit einer beliebigen Zahl von Patientinnen und Patienten erworben (vgl. Bienwald, FamRZ 2015, 723, 724). Hingegen wird die notwendige Dauer dieser Tätigkeit in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Jörg Grotkopp in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Аuflage, § 321 FamFG, Rn. 10 m.w.N.). Hierbei wird die Tätigkeit von über einem Jahr als ausreichend angesehen (vgl. Grotkopp a.a.O.; Bauer in: Bauer/​Lütgens/​Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 153. Lieferung, 4/​2025, § 280 FamFG, Rn. 39; Bienwald, FamRZ 2015, 723, 724). Nach den Feststellungen der Bereitschaftsrichterin erfüllt Dr. R. diese Anforderung. Insofern bedarf es hier keiner Entscheidung, ob und wie weit nach den Umständen des Einzelfalles auch eine kürzere Tätigkeit ausreichend sein kann. Es ist unerheblich, dass das Gutachten zusätzlich durch die Assistenzärztin S. mitunterzeichnet und mitverantwortet worden ist und dass die Bereitschaftsrichterin keine weiteren Feststellungen zu den Erfahrungen dieser Ärztin auf dem Gebiet der Psychiatrie getroffen hat. Denn es ist ausreichend, wenn das Gutachten von einer Ärztin mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie (mit-)verantwortet wird. Die (Mit-)Verantwortung von Frau Dr. R. ergibt sich zweifelsfrei aus dem Umstand, dass sie das Gutachten unterzeichnet hat. Das Gutachten muss nach § 8 Abs. 2 S. 3 ThürPsychKG auf einer höchstens drei Tage zurückliegenden Untersuchung beruhen. Dieses Erfordernis ist eingehalten. Das Gutachten vom 09.11.2024 beruht auf einer wenige Stunden zurückliegenden Untersuchung sowohl durch die Fachärztin als auch durch die diensthabende Ärztin, wie sich aus Seite 2 des Gutachtens: „Es erfolgte eine ausführliche Exploration über 1 1/2Stunden. Hier war der Patient logorrhoisch, sprunghaft, gedankenzerfahren, widersprach sich häufig. Auf Fragen der Fachärztin antwortete er weitschweifig, unterbrach diese häufig. Ein geordnetes Anamnesegespräch ist krankheitsbedingt nicht möglich.“, und aus der Fixierungsdokumentation ergibt (Bl. 359 d. eAkte). Aus dem Gutachten gehen die Unterbringungsvoraussetzungen des § 7 ThürPsychKG im einzelnen hervor; insofern ist auch den Anforderungen des § 8 Abs. 2 S. 4 ThürPsychKG Genüge getan. Hinzu kommen die ergänzenden Ausführungen von Dr. R. im Termin - laut Anhörungsvermerk. Diese sind in Unterbringungsverfahren nach dem ThürPsychKG ergänzend zu beachten und heilen eventuelle Mängel des Gutachtens (vgl. LG Gera, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 7 T 206/23 –, juris). Inhaltlich begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass dem Gutachten vom 09.11.2024 eine Verdachtsdiagnose zugrunde lag und im Hinblick hierauf Einschätzungen zu den weiteren Voraussetzungen der Unterbringung getroffen werden. Denn bei dem Gutachten vom 09.11.2024 handelt es sich ersichtlich um ein Gutachten zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Unterbringungsanordnung, bei der aufgrund eines - zeitkritischen - dringenden Bedürfnisses für ein gerichtliches Tätigwerden abgeschwächte Voraussetzungen gelten. Wenn eine vorläufige Unterbringung nach dem ThürPsychKG im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgen soll, muss sich das Gutachten nach § 8 Abs. 2 ThürPsychKG auch nur auf deren materielle Voraussetzungen beziehen. Die materiellen Voraussetzungen sind in § 331 S. 1 Nr. 1 FamFG geregelt, nämlich dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG müssen die Voraussetzungen somit nicht zweifelsfrei vorliegen und die für die Entscheidung über eine endgültige Unterbringung erforderlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sein. Erforderlich ist, dass konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen sprechen (vgl. Marschner/Lesting/Stahmann/Lesting [nachfolgend MLS], 7. Aufl. 2024, FamFG § 331 Rn. 8 mwN, beck-online). Deshalb sind im Verfahren auf einstweilige Anordnung Verdachtsdiagnosen nicht ausgeschlossen, soweit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der psychischen Krankheit besteht. Das Gutachten und die ergänzenden Ausführungen von Dr. R. im Anhörungstermin vom 09.11.2024 enthalten die erforderlichen Angaben (vgl. MLS, 7. Aufl. 2024, FamFG § 331 Rn. 14 mwN, beck-online) zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der psychischen Erkrankung sowie dazu, ob der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen freien Willen nicht bestimmen