Beschluss
2-09 S 49/17
LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2017:1023.2.09S49.17.00
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 03.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 380 C 3152/14 (14)) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 1) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses
.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 1) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 03.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 380 C 3152/14 (14)) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses . Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.05.2017 (Az.: 380 C 3152/14 (14)) hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt und den Top 12 für unwirksam erklärt. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung ist eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder liegt eine Rechtsverletzung vor, noch rechtfertigen die getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Soweit sich die Berufungsbegründung dagegen wendet, dass das Amtsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass es sich im hiesigen Fall lediglich um eine Privatpraxis mit nur einer Fachrichtung, sehr begrenzten ärztlichen Kapazitäten und einer sehr geringen Anzahl von Patienten handele, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vorliegend ist als Zweckbestimmung des Wohnungseigentums eine Wohnnutzung vorgesehen. Wenn der vom Wohnungseigentümer praktizierte Gebrauch der Zweckbestimmung widerspricht, begründet dies allein noch keinen Unterlassungsanspruch, sondern die übrigen Wohnungseigentümer können nur dann Unterlassung des zweckbestimmungswidrigen Gebrauch verlangen, wenn dieser mehr stört als der zweckbestimmungsgemäße Gebrauch (vgl. OLG Köln, NZM 2003, 115 ; Niedenführ/ VandenHouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 15, Rdnr.12 mwN). Ob dies der Fall ist, wird anhand einer typisierenden generellen Betrachtungsweise beurteilt, wobei Beeinträchtigungen weder vorgetragen noch nachgewiesen werden müssen (OLG Frankfurt NZM 1998, 198 ). Unerheblich ist demnach, ob die Wohnungseigentümer tatsächlich Störungen ausgesetzt sind, die bei zweckbestimmungsgemäßer Nutzung des Sondereigentums nicht vorlägen, wobei gleichwohl bei der typisierenden Betrachtungsweise die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht völlig außer Betracht bleiben dürfen (Niedenführ/VandenHouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 15, Rdnr.12 mwN) . Vorliegend geht die Kammer selbst unter Zugrundelegung der von dem Beklagten zu 1) behaupteten und von der Klägerin bestrittenen Umstände der Nutzung lediglich als Privatpraxis mit nur einer Fachrichtung, sehr begrenzten ärztlichen Kapazitäten und einer sehr geringen Anzahl von Patienten in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Amtsgericht davon aus, dass die Nutzung als Arztpraxis zu einer größeren Störung führt als die Nutzung zu Wohnzwecken. Bei einer solchen halten sich nämlich lediglich allenfalls die dort Wohnenden in den Räumlichkeiten auf und bekommen eventuell gelegentlich Besuch, während bei einer Nutzung als Arztpraxis es jeden Tag zu mehrfachen Besuchen durch erkrankte Patienten kommt, selbst wenn dies nur wenige sind. Der Beklagte zu 1) geht durch den Verweis auf den Beschluss davon aus, dass lediglich acht Patienten pro Tage kommen, doch selbst wenn dies der Fall ist, ist hierin eine größere Fluktuation und Störung durch das Kommen und Gehen von Menschen - zudem mit Erkrankungen - anzunehmen als bei einer Wohnnutzung. Ob diese sich tatsächlich störend verhalten und sich die Klägerin gestört fühlt, ist demnach nicht erheblich. Auf den weiteren Vortrag der Nutzung als Privatarztpraxis mit nur einer Fachrichtung und begrenzten ärztlichen Kapazitäten kommt es insofern nicht mehr an, da auch dies nur die geringe Patientenanzahl bestätigt. Zudem ist vorliegend zur berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein kleines Wohnhaus mit nur 3 Wohnungen handelt. Durch dieses Gepräge und den Zuschnitt der Wohnungseigentumsgemeinschaft ist bei einer typisierenden Betrachtungsweise die von der zweckentsprechenden Wohnnutzung abweichende Nutzung als Arztpraxis störender als der normale Gebrauch. Weiterhin vermögen auch die Hinweise auf die zitierten Rechtsprechung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg ist bereits sechzig Jahre alt und hat keinen Bezug zu den heute geltenden Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Die Entscheidung des BayOblG wurde im Rahmen einer Kostenentscheidung getroffen, so dass nach den dortigen Ausführungen gerade nur von einer summarischen Prüfung ausgegangen wurde. Zudem ging es dort um eine größere Wohnungseigentumsgemeinschaft mit acht Wohnungen. Vielmehr gibt es durchaus mit hiesigem Fall vergleichbare Rechtsprechung, die eine Nutzung einer Wohnung beispielsweise als Naturheilpraxis als zweckwidrig angesehen hat (vgl. LG München Urteil vom 26. Januar 2015 - 1 S 9962/14, zitiert nach juris; vgl. insgesamt Niedenführ/VandenHouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 15, Rdnr. 13) Schließlich sind die Darlegungen hinsichtlich einer vorherigen Nutzung als Kosmetikstudio durch eine Vormieterin unbeachtlich. Hieraus kann sich - unabhängig von der Frage der Substantiierung des Vortrags - keine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs der Klägerin gegenüber der nunmehr erfolgten Nutzung als Arztpraxis ergeben, so dass auch in dieser Hinsicht keine Beweisaufnahme erforderlich ist. Aufgrund der obigen Ausführungen ist auch der unter Top 12 gefasste und angefochtene Beschluss über die Anbringung von Praxisschildern an der Mauer der Einfahrt unwirksam und die Berufung somit zurückzuweisen. Soweit sich die Berufungsbegründung damit befasst, dass die Klage zu Top 4 zwar im Ergebnis zutreffend, aber mit falscher Begründung zurückgewiesen wurde, sind von der Kammer hierzu keine Ausführungen zu tätigen, zumal in dieser Hinsicht kein Berufungsantrag gestellt wurde und der Beklagte zu 1) auch nicht beschwert ist. Das Gericht beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren entsprechend der Festsetzungen des Amtsgerichts zu Top 12 auf 1.000,- € und für den Unterlassungsantrag auf 5.000,- € und somit insgesamt 6.000,- € festzusetzen.