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Urteil

2 O 106/22

LG Fulda 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2022:1215.2O106.22.00
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Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1 Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage erwies sich nicht als begründet. Vertragliche Ansprüche werden nicht begehrt und scheitern ohnehin daran, daß zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehung besteht. Auch solche aus Delikt, etwa nach § 826 BGB bestehen nicht. 1) Soweit sich der Kläger zum Beleg einer unzulässigen Abschaltvorrichtung auf die genannte Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein beruft, ist festzustellen, daß diese die vom KBA gerügte Vorrichtung dergestalt beschreibt, daß ein Emissionskontrollsystem vorliege, welches in Abhängigkeit u.a. von Umgebungstemperatur, Umgebungsluftdruck und Motorendrehzahl in seiner Wirkungsweise verringert wird. Gegeben ist damit ein System, das bei Vorliegen bestimmter Bedingungen sowohl auf dem Prüfstand wie auf der Straße in exakt dergleichen Weise arbeitet. Nach Auffassung des BGH ist dies aber nicht mit einer Prüfstandserkennung vergleichbar, weshalb dies nicht zu einer Haftung nach § 826 BGB führen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.01.2022, Az. Ill ZR 205/20, zitiert nach juris, Rdnr. 28). Dasselbe gilt damit auch für den Vortrag, daß nach einer bestimmten Zeit bzw. bei einer bestimmten Geschwindigkeit sich die Abgasreduzierung verändere, da auch dies keine Prüfstandserkennung darstellt, die erst zur Sittenwidrigkeit führt. Auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 30.06.2022, Az. 16 U 260/20, BI. 95 ff. d.A.) verneinte deshalb für ein solches Fahrzeug eine Haftung nach § 826 BGB, da es keine Unterscheidung zwischen Prüfstand und Straße gebe. Im Übrigen entspricht das, was das OVG beschrieb, weitgehend einem sog. Thermofenster, für das Folgendes gilt: Insoweit ist in der obergerichtlichen Rspr. der OLG anerkannt, daß es in dieser Situation idR am für eine deliktische Haftung erforderlichen Schädigungsvorsatz bzw. an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht nötigen Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt. Denn es besteht vorliegend eine rechtlich ungeklärte Lage, in welchem Umfang sich Motorhersteller darauf berufen können, solche Thermofenster zum Schutz der Bauteile berechtigt einbauen zu dürfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich staatliche Stellen bisher noch nicht auf den Standpunkt gestellt haben, daß jene Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs unzulässig ist. Soweit jetzt ein Schlußantrag der Generalanwältin beim EuGH sowie auch eine dem folgende Entscheidung des EuGH vorliegen, geschah dies deutlich nach dem Inverkehrbringen dieses Fahrzeugs. Ferner war zu berücksichtigen, daß solche Thermofenster bei Dieselfahrzeugen praktisch aller Hersteller zumindest bisher üblich sind. Angesichts dieser Ausgangslage kann grds. nicht angenommen werden, daß der Einbau eines Thermofensters bisher in dem Bewusstsein geschah, damit gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen bzw. dies zumindest billigend in Kauf zu nehmen. Selbst wenn also der Bauteilschutz, der von der Beklagten vorgenommen wurde, tatsächlich nicht von jener rechtfertigenden Ausnahme erfasst sein sollte, was mithin ausdrücklich offen bleiben kann, folgt hieraus nicht das Vorliegen der subjektiven Seite einer deliktischen Schädigung, weil eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden muss und damit nur eine fahrlässige Verkennung der Rechtslage. Ist aber eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschaltvorrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar, dann kann hierin insbesondere kein besonders verwerfliches Verhalten gefunden werden, das mit Schädigungsvorsatz begangen wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, zitiert nach juris, Rdnr. 81 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 09.07. 2019, Az. 9 U 567/19, zitiert nach juris, Rdnr. 24 ff., OLG Köln, Beschluß vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18, zitiert nach juris, Rdnr. 6; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, Az. 5 U 1670/18, zitiert nach juris, Rdnr. 39; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az. 6 U 119/18, zitiert nach juris, Rdnr. 32 ff.; OLG Koblenz, DAR 2019, 98, 99 f.). Der BGH kommt in seiner neuesten Rspr. letztlich zum selben Ergebnis, indem er feststellt, daß ein Thermofenster in einer Gesamtbetrachtung nicht den Vorwurf einer besonderen Verwerflichkeit rechtfertigt, da es nicht mit der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware vergleichbar ist. Erforderlich seien über den bloßen Einbau eines solchen Thermofensters