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Urteil

3-08 O 23/16

LG Frankfurt 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2017:0329.3.08O23.16.00
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Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, I es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, 1. Garagentore zu bewerben und/oder anzubieten, deren Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden nicht durch eine nur durch Werkzeug abnehmbare Schutzeinrichtung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen gesichert sind, wie geschehen an dem Sektionaltor … mit der Seriennummer … gemäß Anlagen K 2 und K13; 2. Garagentore mit einer CE - Kennzeichnung zu bewerben und/oder anzubieten, wenn diese Garagentore an den Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden nicht durch eine nur durch Werkzeug abnehmbare Schutzeinrichtung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen gesichert sind, wie geschehen an dem Sektionaltor …mit der Seriennummer … gemäß Anlagen K 2 und K13; II an die Klägerin 1.973,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 25.3.2016 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, 1. Garagentore anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, deren Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden nicht durch eine nur durch Werkzeug abnehmbare Schutzeinrichtung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen gesichert sind, wie geschehen an dem Sektionaltor … mit der Seriennummer … gemäß Anlagen K 2 und K 13; 2. Garagentore mit einer CE - Kennzeichnung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen wenn diese Garagentore an den Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden nicht durch eine nur durch Werkzeug abnehmbare Schutzeinrichtung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen gesichert sind, wie geschehen an dem Sektionaltor … mit der Seriennummer … gemäß Anlagen K 2 und K 13. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, I es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, 1. Garagentore zu bewerben und/oder anzubieten, deren Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden nicht durch eine nur durch Werkzeug abnehmbare Schutzeinrichtung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen gesichert sind, wie geschehen an dem Sektionaltor … mit der Seriennummer … gemäß Anlagen K 2 und K13; 2. Garagentore mit einer CE - Kennzeichnung zu bewerben und/oder anzubieten, wenn diese Garagentore an den Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden nicht durch eine nur durch Werkzeug abnehmbare Schutzeinrichtung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen gesichert sind, wie geschehen an dem Sektionaltor …mit der Seriennummer … gemäß Anlagen K 2 und K13; II an die Klägerin 1.973,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 25.3.2016 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, 1. Garagentore anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, deren Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden nicht durch eine nur durch Werkzeug abnehmbare Schutzeinrichtung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen gesichert sind, wie geschehen an dem Sektionaltor … mit der Seriennummer … gemäß Anlagen K 2 und K 13; 2. Garagentore mit einer CE - Kennzeichnung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen wenn diese Garagentore an den Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden nicht durch eine nur durch Werkzeug abnehmbare Schutzeinrichtung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen gesichert sind, wie geschehen an dem Sektionaltor … mit der Seriennummer … gemäß Anlagen K 2 und K 13. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Nachdem die Klägerin ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung umgestellt hat, sind die Anträge hinreichend bestimmt. Denn die Anträge sind nunmehr auf die konkrete Verletzungsform, namentlich die nicht ausreichende Vermeidung von Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen an Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2500 mm durch Schutzeinrichtungen, die von Hand abgenommen werden können, bezogen. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass auf das konkrete von der Firma … untersuchte Sektionaltor und die dabei festgestellte Abnehmbarkeit des Einlauftrichters per Hand verwiesen wird, indem auf die Anlagen K 2 und K 13 verwiesen wird sowie die Nummer des Sektionaltors … in den Anträgen aufgeführt ist. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn -wie hier- das Verbot einer Handlung begehrt wird, sowie sie begangen wurde (BGH GRUR 2011, 1151 Tz.14- Original Kanchipur). Die Anträge zu I. 2 sind auch kein Minus gegenüber den Anträgen zu I.1, sondern ein aliud, weil das Inverkehrbringen eines Sektionaltors mit CE-Kennzeichnung eine andere Verletzungsform darstellt als die Anträge zu I.1, mit denen nur der Verstoß nach § 3 Absatz 1 ProdSG geltend gemacht wird. Die Anträge sind auch begründet. Insbesondere ist die Klägerin nach § 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, Unterlassungsansprüche aus UWG gegen beide Beklagte geltend zu machen, weil die Beklagten Mitbewerber der Klägerin sind, soweit es um die Herstellung bzw. den Vertrieb von Garagentoren geht. Mitbewerber ist gemäß § 2 Absatz 1 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. (BGH NJW 2009, 2958- E-Mail Werbung 2; GRUR 2014, 1114 Tz. 24- Nickelfrei). Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2014, 1114 Tz. 32-Nickelfrei). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung auf die konkret beanstandete geschäftliche Handlung ankommt, knüpft die Feststellung der Mitbewerbereigenschaft an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung an. Der Mitbewerberbegriff ist damit handlungsbezogen. (BGH GRUR 2014, 1114 Tz. 30-Nickelfrei). Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob der konkrete Vertrieb von Sek-tionaltoren der Beklagten zu 2 die Klägerin im Absatz ihrer Sektionaltore behindern oder stören kann. Dies ist gegeben, wenn die von den Beklagten vertriebenen und beworbenen Sektionaltore nach ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrem Preisgefüge den Sektionaltoren der Klägerin so nahe stehen, dass sie der durchschnittlich informierte und verständige Kunde als austauschbar ansieht. Dies liegt hier vor. Denn die Parteien vertreiben und bewerben Sektionaltore an Endkunden/ Verbraucher. Insoweit wenden sie sich mit den gleichen Waren, Sektionaltoren, an dieselben Verkehrskreise. Dies reicht im Hinblick darauf, dass an das Wettbewerbsverhältnis keine hohen Anforderungen zu stellen sind, aus, um ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, soweit es um den Vertrieb und die Werbung von Sektionaltoren geht. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2 einwendet, dass ihre Tore höherwertiger seien als die der Klägerin, und die Beklagte zu 1, dass sie noch keine Sektionaltore der Beklagten zu 2 verkauft oder ausgeliefert habe. Denn soweit es um die Gleichwertigkeit von Waren geht, ist es nicht erforderlich, dass beide Parteien die gleichen Sektionaltore vertreiben und anbieten. Denn es genügt, dass die Tore der Parteien dem gleichen Verwendungszweck, nämlich Einbau in Garagen, dienen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beklagte zu 1 schon Tore der Beklagten zu 2 verkauft und ausgeliefert hat. Denn für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt die Bewerbung und das Angebot von Sektionaltoren. Der Antrag zu 1 ist gegenüber der Beklagten zu 2 begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a UWG, 3 Absatz 1 Nr. 1 ProdSG zu, weil die Beklagte zu 2 der Klägerin ein Sektionaltor, …, unter der Nr… lieferte, das die Anforderungen, die nach §§ 8 Absatz 1 ProdSG, 3 Absatz 2 Nr. 1 9. ProdSV (Maschinenverordnung), Nr.1.3.4 und 1.3.7 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG für Maschinen vorgesehen sind, nicht erfüllte. Ein Produkt darf nach § 3 Absatz 1 ProdSG nicht auf den Markt gebracht werden, wenn es den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ProdSG nicht entspricht. Diese Pflicht trifft nicht nur den Hersteller, sondern auch den Händler (EuGH Urteil vom 8.9.2005- RsC-14/04 und Schmatz/Nöthlich, in: Kommentar Produktsicherheit § 3 ProdSG Einleitung) und alle, die Produkte nach § 3 Absatz 5 ProdSG ausstellen. Dem steht § 3 Absatz 1 Maschinenverordnung nicht entgegen, weil § 3 Absatz 1 ProdSG weiter gefasst ist als § 3 Absatz 1 Maschinenverordnung, der nur vom Hersteller und dessen Bevollmächtigten spricht. Dem