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Urteil

380 C 3152/14 (14)

AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2017:0503.380C3152.14.14.00
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Tenor
Auf die Klage werden die Beschlüsse der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 14.11.2014 zu TOP 6 (nachträgliche Genehmigung der Gartenhütte/Nutzung Wohnung DG), zu TOP 11 (Genehmigung der Herstellung der bauamtlich genehmigten Treppe und Fenstertür und Kellerraum 2) und TOP 12 (Genehmigung der Anbringung von Praxisschildern an der Mauer der Einfahrt) für unwirksam erklärt. Der Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, es zu unterlassen die Wohnung XXX als Arztpraxis, insbesondere Facharztpraxis für innere Medizin/Kardiologie und Diabetologie zu nutzen oder zu diesem Zweck zu vermieten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Kellerräume ihres Wohnungseigentums, Wohnung XXX, zu Wohnzwecken zu nutzen oder gesondert als Wohnung zu vermieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Klägerin und Widerbeklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Von den Gerichtskosten haben die Beklagten 25 %, der Beklagte zu 1) alleine weitere 22 % und die Klägerin und Widerbeklagte 53 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten 25 % und der Beklagte zu 1) alleine weitere 22 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 40 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und Widerklägerin hat die Klägerin und Widerbeklagte 53 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Klage werden die Beschlüsse der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 14.11.2014 zu TOP 6 (nachträgliche Genehmigung der Gartenhütte/Nutzung Wohnung DG), zu TOP 11 (Genehmigung der Herstellung der bauamtlich genehmigten Treppe und Fenstertür und Kellerraum 2) und TOP 12 (Genehmigung der Anbringung von Praxisschildern an der Mauer der Einfahrt) für unwirksam erklärt. Der Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, es zu unterlassen die Wohnung XXX als Arztpraxis, insbesondere Facharztpraxis für innere Medizin/Kardiologie und Diabetologie zu nutzen oder zu diesem Zweck zu vermieten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Kellerräume ihres Wohnungseigentums, Wohnung XXX, zu Wohnzwecken zu nutzen oder gesondert als Wohnung zu vermieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Klägerin und Widerbeklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Von den Gerichtskosten haben die Beklagten 25 %, der Beklagte zu 1) alleine weitere 22 % und die Klägerin und Widerbeklagte 53 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten 25 % und der Beklagte zu 1) alleine weitere 22 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 40 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und Widerklägerin hat die Klägerin und Widerbeklagte 53 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist teilweise in dem zuerkannten Umfang begründet. Die Anfechtungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz WEG) ist mit Eingang der Klage bei Gericht am 11.12.2014 gewahrt, da die streitgegenständliche Versammlung auf den 14.11.2014 fiel. Auch die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz WEG ist eingehalten, da die Klagebegründung am 13.01.2015 bei Gericht eingegangen ist. Die Anfechtung der Beschlussfassung zum TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 14.11.2014 ist unbegründet. Denn aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung ergibt sich ausdrücklich, dass kein Beschluss gefasst wurde. Ein solcher Beschluss wäre - wie im Protokoll zutreffend ausgeführt - auch in dieser Weise nicht ordnungsgemäß. Mangels Beschlusses kommt eine Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage nicht in Betracht. Angesichts des klaren Wortlauts im Protokoll besteht nach der Auffassung des erkennenden Gerichts auch kein Feststellungsinteresse für die zu dem in Rede stehenden Tagesordnungspunkt hilfsweise begehrte Feststellung. Die Klage war daher hinsichtlich der zu 1) gestellten Klageanträge abzuweisen. Die Anfechtung der Beschlussfassung zum TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 14.11.2014 hat in der Sache Erfolg. Wie von Klägerseite zutreffend ausgeführt, entspricht der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn zum einen handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die