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Urteil

9 U 178/09

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0917.9U178.09.0A
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Leitsätze
1. Weil sich die Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, stellt eine Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (Rn.16) . 2. Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person (z.B. im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens) ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (Rn.17) . 3. Ein Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Verpixelungsanordnung führt nicht automatisch zu einem Veröffentlichungsverbot wegen überwiegend berechtigter Interessen des Betroffenen nach § 23 Abs. 2 KUG. Vielmehr bedarf es auch hier einer Abwägung im Einzelfall (Rn.25) (Rn.26) . 4. Ein Überwiegen des Resozialisierungsinteresses eines Straftäters gegenüber einer Berichterstattung ab dem Moment der Strafmaßentscheidung kommt auch nicht deshalb zwingend in Betracht, weil keine Haft anzutreten ist (Rn.40) .
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2009 - 27.O.670/09 – abgeändert, die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 2. Juli 2009 aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weil sich die Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, stellt eine Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (Rn.16) . 2. Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person (z.B. im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens) ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (Rn.17) . 3. Ein Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Verpixelungsanordnung führt nicht automatisch zu einem Veröffentlichungsverbot wegen überwiegend berechtigter Interessen des Betroffenen nach § 23 Abs. 2 KUG. Vielmehr bedarf es auch hier einer Abwägung im Einzelfall (Rn.25) (Rn.26) . 4. Ein Überwiegen des Resozialisierungsinteresses eines Straftäters gegenüber einer Berichterstattung ab dem Moment der Strafmaßentscheidung kommt auch nicht deshalb zwingend in Betracht, weil keine Haft anzutreten ist (Rn.40) . Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2009 - 27.O.670/09 – abgeändert, die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 2. Juli 2009 aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung einer Veröffentlichung eines (gepixelten) Fotos des Antragstellers in Anspruch, welches zum einen im Rahmen einer Berichterstattung im “B ” vom 18. Juni 2009, zum anderen in einem Artikel im Internetangebot der Antragsgegnerin verwendet worden ist. Beide Artikel berichteten über den Termin im gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahren, in dem die Plädoyers gehalten worden sind. Während des Strafverfahrens waren Fotoaufnahmen durch sitzungspolizeiliche Verfügungen des zuständigen Vorsitzenden eingeschränkt. Die Verbreitung von Fotos, die den Angeklagten identifizierend abbildeten, war untersagt. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin antragsgemäß durch einstweilige Verfügung die weitere Verbreitung des Fotos untersagt und die Verfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin durch Urteil bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mittlerweile ist das Urteil des Landgerichts Berlin, durch welches der Antragsteller u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden ist, rechtskräftig. Im Übrigen wird gemäß § 313 a Absatz 1 in Verbindung mit § 540 Absatz 2 ZPO von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen sowie etwaiger Änderungen oder Ergänzungen abgesehen. II. Dem Antragsteller steht bezüglich des im landgerichtlichen Urteil auf Seite 3 wiedergegebenen, im “B” sowie auf der Internetseite der Antragsgegnerin verbreiteten Fotos des Antragstellers ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 Absatz 2 BGB (analog), §§ 22 f. KUG, Art. 1, Art. 2 Absatz 1 GG nicht zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild. 1. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichungen beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. nur BGH NJW 2009, 1499). Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. An einer solchen Einwilligung des Antragstellers fehlt es vorliegend. Unstreitig wollte der Antragsteller nicht fotografiert werden. Für eine Einwilligung ist auch nichts vorgetragen. Dies allein macht die Veröffentlichung des Fotos des Antragstellers im Rahmen der Berichterstattung der Antragsgegnerin jedoch nicht unzulässig. Denn gemäß § 23 Absatz 1 Ziff. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden, es sei denn, die Verbreitung verletzt gemäß § 23 Absatz 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten. Allein der Umstand, dass der Antragsteller Fotoaufnahmen widersprochen hat, führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Bildnisveröffentlichung. Zulässig war die Veröffentlichung des von der Antragsgegnerin verwendeten Fotos, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Antragstellers nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG). 2. Bei dem vom Antragsteller beanstandeten Foto handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Absatz 1 Ziff. 1 KUG). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH erfordert bereits die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG andererseits, wobei das Grundrecht der Pressefreiheit und des Schutzes der Persönlichkeit ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG beeinflusst werden. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH NJW 2009, 1499). Die Interessenabwägung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Antragsgegnerin an einer öffentlichen Berichterstattung das Recht des Antragstellers auf Anonymität überwiegen und dass das von der Antragsgegnerin verwendete Foto des Antragstellers deshalb ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Absatz 1 KUG darstellt. a) Zwar ist das zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, insbesondere einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person gehörende Recht auf Anonymität im Rahmen der Abwägung erheblich zu gewichten. Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung, Namensnennung und Abbildung verfügbar zu machen. Danach kann der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über “seine" Daten. Bereits deshalb, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350; s.a. BGH NJW 1991, 1532). Ebenso wie die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt auch eine Abbildung der Person voraus, dass unter Berücksichtigung des Anonymisierungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350). Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350). Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht, und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Der Persönlichkeitsschutzes darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH NJW-RR 2007, 619). Andererseits ist bei der Bestimmung der Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild allerdings auch zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter sich in einem Strafverfahren regelmäßig in einer für ihn ungewohnten und belastenden Situation befindet, weil er etwa zur Anwesenheit verpflichtet ist und es gerade für ihn durchaus zu möglichen Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und auch einer späteren Resozialisierung kommen kann (BVerfG NJW 2008, 977). b) Die Straftat, wegen derer der Antragsteller angeklagt und schließlich zu einer erheblichen Haftstrafe verurteilt worden ist, ist jedoch derart schwerwiegend und außergewöhnlich, dass über die Straftat und das Strafverfahren hinaus ein öffentliches Interesse auch an der Person des Antragstellers besteht. Das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Tode des 16-jährigen Jugendlichen Lukas W., der nach einem Wetttrinken mit dem Antragsteller als Wirt eines Lokals ins Koma fiel und letztlich ums Leben kam, wie auch das deswegen gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren waren bedeutende zeitgeschichtliche Ereignisse, an denen ein erhebliches Berichterstattungsinteresse bestand. Der Tod des Lukas W. hat die Öffentlichkeit seinerzeit bewegt wie kein anderer. Der Fall hat zudem eine umfangreiche gesellschaftliche Diskussion darüber entfacht, wie dem Phänomen eines exzessiven Alkoholkonsums Jugendlicher begegnet werden kann. Im Hinblick auf dieses Informationsinteresse der Öffentlichkeit war die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, die Öffentlichkeit über den Fortgang des gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahrens zu informieren. Im Rahmen dessen bestand auch ein Interesse an einer Visualisierung des Ereignisses im Rahmen einer Berichterstattung unter Verwendung von Bildmaterial, welches das Geschehen in dem gerichtlichen Strafverfahren darstellt. Letztlich hat auch das BVerfG (NJW 2009, 2117) bereits anerkannt, dass das Handeln des Antragstellers sowie das gegen diesen gerichtete Strafverfahren ein gewichtiges und gesteigertes Informationsinteresse begründeten. “Die besonderen Umstände der hier in Rede stehenden Straftat sowie die über diese konkrete Tat hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion um den übermäßigen Alkoholgenuss Jugendlicher begründen ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem in Rede stehenden Strafverfahren. Daneben führen die Verwerflichkeit der dem Angekl. vorgeworfenen Tat, ihre besonderen Umstände sowie ihre schweren Folgen zu einem gesteigerten Informationsinteresse auch an der Person des Angekl.” (BVerfG NJW 2009, 2117). 