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Beschluss

2 Qs 36/21

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht kann ein Zeugnis über den Gesundheitszustand im Sinne der §§ 277 ff. StGB sein. • Wurde ein attestierter Gesundheitszustand ohne die hierfür konkludent erforderliche körperliche Untersuchung festgestellt, ist das Zeugnis vorläufig als unrichtig zu bewerten. • Wer ein derart unrichtiges Attest gegenüber einer Behörde verwendet, macht sich des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 279 StGB) verdächtig. • Zur Ausstellung von Attesten ist eine persönliche Untersuchung grundsätzlich erforderlich; telefonische Befunderhebung reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Ärztliches Attest ohne Untersuchung kann unrichtiges Gesundheitszeugnis darstellen • Ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht kann ein Zeugnis über den Gesundheitszustand im Sinne der §§ 277 ff. StGB sein. • Wurde ein attestierter Gesundheitszustand ohne die hierfür konkludent erforderliche körperliche Untersuchung festgestellt, ist das Zeugnis vorläufig als unrichtig zu bewerten. • Wer ein derart unrichtiges Attest gegenüber einer Behörde verwendet, macht sich des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 279 StGB) verdächtig. • Zur Ausstellung von Attesten ist eine persönliche Untersuchung grundsätzlich erforderlich; telefonische Befunderhebung reicht nicht aus. Die Staatsanwaltschaft beantragte Erlass eines Strafbefehls gegen einen 76‑jährigen Angeschuldigten wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 279 StGB). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, bei einer Polizeikontrolle keine Maske getragen und stattdessen ein ärztliches Attest vorgelegt zu haben, das die Maskenpflicht für ihn aus medizinischen Gründen als unzumutbar ausweist. Das Attest hatte er telefonisch bestellt und gegen Zahlung von 6 EUR per Post erhalten; eine persönliche Untersuchung durch die ausstellende Ärztin sei nicht erfolgt. Das Amtsgericht lehnte den Erlass des Strafbefehls ab mit der Begründung, das Attest enthalte keinen Gesundheitsbefund. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht prüfte das Attest und die Umstände der Ausstellung sowie die Frage, ob der Angeschuldigte das Attest in Kenntnis seiner Unrichtigkeit gebraucht habe. • Tatbestandliche Bewertung: Das Attest ist nach objektivem Empfängerhorizont als Bescheinigung über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Angeschuldigten anzusehen, weil es personengenau aussagt, das Maskentragen sei bei ihm kontraindiziert und damit individuell nicht zumutbar. • Rechtliche Auslegung §§ 277–279 StGB: Zeugnis über den Gesundheitszustand umfasst auch ärztliche Atteste ohne detaillierte Befunddarstellung; Unrichtigkeit ist gegeben, wenn die für die Beurteilung erforderliche Untersuchung unterblieben ist. • Anforderungen an ärztliche Zeugnisse: Aufgrund berufsrechtlicher Regelungen und der anzustellenden Sorgfaltspflicht ist eine rein telefonische Befunderhebung für die Ausstellung eines attestierenden Zeugnisses zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht ausreichend. • Subsumtion im Einzelfall: Das vorgelegte Attest implizierte konkludent eine körperliche Untersuchung, die nicht stattgefunden hat; daher ist das Attest vorläufig unrichtig im Sinne des § 278 StGB. • Vorsatz/ Wissenselement und Gebrauch: Wegen der räumlichen Entfernung der Praxis, der Kenntnis des Beschuldigten, dass keine Untersuchung stattgefunden hatte, und der Umstände der Beschaffung liegt nach vorläufiger Würdigung die überwiegende Wahrscheinlichkeit vor, dass der Angeschuldigte das unrichtige Zeugnis bewusst gegenüber der Polizei gebraucht hat. • Prozessrechtliche Folge: Bei hinreichendem Tatverdacht im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann das Amtsgericht nun Strafbefehl erlassen oder Hauptverhandlungstermin bestimmen. • Kostenentscheidung: Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, da die Staatsanwaltschaft lediglich die Rechtsanwendung herbeigeführt hat. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich: Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück. Es liegt vorläufig ein unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 ff. StGB vor, weil das Attest eine körperliche Untersuchung konkludent miterklärte, diese aber nicht durchgeführt wurde; eine telefonische Befunderhebung reicht nicht aus. Weiterhin besteht nach vorläufiger Bewertung ein hinreichender Tatverdacht, dass der Angeschuldigte das Attest bewusst gegenüber der Polizeibehörde gebrauchte, so dass das Amtsgericht nunmehr den Strafbefehl erlassen oder einen Termin zur Hauptverhandlung ansetzen kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.