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Leitsatz

IV ZR 375/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:050723UIVZR375
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:050723UIVZR375.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 375/21 Verkündet am: 5. Juli 2023 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 4; Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 19; EGBGB Art. 46d; ZPO § 93, § 545 Abs. 1, § 560 a) Zum anwendbaren Recht auf den Innenausgleich zwischen den rumä- nischen Haftpflichtversicherern einer in Rumänien zugelassenen Zug- maschine und eines in Rumänien zugelassenen Aufliegers nach einem Unfall des Gespanns im März 2017 in Deutschland. b) Zur Überprüfbarkeit des auf die Entscheidung des Rechtsstreits anzu- wendenden ausländischen Rechts durch das Revisionsgericht. BGH, Urteil vom 5. Juli 2023 - IV ZR 375/21 - LG Rottweil AG Rottweil - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Rust und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2023 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Land ge- richts Rottweil - 1. Zivilkammer - vom 13. Oktober 2021 auf- gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.089,08 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, zwei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer mit Sitz in Ru- mänien, streiten über Rückgriffsansprüche der Klägerin nach Regulierung eines Verkehrsunfallschadens. Die Klägerin behauptet, im März 2017 habe ein Gespann bestehend aus einer in Rumänien zugelassenen, bei der Klägerin haftpflichtver- sicherten Zugmaschine und einem in Rumänien zugelassenen, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Auflieger auf einem Betriebsgelände in 1 2 - 3 - Deutschland eine Edelstahlsäule beschädigt. Sie habe den Schaden ge- genüber der Geschädigten reguliert. Die Hälfte der an die Geschädigte geleisteten Zahlungen, einen Betrag von 2.089,08 €, verlangt die Klägerin nebst Zinsen von der Beklagten erstattet. Sie meint, auf ihren Rückgriffs- anspruch sei deutsches Recht anwendbar und die Beklagte sei ihr nach § 78 Abs. 2 VVG in der bis zum 16. Juli 2020 geltenden Fassung (im Fol- genden: VVG a.F.) zum hälftigen Schadensausgleich verpflichtet. Die Be- klagte hält demgegenüber rumänisches Sachrecht für anwendbar, das den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht vorsehe. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, auf den Rück- griffsanspruch finde deutsches Recht Anwendung. In Fällen wie dem vorliegenden könne der Leistende gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhält- nisse anzuwendende Recht (ABl. EU Nr. L 199 S. 40, im Folgenden: Rom II-VO) einen Rückgriffsanspruch gegen den Anhängerversicherer geltend machen, soweit das nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 3 4 5 6 - 4 - des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. EU Nr. L 177 S. 6, im Folgenden: Rom I-VO) auf den Versicherungsvertrag des zuerst leistenden Versicherers anzuwendende Recht einen Eintritt des Versicherers in die Rechte des Geschädigten vorsehe. Entscheidend sei, welches Recht auf das Versicherungsverhältnis zwischen dem klagenden Versicherer und ihrem Versicherten, dem Halter der Zugmaschine, Anwen- dung finde. Nach Art. 7 Abs. 3 Rom I-VO sei dies grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen sei. Dies sei der Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen sei, also Rumänien. Vorliegend seien jedoch die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO in Verbindung mit Art. 46d EGBGB gegeben. Gemäß Art. 46c Abs. 2 EGBGB in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: EGBGB a.F.), dessen Inhalt sich nunmehr wortlautiden- tisch in Art. 46d Abs. 2 EGBGB finde, unterliege der Versicherungsvertrag deutschem Recht, da § 1 AuslPflVG den Halter eines ausländischen An- hängers