kann. Außerdem ist erklärt, warum die Unterbringungsmaßnahme nicht aufgeschoben werden kann und welche Schäden oder Gefahren ansonsten drohen. b) Das Bereitschaftsgericht hat infolge dieses zulässigen Antrags zu Recht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme gemäß § 331 FamFG angeordnet. Hierbei hat es sowohl die bestehenden Vorschriften des Verfahrensrechts als auch die des materiellen Rechts eingehalten und zutreffend angewandt. Für das gerichtliche Verfahren bei einer Unterbringung nach dem ThürPsychKG gilt das FamFG (§ 8 Abs. 1 S. 2 ThürPsychKG). Das Gericht kann dabei auch gemäß § 331 S. 1 FamFG durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen, wenn 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 bis 4, 3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und 4. der Betroffene persönlich angehört worden ist. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringungsmaßnahme i.S.v. § 331 S. 1 Nr. 1 FamFG sind in § 7 Abs. 1 ThürPsychKG geregelt. Hiernach kann ein psychisch kranker Mensch gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in der psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses untergebracht und behandelt werden, wenn und solange er infolge seines Leidens sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet und die gegenwärtige Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Eine gegenwärtige Gefahr in diesem Sinne besteht gemäß § 7 Abs. 3 ThürPsychKG dann, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein Schaden stiftendes Ereignis bereits eingetreten ist, unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Beim Betroffenen bestanden bei Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 09.11.2024 dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 7 ThürPsychKG gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Diese Gründe sind auch nicht vor dem 15.11.2024 entfallen. Es bestanden dringende Gründe für die Annahme, dass der Betroffene psychisch krank ist, er aufgrund seiner psychischen Erkrankung sein Leben, seine Gesundheit und bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig erheblich gefährdet und er aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Notwendigkeit seiner Unterbringung nicht einsehen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bereitschaftsgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen. Soweit die weitere Beteiligte zu 1) ausführt, die Bedrohungslage werde ausschließlich mit unsubstantiierten Wertungen und Worthülsen begründet und beim geschilderten Verhalten habe es sich um eine völlig nachvollziehbare Reaktion eines durch schwere Gewalttaten schwerverletzten Menschen gehandelt, teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Zum einen lag zum Zeitpunkt der Anhörung durch die Bereitschaftsrichterin die der Eskalation des Betroffenen zugrunde liegende Begegnung mit Dr. Sch. bereits einige Stunden zurück. Zum anderen lassen die konkret geschilderten Verhaltensweisen des Betroffenen (u.a. Versuch des Beißens und Schlagens des Pflegepersonals, Zerreißen seiner Kleidung in 5-Punkt-Fixierung, dabei Selbststrangulierung mit dem Hosenbund, Zerkratzen seines Körpers, Herausreißen seiner Haare, Schlagen seines Kopfes gegen das Bettgitter, bewusstes Einkoten, Beschmieren von sich und dem Pflegepersonal mit dem Kot, Versuch allen näher kommenden Personen in den Schritt zu fassen, Schreien in Fäkalsprache) auch aus Sicht der Kammer den Schluss zu, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer psychischen Erkrankung des Betroffenen mit erheblicher Eigen- und Fremdgefährdung und dringende Gründe für ein sofortiges Tätigwerden bestehen. Auch die Benutzung der Beschreibung „Fäkalsprache“ ist hinreichend konkret, da dies erkennbar (so auch im Duden definiert) bedeutet, dass vom Betroffenen bei Herumschreien viele vulgäre Ausdrücke aus dem Fäkalbereich benutzt wurden. Eine weitere Konkretisierung ist diesbezüglich angesichts des geschilderten Verhaltens des Betroffenen nicht erforderlich. Ob der Betroffene konkret zum Beispiel „Arschloch“, „Wichser“, „Analschlampe“, „Fotze“, „Fick dich“, „Verpisst euch“ oder ähnliches gesagt hat, ist für die Entscheidung nicht relevant. Schließlich ist es auch unerheblich, ob der Betroffene lediglich Cannabis im Rahmen eines Behandlungsversuchs eingenommen hatte, denn maßgeblich ist allein, ob der vorliegende ärztliche Befund dringende Gründe, d.h. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nachvollziehbar darlegt. Dies ist angesichts des von allen Beteiligten und der Bereitschaftsrichterin geschilderten Verhaltens des Betroffenen der Fall. Die genannten Unterbringungsgründe sind auch bis zur Entlassung des Betroffenen nicht entfallen, insbesondere nicht bereits am 11.11.2024. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Betroffene vielmehr erneut fixiert, nachdem er sich stark bedrohlich gegenüber dem Pflegepersonal zeigte, sich unerlaubt Zutritt zum Dienstzimmer verschaffte, dieses verwüstete und zerstörte (Bl. 384, 391 eAkte). Auch am 13.11.2024 zeigte der Betroffene weiterhin unangemessene Verhaltensweisen, indem er laut Dokumentation der Klinik (Bl. 379 ff. eAkte) in der Nacht bzw. am frühen Morgen, sobald er aus dem Schlaf aufwachte, verbal aggressiv, drohend, nicht absprachefähig, sehr gereizt reagierte. Erst im weiteren Verlauf, insbesondere am 14.11.2024 beruhigte sich der Betroffene langsam und wurde daraufhin unverzüglich am 15.11.2024 nach Defixierung entlassen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden i.S.v. § 331 S. 1 Nr. 1 FamFG. Weiterer Zeitverlauf durch Ermittlungen in einem Hauptsacheverfahren z.B. bis zum Abschluss der Diagnostik, an der der Betroffene unzureichend mitwirkte, hätte weitere Gefahr für den Betroffenen und Dritte bedeutet. Der Anordnung der Unterbringung nach § 7 ThürPsychKG stand die Vollmacht und Patientenverfügung vom 07.04.2024/22.08.2024 (Bl. 222/223 eAkte) nicht entgegen. In dieser legte der Betroffene fest: „Ich untersage allen Ärzten/innen, sollten sie mich untersuchen wollen, den Versuch irgendeine außer der folgenden Diagnosen zu stellen: F40-F48 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (...) Strikt untersage ich folgende Behandlungen: Behandlungen von einem sozialpsychiatrischen Dienst, jede Einschränkung meiner Freiheit z.B. Einsperren in einer psychiatrischen Station gegen meinen Willen, jede Fixierung, jede Behandlung gegen meinen Willen.“ Er bevollmächtigte zudem u.a. die weitere Beteiligte zu 1), wobei die Bevollmächtigung an die Erfüllung der in dieser Verfügung genannten Anweisungen gebunden ist und endet, sobald diese gegen die in dieser Patientenverfügung festgelegten Anweisungen verstößt. Diese Patientenverfügung lag der Bereitschaftsrichterin am 09.11.2024 nicht vor, weswegen die Nichtberücksichtigung bei Erlass des Beschlusses bereits deshalb kein erheblicher Verfahrensfehler ist. Der Betroffene hat sich bei der richterlichen Anhörung nicht auf diese berufen. Ein solches ist weder dem Anhörungsvermerk zu entnehmen, noch wird dies von den Beteiligten behauptet. Die weitere Beteiligte zu 1) trägt lediglich vor, die Patientenverfügung sei „der Klinik“ bzw. „den Ärzten“ übergeben worden bzw. bekannt gewesen, nicht jedoch der Bereitschaftsrichterin. Darüber hinaus waren weder das Gericht noch der Sozialpsychiatrische Dienst verpflichtet, den Anweisungen in der Patientenverfügung Folge zu leisten. Denn Gegenstand des Beschlusses war nicht eine Behandlung des Betroffenen, sondern seine Unterbringung auch zur Abwehr einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für bedeutende Rechtsgüter anderer. Der Betroffene kann mit einer Patientenverfügung nicht rechtsverbindlich festlegen, dass Dritte es zu dulden haben, wenn der Betroffene krankheitsbedingt ihre körperliche Unversehrtheit erheblich gefährdet. Ebenfalls kann es der Betroffene durch Patientenverfügung nicht untersagen, dass der weitere Beteiligte zu 2) keine Maßnahmen nach dem ThürPsychKG zur Abwehr eines fremdgefährdenden Verhaltens des Betroffenen beantragen darf. Die autonome Willensentscheidung des Betroffenen kann nur soweit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind; über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren (vgl. MLS, 7. Aufl. 2024, Kap. B Rn. 244 mwN, beck-online). Dementsprechend kann der Betroffene einem Arzt - wie Frau Dr. R. - zwar die Durchführung seiner Behandlung untersagen, nicht jedoch das Stellen einer Diagnose für ein Gutachten über die Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung nach §§ 7 f. ThürPsychKG. Es kann ebenfalls kein Verstoß gegen die Vorschriften für das Verfahren der einstweiligen Anordnung in Unterbringungssachen festgestellt werden, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Beschlusses vom 09.11.2024 führen würde. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 ThürPsychKG sind die Vorschriften des FamFG anzuwenden, insbesondere diejenigen der §§ 312 ff. FamFG und speziell für das Verfahren der einstweiligen Anordnung der § 331 FamFG. Es führt nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, weil die Mutter des Betroffenen als Vorsorgebevollmächtigte vom Bereitschaftsgericht vor Erlass des Beschlusses vom 09.11.2024 nicht nach §§ 7 Abs. 5 ThürPsychKG, 315 Abs. 1 Nr. 3 FamFG beteiligt worden ist. Denn wie bereits ausgeführt war dem Bereitschaftsgericht die Vorsorgevollmacht nicht bekannt. Es kann des weiteren dahinstehen, ob das nach Beendigung der Bereitschaftsdienstzeit für die Unterbringungssache zuständige Amtsgericht die Vorsorgebevollmächtigte im Abhilfeverfahren hätte beteiligen müssen. Die weitere Beteiligte zu 1) hat hierzu ausgeführt, dass eine konkrete Amtsrichterin zumindest ab dem 11.11.2024 Kenntnis von der Patientenverfügung/ Vollmacht gehabt habe. Weitere Ermittlungen hierzu sind jedoch nicht erforderlich. Denn die Nichtbeteiligung der Bevollmächtigten führt hier nicht zur erheblichen Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme. Die Einhaltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften, das Fehlen eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens, das Unterbleiben der Zuziehung von Angehörigen als Beteiligte zum Verfahren zählen nicht zu den grundlegenden Verfahrensgarantien. In diesen Fällen führt der Verfahrensverstoß nur dann zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, wenn der Betroffene tatsächliche oder rechtliche Umstände mit der Folge vorgebracht hätte, dass die Unterbringung nicht ergangen oder von dem Beschwerdegericht aufgehoben worden wäre (vgl. Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 62 Rn. 42 - 48, beck-online). Vorliegend sind aber weder von der Bevollmächtigten nach ihrer Beteiligung durch die Kammer im Beschwerdeverfahren, noch von einem sonstigen Verfahrensbeteiligten maßgebliche Gründe vorgebracht worden, die - vor deren Erledigung - zu einer Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme geführt hätten. Nach §§ 331 S. 1 Nr. 2 FamFG ist für eine vorläufige Unterbringungsanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme erforderlich. Dieses ärztliche Zeugnis lag in Form des Gutachtens der Dr. R. und der Dienstärztin Frau S. vom 09.11.2024 vor. Das Gutachten vom 09.11.2024 wurde zusammen mit dem Antrag auf Unterbringung durch den weiteren Beteiligten zu 2) eingereicht. Das Gericht musste zur Entscheidung des Antrages kein weiteres ärztliches Zeugnis einholen. Denn das u.a. von Frau Dr. R. als sachverständiger Ärztin erstellte Gutachten einschließlich ihrer ergänzenden Stellungnahme im Anhörungstermin am 09.11.2024 enthält alle für die Entscheidung des Unterbringungsantrages erforderlichen Angaben. Für weitere Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II.1.a) Bezug genommen. Das FamFG statuiert bei Verfahren der einstweiligen Anordnung in Unterbringungssachen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, bei dem Vorliegen des mit dem Antrag nach § 8 Abs. 2 ThürPsychKG einzureichenden Gutachtens ein weiteres ärztliches Zeugnis einzuholen. Dies zeigt sich am Gesetzeswortlaut. Denn während in Hauptsachverfahren § 321 Abs. 1 S. 1 FamFG die förmliche Beweisaufnahme des Gerichts durch „Einholung“ eines Gutachtens vorsieht, reicht es in Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG aus, dass ein ärztliches Zeugnis „vorliegt“. Zur Verwertung des Gutachtens bedurfte es keiner Entbindung von der Schweigepflicht, da hier der das Gutachten erstattende Arzt im Rahmen der Beauftragung einer hoheitlich agierenden Behörde als Sachverständiger für die Zwecke des vorliegenden Unterbringungsverfahrens tätig geworden ist. Hinzu kommt, dass sich weder Frau Dr. R. noch Frau S. auf die Schweigepflicht berufen haben (vgl. BGH, NJW 2011, 520 Rn. 11, beck-online). Vorliegend wurde dem Betroffenen das der Unterbringung zugrunde liegende Gutachten erst im Nachgang seiner persönlichen Anhörung zur Kenntnis gegeben. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Verfahren an einem gravierenden Verfahrensmangel leidet. Denn im einstweiligen Anordnungsverfahren - bei dem das Gericht weniger wichtige Dienstgeschäfte zurückzustellen hat und der sofortigen Anhörung Vorrang einzuräumen hat (vgl. Marschner in MLS, 7. Aufl. 2024, Kapitel D § 331 Rn. 17) - ist die vorherige Übergabe des Gutachtens nicht immer möglich und der Eilbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 331 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, wonach das Ärztliche Zeugnis bzw. das Gutachten „vorliegen“ muss. Eine Vorschrift wie § 319 Abs. 2 FamFG („das übermittelte Gutachten“) fehlt. Gleichzeitig verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aber, dass die betroffene Person alle Fakten kennt, die das Gericht zu seiner Entscheidung veranlassen, damit sie sich auch damit auseinandersetzen und ggf. abweichende Argumente vorbringen kann. Nur wenn dies - z.B. aufgrund eines krankheitsbedingten Ausnahmezustands - nicht möglich ist, darf dieses Erfordernis zurücktreten. Das darf aber nicht dazu führen, dass rechtliches Gehör zum ärztlichen Zeugnis nicht in ausreichendem Maß gewährt wird. Das Landgericht Regensburg führt in seinem Beschluss vom 10.08.2023 (LG Regensburg, Beschluss vom 10. August 2023 – 53 T 242/23 –, juris) hierzu weiterführend folgendes aus: Es „genügt, wenn je nach Lage das ärztliche Zeugnis zu Beginn der Anhörung übergeben wird und/oder, falls die Umstände dies wegen Einschränkungen oder Beschränkungen (zB Fixierung) des Betroffenen erfordern, anderweitig im Wesentlichen bekannt geben wird. Dabei wird dem Betroffenen zu Beginn der Anhörung jedenfalls anzubieten sein, das ärztliche Zeugnis in Ablichtung zu überlassen und auch die Möglichkeit der Lektüre zu geben sein. Im Idealfall wird dazu Gelegenheit unter vier Augen mit dem Verfahrenspfleger zu geben sein. Selbstverständlich kann sich das Gericht für die Aushändigung des ärztlichen Zeugnisses dabei auch des Verfahrenspflegers als Boten bedienen, wenn es den Verfahrenspfleger damit beauftragt und dieser den Betroffenen vorher aufsucht. Auch kommt etwa in Betracht, dass durch die das Zeugnis ausstellende Stelle das Zeugnis nach Antragsstellung an den Betroffenen ausgehändigt wird und sich das Gericht davon in der Anhörung überzeugt. Ist eine Aushändigung an den Betroffenen oder die eigenständige Lektüre von diesem nicht erwünscht, weil er sich zum eigenständigen Studium nicht in der Lage sieht, ist die eigenständige Lektüre nicht zumutbar oder sachgerecht oder ist die Aushändigung und Lektüre nicht möglich, muss sich trotzdem aus Form und Inhalt der Bekanntgabe die Möglichkeit für den Betroffenen ergeben, das ärztliche Zeugnis kritisch zu prüfen. Damit kann die fehlende Vorbereitungszeit des Betroffenen kompensiert werden. Es müssen also Unterbringungsanlass, Psychopathologie und Symptome so dargelegt werden, dass der Betroffene Einwände gegen die Begründung des ärztlichen Zeugnisses formulieren kann. Von der Bekanntgabe dieser wesentlichen Inhalte kann allerdings abgesehen werden, wenn der Betroffene explizit darauf verzichtet, unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG analog (wenn zusätzlich der Verfahrenspfleger mit der Besprechung des Attestes beauftragt wird) oder, wenn der Betroffene nach § 34 Abs. 2 FamFG gar keinen (auch nicht natürlichen) Willen mehr kundtun kann. Es kommt hierbei nicht auf die Fähigkeit zur Bildung und Kundgabe eines rechtsgeschäftlichen Willens an, entscheidend ist der natürliche Wille. Eine Unfähigkeit, einen natürlichen Willen kundzutun, kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Beteiligte überhaupt keinen Willen mehr äußern kann. Es genügt nicht, dass der Betroffenen keinen freien Willen mehr hat, denn er ist auch dann verfahrensfähig nach § 316 FamFG. In jedem Fall muss spätestens mit dem Beschluss das ärztliche Zeugnis übersendet werden, wenn es nicht bereits anderweitig dem Betroffenen in Ablichtung ausgehändigt wurde. Auch die Erörterung des Ergebnisses des Zeugnisses ist zwingend. Von der Übersendung des ärztlichen Zeugnisses und der Erörterung des Ergebnisses kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG[! sic, richtig: § 325 Abs. 1 FamFG] und § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden. Ist die Erörterung des Ergebnisses des Zeugnisses wegen des Verhaltens des Betroffenen nicht möglich, sind die Gründe dafür im Beschluss oder im Anhörungsvermerk darzulegen. Dabei kann es nicht genügen, wenn der Betroffene zwar logorrhoisch ununterbrochen spricht, aber auf die bekanntgegeben Inhalte noch eingeht. Vielmehr muss offensichtlich sein, dass der Betroffene die vorgetragenen Inhalte überhaupt nicht wahrnehmen kann oder will. Dazu wird aber zumindest zu versuchen sein, mit der Erörterung des Ergebnisses zu beginnen.