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Beschluss

6 U 69/14

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0721.6U69.14.0A
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Leitsätze
Die Voraussetzungen einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls liegen vor, wenn die vorgefundenen Deformationen und Werkzeugspuren am Schließblech der Wohnungseingangstür durch greifende Werkzeuge nur bei geöffneter Tür oder im nicht montierten Zustand des Schließblechs erzeugt worden sein können, sie nicht geeignet waren, den Riegel des Türschlosses, das nach den Angaben des VN mindestens eintourig ausgeschlossen gewesen sein soll, zu überwinden, und die Tür mit dem Schlüssel der den Diebstahl anzeigenden Tochter von der Polizei wieder verschlossen werden konnte, das Schloss also noch funktionsfähig war.(Rn.4)
Tenor
In dem Rechtsstreit S.../... Versicherungs-AG weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis seiner Beratung beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzungen einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls liegen vor, wenn die vorgefundenen Deformationen und Werkzeugspuren am Schließblech der Wohnungseingangstür durch greifende Werkzeuge nur bei geöffneter Tür oder im nicht montierten Zustand des Schließblechs erzeugt worden sein können, sie nicht geeignet waren, den Riegel des Türschlosses, das nach den Angaben des VN mindestens eintourig ausgeschlossen gewesen sein soll, zu überwinden, und die Tür mit dem Schlüssel der den Diebstahl anzeigenden Tochter von der Polizei wieder verschlossen werden konnte, das Schloss also noch funktionsfähig war.(Rn.4) In dem Rechtsstreit S.../... Versicherungs-AG weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis seiner Beratung beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist. Das Landgericht hat die Klage auf Entschädigungsleistung aus der Hausratversicherung in Höhe von 11.605,80 Euro nebst Zinsen und Kosten wegen des behaupteten Einbruchdiebstahls in die Wohnung und den Kellerverschlag des Klägers im Hause ... Straße in ... Berlin am 26. März 2012 abgewiesen, weil ein - hier gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) der dem Hausratversicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (Anlage K 14) - versicherter Einbruchdiebstahl nicht festgestellt werden kann. Dieser Begründung folgt der Senat zwar nicht in allen Einzelheiten der Begründung, die der Kläger zum Teil zu Recht angreift, jedoch im Ergebnis. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 8.4.2015 – IV ZR 171/13, VersR 2015, 710) aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt, von denen auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Der Versicherungsnehmer genügt deshalb seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind. Dieses äußere Bild setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren insgesamt in allen Einzelheiten “stimmig” in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretende Spuren vorhanden sein. Ist dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen allerdings auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu. Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Hierfür kann insbesondere die Spurenlage bedeutsam werden. Kann der Versicherer diesen Beweis führen, müsste der Versicherungsnehmer nun den Vollbeweis für den Diebstahl führen, was ihm im Normalfall aus den oben genannten Gründen zur Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer nicht gelingt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze zu den dreigestuften Beweisanforderungen kann den Berufungsangriffen gegen die Beweislastverteilung im angefochtenen Urteil zwar insoweit gefolgt werden, als für das sogen. äußere Bild des Einbruchdiebstahls hier schon ausreichend sein könnte, dass die Polizei am Abend des 26. März 2012 bei ihrem Eintreffen um ca. 19:15 auf erste Sicht im Bereich der Wohnungstür des Klägers eine Einbruchsituation vorgefunden hat. Denn sie nahm gemäß Ziffer 5 der Strafanzeige (Bl. 20 – 25 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin – ... , im Folgenden: Beiakte) zur Arbeitsweise der unbekannten Täter zunächst an, dass es ihnen mittels unbekannten Werkzeugs