nur einstimmig beschlossen werden kann (§ 22 Abs. 1 WEG). Die fragliche Gartenhütte stand unstreitig mindestens teilweise auf dem gemeinschaftlichen Eigentum, so dass durch den angefochtenen Beschluss Sondernutzungsrechte unter Ausschluss der anderen Eigentümer eingeräumt wurden, ohne dass dies im Grundbuch ersichtlich wäre oder die Teilungserklärung dem entspricht. Bereits aus diesem Grund war die Unwirksamkeit des in Rede stehenden Beschlusses zu erklären unabhängig von der Frage, ob eventuell aus den Gründen eingetretener Verjährung oder Verwirkung der Abriss der Hütte nicht hätte verlangt werden dürfen. Die Anfechtung der Beschlussfassung zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 14.11.2014 hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts entspricht die begehrte Treppe vom Balkon des Erdgeschosses in den Garten nicht dem Teilungsplan (Schnitt B-B, Bl. 63). Es dürfte sich vielmehr um eine Treppe vom Gartenniveau in den Keller handeln, wie sich Gegenstand des Klageantrags zu 2. c) ist. Im Übrigen handelt es sich bei der mit dem Klageantrag zu 2. b) begehrten Maßnahme um eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes und damit ist diese als bauliche Veränderung nur möglich, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen (§ 22 Abs. 1 WEG). Die Anfechtung der Beschlussfassung zum TOP 11 der Eigentümerversammlung vom 14.11.2014 hat in der Sache Erfolg. Die Errichtung einer Treppe vom Garten in den Kellerraum ist, wie oben bereits ausgeführt, gemäß den vorgelegten Plänen Gegenstand des Aufteilungsplans und der Abgeschlossenheitsbescheinigung (Bl. 63). Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf Herstellung des teilungskonformen Erstzustandes, so dass hinsichtlich des Klageantrags zu 2. c) wie erkannt zu entscheiden war. Die Anfechtung der Beschlussfassung zum TOP der Eigentümerversammlung vom 14.11.2014 hat in der Sache Erfolg. Wie unter TOP 4 zutreffend festgestellt, ist die Genehmigung der Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerberaum ausweislich der Teilungserklärung nicht möglich. Diese müsste entsprechend geändert und von allen Eigentümern genehmigt werden. Solange aber eine Genehmigung der Umnutzung nicht wirksam erteilt werden kann, gilt dies denknotwenig auch für Hinweisschilder betreffend die nicht genehmigte Umnutzung. Dabei geht das Gericht mit der Klägerseite davon aus, dass die Teilungserklärung der WEG eine klare Zweckbestimmung enthält. Wenn eine in der Teilungserklärung als Wohnung bezeichnete Fläche später in 2 Einheiten aufgeteilt wird, so ändert dies nichts an der Zweckbestimmung (§§ 1 und 2 der Teilungserklärung). Die mit dem Klageantrag zu 3) erhobene Klage ist gemäß § 263 ZPO sachdienlich und damit zulässig. Ein Sachzusammenhang ergibt sich im Übrigen aus den zu den TOP 4 und 12 erhobenen Anfechtungsklagen. Der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Anspruch ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 2) gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG die begehrte Unterlassung verlangen. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob sich der Betrieb der streitgegenständlichen Arztpraxis noch ihm Rahmen der Zweckbestimmung "Wohnen" hält oder nicht. Dies ist zweifellos nicht der Fall. Es geht vielmehr um die Frage, ob die zweckbestimmungswidrige Nutzung nicht hinzunehmende Beeinträchtigungen im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG nach sich zieht. Das Gericht geht mit der Klägerin davon aus, dass der Betrieb einer privaten Facharztpraxis mit mehreren Fachbereichen in einem kleinen 3-Famlienhaus wie dem vorliegenden typischerweise aufgrund des üblichen Publikumsverkehrs mit wechselnden und gegebenenfalls erkrankten Personen mit mehr Beeinträchtigungen verbunden ist, als eine reine Wohnraumnutzung der in Rede stehenden Wohnung. Dies ist für den erkannten Abwehranspruch ausreichend. Dafür, dass früher ein Kosmetikstudio mit vergleichbarem Publikumsverkehr, von dem die Klägerin Kenntnis hatte, tatsächlich betrieben wurde, wird vom Beklagten zu 1) nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, so dass bereits aus diesem Grund die eingewendete Verwirkung nicht in Betracht kommt. Die zulässige Widerklage ist begründet. Die Beklagte zu 2) und Widerklägerin hat gegen die Klägerin und Widerbeklagte gemäß § 1004 I BGB. 15 III WEG Anspruch auf die geltend gemachte Unterlassung. Wie von der