Beschluss
1 S 60/24
LG Ellwangen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGELLWA:2024:1202.1S60.24.00
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Leitsätze
1. Für die Selbstablehnung eines Richters gelten die gleichen Maßstäbe wie für der Fremdablehnung.(Rn.9)
2. Persönliche Beziehungen zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Eine bloße Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten genügt dafür aber nicht (Anschluss LG Freiburg, Beschluss vom 20. November 2015 - 5 O 140/15 und VG München, Beschluss vom 21. März 2019 - 31 K 18.4041).(Rn.11)
(Rn.15)
Tenor
Die Selbstablehnung des Richters I. ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Selbstablehnung eines Richters gelten die gleichen Maßstäbe wie für der Fremdablehnung.(Rn.9) 2. Persönliche Beziehungen zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Eine bloße Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten genügt dafür aber nicht (Anschluss LG Freiburg, Beschluss vom 20. November 2015 - 5 O 140/15 und VG München, Beschluss vom 21. März 2019 - 31 K 18.4041).(Rn.11) (Rn.15) Die Selbstablehnung des Richters I. ist unbegründet. I. Die Parteien streiten in zweiter Instanz über die Bezahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen. Mit Verfügung vom 16.11.2024 zeigte der geschäftsmäßig seit 01.11.2024 zuständige Richter I. an, dass er in der Kanzlei des Klägervertreters im Zeitraum 2014 bis 2020 als Rechtsanwalt tätig gewesen und mit dem Klägervertreter noch „per Du“ sei. In der Selbstanzeige (Bl. 43 d.A.) heißt es wörtlich: „Der Unterzeichner war im Zeitraum von 2014 bis 2020 als Rechtsanwalt in der Sozietät des Klägervertreters tätig. Der Unterzeichner und der Klägervertreter sind „per Du“. Der Unterzeichner fühlt sich nicht befangen, auch und insbesondere im Hinblick auf den Zeitablauf seit des Austritts aus der Sozietät.“ Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 29.11.2024 mit, dass kein Grund einer Besorgnis der Befangenheit gesehen würde. II. Die Selbstablehnung ist unbegründet, da die vom Richter I. angezeigten Verhältnisse dessen Ablehnung nicht rechtfertigen. Im Rahmen der Selbstablehnung gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Fremdablehnung (Zöller/Vollkommer, 35. Aufl. 2024, ZPO § 48 Rn. 2 m.w.N.). Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch setzt danach zwar weder voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist, noch kommt es darauf an, ob er sich selbst für befangen hält. Es genügt vielmehr, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu berechtigten Zweifeln zu geben. Denn die Vorschriften zur Befangenheit von Richtern sollen bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität vermeiden. Ob ein solcher Anschein besteht, ist jedoch aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei zu ermitteln (Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 9 m.d.N.). Persönliche Beziehungen des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei sind danach zwar grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 13; OLG München, Urt. v. 26.03.2014 – 15 U 4783/12 Rae, BeckRS 2014, 11475). An ihre Intensität und Qualität sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen als bei persönlichen Beziehungen zur Partei selbst (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2023 – 10 C 4.22, BeckRS 2023, 30540 m.w.N.; BeckOK ZPO/Vossler, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 42 Rn. 11). Denn im Unterschied zur Partei hat der Prozessbevollmächtigte kein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Er ist auch kein bloßer Interessenvertreter der Partei, sondern unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), von dem – ebenso wie von einem Richter – grundsätzlich erwartet werden kann, dass er über eine professionelle Distanz zum Gegenstand des Rechtsstreits verfügt und in der Lage ist, seine persönlichen Beziehungen davon zu trennen. Diesem Unterschied trägt auch der Gesetzgeber Rechnung, indem er den Ausschluss von der Ausübung des Richteramts nach § 41 Nr. 1 - 3 ZPO über eigene Angelegenheiten des Richters (Nr. 1) hinaus auf solche Sachen erstreckt, in denen sein Ehegatte oder Lebenspartner sowie bis zum dritten Grad verwandte und verschwägerte Personen Partei sind, während nach § 47 Nr. 4 ZPO nur die eigene Stellung des Richters als Prozessbevollmächtigter schadet, nicht aber diejenige einer ihm nahestehenden Person. Die persönliche Beziehung zu einem Prozessbevollmächtigten genügt daher allenfalls bei Ehegatten, Verwandten ersten Grades oder besonders engen Freunden, um die Besorgnis der Befangenheit zu bejahen (LG Freiburg, Beschl. v. 20.11.2015 – 5 O 140/15, BeckRS 2016, 1378; Vossler, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist in Anbetracht der in der Selbstanzeige mitgeteilten Umstände aus der maßgeblichen objektiven Sicht die Besorgnis der Befangenheit unbegründet. Die bloße Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin genügt dafür nach oben Gesagtem nicht, zumal sie schon über 4 Jahre zurückliegt (ähnlich: LG Freiburg, a.a.O.). Auch besteht keine enge Freundschaft zum Klägervertreter. Bloßes Duzen als Zeichen zwischenmenschlichen Umgangs aufgrund früherer gemeinsamer Tätigkeit reicht nicht (VG München, Beschl. v. 21.03.2019 – 31 K 18.4041 u.a., BeckRS 2019, 10295). Weitere besondere Umstände (vgl. erneut Vossler, a.a.O.) liegen nicht vor.