bei der zur Tatzeit vermutlich unverschlossenen Wohnungseingangstür gelungen sei, mehrmals anzusetzen, die Falle aus der Aufnahme zu hebeln und so die Tür zu öffnen. Hierdurch hätten sie das Schließblech von der Tür gelöst, das vor der Tür auf dem Boden lag. Die weiteren unstreitigen Umstände belegen jedoch, dass die Täter nicht auf diese Weise in die Wohnung gelangt sein konnten. Denn zum einen war die Tür nicht unverschlossen, sondern nach den ersten Angaben des Klägers zweitourig (Bl. 24 der Beiakte), nach seinen späteren Angaben durch seinen Prozessbevollmächtigten eintourig (Bl. 49 der Beiakte) ausgeschlossen. Die Täter hätten also nicht nur die Falle, sondern auch den Riegel überwinden müssen. Davon kann aber nach den vorgefundenen Einbruchspuren nicht ausgegangen werden, da diese ein Öffnen der nach den Angaben des Klägers verriegelten Tür nicht ermöglichten. Dieser Umstand begründet eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung einer Einbruchsituation. Vorliegend hat der Sachverständige des Landeskriminalamtes (LKA) für Werkzeug- und sonstige Formspuren KHK ... nach dem Inhalt seines Untersuchungsberichtes vom 5.10.2012 (Bl. 57 ff. der Beiakte I) das Schließblech auf Spuren einer gewaltsamen Überwindung des Türschlosses hin untersucht. Das Schließblech war in Längsrichtung verwunden. Darüber hinaus waren die Widerlager für Falle und Riegel in sich um bis zu 180° verdreht. Nach seiner sachverständigen Beurteilung handelt es sich dabei nicht um Verformungen, wie sie üblicherweise von Riegel und Falle beim Aufbrechen von Türen hervorgerufen werden, sondern um solche, die nur auf ein Einwirken mit greifenden Werkzeugen zurückzuführen sind. An Vorder- und Rückseite der Widerlager befanden sich zudem Werkzeugspuren, die ihrem Erscheinungsbild nach auf ein greifendes Werkzeug mit einer Zahnung, vermutlich eine Wasserpumpen- oder Kombi Zange als Verursacher hindeuten. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich die vorgefundenen Spuren greifender Werkzeuge nicht mit der Verschlusssituation “geschlossen und verriegelt” in Einklang bringen lassen, weil das Schließblech bei geschlossener Tür vom Türblatt vollständig verdeckt und zum anderen der spurentragende Bereich von Türfalz und Falle bzw. Riegel umklammert wird. Somit sei ein Einwirken mit greifenden Werkzeugen auf die Widerlager von Falle und Riegel weder von außen noch von innen möglich. Ebenso lasse die Enge des Türspalts eine Verwindung des Schließblechs in der vorliegenden Form nicht zu. Demzufolge hätten die Deformationen und Werkzeugspuren nur bei geöffneter Tür oder im nicht montierten Zustand des Schließblechs erzeugt werden können (Gutachten S. 12 bis 16). Der Kläger macht gegen diese sachverständigen Schlussfolgerungen und die darauf fußenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts mit der Berufung geltend, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen offen geblieben ist, welches und ob überhaupt ein greifendes Werkzeug für die Entfernung des Schließblechs verwendet wurde. Das Gutachten enthalte keine Begründung dafür. Außerdem sei das Foto von dem Türspalt, auf das sich das Gutachten und das Landgericht stützten (Bl. 43 der Beiakte I), nach der Reparatur der Zarge mit erneuertem Schließblech erst am 2.4.2012 gefertigt worden. Die Fotos seien damit zur Beurteilung der Enge des vorhandenen oder durch den Einbruch geschaffenen Türspalts nicht tauglich, ebenso wenig für die Einschätzung, welches Werkzeug verwendet wurde. Die Annahme, dass die Verwindung des Schließblechs bei geschlossener Tür nicht möglich sei, sei nicht nachvollziehbar und nicht belegt, da der Gutachter die Enge des Türspalts nicht gekannt habe und die auf S. 15 des Gutachtens zum Vergleich abgebildeten Schließbleche noch viel stärkere Verwindungen und Verformungen aufwiesen. Es fehle damit auch an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme im angefochtenen Urteil, dass die Krafteinwirkung auf das Schließblech nicht einbruchdienlich gewesen sei. Die vom Kläger vorgebrachten “Wissenslücken” des Sachverständigen lassen jedoch die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen für die sachverständige Beurteilung nicht entfallen. Was die Werkzeugspuren