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Urteil

4 O 216/19

LG Fulda, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2023:0612.4O216.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten kein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks. Ein solcher ergibt sich weder aus § 985 BGB noch aus §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB. a. Zwar ist der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Dem Beklagten steht aber ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrages zu. aa. Der Pachtvertrag ist wirksam mit dem Inhalt zu Stande gekommen, dass der Beklagte sowohl zum Abbau von Kalkkies als auch zur Entgegennahme und Einlagerung von Erdaushub berechtigt ist. Zwar sieht der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag unter § 2 vor, dass der Pachtvertrag vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden geschlossen wird und ein Pachtvertrag nicht zu Stande kommt, wenn die behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden. Die Wirksamkeit des Pachtvertrages war damit zunächst im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB von einer aufschiebenden Bedingung, nämlich einer behördlichen Genehmigung, abhängig gemacht, so dass die Parteien bereits durch den Abschluss gebunden waren und die Beziehung nicht einseitig lösen konnten, wobei eine Pflicht, den Bedingungseintritt herbeizuführen, grundsätzlich nicht besteht (vgl. Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 158 Rn. 43). Vielmehr kann – damit ein Schwebezustand nicht unbegrenzt fortdauert – der an der Klärung Interessierte eine angemessene Frist zur Vornahme der betreffenden Handlung setzen (vgl. Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 158 Rn. 44), was hier seitens des Klägers nicht geschehen ist, obwohl er ausweislich der notariellen Urkunde vom 07.08.2008 Kenntnis davon hatte, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Genehmigungen lediglich teilweise erteilt worden waren. Auch die unstreitig erteilte Genehmigung zum Abbau von Kalkkies führt nicht dazu, dass dieser zunächst vorhandene Schwebezustand dergestalt beseitigt worden wäre, dass der Pachtvertrag lediglich mit dem Inhalt wirksam geworden ist, dass der Beklagte allein zum Abbau von Kalkkies berechtigt sein sollte, jedoch nicht zur Entgegennahme und Einlagerung von Erdaushub, denn es entspricht regelmäßig dem Parteiwillen, dass eine Umdeutung in ein wirtschaftlich weniger bedeutendes Geschäft (hier: nur Abbau von Kalkkies aber keine Lagerung und Einbau von Erdaushub) im Normalfall nicht in Betracht kommt (vgl. Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 158 Rn. 43). Ob – wie von dem Beklagten vertreten – eine Genehmigung auch zum Lagern und zum Einbau erteilt worden ist oder nicht kann dahinstehen. Selbst wenn man – insoweit mit der Ansicht des Klägers – davon ausgehen wollte, dass eine Genehmigung für die Lagerung und den Einbau von Erdaushub (bisher) nicht erteilt worden ist, ergibt sich aus dem unstreitigen Parteivorbringen, dass die Parteien sich auch ohne behördliche Genehmigung auf die Wirksamkeit des Vertrages über den Abbau von Kalkkies und der Lagerung und des Einbaus von Erdaushub geeinigt haben, denn bei Verpflichtungsgeschäften ist eine einvernehmliche Aufhebung, auch konkludent, möglich (vgl. Reymann in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Hager, Stand: 01.03.2023, § 158 Rn. 154). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Vertragspartei in Kenntnis dessen, dass die für das schuldrechtliche Geschäft erforderliche Bedingung noch nicht eingetreten ist, eine Leistung erbringt und die andere diese annimmt oder den Vertrag bestätigt. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger hat nicht nur über Jahre hinweg eine Vergütung für unbelasteten Erdaushub entgegengenommen. Vielmehr hat er – obwohl ihm zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen ist, dass die Genehmigungen durch die zuständigen Behörden nur zum Teil vorliegen – durch notarieller Nachtragsurkunde vom 07.08.2008 den Vertrag bestätigt und dem Beklagten die Eintragung einer Dienstbarkeit sowohl für den Ausbeutung als auch für die Wiederverfüllung eingeräumt. Zudem hat er auch – obwohl er zum damaligen Zeitpunkt (April 2018) bereits die Ansicht vertreten hat, dass eine Genehmigung für die Entgegennahme von Fremdmaterial nicht vorgelegen habe – sich nicht etwa darauf berufen, dass der Pachtvertrag insgesamt oder teilweise unwirksam ist, sondern lediglich eine Abmahnung dahingehend ausgesprochen zukünftig keine Fremdmaterial anzunehmen, sodann eine einvernehmliche Vertragsaufhebung angeboten und schließlich den Vertrag gekündigt. Dies lässt sich nur so verstehen, dass der Kläger von einem vollwirksamen Pachtvertrag über den Abbau von Kalkkies sowie der Lagerung und des Einbaus von Erdaushub ausgegangen ist und der Beklagte dieses konkludente Angebot jedenfalls dadurch angenommen hat, dass der Vertrag über Jahre hinweg entsprechend gelebt wurde. bb. Dieser Pachtvertrag wurde auch nicht wirksam durch die Kündigungen des Klägers vom 12.04.2019 und vom 29.04.2019 gekündigt. (1) Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 12.04.2019 scheitert bereits daran, dass bei Ausspruch der Kündigung seitens des auf Klägerseite tätigen Rechtsanwaltes eine Vollmachtsurkunde der Kündigungserklärung nicht beigefügt gewesen ist und die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen wurde, § 174 S. 1 BGB. (2) Die außerordentliche Kündigung vom 29.04.2019 war gleichermaßen nicht geeignet, das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis zu beenden. (a) Zwar war diese nicht bereits aus formellen Gründen unwirksam, denn dieser Kündigung war – insoweit unstreitig – eine Vollmacht beigefügt. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass sich aus der Vollmacht nicht ergeben habe, auf welches Rechtsverhältnis sich diese beziehe, so dass auch diese Kündigung nach § 174 BGB habe zurückgewiesen werden können, verfängt dies nicht. Eine Vollmachtsurkunde muss den Bevollmächtigten bezeichnen sowie die Erteilung der Vollmacht und deren Umfang deutlich niederlegen, wobei diese auch auslegungsfähig ist (vgl. Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 172 Rn. 15). Nachdem in der Vollmachtsurkunde (Bl. 147 d.A.) sowohl die Parteien (X.X. ./. X.X.) genannt wurden, als auch als Betreff „Kündigung“ erwähnt wurde, ist den Anforderungen an eine Vollmacht genüge getan. (b) Dem Kläger stand aber kein Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zur Seite. Nach § 543 Abs. 1 BGB, der gemäß § 581 Abs. 2 BGB auf einen Pachtvertrag entsprechend anwendbar ist, kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wobei ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei sieht § 543 Abs. 3 BGB, der nach § 581 Abs. 2 BGB auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden ist, vor, dass die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht liegt. Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt Folgendes: (aa) Soweit sich der Kläger auch darauf beruft, dass der Beklagte das Pachtobjekt unerlaubt an Dritte überlassen habe, steht ihm insoweit ein Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht zur Seite. Zwar sieht § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB vor, dass ein wichtiger Grund insbesondere vorliegt, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Der Beklagte hat auch – insoweit unstreitig – das Pachtobjekt der Firma X.X. unterverpachtet. Dass diese Unterverpachtung unbefugt gewesen ist, hat der nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedoch nicht vorgetragen. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag unter § 3 dem Beklagten grundsätzlich das Recht zur Unterverpachtung einräumte, so dass allenfalls ein Verstoß gegen die in § 3 des Pachtvertrages ebenfalls vorgesehen Informationspflicht über eine erfolgte Unterverpachtung in Frage kommt. Unabhängig davon, dass die bloße Verletzung einer solchen Informationspflicht jedenfalls ohne vorherige Abmahnung bereits dem Grunde nach nicht geeignet ist, um den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu rechtfertigen, hat der Beklagte zudem ein vom 22.10.2008 datierendes Schreiben vorgelegt, in dem er den Kläger über die Unterverpachtung informiert hat. Dass die auf diesem Schreiben befindliche Unterschrift von dem Kläger stammt, hat dieser zuletzt nicht mehr bestritten, so dass auch ein Verstoß gegen eine Informationspflicht aus § 3 des Pachtvertrages nicht vorliegt. (bb) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Beklagte ab dem Vertragsbeginn unbelasteten Erdaushub eingelagert habe, kann dies schon deshalb den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht rechtfertigen, weil der Kläger nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien dazu berechtigt gewesen ist (s.o.) und im Übrigen die Einlagerung von unbelasteten Erdaushub auch genehmigungsfähig gewesen ist. (cc) Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der Beklagte das Grundwasser illegal abgesenkt habe, um den Kalkies abzubauen, kann dahinstehen, ob dieser Vorwurf zutreffend ist oder nicht. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellen wollte und zudem annehmen wollte, dass es bei einer Grundwasserabsenkung um eine Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Pachtvertrages handelt, fehlt es insoweit an einer nach § 543 Abs. 3 S.1 BGB grundsätzlich erforderlichen Abmahnung. Anhaltspunkte dafür, dass dieser behauptete Vorwurf so schwer wiegen würde, dass dies den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen würde, sind nicht ersichtlich, jedenfalls nicht von der Klägerseite vorgetragen. (dd) Soweit der Kläger sich zur Stützung seiner außerordentlichen Kündigung darauf beruft, dass der Beklagte auch Bauschutt und Metall auf das Grundstück verbracht habe, rechtfertigt auch dies den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht. Dabei kann zu Gunsten des Klägers als unterstellt werden, dass der Beklagte nach der vertraglichen Vereinbarung weder berechtigt gewesen ist, Bauschutt noch Metalle anzunehmen und auf der Pachtsache zu lagern oder diese Materialien gar einzubauen. (1) Eine Entgegennahme von Bauschutt nach der erfolgten Abmahnung des Klägers vom 19.04.2018, mit der er den Beklagten aufgefordert hat, künftig kein Fremdmaterial mehr anzunehmen, hat der Kläger bereits nicht hinreichend vorgetragen. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt zu behaupten, dass zwischen Juli 2017 und der Kündigung am 29.04.2019 Einlagerungen vorgenommen worden seien und dafür diverse Zeugen benannte (vgl. Schriftsatz vom 22.07.2020, Seite 3). Diesem Beweisantritt war jedoch mangels hinreichend substantiierten Vortrags nicht nachzugehen: Zum einen ist aber bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte auch nach der erfolgten Abmahnung vom April 2018 noch Fremdmaterial angenommen hat, obwohl es angesichts der Regelung unter § 543 Abs. 3 S. 1 BGB auf diesen Zeitraum ankommt. Zum anderen kann dem Klägervorbringen auch nicht entnommenen werden, dass es sich bei diesem Fremdmaterial auch um Bauschutt und Metalle gehandelt hat. Vielmehr unterscheidet der Kläger nicht, um was für Fremdmaterial es sich gehandelt haben soll. Nachdem der Beklagte jedoch zur Entgegennahme von unbelasteten Erdaushub berechtigt gewesen ist (s.o.), kann nicht jede Entgegennahme von Fremdmaterial eine Pflichtverletzung darstellen, sondern allenfalls die Entgegennahme von Bauschutt und Metall. Das derartige Materialien nach dem Ausspruch der Abmahnung noch angenommen worden sind, kann dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht entnommen werden. (2) Soweit der Kläger sich zur Stützung seiner außerordentlichen Kündigung darauf beruft, dass der Beklagte den unstreitig von ihm eingebrachten Bauschutt nicht entfernt habe, ist eine Kündigung schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Kläger dem Beklagten vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung keine Frist für die Beseitigung im Sinne eines Abhilfeverlangens nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB gesetzt hat. Eine Aufforderung zur Beseitigung des vorhandenen Bauschutts kann dem Abmahnungsschreiben vom 19.04.2018 nicht entnommen werden, nachdem der Beklagte dort nur aufgefordert wurde, zukünftig die Annahme von Fremdmaterial zu unterlassen. Ganz im Gegenteil wurde der Beklagte lediglich aufgefordert „entsprechende Genehmigungsunterlagen“ vorzulegen. Dies kann nur so gewertet werden, dass seitens des Klägers noch keine abschließende Entscheidung über den Verbleib der auf das Grundstück verbrachten Materialien getroffen wurde, sondern zunächst eine Möglichkeit zur Nachgenehmigung eingeräumt werden sollte. (3) Selbst wenn man dies anders sehen wollte und die Abmahnung vom 19.04.2018 dahingehend verstehen wollte, dass der Beklagten nicht nur die zukünftige Entgegennahme von Fremdmaterial unterlassen sollte, sondern dieser innerhalb der bis zum 31.05.2018 gesetzten Frist, das bereits vorhandene Fremdmaterial entfernen sollte, rechtfertigt dies den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 29.04.2019 nicht, denn auch wenn § 543 Abs. 3 BGB keine ausdrückliche Regelung enthält, dass eine Kündigung innerhalb einer angemessenen Zeit seit der Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen werden muss, ist der Rechtsgedanke des § 314 Abs. 3 BGB, dass von einem Kündigungsrecht in angemessener Frist Gebrauch gemacht werden muss, jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage 2021, § 543 Rn. 232). Insoweit war zu berücksichtigen, dass es im Nachgang zu dem Schreiben vom April 2018 nicht nur zu Versuchen einer einvernehmlichen Lösung gekommen ist, sondern darüber hinaus auch in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium ein Untersuchungskonzept entwickelt wurde und zudem auch – wenn auch im streitigen Umfang – Material abgefahren wurde. Zudem war zu berücksichtigen, dass die dem Beklagten ursprünglich in dem Schreiben vom 19.04.2018 gesetzte Frist bereits am 31.05.2018 abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte nach dem Scheitern der geführten Gespräche über eine einvernehmliche Lösung der Streitigkeiten und der von ihm währenddessen jedenfalls zum Teil erfolgten Abfuhren von Fremdmaterial jedenfalls nicht ohne eine erneute Aufforderung zur Beseitigung von jeglichem Fremdmaterial mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechnen. (4) Selbst wenn man zum einen davon ausgehen wollte, dass sich aus dem Abmahnschreiben vom April 2018 auch die Aufforderungen entnehmen lassen sollte, dass vorhandene Fremdmaterialien zu entfernen sind und man – trotz der Gespräche über eine einvernehmliche Lösung und des Zeitablaufs – eine neuerliche Aufforderung zur Beseitigung der (noch) vorhandenen Materialien nicht für erforderlich halten wollte, hat der nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt, die Voraussetzungen für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vorlagen. Es fehlt bereits an einem wichtigen Grund, der ihm – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen – eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar machen würde. (a) Im Hinblick auf den vorhandenen Erdaushub hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die Lagerung und der Einbau von Erdaushub genehmigungsfähig ist, so dass der vorhandene Bodenaushub aufgrund der behördlichen Genehmigungsfähigkeit nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen, der es unter Abwägung der gegenseitigen Interessen rechtfertigen würde, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden. (b) Im Hinblick auf das Recyclingmaterial gilt folgendes: Zwar hat der Sachverständige Dr. Ing. X.X., ausgeführt, dass sich auf der Pachtsache an verschiedenen Stellen Recyclingmaterial (Beton- und Asphaltbruch) befindet. Dies hat der Sachverständige Dr.-Ing. X.X. unter Bezugnahme auf die von ihm durchgeführten und durch Lichtbilder dokumentierten Schürfe überzeugend dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Anlass an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln sieht das Gericht trotz der gegen diesen seitens des Klägers erhobenen Vorwürfe nicht: (aa) Soweit der Kläger zur Begründung seiner Vorwürfe geltend macht, dass das Regierungspräsidium X.X. bei der von diesem veranlassten Untersuchung ganz andere Mengen an Störstoffen festgestellt habe, lässt sich dies den entsprechenden Schreiben des Regierungspräsidiums gerade nicht entnehmen: In dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 14.05.2019 (Anlage K 6), dem eine Besichtigung vom 10.05.2019 zu Grunde lag, stimmt ganz im Gegenteil sogar weitgehend mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. X.X. überein: In dem Schreiben des Regierungspräsidiums ist von „Resten von Bauschutt- und Betonabfällen auf dem ursprünglichen illegalen Lagerplatz“ die Rede, wobei dessen Volumina auf ca. 500to beziffert wurde. Zudem ist von einem plangeschobenen Plateau in einer Größe von ca. 20m x 40m die Rede, bei dem eine ca. 0,5m hohe Schicht mit Bauschutt durchmischt ist. Das Volumina wird mit ca. 1.000to angegeben. Der Sachverständige Dr.