gegenüber geht es in § 3 Absatz 1 ProdSG um das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt. Bereitstellung auf dem Markt ist nach § 2 Nr. 4 ProdSG jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zu dessen Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union. Dies trifft auch auf den Händler zu. Die Maschinenverordnung ist auch eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 ProdSG und Sektionaltore sind Maschinen nach § 2 Absatz 1 lit. a der Maschinenverordnung mit der Folge, dass das von der Beklagten zu 2 an die Klägerin gelieferte Sektionaltor den Anforderungen aus der Maschinenverordnung erfüllen muss. Nach § 3 Absatz 2 Nr.1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.4 und 1.3.7 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG muss vor Bereitstellung auf dem Markt sichergestellt sein, dass zugängliche Maschinenteile, soweit ihre Funktion es zulässt, keine scharfen Ecken und Kanten und keine rauen Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können, und bewegliche Teile der Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert sind. Bei der Beurteilung, ob diesen Anforderungen genügt wurde, können Normen und andere technische Spezifikationen, insbesondere EN, herangezogen werden. Dies ergibt sich indirekt aus § 5 Absatz 1 ProdSG, der für den Auffangtatbestand des § 3 Absatz 2 ProdSG ausdrücklich auf Normen und technische Spezifikationen verweist. Nichts anderes gilt jedoch für § 3 Absatz 1 ProdSG (OLG Frankfurt Urteil vom 21.5.2015 6 U 64/14 Tz. 33). Eine solche einschlägige technische Spezifikation ist die EN 12453 (Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore). Danach müssen Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugstellen gemäß Nr. 4.1.1. durch den Einbau von Schutzeinrichtungen wie Gehäuse, Abdeckungen und Verkleidungen (5.1.1) vermieden und gesichert werden. Eine solche Gefahrenstelle besteht beim streitgegenständlichen Sektionaltor am Einlauf der Zargenblende, weil es beim Schließen des Tores zu einer gefährlichen Quetsch- und Scherkante kommt (Seite 3 der Beurteilung der ift Rosenheim GmbH in Anlage K 2). Diese Gefahrenquelle sicherte die Beklagte zu 2 mit einem Einlauftrichter, der unstreitig von Hand abgenommen werden konnte. Letzteres verstößt gegen Nr. 5.1.1.2 (Trennende Schutzeinrichtung) 4. Spiegelstrich, wonach Schutzeinrichtungen bis zur Höhe von 2.500 mm über dem Fußboden die Anforderung erfüllen müssen, dass sie nur durch Werkzeug gelöst werden können. Eine solche Sicherung fehlt beim streitgegenständlichen Sektionaltor. Zwar könnte die Gefährdung, die dadurch ausgelöst wird, dass die Schutzeinrichtung per Hand abgenommen werden konnte, auch durch einen geeigneten Warnhinweis begegnet werden (Nr. 4.5.1 EN 12604). Der von der Beklagten zu 2 mitgelieferte Warnhinweis ist jedoch nicht geeignet, um die durch die Abnehmbarkeit des Einlauftrichters noch vorhandene Gefährdung zu vermeiden. Denn das mitgelieferte Schild mit Warnungen vor Unfallgefahren (Blatt 149 der Akte) enthält keinen Hinweis darauf, dass der Einlauftrichter per Hand abgenommen werden kann und dadurch Quetsch- und Schergefahren auftreten können. Danach liegt ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 ProdSG vor. Bei § 3 Absatz 1 ProdSG handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Oberlandesgericht Frankfurt Urteil vom 21.5.2015 6 U 69/14 Tz. 29). Auch der Antrag zu 2 ist gegenüber der Beklagten zu 2 begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 aus §§ 3, 3a, 5, Absatz 2 Nr. 1 UWG einen Anspruch auf Unterlassung, dass das streitgegenständliche Sektionaltor mit einer CE- Kennzeichnung angeboten und vertrieben wird. Der Hersteller, der die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt damit an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt (Artikel 30 Absatz 3 VO 765/2008/EG). Es ist deshalb irreführend, die CE Kennzeichnung zu verwenden, wenn entweder die Sicherheitsanforderungen entgegen der Zertifizierung nicht erfüllt sind oder die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung jedenfalls eine Bedeutung zumessen, die über den zertifizierten Bereich hinausgehen. So liegt es im Streitfall. Denn das streitgegenständliche Sektionaltor erfüllte nicht alle Anforderungen, die sich aus der Maschinenverordnung