Beschluss
5 O 140/15
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die frühere Tätigkeit eines Richters als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten einer Partei begründet nicht schon allein die Besorgnis der Befangenheit.
• Nur bei besonders engen persönlichen Beziehungen oder wenn zusätzliche konkrete Anhaltspunkte (z. B. eigenes Mandatsverhältnis, private Gespräche über den Streitgegenstand oder unterbliebene Offenlegung) hinzukommen, kann die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Prozessbevollmächtigten begründet sein.
• Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO ist aus Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei zu prüfen; bloße Vermutungen oder abstrakte berufliche Zusammenarbeit genügen nicht.
• Die gesetzliche Ausschlussnorm des § 41 Nr.4 ZPO greift nur, wenn der Richter selbst als Prozessbevollmächtigter tätig gewesen ist; frühere angestellte Tätigkeit für Kollegen rechtfertigt den kraft Gesetzes-Ausschluss nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Besorgnis der Befangenheit wegen früherer Anstellung in Kanzlei der Prozessbevollmächtigten • Die frühere Tätigkeit eines Richters als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten einer Partei begründet nicht schon allein die Besorgnis der Befangenheit. • Nur bei besonders engen persönlichen Beziehungen oder wenn zusätzliche konkrete Anhaltspunkte (z. B. eigenes Mandatsverhältnis, private Gespräche über den Streitgegenstand oder unterbliebene Offenlegung) hinzukommen, kann die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Prozessbevollmächtigten begründet sein. • Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO ist aus Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei zu prüfen; bloße Vermutungen oder abstrakte berufliche Zusammenarbeit genügen nicht. • Die gesetzliche Ausschlussnorm des § 41 Nr.4 ZPO greift nur, wenn der Richter selbst als Prozessbevollmächtigter tätig gewesen ist; frühere angestellte Tätigkeit für Kollegen rechtfertigt den kraft Gesetzes-Ausschluss nicht. Die Kläger tragen Prospekthaftungsansprüche gegen die beklagte Tochtergesellschaft der B. AG vor. Der zuständige Richter Dr. W. zeigte an, er sei von Februar 2012 bis März 2013 als angestellter Rechtsanwalt für die Kanzlei tätig gewesen, in der die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten Partner sind. Er erklärte, nach Erinnerung nicht in der vorliegenden oder einer zusammenhängenden Sache für die Beklagte oder die B. AG tätig gewesen zu sein; die beklagte Partei bestätigte, das Mandat sei erst nach seinem Ausscheiden erteilt worden. Die Kläger beantragten wegen dieser früheren beruflichen Verbindung die Ablehnung des Richters und verwiesen auf eine OLG-Entscheidung, wonach enge Beziehungen zwischen Richter und Prozessbevollmächtigten Bedenken begründen können. Das Ablehnungsgesuch wurde daraufhin geprüft. • Anwendbarer Maßstab ist § 42 Abs. 2 ZPO: Entscheidend sind objektive Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen können. • Persönliche Beziehungen zu einem Prozessbevollmächtigten können Befangenheit begründen, jedoch sind an Intensität und Qualität höhere Anforderungen zu stellen als bei Beziehungen zur Partei selbst, weil der Prozessbevollmächtigte kein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang hat (§ 1 BRAO berücksichtigt diesen Unterschied). • Nur in besonderen Fällen (Ehegatten, Verwandte ersten Grades, besonders enge Freunde) oder wenn weitere konkrete Anhaltspunkte hinzutreten (privat geführte Gespräche über den Streitgegenstand, eigenes Mandatsverhältnis, unterbliebene Offenlegung) ist die Besorgnis der Befangenheit zu bejahen. • Die bloße frühere Tätigkeit als angestellter Anwalt in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten, die nur rund ein Jahr dauerte und bereits drei Jahre zurückliegt, sowie gemeinsame Fachpublikationen während dieser Zeit sind für sich genommen nicht ausreichend. • Der Richter hat die frühere Tätigkeit unverzüglich angezeigt; es liegen keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit vor. Die zitierte OLG-Entscheidung betrifft einen anders gelagerten Fall, in dem die Kanzlei eigenes materielles Interesse am Streit hatte und die Richterin namentlich in einer Vollmacht genannt war. • § 41 Nr.4 ZPO greift nicht, weil der Richter nie selbst als Prozessbevollmächtigter der Beklagten bestellt gewesen ist; das relevante Mandat wurde erst nach seinem Ausscheiden erteilt. Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen Richter Dr. W. wird als unbegründet zurückgewiesen. Der frühere, zeitlich begrenzte und bereits zurückliegende Anstellungsvertrag in der Kanzlei der späteren Prozessbevollmächtigten sowie gemeinsame Fachveröffentlichungen rechtfertigen bei objektiver Betrachtung keine Besorgnis der Befangenheit. Es bestehen keine konkreten zusätzlichen Anhaltspunkte wie eigenes Mandat, private Gespräche über den Streitgegenstand oder verspätete Offenlegung, die die erforderliche Zweifelshaltung begründen würden. Der Richter war auch nicht kraft Gesetzes nach § 41 Nr.4 ZPO ausgeschlossen, da er in der streitigen Sache nie selbst als Prozessbevollmächtigter bestellt gewesen ist. Damit bleibt er zur weiteren Entscheidung in der Sache befugt.