hinausgehende weitere Umstände, um eine Haftung nach § 826 BGB bejahen zu können (BGH, Beschluß vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, zitiert nach juris, Rdnr. 13 ff.; Beschluß vom 09.03 2021, Az. VI ZR 889/20, zitiert nach juris, Rdnr. 25 ff.; BGH, Beschluß vom 25.11.2021, Az. Ill ZR 202/20, zitiert nach juris, Rdnr. 13 ff.). Da solches nicht vorgetragen wird, kann auch vorliegend das Vorliegen eines Thermofensters nicht zu einer Haftung der Beklagten führen. Auch aus einer entsprechenden Programmierung des OBD-Systems folgt nichts anderes, denn gerade dann, wenn die Beklagte von der Zulässigkeit jenes Thermofensters ausging, würde es keinerlei Sinn ergeben, gleichwohl durch jenes Prüfsystem eine fehlerhafte Abgasreinigung anzeigen zu lassen. 2) Bzgl. der Behauptung, daß auch ansonsten diverse Abschaltvorrichtung zur Prüfstandserkennung und im Realbetrieb vorhanden seien, gilt Folgendes: Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rspr. Anerkannt, daß bei deliktischen Ansprüchen die Behauptung eines Umschaltmodus für andere Motoren als den X.X. als unbeachtlich anzusehen ist, wenn der Vortrag ohne tatsächliche Anhaltspunkte nicht ausreichend substantiiert bzw. ins Blaue hinein oder aufs Geratewohl erfolgt ist, weil z.B. ein Rückruf für das jeweilige Fahrzeug durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht angeordnet worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, zitiert nach juris, Rdnr. 55; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az. 6 U 119/18, zitiert nach juris, Rdnr. 28 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, Az. 5 U 1670/18, zitiert nach juris, Rdnr. 27; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.09.2018, Az. I-22 U 95/18, zitiert nach juris, Rdnr. 6 ff.). Für Sachmängel im kaufrechtlichen Bereich hat der BGH dies zwar als zu streng bezeichnet und dem nur zugestimmt, wenn ohne greifbare Anhaltspunkte eine Abschaltvorrichtung behauptet wird (BGH, Beschluß vom 28.01 2020, Az. VIII ZR 57/19, zitiert nach juris, Rdnr. 7 ff.). Vorliegend fehlen aber die vom BGH geforderten hinreichend greifbaren Anhaltspunkte, auf denen der Kläger seinen Verdacht einer Abschaltvorrichtung so zu gründen vermag, daß nicht von einem Vortrag ins Blaue gesprochen werden kann. Als Anhaltspunkte kann der amtliche Rückruf nicht dienen, da dieser wie bereits ausgeführt aus Gründen erfolgte, die nicht zu einer Haftung nach § 826 BGB führen. Ansonsten benennt der Kläger nur auffällig hohe Abgaswerte außerhalb des Prüfstands. Solche Abweichungen zwischen normaler Fahrsituation und dem Prüfstand rechtfertigen aber keinen Rückschluss auf eine illegale und zudem manipulative Abschaltvorrichtung (so bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 07.10.2020, Az. 4 U 171/18; ebenso ausdrücklich BGH, Beschluß vom 15.09.2021, Az. VII ZR 101/21, zitiert nach juris, Rdnr. 17). Denn es ist allgemein bekannt, daß Autohersteller ihre Motoren auf die Prüfstandssituation hin optimieren, da sich hiernach die anzugebenden Werte richten, so daß es nicht verwunderlich erscheint, daß es zu Abweichungen im Verhältnis zum gänzlich anderen Straßenbetrieb kommt. Demgegenüber verweist die Beklagte aber auf einen Untersuchungsbericht der Untersuchungskommission X.X. (BI. 108 ff. d.A.), wonach ein Motor wie im klägerischen Fahrzeug getestet wurde. Als Ergebnis wurde ermittelt, daß es keine Hinweise auf eine Prüfstandserkennung gebe (Bl. 109 Rs. d.A.). Auch das KBA hatte nur aus dem genannten Grund einen Rückruf verfügt, während ihm weitere Erkenntnisse nicht vorliegen. Diese staatlichen Feststellungen erhöhen aber auch die Darlegungslast des Klägers und stellen höhere Anforderungen daran, worin die greifbaren Umstände liegen, auf die er seinen Verdacht stützt. Wie dargelegt, hat er aber bereits schon allgemein nichts greifbar benannt, worauf er seinen Verdacht konkret hinsichtlich des hier relevanten Motors hätte nachvollziehbar stützen können. Um diese staatlichen Feststellungen so weit zu erschüttern, daß von zureichenden Anhaltspunkten gesprochen werden kann, hat der Kläger aber keine Anhaltspunkte benannt, auf deren Grundlage er in nachvollziehbarer Weise zu seiner Behauptung gelangte, eine solche Abschaltvorrichtung liege vor. Ohne Darlegung solcher Anhaltspunkte bleibt seine Behauptung aber reine Spekulation, deren tatsächliche Grundlage erst im Prozess ermittelt werden soll. Dies stellt aber eine unzulässige und mit dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nicht vereinbare, rechtsmissbräuchliche Sachverhaltsausforschung dar, auf die das Gericht nicht gehalten ist, Beweis zu erheben, weil sie prozessual unbeachtlich ist. Bereits ohne Beweisaufnahme kann daher von einer solchen Abschaltvorrichtung nicht ausgegangen werden. 