ergeben. Insbesondere war am Einlauf der Zargenblende die Gefahr vor Quetschungen durch Anbringung eines Einlauftrichters nicht ausreichend vermieden, weil der Einlauftrichter von Hand abgenommen werden konnte. Dies stellt eine vermeidbare Gefährdung von Gesundheitsrisiken für den Benutzer dar. Deshalb handelt es sich nicht um ein in jedem Fall sicheres Produkt, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden durfte. Ebenso ist der Antrag zu I.1 gegenüber der Beklagten zu 1 begründet. Denn die Beklagte zu 1 haftet als Händlerin für die Bewerbung und das Anbieten des Sektionaltors …auf ihrer Internetseite. Die Kammer geht aufgrund der Anlagen K 14 (Blatt 193 bis 203 der Akte), K 15 (Blatt 204 der Akte) und K 16 (Blatt 205 der Akte) sowie der Abbildung auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 20.6.2016 (Blatt 92 der Akte) davon aus, dass die Beklagte zu 1 seit mindestens Februar 2015 sowohl das Sektionaltor … (Blatt 193 ff.) als auch das Sektionaltor … (Blatt 203 der Akte) beworben und angeboten hat. Denn die Beklagte zu 1 ist dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin auf Seite 2 und 3 ihres Schriftsatzes vom 4.8.2016 (Blatt 185 und 186 der Akte) nicht entgegen getreten, sodass es als zugestanden gilt. (§ 183 Absatz 3 ZPO). Zwar haben die Beklagten vorgetragen, dass die Version … seit 2014 ausgeliefert und ab September 2015 durch die Version … ersetzt worden sei. Dem steht jedoch die Internetseite der Beklagten zu 1 entgegen, aus der sich ergibt, dass die Beklagte zu 1 schon seit Februar 2015 die Version … angeboten und beworben (Blatt 92 und 193 ff. der Akte) und es daneben nur die Version …(Blatt 92 und 203 der Akte) gegeben hat. Auch aus dem Lieferschein vom 11.9.2014 (Blatt 146 der Akte) ergibt sich, dass die Beklagte zu 2 schon 2014 ein Sektionaltor unter der Bezeichnung … ausgeliefert hat. Dem steht das Typenschild des gelieferten Sektionaltors, … (Blatt 148 der Akte), nicht entgegen. Denn die Klägerin hat plausibel dargetan, dass die Beklagte zu 2 für beide Versionen, … und …, ein einheitliches Typenschild, ..., verwendet hat. Dies haben die Beklagte nicht ausreichend bestritten und auch nicht schlüssig dargetan, dass sie bis September 2015 ein Sektionaltor … beworben, angeboten und vertrieben haben. Dies wurde lediglich pauschal behauptet, obwohl die Klägerin konkret das Gegenteil vorgetragen und auch durch die Internetseite der Beklagten zu 1 belegt hat. Danach sprechen die Gesamtumstände dafür, dass es das Sektionaltor … schon vor September 2015 gab und von der Beklagten zu 1 auf ihrer Internetseite beworben und angeboten wurde. Da die Beklagten übereinstimmend vortragen, dass erst die seit September 2015 hergestellten Tore über einen Einlauftrichter verfügen, der nur noch mit Werkzeug abgenommen werden kann, und das streitgegenständliche Tor, …, schon im September 2014 ausgeliefert wurde, geht die Kammer auch davon aus, dass das von der Beklagten zu 1 auf ihrer Internetseite beworbene und angebotene Tor, … auch nur über einen Einlauftrichter verfügte, der von Hand abgenommen werden konnte. Deshalb verstieß auch die Beklagte zu 1 aus den vorstehenden Gründen gegen § 3 Absatz 1und 5 ProdSG und handelte damit nach §§ 3, 3a UWG unlauter, indem sie das Sektionaltor … beworben und angeboten hat. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1 das Sektionaltor auf dem Markt bereitgestellt hat, das heißt entgeltlich abgegeben hat, weil die Beklagte zu 1 einen Verkauf bestreitet und die Klägerin für das Gegenteil beweisfällig geblieben ist. Aber die Beklagte zu 2 hat das Sektionaltor …ausgestellt, indem sie es auf ihrer Internetseite angeboten hat. Ein Produkt - wie hier das Sektionaltor …, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 ProdSG nicht erfüllt, darf nur ausgestellt werden -das heißt beworben und angeboten werden-, wenn zugleich deutlich darauf hingewiesen wird, dass es die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 ProdSG nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Beide Hinweise hat die Beklagte zu 1 nicht erteilt und sich damit unlauter Verhalten. Ebenso ist der Antrag zu I.2 gegenüber der Beklagten zu 1 begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3,3a, 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr.1 