Urteil
2-03 O 513/18
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0116.2.03O513.18.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu unterlassen,
über den Kläger unter Angabe
- des Namens („...") und/oder
- seines Studentenstatus („Studierender der ...") und/oder
- der Bezeichnung seiner Nebentätigkeit („zugehörig zur ...")
- der öffentlichen Zurschaustellung des nachfolgend abgebildeten Bildnisses
…
eine identifizierende Berichterstattung zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,
wenn dies geschieht, wie in den Artikeln „…" sowie „…" vom 25.08.2015 (Anlage K 1).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 605,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu unterlassen, über den Kläger unter Angabe - des Namens („...") und/oder - seines Studentenstatus („Studierender der ...") und/oder - der Bezeichnung seiner Nebentätigkeit („zugehörig zur ...") - der öffentlichen Zurschaustellung des nachfolgend abgebildeten Bildnisses … eine identifizierende Berichterstattung zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in den Artikeln „…" sowie „…" vom 25.08.2015 (Anlage K 1). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 605,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Zivilrechtsweg ist vorliegend begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, § 40 Abs. 1 S. 1 VWGO. Vor die ordentlichen Gerichte gehören hingegen die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind, § 13 GVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit und nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Abzugrenzen ist nach dem von der Behörde mit der Information verfolgten Zweck und dem Zusammenhang zur öffentlichen Aufgabe. Behördliches Informationshandeln im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unterfällt nach heutiger Rechtsprechung nahezu durchgängig dem öffentlichen Recht (Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 40 Rn. 433; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 28.06.2018, Az. 2-03 O 201/18; vgl. zu § 96 Abs. 2 HHG Mann, AfP 2016, 119, 120 unter Verweis auf Srocke, K&R 2016, 163, 166 und Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 40 Rn. 28). Hier steht das Handeln der Beklagten, nämlich die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge in Rede. Zwar ist die Herausgabe eines periodisch erscheinenden Druckwerks möglich, um für die Studenten wesentliche Hochschulinformationen zu verbreiten und auch Meinungen Dritter zur Diskussion innerhalb der Studentenschaft zu stellen, um auf diese Weise der von der Beklagten vertretenen Studentenschaft nach § 77 Abs. 2 HessHochSchG zukommenden Aufgaben zu erfüllen (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639). Vorliegend geht jedoch der Inhalt der beiden Artikel über den hochschul- und studentenspezifischen Bereich hinaus und ist von der Aufgabenzuweisung in § 77 Abs. 2 HessHochSchG nicht gedeckt. Bei der …-Szene handelt es sich erkennbar um ein Phänomen von allgemeiner sozialer Bedeutung, das die Öffentlichkeit, insbesondere Frauen jüngeren Alters, gleichermaßen angeht und Fragen der Hochschulpolitik oder sonstige studentische Angelegenheiten nicht in besonderer hochschulspezifischer Weise betrifft. Allein der Umstand, dass einerseits auch Studenten an der Universität … – wie damals der Kläger – der …-Szene angehören und andererseits Studentinnen zu deren Zielgruppe gehören, vermögen den von § 77 Abs. 2 HessHochSchG geforderten Hochschulbezug nicht zu begründen. Denn diese werden nicht in ihrer Eigenschaft als Studenten, sondern wie jede andere Person auch tangiert (so auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2016, 1381, Rn. 50). II. Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 76 Abs. 1 S. 2 HessHochSchG), mithin als juristische Person des öffentlichen Rechts, passivlegitimiert (so auch OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 1106, Rn. 18). B. Die Klage ist auch begründet. I. Der Kläger kann die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Unterlassung der Berichterstattung gemäß den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, 22 ff. KUG, Art. 85 DSGVO von der Beklagten verlangen. 