verpflichte, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. In Rumä- nien sei dieses Risiko dagegen keiner Versicherungspflicht unterworfen, da das rumänische Recht abweichend vom deutschen Recht weder eine Halterhaftung des Anhängerhalters gegenüber dem Geschädigten noch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Anhängerversicherer vorsehe. Etwas anderes gelte nicht deshalb, weil der Versicherungsschutz der nach rumänischem Recht abgeschlossenen Haftpflichtversicherungs- verträge auch den Direktanspruch eines Geschädigten gegen den Anhän- gerhalter und dessen Versicherung umfasse, wenn das versicherte Fa hr- zeug in Deutschland bewegt werde. Zwar regele Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der rumänischen Legea Nr. 132/2017 vom 31. Mai 2017 (Monitorul Oficial 7 8 - 5 - Teil I Nr. 431 vom 12. Juni 2017, im Folgenden: Legea Nr. 132/2017), dass die Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis die nach dem Recht des Unfalllandes bestehenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten abdecke. Eine hieraus abgeleitete Versicherungspflicht genüge aber nicht, da gerade keine genuine, originäre Versicherungspflicht rumänischen Rechts bestehe. Die rumänische Regelung verweise hinsichtlich Umfang und Ausgestaltung der Einstandspflicht lediglich auf die Vorschriften des Unfalllandes. Anders wäre es nur, wenn das rumänische Recht unabhän- gig von den deutschen Vorgaben selbständig, also originär, und nicht nur im Anschluss an eine in einem anderen Land bestehende Versicherungs- pflicht einen solchen Versicherungsschutz vorsähe. Art. 46c EGBGB a.F. erfasse gerade den Fall, dass ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibe, die in dem Staat, in dem das Risiko belegen sei, nicht be- stehe. Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO liefe leer, wenn darauf abgestellt werde, dass das Recht des Staates, in dem das Risiko belegen sei, den Versicherungsschutz erweitere, wenn das Fahrzeug in einem anderen Mit- gliedstaat bewegt werde. Nach der deutschen Rechtslage zum Unfallzeitpunkt bestehe der Regressanspruch in Höhe der Hälfte der von der Klägerin geleisteten Zah- lung. Die gesetzliche Regelung des § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. sei auch nicht abbedungen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (Senatsurteile vom 1. Juni 2016 - IV ZR 80/15, BGHZ 210, 277 Rn. 13; vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11, juris Rn. 18) internationale Zuständig- 9 10 11 - 6 - keit deutscher Gerichte ist gegeben. Für die Entscheidung des Rechts- streits sind die deutschen Gerichte jedenfalls gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Han- delssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1) international zuständig, weil sich die Beklagte auf das vorliegende Verfahren eingelassen hat, ohne einen Man- gel der Zuständigkeit zu rügen. 2. Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, der von der Klägerin erhobene Anspruch beurteile sich nach deutschem Recht und sei nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. begrün- det. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich das auf den Rückgriffsanspruch der Klägerin anwendbare Recht, soweit der Innenausgleich der beteiligten Versicherer in den Anwendungs- bereich von Art. 19 Rom II-VO fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40 = VersR 2016, 797 Rn. 56 ff.), nach dem auf den Versiche- rungsvertrag des klagenden Versicherers anwendbaren Sachrecht richtet, das nach Art. 7 Rom I-VO zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 aaO Rn. 62; Senatsurteil vom 3. März 2021 - IV ZR 312/19, VersR 2021, 572 Rn. 29). Nicht frei von Rechtsfehlern ist aber die Annahme des Berufungs- gerichts, die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO in Verbindung mit Art. 46c EGBGB a.F. seien gegeben und dies führe zur Anwendung deutschen Rechts auf den Rückgriffsanspruch. Art. 7 Abs. 4 12 13 14 - 7 - Buchst. b Rom I-VO eröffnet den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Versiche- rungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungs- pflicht vorschreibt, die Möglichkeit zu bestimmen, dass auf den Versiche- rungsvertrag das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden ist. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht im Rahmen der Ermittlung des gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO anwendbaren Rechts auf das Versicherungs- verhältnis zwischen dem Halter des Aufliegers und dessen Haftpflichtver- sicherer, der Beklagten, ab. Es bleibt vielmehr dabei, dass im Anwen- dungsbereich von Art. 19 Rom II-VO das auf den Versicherungsvertrag zwischen dem klagenden Versicherer und seinem Versicherten anzuwen- dende Recht zu bestimmen ist, um festzustellen, ob und in welchem Umfang er aus abgeleitetem Recht die Ansprüche des Geschädigten ge- gen den jeweils anderen Versicherer geltend machen kann (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40 = VersR 2016, 797 Rn. 62; Senatsurteil vom 3. März 2021 - IV ZR 312/19, VersR 2021, 572 Rn. 29). Das ist hier der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Halterin der Zugma- schine. Maßgebend ist demnach unter Anwendung von Art. 19 Rom II-VO i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO, Art. 46d EGBGB vorliegend, ob ein Mitgliedstaat für auf dem Betrieb der Zugmaschine beruhende Risiken eine Versicherungspflicht vorsieht und insoweit die Anwendung seines Rechts anordnet. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nich t gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar. a) Die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts auf den Rückgriffsan- spruch der Klägerin lässt sich nicht auf die Feststellungen stützen, die das Berufungsgericht zu demjenigen Recht getroffen hat, das auf den Versi- cherungsvertrag betreffend den Auflieger anwendbar ist. Zwar kann das 15 16 - 8 - auf den Rückgriffsanspruch anzuwendende Recht nach der Rechtspre- chung des Senats allein nach Art. 7 Rom I-VO ohne Rückgriff auf Art. 19 Rom II-VO bestimmt werden. Dies führt zur Anwendung des auf den Ver- sicherungsvertrag des beklagten Versicherers anwendbaren Rechts auf den Rückgriffsanspruch unter den Versicherern. Insoweit ist im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO zu prüfen, inwieweit die beteiligten Mitgliedstaaten den Halter des Anhängers zum Abschluss einer Haft- pflichtversicherung verpflichten und insoweit die Geltung ihres Sachrechts anordnen (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2021 - IV ZR 312/19, VersR 2021, 572 Rn. 30 ff.). Dass der Versicherungsvertrag betreffend den Auflieger deutschem Sachrecht unterliegt, hat das Berufungsgericht aber mit einer nicht tragfähigen Begründung bejaht. aa) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO in Verbindung mit dem - hier mit Blick auf Art. 229 § 42 EGBGB anwendbaren - Art. 46d EGBGB eine Anknüpfung für die Anwendung deutschen Sachrechts auf den Versiche- rungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Halter des Aufliegers . Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deut- schem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht. Das ist hier der Fall. Abhängig vom regelmäßi- gen Standort des in Rumänien zugelassenen Aufliegers besteht ge- mäß § 1 Satz 1 PflVG oder gemäß § 1 Abs. 1 AuslPflVG eine Versiche- rungspflicht im Sinne von Art. 46d EGBGB (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2021 - IV ZR 147/20, ZfSch 2021, 630 Rn. 16; IV ZR 228/20, r+s 2021, 684 Rn. 15; Senatsurteile vom 3. März 2021 - IV ZR 312/19, VersR 2021, 572 Rn. 33; vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19, VersR 2020, 614 Rn. 17). 