Beschluss
2-03 O 39/21
LG Frankfurt 3.. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.02.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.02.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, das Zeichen „...“ der „...“ als Titel für pharmazeutische Beiträge ohne Zustimmung der Gläubigerin zu verwenden, wird zurückgewiesen. Der Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller hat insoweit keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Unterlassungsanspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 5 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 2 MarkenG. Zwar mag der Antragstellerin für das Zeichen “...“ oder „...“ als Titel ihres wöchentlichen Newsletters gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG Werktitelschutz zustehen. Wie die Antragstellerin richtig ausführt gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Zeitungs- und Zeitschriftentitel geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln, weil der Verkehr an die Benutzung von beschreibenden Angaben in diesem Bereich gewöhnt ist (BGH, Urteil vom 28.1.2016 – I ZR 202/14; BGH, Urteil vom 22.09.1999 - I ZR 50/97). Unter Anwendung dieser Grundsätze wird man der Bezeichnung „...“ oder „...“ für einen wöchentlich erscheinenden Newsletter mit pharmazeutischen Beiträgen ein ausreichendes Maß an Individualität zur Unterscheidung von einem anderen Werk zuerkennen können. Auch geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin diesen Titel, auch ohne den Zusatz „der Woche“ bereits seit 2015 verwendet. Dies ergibt sich aus der mit Anlage BRP 8 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführer der Antragstellerin. Diese wird durch die Webseite der Antragstellerin bestätigt, die unter … ein Archiv mit „...“ seit 2015 listet. Für die Bejahung des Unterlassungsanspruchs fehlt es jedoch an einer Verletzungshandlung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin rügt hier die Veröffentlichung des Beitrags „...: ...-Augentropfen gegen Kurzsichtigkeit“ auf der Website der Antragsgegnerin unter …. Aus den von der Antragstellerin mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung vorgelegten Unterlagen kann die Kammer indes keine eine Verwechslungsgefahr begründende kennzeichenmäßige Verwendung durch die Antragsgegnerin erkennen. Die Besonderheit des Titelschutzes für Zeitschriften liegt darin, dass wegen der geringeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft wesentlich häufiger als bei Marken oder Unternehmenskennzeichen der Schutzumfang von Kennzeichen mit geringer originärer Kennzeichnungskraft festzustellen ist. Als normatives Korrektiv zu den niedrigen Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen billigt die Rechtsprechung solchen Titeln nur einen beschränkten Schutzumfang zu und lässt schon geringfügige Abweichungen zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr genügen (BGH, Urteil vom 21.06.2001 - I ZR 27/99 - Auto Magazin; BGH, Urteil vom 22.09.1999 - I ZR 50/97 - FACTS; OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.2008 - 5 U 114/07 – agenda; vgl. auch Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 15 Rn. 1661). Auch liegt nicht in jeglicher Verwendung einer verwechselbaren Bezeichnung schon eine Rechtsverletzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG. Es kommt auf eine titelmäßige Verwendung an. Eine derartige Verwendung liegt vor, wenn eine Kennzeichnung in einer Weise benutzt wird, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in ihm die Bezeichnung eines Werkes zur Unterscheidung von anderen Werken sieht. Hierzu kann zwar nicht nur eine Verwendung als Titel für eine Zeitung oder Zeitschrift als Ganzes zählen, sondern auch eine Verwendung für einen Teil, sofern es sich bei diesem Teil innerhalb des Werks um eine besondere, nach ihrer sonstigen äußeren Aufmachung und ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handelt. Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen aber grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen. Einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar (BGHZ 120, 228, 230 = GRUR 1993, 692 - Guldenburg, mit weiteren Nachw.; BGH GRUR 1999, 235, 236 - Wheels Magazine). Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinn geschützt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 15 Rdn. 81). Daran fehlt es hier. Bei der angegriffenen Verwendung als Titel eines pharmazeutischen Beitrags fehlt es an einer Verwechslungsgefahr zwischen der Benutzungsform der Antragsgegnerin und dem Werktitel der Antragstellerin. Die Bezeichnung eines einzelnen Beitrags auf der Webseite der Antragsgegnerin mit der Überschrift „...: ...-Augentropfen gegen Kurzsichtigkeit“ führt nicht dazu, dass der Leser denkt, dieser Tipp für die Rezeptur stamme tatsächlich von dem Werk der Antragstellerin. Die Kammer folgt insoweit der Lesart der Antragsgegnerin, dass der Leser diese Überschrift als Hinweis für eine Rezeptur eines Arzneimittels versteht. Die Gefahr einer Verwechslung mit dem Newsletter der Antragstellerin sieht die Kammer nicht. „Rezeptur“ bedeutet laut Duden „Zubereitung von Arzneimitteln nach Rezept“, „Tipp“ bedeutet „nützlicher Hinweis, guter Rat“. Wenn eine Redaktion unter einem Schlagwort Hinweise an ihre Leser für die Zubereitung von Arzneimitteln nach Rezept geben möchte, hat sie nicht viele Wortfolgen zur Auswahl. Es kann ihr nicht verwehrt werden, die Worte „Rezeptur“ und „Tipp“ zu verwenden, solange sich keine Verwechslungsgefahr ergibt. Diese hält die Kammer für einen einzelnen Beitrag auf der Webseite der Antragsgegnerin nicht für gegeben. Die Verwechslungsgefahr wird vorliegend auch deshalb vorgebeugt, weil die Antragsgegnerin - worauf die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 04.02.2021 auch noch einmal ausdrücklich hinweist - in ihrem Beitrag inhaltlich auf das … verweist und dadurch deutlich wird, dass es sich hierbei um einen anderen Titel handelt. Ob die Antragsgegnerin mit der von der Antragstellerin im selben Schriftsatz angedeuteten Übernahme von Teilen ihres „...s“ gegen andere Schutzrechte der Antragstellerin verstößt, ist nicht Gegenstand dieser einstweiligen Verfügung. Ebenfalls ist nicht Gegenstand dieser einstweiligen Verfügung, ob ein Verstoß gegen den geschützten Werktitel der Antragstellerin vorliegt, wenn die Antragsgegnerin „...“ nicht lediglich als Überschrift für einzelne Beiträge auf ihrer Webseite nutzt, sondern diese zu einer festen Rubrik unter diesem Titel oder gar einem eigenen Newsletter ausbaut. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 GKG.