Urteil
2 O 446/20
LG Fulda, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, die an einem möglichen deliktischen Gerichtsstand erhoben wurde, da der Kläger im hiesigen Bezirk wohnt und er nach seinem Vortrag an seinem hier belegenen Vermögen geschädigt worden sei, erwies sich nicht als begründet. Vertragliche Ansprüche scheiden bei einem Kauf im Jahr 2016 bereits ersichtlich wegen der erhobenen Verjährungseinrede aus, ohnehin werden sie vom Kläger nicht geltend gemacht. Auch solche aus Delikt, etwa nach § 826 BGB bestehen nicht. Schon deshalb musste nicht weitergehend auf die Aktivlegitimation des Klägers eingegangen werden. 1) Bzgl. der Behauptung, dass diverse Abschaltvorrichtung zur Prüfstandserkennung und im Realbetrieb vorhanden seien, gilt Folgendes: Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rspr. anerkannt, dass bei deliktischen Ansprüchen die Behauptung eines Umschaltmodus für andere Motoren als den VW-Motor EA 189 als unbeachtlich anzusehen ist, wenn der Vortrag ohne tatsächliche Anhaltspunkte nicht ausreichend substantiiert bzw. ins Blaue hinein oder aufs Geratewohl erfolgt ist, weil z.B. ein Rückruf für das jeweilige Fahrzeug durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht angeordnet worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, zitiert nach juris, Rdnr. 55; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az. 6 U 119/18, zitiert nach juris, Rdnr. 28 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, Az. 5 U 1670/18, zitiert nach juris, Rdnr. 27; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.09.2018, Az. I-22 U 95/18, zitiert nach juris, Rdnr. 6 ff.). Für Sachmängel im kaufrechtlichen Bereich hat der BGH dies zwar als zu streng bezeichnet und dem nur zugestimmt, wenn ohne greifbare Anhaltspunkte eine Abschaltvorrichtung behauptet wird (BGH, Beschluß vom 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19, zitiert nach juris, Rdnr. 7 ff.). Ob insoweit dasselbe auch für deliktische Ansprüche zu gelten hat, erscheint allerdings fraglich. Zumindest aber fehlen vorliegend die vom BGH geforderten hinreichend greifbaren Anhaltspunkte, auf denen der Kläger seinen Verdacht einer Abschaltvorrichtung so zu gründen vermag, dass nicht von einem Vortrag ins Blaue gesprochen werden kann. Als Anhaltspunkte benennt der Kläger im Wesentlichen, dass Tests verschiedener Organisationen ergeben hätten, dass die Abgaswerte außerhalb der Prüfstandssituation deutlich höher seien. Da jedoch allgemein bekannt ist, dass alle Autohersteller ihre Motoren auf diese Situation hin optimieren, da sich allein danach die anzugebenen Abgaswerte orientieren, kann allein hieraus nicht auf das Vorliegen einer illegalen Abschaltvorrichtung geschlossen werden. Demgegenüber verweist die Beklagte aber auf einen Untersuchungsbericht der Untersuchungskommission Volkswagen, wonach ein Motor wie im klägerischen Fahrzeug getestet wurde. Als Ergebnis wurde ermittelt, dass die Messwerte in unauffälliger Höhe liegen. Ferner verweist sie auf aktuelle amtliche Auskünfte des Kraftfahrtbundesamts (vgl. etwa Bl. 308 f. d.A.), wonach dieses einen solchen Motor getestet habe und dabei eine unzulässige Abschaltvorrichtung nicht beanstandet hat. Diese staatlichen Feststellungen erhöhen aber auch die Darlegungslast des Klägers und stellen höhere Anforderungen daran, worin die greifbaren Umstände liegen, auf die er seinen Verdacht stützt. Wie dargelegt, hat er aber bereits schon allgemein nichts greifbar benannt, worauf er seinen Verdacht konkret hinsichtlich des hier relevanten Motors hätte nachvollziehbar stützen können. Der Kläger hat damit keine Anhaltspunkte benannt, auf deren Grundlage er in nachvollziehbarer Weise zu seiner Behauptung gelangte, eine solche Abschaltvorrichtung liege vor. Ohne Darlegung solcher Anhaltspunkte bleibt seine Behauptung aber reine Spekulation, deren tatsächliche Grundlage erst im Prozeß ermittelt werden soll. Dies stellt aber eine unzulässige und mit dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nicht vereinbare, rechtsmißbräuchliche Sachverhaltsausforschung dar, auf die das Gericht nicht gehalten ist, Beweis zu erheben, weil sie prozessual unbeachtlich ist. Bereits ohne Beweisaufnahme kann daher von einer solchen Abschaltvorrichtung nicht ausgegangen werden. 2) Bzgl. der Behauptung, dass eine unzulässige Abschaltvorrichtung in Gestalt eines Thermofensters vorliege, gilt zudem noch Folgendes: Insoweit ist in der obergerichtlichen Rspr. der OLG anerkannt, dass es in dieser Situation idR am für eine deliktische Haftung erforderlichen Schädigungsvorsatz bzw. an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht nötigen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt. Denn es besteht vorliegend eine rechtlich ungeklärte Lage, in welchem Umfang sich Motorhersteller darauf berufen können, solche Thermofenster zum Schutz der Bauteile berechtigt einbauen zu dürfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich staatliche Stellen bisher noch nicht auf den Standpunkt gestellt haben, dass jene Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs unzulässig ist. Soweit jetzt ein Schlußantrag der Generalanwältin beim EuGH sowie auch eine dem folgende Entscheidung des EuGH vorliegen, geschah dies deutlich nach dem Inverkehrbringen dieses Fahrzeugs. Ferner war zu berücksichtigen, dass solche Thermofenster bei Dieselfahrzeugen praktisch aller Hersteller zumindest bisher üblich sind. Angesichts dieser Ausgangslage kann