-Ing. X.X. hat dagegen sogar darüberhinausgehenden Bauschutt und Recyclingmaterial feststellen können: So hat er ausgeführt, dass in dem Schurf 5, dem Hochplateau, nach einer überschlagmäßigen Kalkulation sogar 4.000to Bauschutt und Recyclingmaterial vorhanden ist. (bb) Soweit der Kläger beanstandet, dass der Sachverständige im Hinblick auf die in dem Schreiben des Regierungspräsidiums erwähnte Bezeichnung „Störstoffe“ in zu beanstandender Art und Weise Stellung bezogen habe und ohne Begründung Mutmaßungen und Interpretationen angestellt habe, rechtfertigt es auch dies es nicht, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Zum einen war zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen zu „Störstoffen“ gerade auf einen Vorhalt der Klägerseite beruhen, nämlich auf die an den Sachverständigen gerichtete Fragen aus dem Schriftsatz vom 07.10.2022, dort unter Ziffer 2. In dem maßgeblichen Absatz des klägerischen Schriftsatzes wird nicht nur das Wort „Störstoffe“ erwähnt, sondern der Sachverständige gerade aufgefordert, Ausführungen zu der Ansicht des Regierungspräsidiums zu tätigen. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige deutlich gemacht hat, dass er die Gedankengänge des Regierungspräsidiums nur schwer beurteilen könne und zudem hervorgehoben hat, dass er sich im Bereich der Mutmaßungen bewegt und lediglich seine Bewertung wiedergibt. (cc) Soweit der Kläger beanstandet, dass – insoweit entgegen den Ausführungen des Sachverständigen – durch das Regierungspräsidium bei der durchgeführten Untersuchung in der Senke nicht nur Grünschnitt, sondern auch Bahnschwellen, nicht verrottbare Teile von Maschendraht und Eternitplatten, Kabel und Plastiktüten vorgefunden habe, war zunächst festzustellen, dass der bisherige Vortrag des Klägers zwar dahin gegangen ist, dass bei der Untersuchung durch das Regierungspräsidium X.X. auch Kabelreste und Plastikrohre gefunden worden seien sollen. Maschendraht, Eternitplatten und Bahnschwellen, die sich noch zum maßgeblichen Zeitpunkt (Ausspruch der Kündigung) auf dem Grundstück befunden haben sollen, wurden dagegen nicht beanstandet. Ganz im Gegenteil ist sowohl in der Klageschrift davon die Rede, dass sich auf dem Grundstück bei der erfolgten Untersuchung vom Mai 2019 noch Reste von Bauschutt und Betonbruchresten und übriger Grünschnitt befunden haben soll. Auch in den Schriftsätzen vom 16.03.2020 und vom 20.04.2020 ist lediglich davon die Rede, dass sich zum Zeitpunkt der Kündigung noch Bauschutt und Betonbruch sowie eine Ansammlung von mit Bauschutt durchmischter Erde auf dem Grundstück befunden haben soll. (dd) Soweit der Kläger beanstandet, dass der Sachverständige bei den Vergleichsgesprächen ungefragt Quoten zu Lasten der Klägerseite geäußert habe, rechtfertigt auch dies es nicht, an der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken: Vergleichsmöglichkeiten wurden – in Anwesenheit des Sachverständigen – während der mündlichen Verhandlung kontrovers diskutiert. Dabei wurden von den Parteien und ihren Vertretern unterschiedlichste Prozentzahlen von möglichen Beteiligungen zum Weiterbetrieb des Pachtobjekts und dabei auch die dem Sachverständigen nun zum Vorwurf gemachten diskutiert, so dass nicht davon die Rede sein kann, dass dieser „zu Lasten“ des Klägers eine Quote kundgetan habe. (c) Es kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nicht zum dauerhaften Einbau von Recyclingmaterial berechtigt gewesen ist. Das Vorhandensein von Recyclingmaterial allein rechtfertigt aber den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht. Dem liegt folgende Erwägung zu Grunde: Der Sachverständige, an dessen Ausführungen das Gericht auch insoweit keinen Anlass zu zweifeln sieht, hat auch ausgeführt, dass ein Steinbruch nicht ohne Befestigung von Wegen betrieben werden kann, weil die Wege andernfalls verschlammen würden und die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge stecken bleiben. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar mit dem hohen Gewicht der eingesetzten Lkw begründet. Daraus ergibt sich zwanglos, dass nicht nur die in die Grube hereinführende Wege zu den Stellen, an denen Kalkkies abgebaut wird, entsprechend zu befestigen sind, sondern auch diejenigen Wege, auf denen einzulagernder Bodenaushub auf das Gelände verbracht wird. Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei Recyclingmaterial um die wirtschaftlichste Lösung zur Befestigung der Wege handelt und dieses aus fachtechnischer Sicht auch für die Handsicherung eingesetzt werden kann. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass das von ihm vorgefundene Recyclingmaterial primär zur Befestigung der Wege eingesetzt worden ist, in größerer Tiefe jedoch gerade nicht gefunden wurde und lediglich vereinzelt über den Rand der angelegten Wege gelangt ist. Darüber hinaus wurde das belastete Material nach den Ausführungen des Sachverständigen an einer weiteren Stelle gefunden, an der das bei dem Brechen des Bauschutts angefallene Feinmaterial abgelagert wurde. Das Recyclingmaterial und der durch das Brechen entstandene Feinmaterial befinden sich damit an Stellen, an denen dieses zur Nutzung des Pachtobjekts im vertraglich zulässigen Umfang (Abbau von Kalkkies und Einlagerung von Erdaushub) erforderlich ist. Dem Kläger ist es unter Berücksichtigung dieses Umstandes verwehrt, die außerordentliche Kündigung auf das Vorhandensein von zum Zweck des Betriebs eingebrachten Recyclingmaterial zu stützen. (d) Auch der Umstand, dass sich auf dem Pachtobjekt nach den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Grünschnitt und Grünabfällen sowie sonstige organischen Stoffe befinden, rechtfertigt den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass es sich – insoweit entgegen der Annahme des Klägers – gerade nicht um belastetes Holz aus dem Gleisbau handelt, sondern um Grünabfälle sowie Holzstämme, Wurzelstöcke und auch Altholz von Baustellen. Auch dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der die vorgefundenen Holzteile einer besonderen Untersuchung unterzogen hat, um mögliche Belastungen zu klären. Es war jedoch weiter zu berücksichtigen, dass von dem organischen Material nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Gefahr für die Landwirtschaft ausgeht. Die vorhandenen Grünabfälle sowie das bereits teilweise vermoderte Holz sind daher nicht geeignet, einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung darzustellen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entfernung von auf dem streitgegenständlichen Grundstück eingebauten bzw. gelagerten Material (ca. 20.000t Bodenaushub, 6.000t Recyclingmaterial, 10t vermodertes Holz), so dass auch die Anträge zu 2) und 3) zurückzuweisen waren. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus §§ 581, 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB. a. Mangels Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrages (s.o.) hat der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der von ihm errichteten Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen aus §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB. b. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Entfernung von Recyclingmaterial, Bodenaushub und vermodertes Holz aus §§ 581 Abs. 1, 280 BGB wegen einer Pflichtverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses zu. aa. Ein Anspruch auf Entfernung von Bodenaushub besteht schon deshalb nicht, weil der Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Einlagerung von Bodenaushub berechtigt gewesen ist (s.o.) bb. Ein Anspruch auf Entfernung des noch auf dem Pachtobjekt vorhandenen Recyclingmaterials scheitert daran, dass dieses zum Zweck der Bewirtschaftung (Wegebau) eingesetzt wird und daher jedenfalls während des laufenden Vertrages kein Anspruch auf Beseitigung der entsprechenden Wege bestehen, solange diese zur Nutzung erforderlich sind. cc. Ein Anspruch auf Entfernung von Stahlbewehrung scheitert bereits daran, dass sich solche nach den Ausführungen des Sachverständigen auf dem Grundstück nicht finden lässt. 3. Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Räumung einer Kalkkiesgrube und die Beseitigung von dort seitens des Beklagten eingebrachten Fremdmaterialien. Durch Pachtvertrag des Notars X.X. aus X.X. vom 31.08.2001, UR-Nr. X.X. verpachtete der Kläger an den Beklagten das streitgegenständliche Grundstück. In dem Pachtvertrag heißt es unter § 2: „X.X. beabsichtigt, auf diesem Grund einen Kalksteinbruch zu betreiben und Erdaushub zu lagern und einzubauen. X.X. pachtet von X.X. das bezeichnete Grundstück zur Ausbeutung des Gesteinsvorkommens. Der Pacht- und Ausbeutungsvertrag wird vorbehaltlich der Genehmigungen durch die zuständigen Behörden geschlossen. Sollten die behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden, kommt ein Pachtvertrag nicht zustande.“ Unter § 3 des Pachtvertrages ist dem Beklagten das Recht zur Unterpacht eingeräumt worden. Als Pachtdauer war unter § 4 eine Pachtdauer auf Lebenszeit des Pächters, mindestens jedoch auf 30 Jahre vorgesehen, beginnend mit der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung. Ausweislich von § 5 des Vertrages sollte der Kläger 10% des Nettoentgeltes, welches er für die Einlagerung von angenommenen Erdaushub erhält, an den Kläger zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K 1 (Bl. 18ff d.A.) Bezug genommen. Durch notarielle Urkunde des Notars X.X. aus X.X. vom 07.08.2008 (UR-Nr. X.X.) vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zu dem Pachtvertrag. In diesem war in § 4 eine Pachtzeit auf Lebenszeit des Pächters, mindestens jedoch 50 Jahre vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K 2 (Bl. 23ff d.A.) Bezug genommen. Durch weitere Zusatzvereinbarung verständigten sich die Parteien in Ergänzung von § 5 des ursprünglich geschlossenen Vertrages darauf, dass der Kläger für die Anlieferung von Bodenaushub 0,15 € pro Tonne, für Kohlesauren Kalk von 0,25 € pro Tonne und für Anlieferung von Bodenaushub 0,15 € pro Tonne erhalten sollte. Unter dem 23.12.2008 erteilte der Landkreis X.X. im Einvernehmen mit der Gemeinde X.X. dem Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kalksteinbruchs auf dem streitgegenständlichen Grundstück (vgl. Anlage K 3 – Bl. 27ff d.A.). Dort heißt es auszugsweise: „Auflagen zur Baugenehmigung (§ 64 Abs. 4 HBO): 1. Die Grüneintragung und die Prüfvermerke in den Bauvorlagen sind bauaufsichtliche Auflagen und für die Bauausführung verbindlich. ………“ In der der Bau- und Nutzungsbeschreibung des Ingenieurbüros X.X. vom 01.09.2008 (Anlage K 4 – Bl. 30-59 d.A.) heißt es unter anderem: „Nach möglichst vollständigem Abbau und Verfüllung der Baugrube soll die Fläche rekultiviert und wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.