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Beschluss

1 S 13/21

LG Fulda 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2021:0303.1S13.21.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten vom 02.02.2021 gegen das am 04.01.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Aktenzeichen 10 C 258/20 (80)) wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 571,87 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten vom 02.02.2021 gegen das am 04.01.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Aktenzeichen 10 C 258/20 (80)) wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 571,87 € festgesetzt. I. Der Beklagte wurde von der Klägerin auf Zahlung in Höhe von 571,87 € in Anspruch genommen. Die Klägerin wurde vom Beklagten im Rahmen eines Umzugs beauftragt. Im Rahmen der Klageerwiderung führte der Beklagte aus, dass ihm eine Gegenforderung in Höhe von 579,85 € zustünde. Da seine Forderung nahezu identisch mit jener der Klägerin sei, sei er nicht zur Zahlung verpflichtet. Sodan erhob der Beklagte „Gegenklage“ und führte aus, ihm sei wegen nicht eingehaltener Terminzusagen ein erheblicher Schaden zugefügt worden, der mit der Forderung für den Transport zu verrechnen sei. Im nachfolgenden Schriftsatz vom 16.08.2020 heißt es dann wörtlich: „In dem Rechtsstreit (…) beantrage ich Klageabweisung. Im Gegenzug ziehe ich meine Gegenklage zurück. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Anwendungsfall des § 495a ZPO vorliegt. Es hat die Klage abgewiesen. Etwaige Umstände, welche die Klageforderung zu Fall brächten, seien nicht vorgebracht. Ein Verzögerungsschaden sei dem Beklagten nicht entstanden. Das Urteil ist dem Beklagten ohne Rechtsmittelbelehrung unter dem 06.01.2021 zugestellt worden. Mit beim Amtsgericht Bad Hersfeld am 13.01.2021 eingegangenem Schreiben hat der Beklagte „Widerspruch“ gegen das Urteil erhoben. Mit beim Landgericht am 02.02.2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte selbst nunmehr Berufung eingelegt. Bereits im Berufungsschreiben teilt der Beklagte mit, dass er § 78 ZPO für verfassungswidrig erachte. Mit am 03.03.2021 eingegangenem Schriftsatz hat er die Berufung selbst begründet, nachdem ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigen Verwerfung der Berufung eingeräumt und die Frist auf Antrag bis 01.03.2021 verlängert worden ist. II. Die Berufung ist unzulässig. Die Berufung ist nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Die Berufung ist nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt worden. Vor den Landgerichten oder dem Oberlandesgericht müssen sich die Parteien durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Berufung auch deshalb unzulässig, da die Erwachsenheitssumme des § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO nicht erreicht ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Beschwer bei einer Primäraufrechnung ausschließlich nach der Höhe der Verurteilung richtet (BGH, Beschluss vom 30.06.2004 - XII ZB 21/03, zitiert nach beck-online). Vorliegend lag lediglich eine Primäraufrechnung vor. Auch wenn das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen zunächst vermeintliche einzelne Einwendungen gegen den Bestand der Forderung behandelt, ergibt sich aus den gewechselten Schriftsätzen, dass der Beklagte den Bestand der Klageforderung nie in Zweifel gezogen hat, sondern sich ausschließlich unter Berufung auf etwaige Gegenansprüche gegen den Anspruch gewandt hat. Daher ist nicht von einer bloß hilfsweisen Aufrechnung auszugehen, so dass lediglich eine Beschwer von 571,87 € vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.