“ Dem schließt sich die Kammer an. In Anwendung dieser Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Vorliegend ging der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2) gegen 07.00 Uhr beim Bereitschaftsgericht ein, das den Betroffenen bereits ab ca. 09.00 Uhr in Anwesenheit des Verfahrenspflegers anhörte. Ein vorherige Übergabe des Gutachtens war aufgrund des Zustands des Betroffenen nicht möglich, ebenso wenig ein sinnvolles Gespräch während der persönlichen Anhörung. Die Bereitschaftsrichterin hat dies detailliert in ihrem Vermerk wie folgt geschildert: „ (...) wird d. Betroffene um 10:15 Uhr im Timeoutraum in 6 - Punktfixierung liegend, stark zitternd und im Genitalbereich entblößt angehört: Der Betroffene ist ansprechbar und wird mit dem Gegenstand des Verfahrens bekannt gemacht, über den Antrag des SpDi sowie über den Inhalt des ärztlichen Kurzgutachtens informiert. Der Sachverhalt wird von dem Betroffenen verstanden. Eine sinnvolle Verständigung mit dem Betroffenen über den Inhalt der Anhörung war aufgrund seines Gesundheitszustandes jedoch kaum möglich. (...) Der Betroffene unterbricht die Unterzeichnerin immer wieder schreiend bei der Bekanntgabe des Gegenstands der Anhörung, also des Antrags des SpDi auf Unterbringung für 4 Wochen und des Antrags des Asklepios Klinikums auf die Anordnung einer zeitweisen 7- Punkt - Fixierung für maximal 5 Tage sowie des zugrunde liegenden Gutachtens. Er zeigt sich deutlich agitiert. Er wiederholt schnell und angespannt, das hier sei alles rechtswidrig, es komme auf Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit an. Er halte das alles nicht mehr aus. Wir seien alle Handlanger der Klinik …, die ihr rechtswidriges Verhalten vertuschen wolle. Es seien alle gleich. Er wolle, dass seine Mutter sofort nach der Anhörung als Vertrauensperson angerufen werde und über alles informiert werde. Sie werde ihn hier sofort herausholen. Er wolle sofort hier raus und gehen. Der Betroffene fällt der Unterzeichnerin immer wieder ins Wort und schreit sie teilweise unverständlich an. Dann tätigt er wieder lange, stakkatoartige Ausführungen ohne erkennbaren Zusammenhang, berichtet von seiner Schulbildung, seinen Abschlussnoten und vom begonnenen Jurastudium, benutzt zwischendurch immer wieder Fäkalsprache. Eine sinnvolle Verständigung ist kaum möglich. Er ist größtenteils völlig außer sich und versucht weiterhin, sich am Kopf und Körper zu verletzen. Er will wiederholt das Enddatum der Fixierung mitgeteilt bekommen, hörte jedoch dann nicht zu und fragte wieder und wieder danach und beschimpfte die Anwesenden mit Fäkalsprache. Der Unterzeichnerin verbietet er immer wieder den Mund. Das Ende der Fixierung und der Unterbringung werden ihm mehrfach mitgeteilt. Dem Betroffenen wird der beiliegende Beschluss um 10:25 Uhr verkündet und mitgeteilt, dass er eine Kopie des Gutachtens, des Antrags des SpDi und des Entscheidungstenors vom Klinikpersonal erhält, sobald er sich wieder beruhigt habe. Ihm wird erklärt, das ihm der Beschluss mit vollständiger Begründung und Rechtsmittelbelehrung vom Amtsgericht … schriftlich übersandt wird.“ Angesichts dieser Schilderungen, die auch vom Verfahrenspfleger und den weiteren Beteiligten zu 2) und 3) bestätigt werden, ist es vorliegend vertretbar, dem Betroffenen das Gutachten erst im Anschluss an die persönliche Anhörung zu übergeben. Das Bereitschaftsgericht hat unverzüglich den weiteren Beteiligten zu 4) zum Verfahrenspfleger bestellt und diesen angehört. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden (§ 317 Abs. 5 FamFG). Dem Bereitschaftsgericht lag am 09.11.2024 kein wirksame Verfahrensvollmacht für die weitere Beteiligte zu 1) vor, so dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu Recht nicht unterblieben ist. Soweit die weitere Beteiligte zu 1) darlegt, den Ärzten habe die Patientenverfügung aus dem Jahr 2014 vorgelegen, ist dies für die Entscheidung deshalb irrelevant, weil es auf die Kenntnis des Gerichts - die am 09.11.2024 unstreitig nicht vorlag - ankommt. Die Auswahl des Verfahrenspflegers stand allein im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei ein berufsmäßig tätiger Verfahrenspfleger nur bestellt werden soll, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Pflegschaft bereit ist (§ 317 Abs. 4 FamFG). Bis zur der Bestellung des weiteren Beteiligten zu 4) zum Verfahrenspfleger sind weder geeignete und