anbelangt, ergibt sich nachvollziehbar aus der Kennzeichnung der auf den Fotos S. 13 des Gutachtens ersichtlichen Werkzeugspuren, dass es sich um Spuren eines greifenden Werkzeugs handelt. Für die Einschätzung, dass Greifspuren an dieser Stelle nicht im eingebauten Zustand des Schließblechs bei geschlossener Tür verursacht werden können, ist die Kenntnis des tatsächlich verwendeten Werkzeugs nicht erforderlich. Soweit die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat, nachdem bei den Durchsuchungen ein Werkzeug des Klägers nicht gefunden wurde, kommt dem kein Präjudiz für die vorliegende Zivilklage zu, für die aus den oben genannten Gründen anders als im Strafverfahren eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung bereits ausreicht. Es kommt auch nicht auf die exakten Maße des Türspalts in Millimetern vor und nach der Entfernung des Schließblechs an, da ein Herausziehen des Schließblechs mit einem greifenden Werkzeug bei geschlossener Tür schon deshalb nicht möglich ist, weil das Schließblech dann vom Türblatt vollständig verdeckt wird und der spurentragende Bereich zudem von dem Türfalz und der Falle bzw. Riegel umklammert wird. Dies folgt schon aus der Konstruktionsweise eines Türschlosses mit einer Falle und einem Riegel. Da das Zylinderschloss selbst unbeschädigt und die Tür auch nicht aus den Angeln gehoben oder aus dem Rahmen gebrochen war, gibt das vorgefundene Spurenbild keine Erklärung dafür, wie der ausgefahrene Riegel hätte überwunden werden können. Die Entfernung und Verwindung des Schließblechs ist dafür nicht ausreichend. Ziffer 5. der Strafanzeige über die Arbeitsweise der unbekannten Täter geht deshalb auch von einer unverschlossenen, also nur zugezogenen Tür aus. Darauf, ob die Verwindungen des Schließblechs typisch oder atypisch im Vergleich zu den auf S. 15 abgebildeten Schließblechen von aufgebrochenen Türen verschiedener Tatorte sind, was nur aufgrund sachverständiger Erfahrung eingeschätzt werden kann, kommt es damit nicht mehr an, zumal die weiteren von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgetragenen Umstände den durch die Spurenlage begründeten Verdacht der Vortäuschung verstärken. Denn die Tatsache, dass die Mieterinnen F... und H... gegenüber der Polizei angaben, aus ihren Kellerverschlägen sei nichts gestohlen worden (Beiakte Bl. 80 ff.), spricht dafür, dass an deren Schlössern lediglich Aufbruchspuren vorgetäuscht worden sein könnten, um den Anschein zu erwecken, dass unbekannte Täter am Werk waren, die nicht nur den Hausrat des Klägers im Auge hatten. Dafür, dass die Aufbruchspuren an allen Schlössern der geöffneten Kellerverschläge vorgetäuscht waren, spricht zudem, dass nach den polizeilichen Feststellungen oberhalb der Verschläge aus Maschendrahtzaun noch ca. 1,5 m Platz bis zur Decke war. Sie hätten also leicht überstiegen werden können, ein Aufbrechen wäre nicht nötig gewesen (Beiakte a.a.O.). Hinzu kommt, dass der Kläger in auffälliger Weise oft von Versicherungsfällen bezüglich seines Hausrates betroffen ist, nämlich von drei weiteren Versicherungsfällen in den vorausgegangenen drei Jahren. Dies ist nicht ohne weiteres damit zu erklären, dass die Haustür durch bloßes Falledrücken geöffnet werden kann; denn dies trifft auf viele Mehrfamilienhäuser in Berlin zu. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Häufung der Versicherungsfälle durch die erleichterte Zugangsmöglichkeit durch die Haustür sowie die Lage der Wohnung des Klägers in einem oberen Stockwerk begünstigt wurde und im Übrigen auf einem Zufall beruht. Eine Gesamtwürdigung aller vorgenannten Indizien begründet bei dem Senat jedoch die Überzeugung, dass jedenfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalls spricht. Einen Vollbeweis hat der Kläger nicht angetreten, so dass seine Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der Einbruchdiebstahl nicht festgestellt werden kann. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Zudem erachtet der Senat im Hinblick auf die obigen Hinweise eine Erörterung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht für geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen – eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).