Widerklägerin zutreffend ausgeführt, ist entsprechend den Regelungen in der Teilungserklärung eine Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken unzulässig. Das dürfte zwischen den Parteien unstreitig sein. Des Weiteren ist auch unstreitig, dass die Klägerin die Kellerräume vermietet und die Nutzung als Wohnraum zugelassen hat. Sie hat im Übrigen in ihrem Schreiben vom 31.03.2015 an die Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) bekundet, davon auszugehen, dass sie berechtigt ist, die Kellerräume zu Wohnzwecken zu vermieten und dies nicht verboten ist. Die Klägerin hat auch bis heute nicht auf die Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken verzichtet. Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass die für den in Rede stehenden Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, die mit der unstreitigen verbotenen Nutzung bereits vermutet wird, von der Klägerin nicht widerlegt werden konnte. Sie entfällt auch nicht aufgrund einer eventuellen langjährigen verbotenen früheren Nutzung, denn wie von der Beklagten zu 2) zutreffend ausgeführt, ist die Neuvermietung durch die Klägerin als neue Störung anzusehen, deren Unterlassung wie beantragt begehrt werden kann. Es war daher wie erkannt zu entscheiden. Der Klägerin war des Weiteren gemäß § 890 II ZPO Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen. Da es sich lediglich um eine Androhung handelt, ist es ausreichend, den gesamten Rahmen der möglichen Maßnahmen gemäß § 890 I ZPO anzugeben, ohne schon hier eine Begrenzung nach oben hin vorzunehmen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 709 ZPO. Bei der Kostenentscheidung wurden die gemäß dem gesonderten Streitwertbeschluss festgesetzten Streitwerte zugrunde gelegt. Danach gewinnt die Klägerin mit einem Streitwert von 11.000,00 € (TOP 6 = 2.500,00 €, TOP 11 = 2.500,00 €, TOP 12 = 1.000,00 € und Antrags zu 3) = 5.000,00 €) und verliert mit 7.500,00 € (TOP 4 = 5.000,00 € und TOP 8 = 2.500,00 €). Der Streitwert der Widerklage wurde unter Berücksichtigung der Angaben im Mietvertrag mit 4.752,00 € angesetzt (108 m² zu 1.300,00 € netto = 12,00 € netto pro m²; Fläche des Kellers = 33 m², 12 x 33= 396 x 12 = 4.752,00 €). Ausgehend von den vorgenannten Streitwerten und einem Gesamtstreitwert in Höhe von 23.252,00 € errechnen sich die zuerkannten Kostenquoten. Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Liegenschaft XXX. Die Klägerin ist die Eigentümerin der Wohnung im Erdgeschoss. Ausweislich der Teilungserklärung (§ 1) war die Liegenschaft zunächst in zwei Wohneinheiten aufgeteilt worden, nämlich die Wohnung Nr. I, die der Klägerin gehört, sowie eine Wohnung Nr. II. Diese Wohnung befindet sich im 1. Obergeschoss sowie dem Dachgeschoss. Diese Wohnung wurde sodann mit der Urkunde vom 19.10.1992 wiederum in zwei Wohnungen aufgeteilt, nämlich nunmehr eine Wohneinheit mit einem Miteigentumsanteil von 300/1000 im 1.OG sowie mit denselben Anteilen in die Wohnung Nr. III im Dachgeschoss. Die Klägerin ist mit 400/1000 an der Gemeinschaft beteiligt. Die hier streitgegenständliche Wohnung XX (1. OG) hatte bis zum Jahre 2014 einer Frau A. gehört, die dort auch wohnte. Die Einheit wurde dann an den Beklagten zu 1) veräußert. Dieser baute die Wohnung im Verlauf des Jahres 2014 um und vermietete diese an eine Ärztin, Frau B. Diese eröffnete im Spätherbst 2014 dort eine Facharztpraxis für Innere Medizin und Kardiologie sowie Diabetologie. Zusätzlich werden die Räume auch als Logopädie betrieben. Seit dem 27.11.2014 hängt in dem Anwesen ein großes Praxisschild. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorgenannte Nutzung weder nach der Teilungserklärung noch aufgrund des zu erwartenden Patientenaufkommens (Nutzung mit Publikumsverkehr) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zulässig ist. Des Weiteren ist eine von der Beklagten zu 2), neben der Garage der Klägerin errichtete Gartenhütte streitgegenständlich. Am 14.11.2014 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt in der die vorgenannten streitigen Punkte sowie die Frage, ob die Klägerin zum Bau einer Treppe von ihrem Balkon ihrer Wohnung in den Garten und / oder einer solchen vom Garten in den Keller berechtigt ist, besprochen wurden. In der Versammlung wurde zu TOP 4 (nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung Wohnung OG) folgendes geregelt: " Hier soll die nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerberaum erteilt werden. Frau C. stellt den Antrag zur Genehmigung: mehrheitlich ja (2 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme). Frau D. stimmt unter der Voraussetzung zu, dass die Anzahl der Patienten 8 pro Tag nicht übersteigt und der Betreiber der Praxis dies auch seinem Rechtsnachfolger auferlegt. Gemäß der Teilungserklärung ist die Erteilung der Genehmigung nicht möglich. Hier müsste die Teilungserklärung entsprechend geändert und von allen Eigentümern unterzeichnet werden ." Zu TOP 6 (nachträgliche Genehmigung der Gartenhütte/Nutzung der Wohnung DG) wurde folgender Beschluss gefasst: " Hier soll die nachträgliche Genehmigung der Gartenhütte erteilt werden. Frau C. stellt den Antrag zur Genehmigung: mehrheitlich ja (2 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme). Damit ist die Genehmigung erteilt." "Hier soll die nachträgliche Genehmigung erteilt werden. Frau C. stellt den Antrag zur Genehmigung: mehrheitlich nein (1 Ja-Stimme, 2 Nein-Stimmen). Damit ist keine Genehmigung erteilt." "Sollten die Maßnahmen zu TOP 10 nicht genehmigt werden, soll diese Ausführung alternativ durchgeführt werden. Frau C. stellt den Antrag zur Genehmigung: mehrheitlich nein (1 Ja Stimme, 2 Nein-Stimmen). Damit ist keine Genehmigung erteilt." Zu TOP 12 (Genehmigung zur Anbringung von Praxisschildern an der Mauer der Einfahrt) wurde folgendes geregelt: "Hier soll die Genehmigung zur Anbringung der Schilder betreffend die Wohnung DG erteilt werden. Frau C. stellt den Antrag zur Genehmigung: mehrheitlich ja (2 ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme). Damit ist die Genehmigung erteilt: Voraussetzung ist die Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerberaum." Die Klägerin ist der Meinung, dass die seinerzeit bereits errichtete Gartenhütte nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, weil sie lediglich mit geringem Abstand von der Garage der Klägerin entfernt errichtet wurde und die dafür genutzte Fläche im Gemeinschaftseigentum steht. Es liege eine unzulässige Gebrauchsregelung vor. Inzwischen wurde die Gartenhütte von der Beklagten zu 2) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgebaut. Die Beklagte zu 2) erklärte des Weiteren - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- künftig auf die Errichtung einer Gartenhütte auf dem Gemeinschaftseigentum zu verzichten. Zu dem zu TOP 8 gefassten Beschluss ist die Klägerin der Auffassung, dass eine Genehmigung der Treppe gar nicht notwendig ist bzw. erteilt werden müsste, weil dies den bauamtlich genehmigten Plänen und der Teilungserklärung und dem Teilungsplan entspreche. Sie habe Anspruch auf Herstellung des in der Teilungserklärung beschriebenen Zustandes. Ihren Antrag zu TOP 11 begründet die Klägerin damit, dass andere Eigentümer teilweise aus den bauamtlich genehmigten Plänen folgerten, dass darin kein Ausgang von der Terrasse zum Keller, sondern ein Abgang vom Garten in den Keller zu sehen sei. Hinsichtlich des Antrags zu TOP 12 nimmt die Klägerin auf ihre Ausführungen zu TOP 4 Bezug. Der Beklagte zu 1) vertritt zunächst die Auffassung, dass die Teilungserklärung der WEG keine Zweckbestimmung für seine Einheit dahingehend, dass diese lediglich als Wohnung genutzt werden kann, enthalte, weil dort lediglich von Räumen die Rede sei. Darüber hinaus verweist er auf § 6 Ziffer 1, der folgende Regelung enthält: " Der Wohnungs-/Teileigentümer ist berechtigt, das Wohnungs-/Teileigentum nach Belieben zu benutzen, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder der Mieteigentumsordnung ergeben ." Unabhängig davon hält er die Nutzung der Arztpraxis in dem von ihm behaupteten Umfang für zulässig, weil diese nicht über die Zweckbestimmung hinausgehe. Die Beklagte zu 2) ist zunächst der Meinung, dass sich aus dem streitgegenständlichen Protokoll ergebe, dass hinsichtlich der Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerberaum betreffend die Wohnung Nr. II (1. OG) gar kein Beschluss gefasst worden ist. Hinsichtlich TOP 6 ist die Beklagte zu 2) der Meinung, dass das errichtete Gartenhaus lediglich von der Gebrauchsreglung des § 15 WEG umfasst ist und daher gemäß dem angefochtenen Beschluss verfahren werden durfte. Dies gelte auch für die Genehmigung der Anbringung eines Praxisschildes. Zu TOP 8 vertritt die Beklagte zu 2) die Auffassung, dass die Errichtung der in Rede stehenden Außentreppe eine bauliche