17 - 9 - bb) Dabei hat das Berufungsgericht es aber nicht bewenden lassen dürfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO in Verbindung mit Art. 46d Abs. 1 EGBGB zugleich eine An- knüpfung für die Anwendbarkeit rumänischen Sachrechts auf den Versi- cherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Halter des Aufliegers ergibt. In diesem Fall wäre auf den Versicherungsvertrag rumänisches Recht anwendbar, so dass sich der Rückgriffsanspruch - soweit das auf ihn anwendbare Recht ohne Rückgriff auf Art. 19 Rom II-VO allein gemäß Art. 7 Rom I-VO ermittelt wird - nach rumänischem Sachrecht richtete. (1) Unterwerfen zwei Mitgliedstaaten dasselbe, gemäß Art. 7 Abs. 6 Rom I-VO in Verbindung mit Art. 13 Nr. 13 Buchst. b, Art. 310 und An- hang VII der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solva- bilität II-Richtlinie) nur in einem Mitgliedstaat belegene Risiko einer Versicherungspflicht, ist gemäß Art. 46d EGBGB auf den Rückgriffs- anspruch des Versicherers nach dem Rechtsgedanken des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist (vgl. Staudinger in Ferrari, Internationales Vertragsrecht 3. Aufl. Rom I-VO Art. 7 Rn. 54; Schäfer in Looschelders/ Pohlmann, VVG 3. Aufl. Internationales Versicherungsvertragsrecht Rn. 134; MünchKomm-BGB/Martiny, 8. Aufl. EGBGB Art. 46d Rn. 7; MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. Internationales Versicherungs- vertragsrecht Rn. 118; NK-BGB/Leible, 3. Aufl. Rom I-VO Art. 7 Rn. 63; Armbrüster in Staudinger, BGB (2021) EGBGB Art. 46d Rn. 9). Der Versi- cherungsvertrag ist regelmäßig am engsten mit dem Staat verbunden, in dem das durch ihn gedeckte Risiko belegen ist. Das ist der Zulassung s- staat im Sinne von Art. 13 Nr. 13 Buchst. b Solvabilität II-Richtlinie, hier also Rumänien. Der Senat hat dies bereits im Zusammenhang mit einem 18 19 - 10 - Rückgriffsanspruch des Versicherers gegen seinen Versicherten entschie- den und näher begründet (Senatsurteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19, VersR 2020, 614 Rn. 18 f.). Die dortigen Erwägungen sind auf die Anknüp- fung des Rückgriffsverhältnisses zweier beteiligter Versicherer unterei- nander übertragbar. (2) Auf der Grundlage seiner Feststellungen zum rumänischen Recht hat das Berufungsgericht nicht ausschließen dürfen, dass Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO und Art. 46d Abs. 1 EGBGB zur Anwendung rumänischen Rechts auf den Versicherungsvertrag zwischen der Beklag- ten und dem Halter des Aufliegers führen. Allerdings ist der Senat grundsätzlich gemäß § 560 ZPO in Verbin- dung mit § 545 ZPO an die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt ausländischen Rechts gebunden (Senatsbeschluss vom 3. Dezem- ber 2014 - IV ZB 9/14, ZEV 2015, 163 Rn. 24; BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Krüger, 6. Aufl. § 545 Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17, WM 2021, 1440 Rn. 24; vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff. jeweils zu § 72 Abs. 3 FamFG). Eine auf nicht revisiblem Recht beruhende Berufungsentscheidung ist revisionsrechtlich aber insoweit nachprüfbar, als es auf eine nach revisiblem Recht beru- hende Vorfrage ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - III ZR 39/91, NJW 1992, 2769 [juris Rn. 12]). So liegt es hier. Für die Feststellung, dass nicht auch das rumänische Recht die Haftpflicht des Aufliegers zum Unfallzeitpunkt im Sinne von Art. 46d Abs. 1 EGBGB einer Versicherungspflicht unterworfen und in Fällen mit Auslandsberührung seine Anwendung angeordnet hat, genügt hier - ent- 20 21 22 - 11 - gegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht allein die Feststel- lung, das rumänische Sachrecht sehe abweichend von der deutschen Rechtslage weder eine Haftung des Aufliegerhalters gegenüber dem Geschädigten noch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Aufliegers vor. Art. 46d Abs. 1 EGBGB setzt voraus, dass das Recht