1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 16 W 63/15, welches ein identisches Unterlassungsbegehren (gegen den ...) gegen die hier streitgegenständliche Berichterstattung betraf, folgendes ausgeführt: „I. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Verfügungsanspruch auf Unterlassung ist begründet, §§ 823, 1004 analog BGB iVm Art. 1 u. 2 GG, §§ 22 f. KUG. Der Ast. muss es nicht hinnehmen, dass in der konkreten Art und Weise identifizierend über ihn berichtet und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird. ... 2. Der Ag. kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die angegriffenen Artikel nicht von ihm, sondern von Mitgliedern der Studentenschaft stammen und durch Angabe der Namen der Autoren für den unbefangenen Leser erkennbar als Fremdbeitrag gekennzeichnet seien. a) Bereits das Veröffentlichen und/oder Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist presserechtlich als eigene Äußerung der Zeitung oder Zeitschrift zu werten, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung von dem Inhalt der Äußerung fehlt, mag diese auch ohne Einschränkungen durch namentliche Kennzeichnung klar als diejenige Dritter ausgegeben sein (BGH, NJW 1997, 1148 = GRUR 1997, 233 – Stern-TV; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 13 Rn. 52 c; Soehring/Hoene, PresseR, 5, Aufl. 2013, § 16 Rn. 11 b). Als Störer ist insoweit jeder anzusehen und damit das Unterlassungsverlangen passivlegitimiert, der an der Veröffentlichung und/oder Verbreitung mitgewirkt hat. Dafür sprechen schon praktische Gründe. Der Verfassername könnte ein Pseudonym sein. Abgesehen davon ist dem Betroffenen die Anschrift der Verfasser im Zweifel unbekannt. Die Anschrift zu nennen, könnte sich die Zeitung oder Zeitschrift uU mit Rücksicht auf das Redaktionsgeheimnis verweigern. Dann wäre der Betroffene rein faktisch gehindert, Ansprüche geltend zu machen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 4 Rn. 104). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat sich der Ag. den Inhalt der beiden Artikel zu eigen gemacht. Der Ag. hat sich nicht eindeutig ausdrücklich oder den Umständen nach in geeigneter Weise von deren Inhalt distanziert. Eine eigene Stellungnahme des Ag. bei den Artikeln findet sich nicht. Der allgemeine Hinweis im Impressum „Die Inhalte der Artikel spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung der Mitglieder des ... oder der Redaktion wider“ reicht nicht aus, um im Zweifelsfalle dem unbefangenen Leser die Meinung des Ag. zu den veröffentlichten Beiträgen zu vermitteln; dieser muss sich vielmehr aussuchen, ob er in den Artikeln (auch) eine Meinungswiedergabe der Redaktion sieht oder nicht. 3. Dem von der Berichterstattung betroffenen Ast. ist ferner zuzugeben, dass er in dem ersten Artikel erkennbar gemacht wird durch –Nennung seines – in Deutschland wenig geläufigen – Vornamens und dem ersten Buchstaben des Nachnamens –Angabe seines Studentenstatus –Bezeichnung seiner Nebentätigkeit Für Personen, die den Ast. und seine Lebensverhältnisse kennen, ist es unschwer möglich, diesen als den in dem Artikel vorgestellten zweiten Vertreter der …-Szene in ... beschriebenen … zu identifizieren. 4. Die von dem Ast. angegriffene identifizierende Berichterstattung ist als Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht unzulässig. Im Grundsatz zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht einschließt, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BVerfGE 35, 202 = NJW 1973, 1226 – Lebach-Fall; BVerfGE 54, 148 = NJW 1980, 2070). a) Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so der Öffentlichkeit, insbesondere durch Identifizierung und Abbildung, verfügbar zu machen. Danach kann der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Geschützt ist auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich der Sozial- und Privatsphäre angehören (BGH, NJW-RR 2007, 619 = GRUR 2007, 350 mwN). b) Auch das Recht auf Anonymität wird allerdings nicht schrankenlos gewährt. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten. Denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritten getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419; BVerfGE 78, 77 = NJW 1988, 2031; KG, AfP 2011, 76 = BeckRS 2011, 04309 Rn. 16). c) Demnach ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Anonymitätsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten handelnden Person besteht (KG, GRUR-RR 2007, 247 = GRUR 2007, 813 Ls.). Dies ist hier zu verneinen. aa) Zwar tangiert die Berichterstattung den Ast. in seiner Sozialsphäre, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, er in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belangen des Gemeinschaftslebens berührt. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BVerfGE 35, 202 = NJW 1973, 1226 – Lebach-Fall). Die Berichterstattung betrifft freilich nicht – wie vom LG angenommen – die Betätigung des Ast. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Wirtschaftsleben, bei welcher er sich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen muss und der Kritik an seinen Leistungen aussetzt. Denn der in Rede stehende Artikel setzt sich nicht mit der nebenberuflichen Tätigkeit des Ast. bei der Agentur … in K. auseinander. Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung ist in Bezug auf den Ast. vielmehr die Art und Weise seiner in dem …-Kurzbeitrag gezeigten Anmachtaktiken Frauen gegenüber, welche von der Verfasserin des Artikels als frauenfeindlich, sexuell bedrängend und grenzüberschreitend dargestellt wird. bb) Dem LG ist auch darin zu folgen, dass die in Rede stehende Berichterstattung über die so genannte … Szene in ... als solche ein die Öffentlichkeit und insbesondere die (weibliche) Studentenschaft aktuell berührendes Thema darstellt. Dieses ist jedoch primär gerichtet auf die Methoden und Taktiken, mit denen so genannten … gegenüber Frauen vorgehen. Eine Identifizierung ist nach der Rechtsprechung jedoch nur dann erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH, NJW 1980, 1790 = GRUR 1980, 813; NJW 1994, 1950 Rn. 22; NJW 2000, 1036 = NJW-RR 2000, 1356 Ls.; KG, GRUR-RR 2007, 247 Rn. 20 = GRUR 2007, 813 Ls.; Urt. v. 17.9.2010 – 9 U 178/09, BeckRS 2011, 04309). Büßt die Berichterstattung nichts von ihrer Bedeutung ein, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, ist eine Identifizierung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig. cc) Wie der Ast. zu Recht geltend macht, kann hier dem öffentlichen Informationsinteresse indes genügt werden, ohne ihn identifizierbar zu machen. Für das Verständnis des Lesers in Bezug auf das den Gegenstand der Berichterstattung bildende zeitgenössische Phänomen des … ist die Kenntnis der Identität von konkreten Angehörigen dieser Szene in ... letztlich ohne Relevanz, so dass den Leser nicht unbedingt interessieren muss, zu erfahren, um wen es sich hierbei handelt. Das gilt auch für die Person des Ast. als einen von mehreren Vertretern dieser Szene in ... (1) Weder zählt der Ast. zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens noch hat er in der entsprechenden Szene eine hervorgehobene Position inne, auf Grund derer ihn die Leser des Artikels auch ohne die identifizierende Berichterstattung mit diesem Bericht in Verbindung bringen werden. Vielmehr hat der Ast. durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2.10.2015 glaubhaft gemacht, neben seinem Studium und ehrenamtlichen Engagement in mehreren Vereinen in seiner restlichen Freizeit lediglich unregelmäßig und nebenberuflich Seminare für die … Agentur … zu geben. (2) Die Information über die Identität des Ast. ist auch nicht geeignet, einen sachdienlichen Beitrag zu leisten. In dem Artikel geht es nicht darum, die Leserschaft über konkrete schwerwiegende Verfehlungen des Ast. zu informieren. Die exemplarisch aufgeführten Vorfälle an der Universität in ... stehen in keinem Zusammenhang mit seiner Person. Weder war der Ast. hieran beteiligt noch ist dargetan, dass die insoweit als … auftretende Person ein Seminar bei dem Ast. oder überhaupt ein von der Dating-Agentur … veranstaltetes Seminar besucht hat. (3) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass der Artikel Äußerungen des Ast. im Rahmen seines Interviews in dem ca. fünfminütigen …-Kurzbeitrag vom April 2014 aufgreift. Bei einem Zeitraum von mehr als 15 Monaten nach dessen Ausstrahlung ist ein konkreter zeitlicher Bezug nicht mehr vorhanden. Dem öffentlichen Informationsinteresse würde gleichermaßen genügt, wenn diese in nicht individualisierter Form wiedergegeben würden, da es um deren Inhalt und nicht um die konkrete Person des Ast. als einem (beliebig austauschbaren) Vertreter der …-Szene geht. (4) Sonstige Umstände, die ein Interesse der Leser daran erwecken, wer der in der Berichterstattung aufgegriffene … in ... ist, sind nicht dargetan. d) Auch der Umstand, dass der Ast. selbst sein Recht auf Anonymität verlassen hat, indem er im Rahmen eines im April 2014 bundesweit ausgestrahlten Kurzbeitrags der …, der sich mit so genannten … befasste, unter Nennung seines Vornamens als Interviewpartner zur Verfügung stand und damit selbst ins Licht der Öffentlichkeit trat und sich als ein Vertreter dieser Szene präsentierte, rechtfertigt keine andere Würdigung. aa) Ob der Kurzbeitrag seinerzeit ein großes Fernsehpublikum erreichte und damit eine erhebliche Breitenwirkung erzielen konnte, ist maßgebend davon abhängig, zu welcher Sendezeit und in welchem Format der Beitrag gezeigt wurde. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des LG, dass dieser öffentliche Medienauftritt des Ast. große Beachtung fand, lasse sich schon daraus herleiten, dass der ehemalige Vorstand des Jugendwerks der Arbeiterwohlfahrt F. diesen zum Anlass nahm, den Rücktritt des Ast. als Vorstandsbeisitzer zu fordern, zumal hier offensichtlich ohnehin Animositäten zwischen den Bet. zu bestehen scheinen. bb) Zu berücksichtigen ist ferner, dass das einmalige Interview des Ast. zum Zeitpunkt der angegriffenen Berichterstattung vom 25.8.2015 über 15 Monate alt war. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend aktuellen Bezug. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist auch nicht davon auszugehen, dass der Ast. hierdurch Popularität als Repräsentant der ..…-Szene erlangt hat und als solcher im andauernden Bewusstsein der Öffentlichkeit steht. Allein der Umstand, dass die … den Betrag in ihrer Mediathek unter der URL-Adresse … im Internet weiterhin zugänglich macht, rechtfertigt aus Sicht des Senats keine andere Würdigung. Wie häufig dieser Beitrag nach seiner Ausstrahlung aufgerufen wurde oder ob die Tätigkeit des Ast. als … Gegenstand weiterer öffentlicher Berichterstattung war, ist nicht vorgetragen. Die auf der Internetseite der Agentur … aufgeführten Medien stehen in ausdrücklichem Bezug nur zu. cc) Ebenso wenig rechtfertigt der von dem Ag. herausgestellte Umstand, dass die Agentur … unter ihrem Internetauftritt … den Ast. als Dating-Coach mit Vorname und Bild vorstellt, diesen in gleicher Weise ohne seine Zustimmung zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung zu machen, wenn – wie hier – ein besonderes Informationsinteresse an seiner Individualisierung nicht anzuerkennen ist. e) Entgegen der Ansicht des LG stehen dem Ag. auch keine Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 GG zur Seite, die in die Güterabwägung miteinzubeziehen wären. aa) Juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie Körperschaften des öffentlichen Rechts – sind grundsätzlich keine Träger von materiellen Grundrechten. Auch auf das Grundrecht der Kommunikations- und Kunstfreiheit können sie sich zur Rechtfertigung von Äußerungen, die in geschützte Rechte Privater eingreifen, nicht berufen (Soehring/Hoene, PresseR, § 13 Rn. 16; BVerfG, NJW 2011, 511; OLG Brandenburg, Urt. v. 12.12.2006 – 6 U 134/05, BeckRS 2008, 08066; OLG Hamburg, Urt. v. 27.2.2007 – 7 U 121/06, BeckRS 2007, 05383; OLG Köln, Urt. v. 31.7.2012 – 15 U 13/12, BeckRS 2012, 23546). bb) Bei dem Ag. handelt es sich um ein Organ der Studentenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als solches kann er für die von ihm veröffentlichten Beiträge zur Auseinandersetzung in einem die Gesellschaft und damit auch die Studentenschaft berührenden