Urteil
I ZR 202/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Apps und Internetseiten können Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sein.
• Eine originäre Unterscheidungskraft fehlt, wenn die Bezeichnung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft ist; beschreibende Begriffe wie 'Wetter' sind grundsätzlich freihaltebedürftig.
• Für die Feststellung der Verkehrsgeltung einer von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung ist bei glatt beschreibenden Zeichen regelmäßig ein Zuordnungsgrad von über 50 % erforderlich.
• Für Apps sind wegen fehlender historischer Verkehrsgewöhnung an beschreibende Titel grundsätzlich keine abgesenkten Anforderungen an die Unterscheidungskraft wie bei Zeitungs- oder Zeitschriftentiteln anzunehmen.
• Fehlende Werktitelrechte führen auch zum Misserfolg etwaiger Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatz, Erstattung vorgerichtlicher Kosten).
Entscheidungsgründe
Keine Werktitelrechte an der Bezeichnung 'wetter.de' für Internetseite und App • Apps und Internetseiten können Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sein. • Eine originäre Unterscheidungskraft fehlt, wenn die Bezeichnung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft ist; beschreibende Begriffe wie 'Wetter' sind grundsätzlich freihaltebedürftig. • Für die Feststellung der Verkehrsgeltung einer von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung ist bei glatt beschreibenden Zeichen regelmäßig ein Zuordnungsgrad von über 50 % erforderlich. • Für Apps sind wegen fehlender historischer Verkehrsgewöhnung an beschreibende Titel grundsätzlich keine abgesenkten Anforderungen an die Unterscheidungskraft wie bei Zeitungs- oder Zeitschriftentiteln anzunehmen. • Fehlende Werktitelrechte führen auch zum Misserfolg etwaiger Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatz, Erstattung vorgerichtlicher Kosten). Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen wetter.de seit 2004 eine Internetseite mit ortsspezifischen Wetterinformationen und seit 2009 eine App namens wetter.de. Die Beklagte bietet ebenfalls Wetterdaten unter eigenen Domains an und betreibt seit 2011 Apps bezeichnet u. a. als wetter DE, wetter-de und wetter-DE. Die Klägerin machte geltend, die Benutzung dieser Bezeichnungen durch die Beklagte verletze ihre Werktitelrechte an wetter.de und beantragte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Die Beklagte hielt die Bezeichnung wetter.de wegen fehlender Unterscheidungskraft für nicht titelschutzfähig. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte zulässig Revision ein, mit der sie die Werktitelansprüche weiterverfolgte. • Apps für Mobilgeräte und Internetseiten können Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sein, weil sie bezeichnungsfähige immaterielle Leistungen darstellen. • Unterscheidungskraft verlangt, dass ein Titel ein Werk individualisiert; beschreibende Bezeichnungen erschöpfen sich in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung und sind daher regelmäßig nicht unterscheidungskräftig (§ 5 Abs. 1, 3 MarkenG). • Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass 'Wetter' als Begriff für Wetterinformationen glatt beschreibend und freihaltebedürftig ist und der Zusatz '.de' vom Verkehr als Länderzuweisung bzw. Abkürzung für Deutschland verstanden wird; beides verleiht der Verbindung 'wetter.de' keine originäre Kennzeichnungskraft. • Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind verkehrsabhängig; für Zeitungs- und Zeitschriftentitel gelten geringere Anforderungen wegen historischer Gewöhnung, diese Gewöhnung liegt für Apps jedoch nicht vor, sodass keine Absenkung der Anforderungen gerechtfertigt ist. • Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass 'wetter.de' durch Verkehrsgeltung originäre Mängel an der Kennzeichnungskraft überwunden hat. Bei glatt beschreibenden Bezeichnungen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Zuordnungsgrad von über 50 % erforderlich; die vorgelegte Umfrage ergab nur 33 % bzw. 41 % Bekanntheit und genügte daher nicht. • Da kein Werktitelschutz besteht, sind die geltend gemachten Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Erstattung vorgerichtlicher Kosten) nicht begründet. • Die Revision der Klägerin war unbegründet; die Klage ist zurückzuweisen und die Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Bezeichnung 'wetter.de' besitzt weder originäre Unterscheidungskraft noch Verkehrsgeltung als Werktitel für die Internetseite oder die App der Klägerin; der Begriff ist grundsätzlich beschreibend und der Zusatz '.de' wird als Länderzuweisung verstanden. Deshalb besteht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte und auch keine Grundlage für Auskunfts-, Schadensersatz- oder Kostenerstattungsansprüche. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.