“ In dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bauantrag heißt es auszugsweise: „Nach Abbau der einzelnen Abschnitte sollen die Flächen mit unbelasteten Aushubmaterial wiederverfüllt werden. …. Nach Abbau des ersten Abschnitts kann dann mit der Wiederverfüllung begonnen werden, d.h. die Einschnitte können dann wieder reduziert werden. Die entstehenden Auffüllflächen sollen danach wieder landwirtschaftlich genutzt werden.“ Zudem erteilte das Regierungspräsidium X.X. dem Beklagten unter dem 12.02.2009 (Bl. 762 d.A.) eine Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer Brechanlage für natürliches Gestein. Zudem nahm das Regierungspräsidium unter dem 20.12.20199 Bl. 358 d.A.) zu dem Umfang der erteilten Genehmigung Stellung. Mit der Gemeinde X.X. schloss die X.X. GmbH unter dem 29.10.2008 (Anlage B 4 – Bl.182 d.A.) eine Vereinbarung, in der sich die X.X. GmbH u.a. dazu verpflichtete, jährlich 750t unbelasteten Erdaushub kostenfrei einzulagern. Der Beklagte verpachtete das Grundstück zunächst an die X.X. GmbH unter. Unter dem 22.10.2008 (Anlage B 11 – Bl. 294 d.A.) unterzeichnete der Kläger die an ihn gerichtete Mitteilung. Die X.X. GmbH nahm Bodenaushub in einer Größenordnung von jedenfalls 20.000t an und in streitigem Umfang auch Recyclingmaterial an. Jedenfalls der Erdaushub befindet sich nach wie vor auf dem Grundstück. In der Folge rechnete die Beklagtenseite (durch die X.X. GmbH) gegenüber dem Kläger die vereinbarte Vergütung ab, wobei sich in den als Gutschriften bezeichneten Schreiben auch die Position „Anlieferung Bodenaushub“ befindet (vgl. Anlagenkonvolut B 2 – Bl. 175ff d.A.) Durch anwaltliches Schreiben vom 25.07.2017 (Anlage K 8 – Bl. 128f d.A.) teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mit der Lagerung von Recyclingmaterial auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht einverstanden sei. Zudem beanstandete er, dass Recyclingmaterial zur Verfüllung verwendet werde, obwohl der darunter befindliche Kalkkies noch nicht abgebaut sei. Durch Schreiben vom 29.07.2017 (Anlage K 9 – Bl. 130 d.A.) wies der Beklagte die Vorwürfe zurück. Durch Schreiben vom 26.10.2017 (Anlage K 10 – Bl.132 d.A.) erinnerte der Kläger den Beklagten an die Vorlage einer Planung durch ein Ingenieurbüro. Unter dem 04.04.2018 (Anlage K 5 – Bl. 60ff d.A.) beanstandete das Regierungspräsidium X.X. gegenüber der Beklagtenseite die Lagerung von als Abfall einzustufenden Materialien und teilte mit, dass es beabsichtige, die Entsorgung der Materialien anzuordnen. Durch anwaltliches Schreiben vom 19.04.2018 (Anlage K 11 – Bl. 133f d.A.) verlangte der Kläger von dem Beklagten unter Fristsetzung die Vorlage von Genehmigungsunterlagen und kündigte den Ausspruch einer fristlosen Kündigung für den Fall einer nicht fristgerechten Vorlage an. Zudem mahnte er den Beklagten wegen Nichteinhaltung von bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ab. Der Beklagte und der Kläger nahmen im weiteren Verlauf Gespräche mit den Unternehmern X.X. und X.X. auf, um die Übernahme des Maschinenparks und den Abschluss eines Unterpachtvertrages zu klären. Unter dem 26.07.2018 kam es zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Beklagten einerseits und den Herren X.X. und X.X. andererseits (vgl. Anlage B 15 – Bl. 468 d.A.). Das Regierungspräsidium X.X. erteilte unter dem 24.08.2018 die Zustimmung zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Untersuchungskonzept (Bl. 451 d.A.). In der Folge kam es zu weiterem Schriftverkehr zwischen den Parteien wegen einer Übernahme des Pachtverhältnisses auf Pächterseite durch Dritte, die jedoch letztlich im März 2019 scheiterten. Der Beklagte fuhr daraufhin im streitigem Umfang Fremdmaterial, das auf das Pachtobjekt verbracht worden war, ab. Durch Schreiben vom 12.04.2019 (Anlage K 13 – Bl. 139ff d.A.) erklärte der Kläger dem Beklagten die außerordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses und forderte diesen zur Räumung auf. Diese Kündigung wies der Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 16.04.2019 wegen einer nicht beigefügten Vollmacht zurück. Durch Schreiben vom 29.04.2019 (Anlage K 15 – Bl. 145f d.A.) sprach der Kläger nochmals eine außerordentliche Kündigung aus und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zur Räumung auf. Dies wies der Beklagte wiederum zurück. Durch weiteres Schreiben des Regierungspräsidium X.X. vom 14.05.2019 (Anlage K 6 – Bl. 65ff d.A.) wurde die Beklagtenseite aufgefordert, weitere Maßnahmen wegen der als Abfall zu qualifizierenden Materialien zu ergreifen und Entsorgungsnachweise vorzulegen. Im weiteren Verlauf nahm der Kläger wiederum Verhandlungen mit möglichen anderen Interessenten für den Betrieb des Kalksteinbruchs auf. Diese haben auf einen Antrag auch eine Genehmigung zur Zwischenlagerung von Bauaushub und Abraumhalde zur späteren Verfüllung erhalten. Der Beklagte verhandelte währenddessen mit der X.X. über den Abschluss eines Unterpachtvertrages bzw. der Übernahme des Pachtobjekt. Die X.X. hat inzwischen einen Antrag auf Zwischenlagerung von Erdaushub zur späteren Verfüllung bei der zuständigen Behörde gestellt. Der Kläger behauptet: Bauschutt- und Betonbruchteile seien mit dem Bodenaushub vermischt und auf dem Grundstück großflächig verteilt worden. Auch nach Juli 2017 bis zum Ausspruch der Kündigung im April 2019 sei durch den Beklagten noch Fremdmaterial eingelagert worden, das er von den Firmen X.X., X.X. aus X.X., X.X. aus X.X. und X.X. aus X.X. angenommen habe. Es sei zudem zu