bereite Personen benannt worden, die die Pflegschaft ehrenamtlich oder berufsmäßig hätten übernehmen können, noch sind beachtliche Gründe mitgeteilt worden, die für eine Ungeeignetheit des weiteren Beteiligten zu 4) gesprochen hätten. Dessen Auswahl begegnet keinen Bedenken, insbesondere sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Der weitere Beteiligte zu 4) ist gerichtsbekannt seit vielen Jahren in vielen Verfahren als kompetenter Betreuer und Verfahrenspfleger tätig. Dass der weitere Beteiligte zu 4) bereits einmal als Verfahrenspfleger für den Betroffenen bestellt wurde hindert dessen erneute Bestellung nicht, zumal er keine Gerichtsperson im Sinne von § 6 FamFG ist (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 6 Rn. 7, beck-online). Schließlich ist auch der Betroffene am 09.11.2024 durch das Bereitschaftsgericht im Beisein des Verfahrenspflegers persönlich angehört worden, so dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 331 S. 1 Nr. 3 und 4 FamFG eingehalten wurden. 2. Fixierung Die Fixierung als eingriffsintensivste Form einer Sicherungsmaßnahme im Vollzug der Unterbringung stellt - worauf die Beteiligte zu 1) zu Recht ausführlich hinweist - einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Selbst bei sachgerechter Durchführung können die Betroffenen dabei neben gravierenden psychischen Beeinträchtigungen auch erhebliche Verletzungen und bei längerer Dauer weitere gesundheitliche Folgen wie Venenthrombosen und Lungenembolie erleiden. Eine Fixierung wird üblicherweise als traumatisch, unvergesslich, schmerzhaft und erniedrigend empfunden. Für eine freiheitsentziehende Fixierung gelten daher strenge materielle und verfahrensmäßige Anforderungen sowie eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. Lesting in MLS, 7. Aufl. 2024, Kapitel B Rn. 405/406). Die vorliegend vollzogenen 7- und 5-Punkt-Fixierungen des Betroffenen wurden auf Grundlage von § 14 ThürPsychKG zu Recht angeordnet. Auch sind deren Voraussetzungen bis zum 13.11.2024 09.00 Uhr nicht entfallen. Bei der Fixierung gemäß § 14 ThürPsychKG handelt es sich um eine Maßnahme des Vollzugs einer nach §§ 7, 8 ThürPsychKG angeordneten Unterbringung. Diese ist nur im Rahmen einer angeordneten Unterbringung - wie vorliegend - statthaft. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Fixierung lagen vor. Es lag ein zulässiger schriftlicher Antrag der Oberärztin Dr. R. vom 09.11.2024 vor, die als Vertreterin des Chefarztes handelte (§ 14 Abs. 3 ThürPsychKG). Hierzu wird auf Bl. 13 ff. und Bl. 16 ff. der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen. Das gerichtliche Verfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften für Unterbringungssachen gem. §§ 312 ff. FamFG (§§ 14 Abs. 3 S. 6 ThürPsychKG, 312 Nr. 4 FamFG). Insofern ist die Anordnung einer Fixierung - wie vorliegend - auch im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §§ 331 ff. FamFG möglich. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für deren Erlass sind hier eingehalten worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 09.11.2024 und ergänzend auf die obigen Ausführungen zur angeordneten Unterbringung verwiesen. Vor Erlass des Beschlusses vom 09.11.2024 war der weitere Beteiligte zu 2) nicht gemäß § 7 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 315 Abs. 3 FamFG zu benachrichtigen. Denn er hatte insbesondere durch seine Anwesenheit vor Ort ausreichend Gelegenheit und hat von einer Antragstellung abgesehen. Die Mitarbeiterin des weiteren Beteiligten zu 2) war bis zum Beginn der Anhörung in der Klinik zugegen, wie sich aus dem Vermerk der Bereitschaftsrichterin vom 09.11.2024 um 07:18 Uhr und der Stellungnahme der weiteren Beteiligten zu 2) vom 21.03.2025 ergibt. Hinzu kommt, dass der Antrag auf Anordnung der 5-Punkt-Fixierung bereits in dem dem Unterbringungsantrag beigefügten Gutachten gestellt worden war. Die Anordnung der Fixierung erfolgte auch in der Sache zu Recht gemäß § 14 ThürPsychKG. Hiernach kann bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter die Einschränkung oder Aufhebung der Bewegungsfreiheit (Fixierung) angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr durch keine andere geeignete, zumutbare und weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann und diese besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme im jeweiligen konkreten Einzelfall das zur Erreichung des Schutzziels notwendige