zeitgeschichtlichem Phänomen des … nicht die freie Berichterstattung (Art. 5 I 1 u. 2 GG) für sich in Anspruch nehmen. c) Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von dem Ag. in Bezug genommenen Beschluss des VGH Berlin v. 21.12.2000 – VerfGH 136/00. Danach kann der Ag. Grundrechte nur geltend machen, wenn sich die Grundrechtswahrnehmung innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt (vgl. auch VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639). Dabei ist die Herausgabe eines periodisch erscheinenden Druckwerks zulässig, um für die Studenten wesentliche Hochschulinformationen zu verbreiten und auch Meinungen Dritter zur Diskussion innerhalb der Studentenschaft zu stellen, um auf diese Weise der von dem Ag. vertretenen Studentenschaft nach § 96 II HHG zukommenden Aufgaben zu erfüllen (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639). Vorliegend geht jedoch der Inhalt der beiden Artikel über den hochschul- und studentenspezifischen Bereich hinaus und ist von der Aufgabenzuweisung in § 96 II HHG nicht gedeckt. Bei der …-Szene handelt es sich erkennbar um ein Phänomen von allgemeiner sozialer Bedeutung, das die Öffentlichkeit, insbesondere Frauen jüngeren Alters, gleichermaßen angeht und Fragen der Hochschulpolitik oder sonstige studentische Angelegenheiten nicht in besonderer hochschulspezifischer Weise betrifft. Allein der Umstand, dass einerseits auch Studenten an der Universität .... – wie der Ast. – der Pick-Up-Artist-Szene angehören und andererseits Studentinnen zu deren Zielgruppe gehören, vermögen den von § 96 II HHG geforderten Hochschulbezug nicht zu begründen. Denn diese werden nicht in ihrer Eigenschaft als Studenten, sondern wie jede andere Person auch tangiert (vgl. auch VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639). II. Darüber hinaus ist der Ast. durch den angegriffenen Artikel … in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. 1. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. An einer solchen Einwilligung des Ast. fehlt es vorliegend. a) Bei der streitgegenständlichen Abbildung handelt es sich um ein Bildnis im Sinne dieser Bestimmung. Entgegen der vom LG geäußerten Bedenken ist der Ast. hierauf unschwer erkennbar. aa) Das Foto gibt trotz der vorgenommenen Bearbeitung den Kopf und die prägenden Gesichtszüge des Ast. wieder, wobei der markante Bart besonders auffällt. Wer den Ast. kennt, wird die abgebildete Person sofort mit ihm identifizieren. bb) Zudem hat der Ast. durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, von einer Freundin auf die Veröffentlichung des Bildnisses in der ...-Zeitung angesprochen worden zu sein. Für die Annahme der Erkennbarkeit reicht es jedoch stets aus, wenn ein Abgebildeter darlegen und beweisen kann, dass er innerhalb seines Bekanntenkreises tatsächlich erkannt worden ist (OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 923). b) Einer der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG, bei deren Vorliegen die Veröffentlichung von Bildnisses zulässig ist, liegt hier nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem vom Ast. beanstandeten Foto nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 I Nr. 1 KUG). Der Ast. ist keine Persönlichkeit, die im öffentlichen Leben oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf Grund bestimmter Ereignisse im Blickpunkt der Öffentlichkeit stand, so dass ein objektivierbares öffentliches Interesse an der Beschäftigung mit seiner Person und der Illustration einschlägiger Berichterstattung durch entsprechende Bebilderung bestünde. aa) Solches folgt nicht schon aus den Rücktrittsforderungen im Hinblick auf seine – bereits seit Ende 2014 übernommene – Funktion als Vorstandsbeisitzer in dem von der Arbeiterwohlfahrt getragenen Verein wegen seiner Tätigkeit bei der Agentur … und seinem Auftritt in dem …-Beitrag. Insoweit fehlt bereits ein hinreichend deutlicher Bezug zu der vom 25.8.2015 veröffentlichten Berichterstattung. bb) Gleiches gilt hinsichtlich des in der … ausgestrahlten ca. fünfminütigen Interviews des Ast. als … in ... Auch wenn dieser hierdurch das