Veränderung darstelle, die der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer bedürfe. Anfang des Jahres 2015 hatte die Beklagte zu 2) des Weiteren festgestellt, dass die Klägerin die Nutzung der Kellerräume entgegen der Regelung in der Teilungserklärung zu Wohnzwecken zuließ. Die Beklagte zu 2) ließ die Klägerin daher mit Schreiben vom 05.03.2015 (Bl. 195, 196) auffordern, die Vermietung der Kellerräume als gesonderte Wohnung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 31.03.2015 (Bl. 226 - 228) teilte die Klägerin mit, dass die Wohnung im Erdgeschoss und die dazugehörigen Kellerräume als eine Einheit an eine Familie vermietet wurden. Die Beklagte zu 2) antwortete unter Verweis auf die, auf die gesonderte Nutzung des Kellers als Wohnraum hinweisenden Briefkästen und Klingelschilder (Bl. 229) und ließ die Klägerin erneut mit Schreiben vom 08.07.2017 unter Fristsetzung zum 31.07.2015 dazu auffordern, die gesonderte Vermietung bzw. Nutzung der der Kellerräume zu Wohnzwecken zu unterlassen. Die Klägerin reagierte nicht. Sie verweist nunmehr darauf, dass sie die streitgegenständliche Wohnung im Jahre 2012 mit den baulichen Veränderungen im Keller (sanitäre Einrichtungen und eine Küche) erwarb und diese Räumlichkeiten nach den Angaben der Voreigentümer 20 Jahre lang vermietet worden waren. Im Übrigen verweist sie auf den von ihr abgeschlossenen Mietvertrag (Anlage K 7, Bl. 271 - 283), in dem die in Rede stehenden Kellerräume ausdrücklich nur als Nutzfläche ausgewiesen sind. Die Klägerin beantragt, den Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 14.11.2014 zu TOP 4 (nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung Wohnung OG) für ungültig zu erklären; hilfsweise festzustellen, dass die Genehmigung zur Nutzungsänderung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erteilt wurde; die Beschlüsse der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 14.11.2014 zu TOP 6 (nachträgliche Genehmigung der Gartenhütte/Nutzung Wohnung DG), zu TOP 8 (nachträgliche Genehmigung der Außentreppe vom Balkon der Wohnung EG zum Garten), zu TOP 11 (Genehmigung der Herstellung der bauamtlich genehmigten Treppe und Fenstertür und Kellerraum 2) und TOP 12 (Genehmigung der Anbringung von Praxisschildern an der Mauer der Einfahrt) für ungültig zu erklären; den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen die Wohnung XXX als Arztpraxis, insbesondere Facharztpraxis für innere Medizin/Kardiologie und Diabetologie zu nutzen oder zu diesem Zweck zu vermieten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) behauptet dass die Nutzerin der Wohnung lediglich eine Privatpraxis betreibe, in der nicht mehr als ein Patient pro Stunde behandelt werden könne. Die Belastung für die übrigen Eigentümer gehe daher nicht über die einer üblichen Nutzung zu Wohnzwecken hinaus. Des Weiteren sei in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten über mehr als 10 Jahre bereits eine Kosmetikpraxis betrieben worden, die die Klägerin nicht beanstandet habe. Der Beklagte zu 1) ist deshalb der Auffassung, dass eventuelle Abwehransprüche der Klägerin verwirkt seien. Die Klägerin behauptet dazu, dass die vormalige Eigentümerin in der Wohnung auch gewohnt und lediglich zweimal die Woche in sehr geringem Umfang Kosmetik betrieben habe, was ihr - der Klägerin - sehr lange verborgen geblieben sei. Die Beklagte zu 2) behauptet, die Wohnraumnutzung im Keller sei Ende März 2015 nur wegen eines Wasserschadens ausgesetzt und dann von Herr R. fortgesetzt worden. Noch im August 2015 sei in den Abendstunden im Keller der Fernseher gelaufen. Die Beklagte zu 2) beantragt im Wege der Widerklage, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Kellerräume ihres Wohnungseigentums, Wohnung XXX zu Wohnzwecken zu nutzen oder gesondert als Wohnung zu vermieten; der Klägerin anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses oder Ordnungshaft nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen; hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin nicht dazu berechtigt ist, die die Kellerräume ihres Wohnungseigentums, Wohnung XXX zu Wohnzwecken zu nutzen oder gesondert als Wohnung zu vermieten; Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie behauptet, die Wohnraumnutzung des Kellers sei seit 04.04.2015 eingestellt worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Parteienschriftsätze nebst Anlagen verwiesen.