eines anderen Mitgliedstaats zum einen das im Streitfall betroffene Risiko, hier also die durch den Gebrauch eines im Ausland zu- gelassenen Fahrzeugs eintretende Haftpflicht (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19, VersR 2020, 614 Rn. 17), einer Versiche- rungspflicht unterwirft und zum anderen in Fällen mit Auslandsberührung seine Anwendung anordnet (Senatsurteil vom 18. März 2020 aaO; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. Erläuterungen zu Art. 1 ff. Rom I-VO Rn. 55; Armbrüster in Staudinger, BGB (2021) EGBGB Art. 46d Rn. 8; Dörner in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Art. 46c Pflichtversicherungs- verträge Rn. 10; MünchKomm-BGB/Martiny, 8. Aufl. EGBGB Art. 46d Rn. 5; Roth in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch 3. Aufl. § 4 Rn. 101 f.; HK-BGB/Staudinger, 11. Aufl. EGBGB Art. 46d Rn. 1). Dabei ist - worauf die Revision zu Recht hinweist - die Frage, ob eine Versicherungspflicht für dasselbe Risiko besteht, von der Ausgestaltung der jeweiligen nationalen Haftungsregime zu trennen (vgl. Staudinger/Scharnetzki, IPrax 2022, 588, 592; Staudinger, NZV 2021, 314, 315). Zwar kann die Feststellung, dass eine Rechtsordnung das nach deutschem Recht einer Versicherungspflicht unterliegende Haftpflichtri- siko eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs nach ausländischem Recht keiner Versicherungspflicht unterwirft, im Einzelfall auf die sachver- ständige Feststellung gestützt werden, dass nach ausländischem Recht weder eine Halterhaftung noch ein Direktanspruch des Geschädigten ge- gen den Versicherer besteht (Senatsurteil vom 3. März 2021 - IV ZR 23 - 12 - 312/19, VersR 2021, 572 Rn. 34). Die Revision beanstandet mit ihrer Ver- fahrensrüge aber zu Recht, dass das Berufungsgericht den Inhalt des ru- mänischen Rechts unzureichend ermittelt hat. Der Tatrichter hat das aus- ländische Recht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln. Vom Revisionsgericht wird aber überprüft, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hinreichend ausgeschöpft hat (Senatsurteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19, VersR 2020, 614 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - IX ZB 26/17, WM 2018, 1316 Rn. 12). Gemessen daran hat das Berufungsge- richt sein Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Trotz entsprechenden Vorbringens der Beklagten hat es die Bestimmungen der rumänischen Legea Nr. 132/2017 unberücksichtigt gelassen, obwohl Art. 3 Legea Nr. 132/2017 eine Versicherungspflicht für in Rumänien zugelassene Fahrzeuge für jegliche zivilrechtliche Haftpflicht für Unfallschäden vor- sieht. Diese Versicherungspflicht umfasst gemäß Art. 2 Nr. 27 Legea Nr. 132/2017 den Gebrauch von Anhängern und erstreckt sich gemäß Art. 2 Nr. 18 Buchst. b Legea Nr. 132/2017 auf das Gebiet der EU-Mit- gliedstaaten. Daran ändert der Einwand der Revisionserwiderung nichts, dass die Vorschriften der Legea Nr. 132/2017 auf den Unfall vom März 2017 zeitlich nicht anwendbar seien. Mit der zeitlichen Anwendbarkeit de r Legea Nr. 132/2017 hat sich das Berufungsgericht ebenso wenig befasst wie mit etwa anzuwendenden Vorgängervorschriften. Die erforderlichen Feststellungen, ob auch das rumänische Recht die Haftpflicht des Aufliegers zum Unfallzeitpunkt einer Versicherungs- pflicht unterworfen und in Fällen mit Auslandsberührung seine Anwendung angeordnet hat, lassen sich in der Revisionsinstanz nicht nachholen. Aus- ländisches Recht ist so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet (Senatsurteil vom 18. März 2020 - IV ZR 24 - 13 - 62/19, VersR 2020, 614 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - IX ZB 26/17, WM 2018, 1316 Rn. 12). Aus den ihm zugänglichen Erkenntnisquel- len kann der Senat weder feststellen, ob die Legea Nr. 132/2017 in zeitli- cher Hinsicht auf den vorliegenden Unfall anwendbar