Augenmerk der Öffentlichkeit auf sich gezogen haben mag, ist ohne weitere Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit der …-Szene nunmehr einen entsprechenden Platz im Bewusstsein der Öffentlichkeit erworben hat und an seiner Person weiterhin ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Soweit in dem Artikel „… – eine künstlerische Technik“ Äußerungen des Ast. anlässlich seines oben genannten Interviews zitiert werden, geltend die vorstehend unter Nr. II 5 Buchst. b aa (3) dargestellten Überlegungen. Auch diese verlieren nichts von ihrem Informationswert, wenn der Ast. nicht durch den Abdruck des Bildnisses individualisierbar gemacht wird.“ (vgl. NJW-RR 2016, 1381, beck-online). 2. Diesen Ausführungen, schließt die Kammer sich unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags im hiesigen Verfahren und nach Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren an und führt in Ergänzung hierzu folgendes aus: a. Dass der Kläger eine Person des öffentlichen Lebens ist oder eine hervorgehobene Position in der …-Szene hätte, hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Aus der bloßen Erwähnung des Klägers in den vorgelegten Presseberichten geht dies nicht hervor. b. Soweit die Beklagte unbestritten vorträgt, dass der …-Beitrag „Aufreißen und klar machen? … geht auf Frauenjagd - Barney Stinson in echt!“ mit Stand 03.12.2015 62.317 mal und mit Stand 10.06.2016 73.847 mal abgerufen wurde, so vermag dies an der vorstehenden Bewertung nichts zu ändern. c. Auch aus der Entscheidung des BVerfG, Az. 1 BvR 16/13 (EuZW 2019, 1021 – Recht auf Vergessenwerden I), kann nicht hergeleitet werden, dass die Beklagte sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG berufen könnte, denn diese Entscheidung betrifft einen privatrechtlichen Presseverlag und keine juristische Person des öffentlichen Rechts. Auch ist die Entscheidung 1 BvR 536/72 (Lebach-Urteil) nicht einschlägig, denn diese bezieht sich auf die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. d. Bei der Abwägung hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze an, da insoweit – jedenfalls hier in Bezug auf journalistische Inhalte (vgl. zur Anwendung außerhalb journalistischer Zwecke LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/17, K&R 2018, 733) – die §§ 22 f. KUG fortgelten (OLG Köln, K&R 2018, 501 Rn. 6; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060). 3. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, NJW 2018, 3506, Rn. 26 - Direkt-Mailing; BGH, NJOZ 2018, 194, Rn, 17; BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). Anders als die Beklagte meint, entfällt vorliegend die Wiederholungsgefahr nicht aufgrund des von dem ... in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkenntnisses. Denn mangels Rechtsfähigkeit des ... konnte kein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil ergehen (vgl. Kammerurteil vom 20.12.2016, Az. 2-03 O 87/16, S. 11). Darüberhinaus ist nicht ersichtlich, dass der ... das Anerkenntnis für die Beklagte abgeben wollte; ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 in dem Rechtsstreit 2-03 O 87/16 erklärte der dortige Beklagtenvertreter das Anerkenntnis namens der dortigen Beklagten (vgl. Anlage K11, Bl. 74 ff. d.A.). Die diesbezügliche Unsicherheit muss der Kläger nicht hinnehmen, so dass es hier zu Lasten der Beklagten wirkt, dass nicht ausdrücklich im Namen der hiesigen Beklagten eine Erklärung abgegeben wurde. 4. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. II. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 605,65 EUR resultiert aus den §§ 670, 677, 683 BGB. Die Abmahnung war berechtigt und notwendig, da die streitgegenständliche Berichterstattung aus vorgenannten Gründen rechtswidrig war. Dies hat zur Folge, dass der Kläger eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR unter Anrechnung einer 0,65 Gebühr nebst Post- und Kommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer, also 691,33 EUR, von der Beklagten erstattet verlangen kann. Hiervon macht der Kläger einen Betrag von 605,65 EUR geltend, welcher ihm entsprechend zuzusprechen ist (§ 308 ZPO). Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen resultiert aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch besteht jedoch erst ab dem 28.12.2018, da der Kläger der Beklagten in dem Abmahnschreiben, auf welches keine Reaktion erfolgte, eine Frist zur Zahlung der Abmahnkosten bis zum 27.12.2018 setzte (vgl. Anlage K 9, Bl. 54 d.A.). III. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 92 Abs. 2 ZPO, denn die Zuvielforderung des Klägers war geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. IV. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine - aus seiner Sicht - identifizierende Berichterstattung in zwei Artikeln. Der Kläger ist Student der … in …. Er engagiert sich ehrenamtlich in mehreren Vereinen, u.a. war er Vorsitzender des Vereins „...“. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhielt der Kläger im Juni 2012 den Bürgerpreis der Stadt … und der Stiftung der …. Über die Auszeichnung und den Kläger wurde in diesem Zusammenhang in der Presse identifizierend berichtet. Der Kläger gab ferner nebenberuflich Seminare für die Kölner Agentur „…“ und wird auf der dortigen Internetseite unter Nennung des Vornamens und Wiedergabe von Fotos abgebildet (vgl. Anlage 8, Bl. 126 ff. d.A. und Anlagen 1-3, Bl. 166 ff. d.A.). Seit Dezember 2019 ist der Kläger nicht mehr für die Agentur „…“ tätig. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Herausgeberin der …-Zeitung. Der Kläger trat im April 2014 in einem ca. fünfminutigen Kurzbeitrag der …-Sendung „…“ mit der Überschrift „Aufreißen und klar machen? … geht auf Frauenjagd" auf. In dem dortigen Auftritt erläutert der Kläger die …-Szene und gab in diesem Zusammenhang ein Interview. Hinsichtlich des Wortlauts dieser Berichterstattung wird auf die Seiten 4 ff. der Klageerwiderung vom 17.06.2019 (Bl. 101 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beitrag ist auf der Plattform … abrufbar. Auf der Internetseite … (…) wurde der Beitrag Stand 10.06.2016 73.847 mal abgerufen. Daneben wurde er in der … Mediathek bereitgehalten und - nachdem der Kläger sich in der Folgezeit mehrfach an den … wandte - am 11.01.2017 gelöscht. Die Darstellung des Klägers in diesem Beitrag erfüllte nicht dessen Erwartungen, der sich – nach eigenen Worten - eher als Motivations- und Datingcoach verstehen möchte. Die Beklagte veröffentlichte am 25.08.2015 die Sommerausgabe der …-Zeitung. Diese Zeitung verfügt über eine Auflage von 40.000 und wird jedem immatrikulierten Studierenden der Universität … kostenlos zugestellt. In dieser Zeitung waren die streitgegenständlichen Artikel „„…“: Ein fragwürdiges Phänomen von `Verführung´" sowie „„…“ und Casanovas - eine künstlerische Technik der Liebe?" enthalten (vgl. Anlage K1, Bl. 25 ff. d.A.). Die Artikel stammen von den Autoren „…" und „…", nennen den Vor- und abgekürzten Nachnamen des Klägers „..." und verweisen auf dessen Studierendenstatus an der … sowie dessen Nebentätigkeit bei der Agentur „…". Zudem enthält der Artikel „„…“ und Casanovas - eine künstlerische Technik der Liebe?" das in den Klageantrag zu 1. wiedergegebene, bearbeitete Bild des Klägers. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der streitgegenständlichen Artikel wird auf die Anlage K1 (Bl. 25 ff. d.A.) Bezug genommen. Eine Einwilligung zu dieser Berichterstattung erteilte der Kläger nicht. Hinsichtlich des Inhalts weiterer identifizierender Berichterstattungen über den Kläger wird auf Blatt 99 - 107 d.A. und die Anlagen 1-10 (Bl. 115 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2018 ab (vgl. Anlage K 9, Bl. 43 ff. d.A.) und forderte diese fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten bis zum 27.12.2018. Am 02.10.2015 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Allgemeinen Studierendenausschuss der ... (nachfolgend: …) bei der erkennenden Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Diese lehnte den Antrag durch Beschluss vom 21.10.2015 (Az.: 2-03 O 395/15 = BeckRS 2016, 01504) ab, woraufhin der Kläger dagegen sofortige Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob den Beschluss des Landgerichts - nach Nichtabhilfe durch die Kammer - durch Urteil vom 07.01.2016 (Az.: 16 W 63/15 = NJW-RR 2016, 1381) auf und verurteilte den Beklagten durch Urteilsverfügung zur Unterlassung. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Urteils des Senats wird auf die Anlage K 10 (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen. In dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren vor der Kammer (Az. 2-03 O 87/16) gab der … wegen der Veröffentlichung des Bildes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (vgl. Anlage K11, Bl. 74 d.A.). Die Kammer wies die Klage wegen fehlender Parteifähigkeit des … als unzulässig ab. Diese Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 16 U 1/17) bestätigt, welches hervorhob, dass nicht der ..., jedoch die Studierendenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 76 Abs. 1 S. 2 HessHochSchG) parteifähig sei (vgl. NJW 2018, 1106). Der Kläger geht mit der hiesigen Klage nunmehr wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung gegen die Beklagte vor. Der Kläger behauptet, er sei in der Folge der Berichterstattung massiv bedroht worden. Der Kläger ist der Ansicht, die identifizierende Berichterstattung greife unzulässig in sein Persönlichkeitsrecht ein, so dass ihm ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG i.V.m. den §§ 22, 23 KUG gegen die Beklagte zustehe. An der Person des Klägers bestehe kein öffentliches Interesse. Die Berichterstattung habe eine Prangerwirkung gehabt und der Kläger sei auf dem streitgegenständlichen Bild ohne weiteres erkennbar. Die Beklage könne sich nicht auf die Grundrechte aus Art. 5 GG berufen. Auch könne der Kläger die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung aus den Gründen der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie des Schadenersatzes erstattet verlangen, da die Berichterstattung rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, über den Kläger unter Angabe - des Namens („...") und/oder - seines Studentenstatus („Studierender der ...") und/oder - der Bezeichnung seiner Nebentätigkeit („zugehörig zur Dating-Agentur …") - der öffentlichen Zurschaustellung des nachfolgend abgebildeten Bildnisses … eine identifizierende Berichterstattung zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in den Artikeln „…: Ein fragwürdiges Phänomen von Verführung" sowie „… und Casanovas - eine künstlerische Technik der Liebe?" vom 25.08.2015 (Anlage K 1); 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 605,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre, wenn das Begehren des Klägers so auszulegen wäre, dass dieser sich gegen Äußerungen der Beklagten wende, welche diese sich zu eigen gemacht habe, denn die Äußerungen erfolgten dann in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Beklagten. Nur wenn man das Begehren des Klägers so auslege, dass dieser über die Frage streiten wolle, ob es der Beklagten gestattet sei, in ihren Publikationen Raum für Äußerungen Dritter zu geben, sei der Zivilrechtsweg gegeben. Aufgrund der von dem ... in der öffentlichen Sitzung der Kammer am 24.11.2016 abgegebenen Erklärung, dass er den Anspruch auf strafbewehrte Unterlassung der Bildnisveröffentlichung anerkenne, bestehe insoweit keine Wiederholungsgefahr. Die Erklärung des ... als Organ der Beklagten, sei der Beklagten zuzurechnen. Die streitgegenständlichen Beiträge von Fremdautoren habe sich die Beklagte nicht zu eigen gemacht. Es läge keine unzulässige identifizierende Berichterstattung über den Kläger vor. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei hier durch die streitgegenständlichen Äußerungen, die nur die Sozialsphäre des Klägers tangierten, nicht verletzt. Der Kläger selbst habe die Öffentlichkeit gesucht. Jedenfalls habe der Kläger seinen Anonymitätsschutz durch den TV-Auftritt geöffnet und auch die Berichterstattungen und die Diskussionen über die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers seien zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Frankfurt am Main mit den Aktenzeichen 2-03 O 395/15 und 2-03 O 87/16 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.