grds. nicht angenommen werden, dass der Einbau eines Thermofensters bisher in dem Bewusstsein geschah, damit gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen bzw. dies zumindest billigend in Kauf zu nehmen. Selbst wenn also der Bauteilschutz, der von der Beklagten vorgenommen wurde, tatsächlich nicht von jener rechtfertigenden Ausnahme erfasst sein sollte, was mithin ausdrücklich offen bleiben kann, folgt hieraus nicht das Vorliegen der subjektiven Seite einer deliktischen Schädigung, weil eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und –anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden muss und damit nur eine fahrlässige Verkennung der Rechtslage. Ist aber eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschaltvorrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar, dann kann hierin insbesondere kein besonders verwerfliches Verhalten gefunden werden, das mit Schädigungsvorsatz begangen wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, zitiert nach juris, Rdnr. 81 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2019, Az. 9 U 567/19, zitiert nach juris, Rdnr. 24 ff., OLG Köln, Beschluß vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18, zitiert nach juris, Rdnr. 6; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, Az. 5 U 1670/18, zitiert nach juris, Rdnr. 39; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az. 6 U 119/18, zitiert nach juris, Rdnr. 32 ff.; OLG Koblenz, DAR 2019, 98, 99 f.). Der BGH kommt in seiner neuesten Rspr. letztlich zum selben Ergebnis, indem er feststellt, dass ein Thermofenster in einer Gesamtbetrachtung nicht den Vorwurf einer besonderen Verwerflichkeit rechtfertigt, da es nicht mit der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware vergleichbar ist. Erforderlich seien über den bloßen Einbau eines solchen Thermofensters hinausgehende weitere Umstände, um eine Haftung nach § 826 BGB bejahen zu können (BGH, Beschluß vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, zitiert nach juris, Rdnr. 13 ff.; Beschluß vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, zitiert nach juris, Rdnr. 25 ff.). Auch aus einer entsprechenden Programmierung des OBD-Systems folgt nichts anderes, denn gerade dann, wenn die Beklagte von der Zulässigkeit jenes Thermofensters ausging, würde es keinerlei Sinn ergeben, gleichwohl durch jenes Prüfsystem eine fehlerhafte Abgasreinigung anzeigen zu lassen. 3) Auch ansonsten scheiden Schadenersatzansprüche nach § 823 II BGB aus. Wie der BGH, dem die Kammer folgt, in seinem Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, entschieden hat, komme bei einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ein Anspruch nach § 823 II BGB iVm §§ 6, 27 EG-FGV nicht in Betracht, weil die genannten europäischen Vorschriften nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell nicht den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines einzelnen Käufers bezwecken (BGH, aaO., zitiert nach juris, Rdnr. 10 ff.). Ein Schadenersatzanspruch scheidet damit aus, womit alle vom Kläger begehrten Ansprüche keine Grundlage haben. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche nach einem Pkw-Kauf geltend. Der Kläger erwarb am 02.08.2016 von der Beklagten, Niederlassung X.X., einen gebrauchten X.X. mit einer Laufleistung von 16.218 km zu einem Preis von 27.590,--EUR, wobei er den Kaufpreis über die X.X. finanzierte. Dieses Fahrzeug mit einem Motor X.X. stammt von der Beklagten. Für diesen Wagen existiert kein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Im Termin hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 194.328 km. Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug über mehrere illegale Abschaltvorrichtungen verfüge. So liege eine Prüfstandserkennung vergleichbar wie beim EA 189 vor. Zudem gebe es ein Thermofenster und weitere Abschaltvorrichtungen, auch die OBD-Einheit sei manipuliert, um dies zu verdecken. Zum Beleg dieser Vorrichtungen verweist er vorwiegend darauf, dass es Tests vergleichbarer Fahrzeuge von unterschiedlichen Organisationen gegeben habe, die jeweils gezeigt hätten, dass die tatsächlichen Abgaswerte außerhalb der Prüfstandssituation erheblich höher seien. Für die gezogene Nutzung hat er einen Abzug vom Kaufpreis vorgenommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 18.983,57 nebst Zinsen aus Euro 18.983,57 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.11.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW X.X.. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 4.680,47 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW X.X.. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 27.10.2020 in Verzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.266,16 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Existenz einer illegalen Abschaltvorrichtung und vertritt die Auffassung, dass der Kläger ins Blaue hinein behaupte. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit und bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, ferner erhebt sie die Verjährungseinrede. Sie verweist auf den Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr, in dem Prüfungen des KBA ausgewertet wurden und der zum Ergebnis kam, dass der Motor X.X. nicht von illegalen Manipulationen betroffen ist. Ferner bezieht sie sich auf Bestätigungen des KBA mit demselben Inhalt. Ergänzend wird auf den weiteren Vortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen in der Akte verwiesen.