mildeste Mittel darstellt. Die Auswahl und die Anwendung der Schutz-und Sicherungsmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Unter mehreren möglichen und geeigneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist diejenige auszuwählen und anzuwenden, die den Patienten voraussichtlich nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt; auf die Belange Dritter ist Rücksicht zu nehmen. Die ergriffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht über das Erforderliche hinausgehen. Der im Zeitpunkt ihrer Anordnung zu erwartende Nutzen einer jeden Schutz- und Sicherungsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich feststellbar überwiegen. Die Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung der psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen zu beurteilen und in kurzen Abständen neu einzuschätzen. Eine Fixierung nach Satz 1 Nr. 5 muss der Abwehr einer sich aus der Grunderkrankung des Patienten ergebenden Selbst- oder Fremdgefährdung dienen und mit der in der Unterbringung stattfindenden psychiatrischen Behandlung der Grunderkrankung in engem Zusammenhang stehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 ThürPsychKG). Bei besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung durch einen Arzt zu gewährleisten und zusätzlich bei Fixierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 eine ununterbrochene Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen (§ 14 Abs. 4 ThürPsychKG). Eine besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme ist unverzüglich durch den Chefarzt oder im Fall seiner Verhinderung seinen Stellvertreter zu beenden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Sobald es der Zustand des Patienten zulässt, ist eine Nachbesprechung durchzuführen und der Patient in einer für ihn verständlichen Form durch den Chefarzt oder im Falle seiner Verhinderung seinen Stellvertreter auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen (§ 14 Abs. 5 ThürPsychKG). Nach Aufhebung der Schutz- und Sicherungsmaßnahme sind die anordnende Person und ihre Funktion, die Umstände, der Zeitpunkt von Beginn und Beendigung, die Wirksamkeit, besondere Vorkommnisse, die Nachbesprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 5 Satz 2 sowie im Fall des Absatzes 4 die Art der Überwachung und Betreuung umfassend zu dokumentieren. Erfolgte die Anordnung einer Schutz- und Sicherungsmaßnahme bei Gefahr im Verzug, sind zusätzlich die Gründe für die Gefahr im Verzug umfassend zu dokumentieren (§ 14 ThürPsychKG). Die Voraussetzungen für die Anordnung der 7-Punkt-Fixierung lagen am 09.11.2024 vor. Erneut wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss verwiesen. Die dort aufgeführten Gründe sind auch bis zum 13.11.2024 nicht entfallen. Hierbei findet Berücksichtigung, dass die am 10.11.2024 um 03.30 Uhr beendete Fixierung erneut vollzogen werden musste, nachdem der Betroffene am 11.11.2024 gegen 16 Uhr sich stark bedrohlich gegenüber dem Pflegepersonal zeigte, sich unerlaubt Zutritt zum Dienstzimmer verschaffte, dieses verwüstete und zerstörte (Bl. 384, 391 eAkte). Auch am 13.11.2024 zeigte der Betroffene weiterhin Verhaltensweisen, aufgrund derer darauf geschlossen werden konnte, dass von ihm weiterhin jederzeit mit gewalttätigem Verhalten zu rechnen war. Dies ergibt sich aus den Einträgen vom genannten Tag aus der vorgelegten Dokumentation der Klinik (Bl. 379 ff. eAkte). Hierin wird mehrfach erwähnt, dass der Betroffene seit der Nacht bzw. am frühen Morgen, sobald er aus dem Schlaf aufwachte, verbal aggressiv, drohend, nicht absprachefähig, sehr gereizt reagierte, was darauf schließen lässt, dass bei dem Betroffenen auch zu diesem Zeitpunkt noch jederzeit mit gewalttägigem Verhalten auch Dritten gegenüber zu rechnen war. Aus der vorgelegten Dokumentation (Bl. 318 - 411 ff. eAkte) der weiteren Beteiligten zu 3) ergibt sich, dass auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt wurden. Danach war eine 1:1 Betreuung sichergestellt, wurde die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung der psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen ärztlicherseits beurteilt und in kurzen Abständen neu eingeschätzt, nach Aufhebung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen erfolgte eine Nachbesprechung mit dem Betroffenen, zudem erfolgte die geforderte umfassende Dokumentation. III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.