ist, noch, welche Vorschriften möglicherweise anstelle der Legea Nr. 132/2017 zum Unfall- zeitpunkt gegolten haben. Ebensowenig kann der Senat feststellen, inwie- weit das rumänische Recht für einen über eine Pflichtversicherung abge- schlossenen Vertrag seine Anwendbarkeit vorgeschrieben hat. b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht, gemäß Art. 19 Rom II-VO deutsches Recht auf den Rückgriffsan- spruch anzuwenden. Zwar kann der Rückgriffsanspruch der Klägerin deut- schem Recht unterliegen, wenn gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO in Verbindung mit Art. 46d EGBGB auf den - gemäß Art. 19 Rom II-VO maßgebenden - Versicherungsvertrag betreffend die Zugmaschine deut- sches Recht Anwendung findet. Das lässt sich aber auf der Grundlage des Berufungsurteils nicht feststellen. aa) Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO und Art. 46d EGBGB ordnen für den Versicherungsvertrag betreffend die Zugmaschine im Ausgangs- punkt zwar die Anwendung deutschen Sachrechts an. Nach deutschem Recht besteht auch für die in Rumänien zugelassene Zugmaschine eine Versicherungspflicht im Sinne von Art. 46d EGBGB abhängig vom regel- mäßigen Standort entweder gemäß § 1 Satz 1 PflVG oder gemäß § 1 Abs. 1 AuslPflVG. bb) Nicht ausgeschlossen ist aber, dass über Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO und Art. 46d Abs. 1 EGBGB rumänisches Sachrecht auf den Versicherungsvertrag betreffend die Zugmaschine anwendbar ist, weil das rumänische Recht zum Unfallzeitpunkt ebenfalls eine Versicherungspflicht 25 26 27 - 14 - vorgeschrieben und seine Anwendung angeordnet hat. Das Berufungsge- richt hat weder Feststellungen dazu getroffen, ob das rumänische Recht für das Risiko einer durch den Gebrauch der Zugmaschine eintretenden Haftpflicht eine Versicherungspflicht vorschreibt, noch geprüft, ob es in Fällen mit Auslandsberührung seine Anwendung anordnet. Diese Feststel- lungen lassen sich in der Revisionsinstanz nicht nachholen. Zwar kann der Senat aufgrund der fehlenden Berücksichtigung des ausländischen Rechts durch das Berufungsgericht grundsätzlich den Inhalt dieses Rechts selbst ermitteln und der Entscheidung zugrunde legen (Senatsurteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19, VersR 2020, 614 Rn. 17; Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14, ZEV 2015, 163 Rn. 24; BGH, Urteile vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 21; vom 12. November 2003 - VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308 [juris Rn. 13]). Wie hinsichtlich des Versicherungsverhältnisses betreffend den Auflieger kann der Senat die erforderlichen Feststellungen aber weder anhand der möglicherweise einschlägigen Bestimmungen der Legea Nr. 132/2017 noch aus den sonstigen ihm zugänglichen Erkenntnisquellen abschließend treffen. c) Die Anwendbarkeit rumänischen Rechts auf die Versicherungs- verträge betreffend die Zugmaschine oder den Auflieger lässt sich auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneinen, eine Versiche- rungspflicht nach rumänischem Recht genüge dann nicht, wenn sie sich allein aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. b (richtig: Buchst. a) Legea Nr. 132/2017 ableite, wonach die Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis in jedem Fall die nach dem Recht des Unfalllandes bestehenden Schadensersatz- ansprüche des Geschädigten abdecke. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Legea Nr. 132/2017 auf den Unfall vom März 2017 in zeitlicher Hinsicht unterstellt, deckt die sich 28 29 - 15 - daraus ergebende Versicherungspflicht auch dann kein geringeres Risiko ab als die Versicherungspflicht nach deutschem Recht, wenn sic h der in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a Legea Nr. 132/2017 geregelte Leistungsumfang der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats richtet, in dem der Unfall stattgefunden hat. Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - wiederum nicht darauf an, ob der jeweilige Halter oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nach rumänischem Recht auf Schadensersatz haften. Das stattdessen maßgebliche Risiko, die durch den Gebrauch eines im Ausland zugelas- senen Fahrzeugs eintretende Haftpflicht (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19, VersR 2020, 614 Rn. 17), ist von der gemäß Art. 3 Legea Nr. 132/2017 verpflichtenden Haftpflichtversicherung für in Rumä- nien zugelassene Fahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 18 Buchst. b Legea Nr. 132/2017 im Gebiet aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union um- fasst. Dies ist - wie die Revision zutreffend sieht - eine Folge der unions- rechtlichen Harmonisierung des Deckungsumfangs der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtli- nie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EU Nr. L 263 S. 11). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läuft bei einem ande- ren Verständnis die in Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO geschaffene Mög- lichkeit der Sonderanknüpfung nicht leer. Die unionsrechtliche Harmoni- sierung des Deckungsumfangs widerspricht dem Zweck der Son- deranknüpfung auch dann nicht, wenn sie zur Anwendbarkeit des Rechts des Zulassungsstaats führt. Weder muss sich das die Versicherung ver- pflichtend vorschreibende Recht im Schutzinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der Geschädigten (Armbrüster in Staudinger, BGB (2021) 30 - 16 - EGBGB Art. 46d Rn. 4; Dörner in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Art. 46c Rn. 2; BeckOGK/Lüttringhaus, EGBGB Art. 46d Rn. 3 [Stand: 1. Dezem- ber 2021]; MünchKomm-BGB/Martiny, 8. Aufl. EGBGB Art. 46d Rn. 2), ge- genüber dem Recht des Zulassungsstaates durchsetzen, noch muss einer territorialen Verbundenheit zum die Versicherungspflicht vorschreibenden Staat (Armbrüster in Staudinger, BGB (2021) Art. 46d Rn. 4; HK- BGB/Staudinger, Art. 46d Rn. 1) Rechnung getragen werden. 4. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der Frage, ob der im deutschen Recht den Regeln der Mehrfachversicherung unterliegende Innenausgleich der beteiligten Versicherer der Regelung des Art. 19 Rom II-VO unterfällt oder ob sich das auf den Innenausgleich anzuwendende Vertragsrecht allein nach Art. 7 Rom I-VO bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2021 - IV ZR 312/19, VersR 2021, 572 Rn. 30), ist nicht veranlasst. Jedenfalls weil sich - wie hier nach beiden Lösungswegen - die Notwendigkeit einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ergibt, ist eine Vorlage nicht sachgerecht (vgl. Schoch/Schneider/Marsch, Verwaltungsrecht AEUV Art. 267 Rn. 38 [Stand: August 2022]). Aus prozessökonomischen Gründen sollten zum Zeitpunkt einer Vorlage der Sachverhalt und die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sein, so dass der Ge- richtshof der Europäischen Union sich über alle Tatsachen - und Rechts- fragen unterrichten kann, auf die es bei der von ihm vorzunehm enden Aus- legung des Unionsrechts möglicherweise ankommt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Meilicke/ADV/ORGA, C-83/91, Slg. 1992 I-4871 Rn. 26; Streinz/Ehricke, EUV/AEUV 3. Aufl. AEUV Art. 267 Rn. 38). Ergibt die Nachholung der gebotenen Feststellungen, dass auf beide Versicherungs- verträge entweder einheitlich rumänisches oder einheitlich deutsches 31 - 17 - Recht anwendbar ist, fehlt es zudem an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. III. Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zum Inhalt des rumä- nischen Rechts treffen kann. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Rust Piontek Vorinstanzen: AG Rottweil, Entscheidung vom 16.02.2021 - 2 C 66/20 - LG Rottweil, Entscheidung vom 13.10.2021 - 1 S 13/21 - 32