bestreiten, dass inzwischen der Baustahl und auch der Bauschutt sowie die Grünabfälle komplett beseitigt worden sei. Ausweislich des Untersuchungsberichts des Instituts für Geotechnik vom 28.12.2018 (Anlage K 17 – Bl. 246ff d.A.) seien vereinzelt immer noch Bauschuttreste in dem Abraumhaldenmaterial festzustellen. Selbst bei einem Ortstermin vom 05.03.2020 sei noch Bauschutt und Grünschnitt vorzufinden gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass mangels einer behördlichen Genehmigung für die Einlagerung insoweit kein Pachtvertrag zu Stande gekommen sei. Auch eine Genehmigung für eine Zwischenlagerung sei nicht erteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass bis zu 150.000 Tonnen Bodenaushub eingelagert worden seien. Der Vertrag mit der Gemeinde X.X. über die Einlagerung von Erdaushub sei insoweit irrelevant, da die Genehmigung ausschließlich dem Landkreis obliege. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass auch der Zusatzvereinbarung über den Abrechnungsmodus (Anlage B 1) kein Recht hergeleitet werden könne, Bodenaushub anzunehmen, da bereits Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestünden, denn jegliche Änderung eines notariellen Vertrages bedürfe ebenfalls der notariellen Form. Auch aus den Abrechnungsscheinen ergebe sich nichts anderes. Diesen lasse sich nämlich nicht entnehmen, ob es sich bei den dort genannten Mengen um einen endgültigen Einbau oder um eine kurzfristige Zwischenlagerung handele. Auch der landschaftspflegerische Begleitplan könne den Einbau von Erdaushub nicht rechtfertigen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dieser nicht bauordnungsrechtlich geprüft sei, was sich aus dem fehlenden grünen Stempel der Behörde ergebe. Zudem sei zu bestreiten, dass der Abbau des Kalkkies bereits vollständig durchgeführt worden sei und in den fraglichen Flächen mit einer Wiederbefüllung habe begonnen werden dürfen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Grundsätze des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht eingehalten worden seien. Zudem bestehe der dringende Verdacht, dass der Beklagte im Rahmen des Abbaus unzulässige Grundwasserabsenkungen vorgenommen habe, was gleichermaßen einen eklatanten Verstoß gegen den Pachtvertrag bedeuten würde, da Grundwasserabsenkungen nicht von der behördlichen Genehmigung umfasst seien. Zur Stützung seines Vortrags nimmt der Kläger auf die Pegelmessungen des Büros für Geotechnik (Anlage K 18 – Bl. 275ff d.A.) Bezug und macht geltend, dass sich inzwischen eine erhebliche Wasserbildung im Bereich des Kalksteinbruchs zeige, deren Ursache sei, dass der Kalksteinbruch nicht weiter betrieben werde und daher auch entsprechende Pumpen nicht mehr laufen würden. Das illegale Abpumpen von Grundwasser sei auch bei einem Ortstermin vom 05.03.2020 festgestellt worden. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück im Grundbuch von X.X., Band X.X., Blatt X.X., Gemarkung X.X., Flur X.X., Flurstück X.X., Ackerland, Grünland, X.X. = 103.679qm, geräumt an den Kläger herauszugeben. 2. der Beklagte wird ferner verurteilt, das auf dem Grundstück in der Gemarkung X.X., Flur X.X., Flurstück X.X. von ihm dort eingebaute bzw. gelagerte Material, genauer 20.000t Bodenaushub, 6.000t Recyclingmaterial (inklusive Vorsiebmaterial), wobei hiervon ca. 1.000t auf Asphaltbruch entfallen sowie mindestens 10t vermodertes Holz, fachgerecht zu entsorgen und entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen. 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch alles weitere durch ihn auf das Grundstück des Klägers in der Gemarkung X.X. Flur, Flurstück X.X. eingebaute Material und gelagerte Material, insbesondere Bodenaushub, Recyclingmaterial oder vermodertes Holz zu entsorgen und entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen. 4. den Beklagten ferner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.822,96 zuzüglich Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet: Er sei aufgrund der Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen im Rahmen sonstiger Abgrabungen davon ausgegangen, dass bei einer Jahresgesamtmenge von 100.000 Tonnen an Kalkkies 10% an Fremdmaterial angenommen werden könnten. Er habe beabsichtigt, damit innerbetriebliche Wege herzustellen und eine Stabilisierung der Böschung durchzuführen. Ohne den Einsatz von Fremdmaterialien zur Herstellung von innerbetrieblichen Wegen sei der Betrieb eines Steinbruchs nicht möglich. Es lasse sich auch nicht vermeiden, dass bei der Benutzung der Wege das Fremdmaterial mit dem anstehenden Erdmaterial vermengt werden. Der Kläger sei von Beginn des Pachtverhältnisses an von der Genehmigungslage und vom jeweiligen Betrieb informiert gewesen. Dieser sei selbst der Auffassung gewesen, dass Recyclingmaterial in der genannten Größenordnung angenommen werden dürfe. Der Kläger selbst habe im Jahr 2013/2014 Betonbruch angeliefert zwecks Verwertung als Recyclingmaterial. Zudem sei während des gesamten Genehmigungsverfahrens behördlicherseits kommuniziert worden, dass die Annahme von Bodenaushub zwecks Wiederverfüllung als genehmigt gelte. Dies ergebe sich auch aus dem Genehmigungsverfahren, denn in dem Bauantragsformular werde auf die Anlage 1 Bezug genommen. Diese Bezugsurkunde umfasse das Anschreiben des Ingenieurbüros, eine Übersichtskarte, Bau- und Nutzungsbeschreibungen vom 01.09.2008 und vom 02.12.2008 sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan. Beim Kreisbauamt X.X. sei es nicht üblich, einen separaten Bescheid herauszuschreiben. Vielmehr würden auf dem Anlagenkonvolut Prüfvermerke angebracht, die als Genehmigungsvermerke gelten. Im Frühjahr 2011 habe ein Ortstermin stattgefunden, an dem u.a. der damalige Fachdienstleiter teilgenommen habe. Das damals schon auf dem Grundstück vorhandene Erdreich sei dabei unbeanstandet geblieben. Nachdem das Regierungspräsidium X.X. eine abweichende Ansicht vertreten habe, habe er weder unbelasteten Erdaushub, noch Recyclingmaterial, noch Grünschnitt angenommen. Insoweit ist der Beklagte der Ansicht, dass der Kläger in seiner Abmahnung lediglich gefordert habe, dass er zukünftig kein Fremdmaterial annehmen dürfe. Es liege damit kein Fall einer nicht abgeholfenen Abmahnung vor. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch unter den beteiligten Experten Unklarheit bestehe, welche Arten von Fremdmaterialien eingebracht werden könnten und in welchen zeitlichen Abschnitten. Durch die Annahme von Erdaushub sei kein schwerwiegender Verstoß begangen worden, der eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses für den Kläger unzumutbar erscheinen lasse, zumal auch in dem Vertrag bereits davon ausgegangen werde, dass Erdaushub gelagert und eingebaut werden könne und die Auffüllflächen landwirtschaftlich genutzt werden können. Bisher habe er lediglich etwa 20.000 Tonnen Erdaushub angenommen, um zur gegebenen Zeit damit zu beginnen, Einschnitte/Auffüllflächen zu verfüllen. Eine Beseitigung dieses Erdaushubs sei durch das Regierungspräsidium nicht verlangt worden. Genau die Verfüllung mit dem vorhandenen Material empfehle auch der von dem Kläger in Bezug genommen Untersuchungsbericht des Büros für Geotechnik vom 28.12.2018 (Anlage K 17). Das beanstandete Recyclingmaterial, das zum Teil auch durch den Kläger selbst angeliefert worden sei, sowie den Grünschnitt habe er von dem Pachtgrundstück entfernt und einer geordneten Entsorgung zugeführt. Nach den Berechnungen des Ingenieurbüros X.X. habe er Bauschutt in einem Volumen von 4.453m³ angenommen. Der Umrechnungsfaktor von locker aufgeschüttetem Bauschutt von ca. 1,2 bis 1,4 Tonnen ergebe eine rechnerische Maße zwischen 5.300 und 6.250 Tonnen. Bis zum 31.12.2018 habe er 3.509,56 Tonnen und bis zum 18.05.2019 weitere 3.106,70 Tonnen entsorgt. Zur Stützung seines Vortrags nimmt der Kläger auf die Lieferscheinlisten (Anlage B 7 – Bl. 203ff d.A.) Bezug. Restmaterial, das von dem Regierungspräsidium in dem Schreiben vom Mai 2019 beanstandet worden sei, sei von den aufnehmenden Baggergabeln gefallen und habe sich mit dem Erdreich vermischt. In der Zeit von Mai bis Juni 2019 habe er dieses weitere Material (insgesamt etwa 800 Tonnen) entsorgt. Seither sei das Grundstück frei von Bauschutt. Der Beklagte ist insoweit der Ansicht, dass – sollte man davon ausgehen, dass die Erdhalde nicht genehmigt worden sei – die Lagerung jedenfalls geduldet worden sei und daher den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen könne. Jedenfalls scheide eine außerordentliche Kündigung aus, weil die Wiederverfüllung nachgenehmigungsfähig sei. Soweit der Kläger das Vorhandensein von Kabelresten, Plastik und Rohren beanstande, sei dies zum einen inhaltlich unzutreffend. Zudem sei die Verprobung in dem Bereich vorgenommen worden, in dem vormals die Brechanlage zur Aufbereitung von Recyclingmaterial gestanden sei. Dort seien allenfalls noch ein paar Restmaterialien mit dem Erdreich vermischt. Soweit in geringem Umfang Grünschnitt vorgefunden worden sei, stamme dies aus dem Rückschnitt von Gewächsen, die sich auf dem Steinbruch befunden hätten, etwa beim Freischneiden von Wegen. Zudem habe der Kläger selbst auch an sog. Hutzelfeuern teilgenommen und zu diesem Zweck Verbrennungsmaterial auf das Gelände geschafft. Der von dem Regierungspräsidium X.X. beanstandete Grünschnitt sei zwischen dem 27. und 28.05.2919 entsorgt worden. Zur Stützung seines Vortrags nimmt der Beklagte auf die Lieferscheine Anlage B 8 (Bl. 212ff d.A.) Bezug. Seither befinde sich kein Grünschnitt mehr auf dem Grundstück. Der von dem Regierungspräsidium X.X. beanstandete Baustahl sei gemäß Lieferschein der Firma X.X. vom 13.06.2019 (Anlage B 9 – Bl. 215 d.A.) entsorgt worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass beide Kündigungen unwirksam seien. Die Kündigung vom 12.04.2019 sei ohne erforderliche Vollmacht ausgesprochen. Bei der Kündigung vom 29.04.2019 sei zwar eine Vollmacht beigefügt gewesen, aus der sich jedoch nicht ergeben habe, auf welches Rechtsverhältnis sich diese beziehe, so dass auch diese nach § 174 BGB habe zurückgewiesen werden können. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass die Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Zeit nach der Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden dürfe und der Kläger diese Frist versäumt habe, nachdem er bereits im Juli 2017 das Vorhandensein von Erdaushub, Recyclingmaterial und Beton- und Bauschuttresten beanstandet habe. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass auch eine Interessenabwägung ergebe, dass dem Kläger kein Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zustehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte sehr hohe Investitionen getätigt habe Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X.X. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2022 (Bl. 556-561 d.A.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X.X. vom 07.05.2021, vom 28.12.2021 und vom 18.03.2022 sowie die Ausführungen des Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung vom 10.10.2022 (Bl. 836-838 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, § 313 Abs. 2 ZPO.