3) Desweiteren hatte das OLG Frankfurt (Beschluß vom 30.08.2021, Az. 8 U 222/20, Bl. 73 ff. d.A.) für den gleichen Motor auf die Rspr. der BGH verwiesen, daß der Vorwurf der Sittenwidrigkeit entfallen kann, wenn der Schädiger sein Verhalten vor dem Eintritt des Schadens nach außen erkennbar geändert hat. Dies bejahte das OLG auch bzgl. der genannten öffentlichen Äußerungen der Beklagten, die auch im hiesigen Fall vor dem Kauf durch den Kläger erfolgten. Auch dieser Aspekt steht mithin einer Haftung nach § 826 BGB entgegen. Eine Haftung aus § 826 BGB scheidet damit aus. 4) Auch scheiden Schadenersatzansprüche nach § 823 Il BGB aus. Wie der BGH, dem die Kammer folgt, in seinem Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, entschieden hat, komme bei einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ein Anspruch nach § 823 Il BGB iVm §§ 6, 27 EG-FGV nicht in Betracht, weil die genannten europäischen Vorschriften nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell nicht den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines einzelnen Käufers bezwecken (BGH, aaO., zitiert nach juris, Rdnr. 10 ff.). Zwar liegt mittlerweile ein Schlußantrag des Generalanwalts Rantos beim EuGH vor, der dies anders beurteilt. Ein dies bestätigendes Urteil des EuGH existiert aber bisher nicht. Ohnehin ist unklar, welche Auswirkungen dies auf die Rspr. des BGH haben könnte. Zurzeit hat damit allein die bisherige Rspr. des BGH Geltung, die das Gericht vorstehend angewendet hat. Ein Anspruch nach § 823 Il BGB iVm § 263 StGB scheide schließlich wegen fehlender Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit dem etwaigen Vermögensschaden aus, da es der Beklagten insbesondere nicht um eine Bereicherung des verkaufenden Autohauses gegangen sein kann (BGH, aaO., zitiert nach juris, Rdnr. 18 ff.). Ein Schadenersatzanspruch scheidet damit insgesamt aus, weshalb die Klage daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen war. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche nach einem Pkw-Kauf geltend. Der Kläger erwarb am 18.05.2016 beim Autohaus X.X. in X.X. einen gebrauchten Pkw X.X. zu einem Preis von 25.950.--EUR (BI. 45 d.A.). Das Fahrzeug hatte damals eine Laufleistung von 8220 km. Ausweislich eines vorgelegten Lichtbildes betrug die Laufleistung am 10.11. 2022 sodann 103.925 km (BI. 440 d.A.). Ab Ende 2015 hatte die Beklagte öffentlich angekündigt, u.a. für jenes Fahrzeug alsbald ein update anzubieten, um die Abgaswerte zu verbessern (BI. 115 ff d.A.). Hierzu arbeitete sie mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zusammen, das schließlich unter dem 21.02.2017 ein update freigab (BI. 70 d.A.). Dieses wurde dann den betroffenen Fahrzeughaltern angeboten, wobei der Kläger von dieser freiwilligen Maßnahme keinen Gebrauch machte. Am 17.10.2018 ordnete das KBA für diesen Fahrzeugtyp und damit auch für das klägerische Fahrzeug einen amtlichen Rückruf an, um so das Aufspielen jenes bisher freiwilligen updates durchzusetzen. Am 27.01.2020 ließ es dann auch der Kläger auf seinen Wagen aufspielen. Gegen jenen Rückruf hat die Beklagte Rechtsmittel eingelegt, worüber noch nicht abschließend entschieden ist. Ihr Versuch, hiergegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, scheiterte vor dem OVG Schleswig-Holstein (BI. 33 Rs. ff. d.A.). Der Kläger behauptet, daß das Fahrzeug über mehrere illegale Abschaltvorrichtungen verfüge, die auch einen Prüfstand erkennen. Hierzu verweist er auf den amtlichen Rückruf und die genannte Entscheidung des OVG. Zudem liege eine Software vor, die die Abgasreinigung nach einer Nutzung von 1180 Sekunden bzw. bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 140 km/h verschlechtere. Er verweist ferner darauf, daß durch Tests deutlich höhere Abgaswerte im Straßenverkehr nachgewiesen seien. Auch sei das OBD-System manipuliert worden. Deshalb hätte er einen Anspruch auf Schadenersatz, wobei er sich eine Nutzungsentschädigung abziehen läßt, die er im Termin beziffert hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 25.950,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich eines Betragesin Höhe von 7.266,50 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges X.X. mit der Fahrgestellnummer X.X. zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Existenz einer illegalen Abschaltvorrichtung und vertritt die Auffassung, daß der Kläger ins Blaue hinein behaupte. Zumindest scheide eine Haftung mangels Vorliegen einer Prüfstandserkennung aus. Mit Blick auf ihre Bemühungen ab dem Jahr 2015 beruft sie sich zudem auf die Rspr. des BGH, daß ein Anspruch aus § 826 BGB mangels Sittenwidrigkeit ausscheide, sobald der Hersteller nach außen sein Verhalten erkennbar verändert hat. Ergänzend wird auf den weiteren Vortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen in der Akte verwiesen.