3. Die Verbreitung des streitgegenständlichen, gepixelten Fotos verletzte auch keine berechtigten Interessen des Antragstellers im Sinne von § 23 Absatz 2 KUG. Diese überwiegen bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit das erhebliche Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit nicht und stehen deshalb einer Veröffentlichung des Fotos nicht entgegen. Die hierzu vorzunehmende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Antragstellers, anonym zu bleiben und nicht abgebildet zu werden, im Rahmen derer vor allem die schutzwürdigen Belange einzubeziehen sind, die nicht bereits im Rahmen der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG vorliegt, berücksichtigt werden konnten, fällt in diesem Punkt zugunsten der Antragsgegnerin aus. Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen der Parteien, insbesondere unter Berücksichtigung des enormen öffentlichen Berichterstattungsinteresses einerseits sowie des Anonymitätsinteresses des Antragstellers andererseits, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller in seinem in die Wirksamkeit und Beachtung der sitzungspolizeilichen Verfügung gesetzten Vertrauen nicht enttäuscht werden darf, demgegenüber aber das Foto in einem ausreichenden Maße gepixelt ist, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbreitung des Fotos letztlich berechtigte Interessen des Antragstellers im Sinne von § 23 Absatz 2 KUG verletzt. a) Zu Recht macht der Antragsteller allerdings geltend, er habe auf die Einhaltung der sitzungspolizeilichen Verfügungen vertraut. Dieses Vertrauen, es würden nur anonymisierte Fotos verbreitet werden, ist schutzwürdig und im Rahmen der Prüfung des § 23 Absatz 2 KUG als berechtigtes Interesse des Antragstellers mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senates (AfP 2010, 385) können der Antragsgegnerin die sitzungspolizeilichen Verfügungen aus dem Strafverfahren gegen den Antragsteller zwar nicht pauschal entgegen gehalten werden, sondern ausschließlich mittelbare Wirkung im Rahmen der Abwägung zur Prüfung entgegenstehender berechtigter Interessen des Antragstellers im Sinne von § 23 Absatz 2 KUG entfalten. Nach Erlass der sitzungspolizeilichen Verfügungen des Vorsitzenden im Strafverfahren durfte und hat der Antragsteller auf die Wirksamkeit wie auch auf die Einhaltung der sitzungspolizeilichen Verfügungen vertraut. Er ging daher davon aus, dass von seiner Person gefertigte Fotos nur dann veröffentlicht werden, wenn sein Gesicht auf den Fotos durch geeignete Maßnahmen unkenntlich gemacht wird. Die Fertigung von Fotos seiner Person, insbesondere seines Gesichts, hätte der Antragsteller durch Abwenden oder Abschirmen verhindern können. Ungepixelte Fotos, auf denen der Antragsteller erkennbar gewesen wäre, hätte es bei Beachtung der sitzungspolizeilichen Verfügungen nicht gegeben. Der Antragsteller war auch nicht verpflichtet, sich den Fotografen zur Anfertigung von Fotos seiner Person zu präsentieren. Ebenso wenig gibt es strafprozessuale Möglichkeiten, den Antragsteller vor Beginn der Hauptverhandlung den Fotografen im Sitzungssaal zur Anfertigung von Fotos vorzuführen. Bildmaterial für eine den Antragsteller identifizierende Berichterstattung hätten der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung gestanden. Ob die sitzungspolizeiliche Verfügung rechtswidrig war, kann hierbei offen bleiben. Zum einen wird dies von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Zum anderen würde dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Senates keine ausschlaggebende Rolle spielen, weil die getroffenen Regelungen ungeachtet ihrer Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit rechtlich maßgeblich waren, worauf der Antragsteller berechtigterweise sein Vertrauen gründen durfte, dass in den Medien keine ihn identifizierenden Fotos erscheinen würden (Senat AfP 2010, 385). b) Demgegenüber greift die Berufung des Antragstellers auf die Achtung der Unschuldsvermutung vorliegend nicht durch. Das vom Antragsteller – unter Hinweis auf die Holzklotz-Entscheidung des BVerfG (NJW 2009, 350) – herangezogene Argument, ein Angeklagter liefe im Falle einer identifizierenden Berichterstattung Gefahr, ungeachtet eines späteren Freispruchs in breiter Öffentlichkeit mit dem Makel behaftet zu bleiben, die Tat “in Wahrheit" doch begangen zu haben, überzeugt vorliegend nicht. Der Antragsteller hat im Strafverfahren das ihm vorgeworfene Handeln in tatsächlicher Hinsicht eingeräumt. Er hat sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Bewertung seines Verhaltens gewandt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Holzklotz-Entscheidung des BVerfG (NJW 2009, 350) zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Antragsteller hat seine Teilnahme an dem Wetttrinken zugegeben. Er hat sogar die Verantwortung für den Tod des Jugendlichen Lucas W. übernommen. Ebenfalls hat er den Umstand eingeräumt, dass er selbst hierbei Wasser getrunken hatte, während dem 16-jährigen Opfer durchweg Alkohol eingeschenkt worden war. Damit stand bereits damals das Verhalten des Antragstellers, welches die Öffentlichkeit so sehr empört und eine bundesweite Debatte über Alkoholexzesse bei Jugendlichen ausgelöst hatte, fest. Auf die konkrete rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens kommt es nicht entscheidend an, denn die Öffentlichkeit verurteilte das verantwortungslose Handeln des Antragstellers unabhängig davon. Die Gefahr einer sich auf das Strafverfahren vor dem LG Berlin auswirkenden medialen Vorverurteilung konnte im Hinblick auf die vom Antragsteller eingeräumten Tatsachen nicht (mehr) entstehen. Angesichts dieser besonderen Umstände fällt es auch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass es im Zeitpunkt der Berichterstattung noch keinen rechtskräftigen Schuldspruch gab. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Holzklotz-Entscheidung des BVerfG (NJW 2009, 350) zugrunde liegenden Sachverhalt. Zwar ist es richtig, dass die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten eines Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung, gebietet. “Während der Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angekl. nicht in gleicher Weise” (BVerfG NJW 2009, 350). Allerdings folgt aus der Beachtung der Unschuldsvermutung nicht schlechthin, dass eine identifizierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung in jedem Fall ausscheidet. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann (BVerfG NJW 2009, 2117). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht erst ab rechtskräftiger Verurteilung des Antragstellers, sondern jedenfalls nach dem in tatsächlicher Hinsicht erfolgten Geständnis des Antragstellers, die weiter geltende Unschuldsvermutung einer identifizierenden Berichterstattung unter Abbildung des Antragstellers nicht entgegenstand. c) Der Gesichtspunkt der Resozialisierung des Antragstellers kann vorliegend ebenfalls (noch) nicht zu einem überwiegenden berechtigten Interesse führen. Richtig ist zwar, dass das BVerfG (insbesondere in den Lebach-Entscheidungen NJW 1973, 1227 sowie NJW 2000, 1859) die Bedeutung der Resozialisierung eines Straftäters hervorgehoben hat. Allerdings verdient im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Straftäters andererseits das Informationsinteresse für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht muss sich nicht nur den strafrechtlichen Sanktionen beugen, er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird (BVerfG NJW 2000, 1859 – Lebach II). Darüber hinaus erkennt das BVerfG ein Recht darauf, "allein gelassen zu werden", nur im Zusammenhang mit dem Umstand an, dass “die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung die im Interesse des öffentlichen Wohls gebotene gerechte Reaktion der Gemeinschaft erfahren" hat und “die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden" ist. Dieser Prozess war vorliegend im Falle des Antragstellers jedoch noch nicht abgeschlossen. Auch eine soziale Prangerwirkung scheidet vorliegend aus. Nicht jede negative Darstellung einer Person führt automatisch zu einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder Prangerwirkung (Senat AfP 2010, 376). Vielmehr bedarf es hierfür schwerwiegender Auswirkungen der Berichterstattung für die Person und das soziale Umfeld des Betroffenen. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, schon einmal einen Ausbildungsplatz verloren zu haben. Auch hat der Arbeitgeber des Antragstellers - nach dessen Vortrag - das Arbeitsverhältnis nach der Berichterstattung über die Verurteilung des Antragstellers (also nicht nach der hier streitgegenständlichen Berichterstattung) beenden wollen, obwohl ihm die Tat des Antragstellers und das Strafverfahren bekannt waren. Allerdings sind diese Auswirkungen zuvorderst nicht als Folge der öffentlichen Berichterstattung, sondern vielmehr der vom Antragsteller begangenen Tat zuzuordnen. Es ist dies Teil der öffentlichen Reaktion, die das Verhalten des Antragstellers herausgefordert hat und die der Antragsteller als Konsequenz seines Verhaltens hinzunehmen hat. Allein der Umstand, dass der Antragsteller voraussichtlich seine Haftstrafe im offenen Vollzug wird verbüßen können und deshalb im Interesse seiner Resozialisierung ein unbeeinträchtigtes soziales Umfeld vorfinden möchte, führt nicht zwingend dazu, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse hinter dem Resozialisierungsinteresse des Antragstellers zurückzustehen hat. Ein Überwiegen des Resozialisierungsinteresses gegenüber einer Berichterstattung über einen Straftäter und dessen Tat bereits ab dem Moment der Strafmaßentscheidung kommt nicht allein deshalb zwingend in Betracht, weil gar keine Haft anzutreten ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Täter aber keinen Anspruch darauf, in aller Stille das Strafverfahren abwickeln zu können, um der sozialen Missbilligung durch sein Umfeld zu entgehen (BVerfG NJW 2009, 3357). Selbst wenn den Antragsteller also infolge der öffentlichen Berichterstattung auch eine erhebliche soziale Missbilligung treffen wird, so ist nicht zu erwarten, dass von einer tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, eine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung ausgeht, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste (BVerfG NJW 2009, 3357). d) Schließlich ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass dem Foto selbst kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen ist. Es handelt sich um ein neutrales Foto, welches den Antragsteller kontextgemäß im Gerichtssaal zeigt. Es ist dem Antragsteller nicht abträglich. Der Antragsteller ist nicht ungünstig dargestellt. Er wird weder verächtlich gemacht noch herabgewürdigt. Darüber hinaus muss auch davon ausgegangen werden, dass die zu dem Foto gehörende Wortberichterstattung nicht zu beanstanden ist. Der Antragsteller hat die Wortberichterstattung nicht angegriffen. e) Ausschlaggebend ist es im vorliegenden Fall jedoch, dass das verwendete Foto gepixelt veröffentlicht worden ist, der Antragsteller darauf - wenn überhaupt - nur für einen sehr eingeschränkten Personenkreis erkennbar sein dürfte und damit der sitzungspolizeilichen Verfügung aus dem Strafverfahren gegen den Antragsteller in hinreichendem Maße entsprochen wurde. Sinn und Zweck der Pixelanordnung war es, zu verhindern, dass der Antragsteller der Öffentlichkeit im Rahmen der Berichterstattung über das Strafverfahren als “der Koma-Wirt” bekannt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Pixelanordnung auszulegen. Wenn es in dieser heißt, dass es “durch die Art und Weise der Veränderung eine Identifizierung des Angeklagten ausgeschlossen sein muss, d.h. durch entsprechende Unkenntlichmachung von Gesicht, Haaransatz, Kopfform, Ohren usw. sichergestellt werden muss, dass der Angeklagte nicht erkennbar ist.”, ergibt sich daraus, dass der Pixelanordnung und damit den Interessen des Antragstellers genüge getan ist, wenn sichergestellt ist, dass der Antragsteller in einer Weise gepixelt wird, dass er anhand des Fotos nicht wiedererkannt werden kann. Deshalb ist es nicht entscheidend, dass nach dem Wortlaut der Pixelanordnung die Ohren unkenntlich gemacht werden müssten, auf dem angegriffenen Foto dagegen ein Ohr des Antragstellers zu erkennen ist. Die Aufzählung von “Gesicht, Haaransatz, Kopfform, Ohren usw.” in der Anordnung ist als beispielhafte (“usw.”) Aufzählung zu verstehen. Demgegenüber ist es unerheblich, wenn Personen, die den Antragsteller ohnehin als den “Koma-Wirt” kennen, diesen auf dem im Rahmen der streitgegenständlichen Berichterstattung verwendeten Foto wieder erkennen. Das Risiko einer etwa verbleibenden Erkennbarkeit für einen engeren Bekanntenkreis kann insoweit hingenommen werden, wenn die Gefahr einer Identifizierung des Betroffenen durch die breite Öffentlichkeit ausgeschlossen wird und soweit dem gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit gegenüberstehen und dem Betroffenen nicht gerade aus der Erkennbarkeit für sein engeres Umfeld erhebliche Nachteile drohen (BVerfG NJW 2008, 977). Es ist deshalb auch nicht entscheidend, ob der Antragsteller für Bekannte und Freunde erkennbar ist oder in seinem engeren Bekanntenkreis identifiziert werden kann, weil dieser ohnehin von dem gegen ihn geführten Strafverfahren Kenntnis hat. Dass darüber hinaus jemand den Antragsteller anhand des streitgegenständlichen Fotos als den “Koma-Wirt” wiedererkennen könnte, erscheint dem Senat ausgeschlossen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.