UWG. Denn die Beklagte zu 1 hat das Sektionaltor auf ihrer Internetseite unter Hinweis auf die CE-Kennzeichnung beworben und angeboten (Blatt 198 der Akte), obwohl das Sektionaltor zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Sicherheitsanforderungen erfüllt hat. Zwar hat die Beklagte zu 1 mit ihrer Bewerbung unter Hinweis auf die CE-Kennzeichnung nicht die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Anforderungen für die Anbringung der Kennzeichnung übernommen. Aber sie hat mir ihrer Werbung dennoch zum Ausdruck gebracht, dass das Sektionaltor allen einschlägigen Vorschriften entspricht. Dies trifft jedoch hinsichtlich der Gefährdung an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen nicht zu, weil der Einlauftrichter von Hand abgenommen werden konnte, und ist deshalb irreführend und unlauter. Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 8.1.2016 (Anlage K 4) ist nach § 12 Absatz 1 UWG in Höhe von 1.973,90 (1,3 Gebühr aus 100.000,- € nebst Auslagenpauschale) begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO. Die Anträge auf Schriftsatznachlass sind zurückzuweisen. Denn der Schriftsatz der Klägerin vom 13.3.2017 und der der Beklagten zu 2 vom 21.3.2017 enthalten keinen neuen, entscheidungserheblichen Vortrag. Die Klägerin und die Beklagte zu 2 sind Hersteller und Vertreiber von Sektionaltoren in Deutschland. Die Klägerin bestellte über einen deutschen Händler bei der Beklagten ein Sektionaltor, das mit Lieferschein vom 11.9.2014 (Blatt 146/147 der Akte) ausgeliefert wurde. Die Seriennummer lautete …. Auf dem Typenschild des gelieferten Sektionaltors befand sich eine CE-Kennzeichnung und stand „… …“. Außerdem wurde ein Warnhinweisschild mitgeliefert (Blatt 149 der Akte).Wegen der Einzelheiten der Warnhinweise auf dem Schild wird auf Blatt 191 der Akte verwiesen. Die Klägerin ließ das Sektionaltor durch das Institut … untersuchen. Wegen deren Feststellungen wird auf die Beurteilung vom 21.5.2015 in Anlage K 2 verwiesen. Die Beklagte zu 1 bewirbt und bietet seit mindestens Februar 2015 auf ihrer Internetseite Sektionaltore der Beklagten zu 2 unter den Bezeichnungen … und … (Blatt 92, 186 und 193 bis 205 der Akte) an. Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1 mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8.1.2016 (Anlage K 4) ab. Die Klägerin trägt vor, dass weder die Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 2 ein Sektionaltor unter der Bezeichnung … angeboten hätten, sondern nur Sektionaltore unter den Bezeichnungen … und …. Soweit es auf dem Typenschild des streitgegenständlichen Sektionaltors „…“ heiße, liege dies daran, dass die Beklagte zu 2 für beide Sektionaltore, …und …, ein einheitliches Typenschild verwendet habe. Die Klägerin trägt weiter vor, dass das untersuchte Sektionaltor, …, wegen der verwendeten Zargenblenden, insbesondere der Abnehmbarkeit des Einlauftrichters von den Zargenblenden, gefährliche Quetsch- und Scherkanten aufweisen würde, was bei einer Höhe von bis zu 2.500 mm unzulässig sei. Außerdem fehle auf dem Warnhinweisschild ein Hinweis auf die Gefahr von Quetsch- und Scherkanten. Schließlich hätte das Sektionaltor nicht mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden dürfen. Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche wegen der vom Sektionaltor ausgehenden Gefahren durch Quetsch- und Scherkanten aus §§ 3, 4 Nr.11 UWG, 3 Absatz 1 ProdSG geltend. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass die Verletzung des § 3 Absatz 1 ProdSG sich konkret aus Nummern 4.1.1. und 5.1.1.2 EN 12453 und Nr. 4.5.1 EN 12604 ergebe. Durch die Anbringung der CE- Kennzeichnung würden die Beklagten darüber hinaus die Vermutungswirkung, dass das mit CE gekennzeichnete Sektionaltor den einschlägigen Sicherheitsanforderungen entsprechen würde, für sich in Anspruch nehmen und damit über die Einhaltung der allgemein anerkannten Sicherheitsanforderung täuschen, insbesondere über die mit dem Sektionaltor verbundenen Risiken (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). Die Klägerin beantragt: Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, I. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungs- haft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, 1. Garagentore zu bewerben und/oder anzubieten, deren Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden nicht durch eine durch Werk- zeug abnehmbare Schutzeinrichtung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugstellen gesichert sind, wie geschehen an dem Sektionaltor …mit der Seriennummer … gemäß Anlagen K 2 und K13; 2. Garagentore mit einer CE-Kennzeichnung zu bewerben und/oder anzu- bieten, wenn diese Garagentore an den Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden nicht durch eine nur durch Werkzeug ab- nehmbare Schutzeinrichtung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Ge- fährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugstellen gesichert sind, wie ge- schehen an dem Sektionaltor … mit der Seriennummer … … gemäß Anlagen K 2 und K 13; II. an die Klägerin 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Dem Basiszinssatz der EZB seit 25.3.2016 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, I. es bei Meidung von Ordnunsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungs- haft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, 1. Garagentore anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/ oder vertreiben zu lassen, deren Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden nicht durch eine nur durch Werkzeug abnehm- bare Schutzeinrichtung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Ge- fährdungen an Quetsch-, Scher und Einzugstellen gesichert sind, wie ge- schehen an dem Sektionaltor … mit der Seriennummer … gemäß Anlagen K 2 und K 13; 2. Garagentore mit einer CE-Kennzeichnung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen wenn diese Gara- gentore an den Gefahrenstellen is zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fuß- boden nicht durch eine nur durch Werkzeug abnehmbare Schutzeinrich- tung (Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung) vor Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugstellen gesichert sind, wie geschehen an dem Sektio- naltor … mit der Seriennummer … gemäß Anlagen K 2 und K 13. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, dass kein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und ihnen bestünde. Außerdem würden die Klägerin und die Beklagte zu 2 völlig unterschiedliche Sektionaltore herstellen und vertreiben. Die Tore der Beklagten zu 2 seien höherwertiger als die der Klägerin. Die Beklagte zu 1 trägt vor, dass sie bislang kein einziges Sektionaltor der Beklagten zu 2 bei dieser bestellt, noch ausgeliefert oder verkauft habe. Auch habe sie niemals ein Sektionaltor unter der Bezeichnung … auf ihrer Internetseite beworben. Die Firma … habe aber ein solches Sektionaltor untersucht. Danach würden das geprüfte und das gerügte Sektionaltor nicht übereinstimmen. Die Beklagten behaupten, dass bis September 2015 die Version … und ab September 2015 die modernisierte Version des ursprünglichen Modells mit der Bezeichnung … ausgeliefert worden seien. Die Version … sei seit 2014 in den Verkehr gebracht worden. Bei dieser Version sei der Einlauftrichter mit der Hand abnehmbar gewesen. Dies hätte aber nur mit relativ großer Krafteinwirkung geschehen können. Ab September 2015 könnten die Einlauftrichter bei der modernisierten … nur noch mit Werkzeugen abgenommen werden. Die Beklagte zu 2 wendet hinsichtlich des Gutachtens ein, dass dies den entscheidenden Fehler habe, dass die Quetsch- und Schergefahr ohne den Einlauftrichter geprüft werde, obwohl dieser gerade eine solche Gefahr verhindern soll. Im Normalbetrieb sei der Einlauftrichter vorhanden, sodass es auch unerheblich sei, dass er abfallen könne. Im Übrigen sei dies auch zum Schutz gewollt. Außerdem könne der Einlauftrichter nicht von selbst herunterfallen, sondern nur mit relativ hoher Kraft abgenommen werden. Eine absichtliche Entfernung sei jedoch ein unvorhersehbarer Missbrauch. Außerdem enthalte die Version … einen geeigneten Warnhinweis. Dieser sei ausreichend. Schließlich habe sich die Beklagte zu 2 auf die eingeholten Prüfergebnisse verlassen. Die Beklagte zu 1 wendet ein, dass eine Haftung bereits deshalb ausscheide, weil sie nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Sektionaltors sei, sondern nur Händler. Für Händler gelte jedoch nur § 6 Absatz 5 ProdSG. Für einen derartigen Verstoß habe die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.