Beschluss
2-03 S 12/17
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2017:1027.2.03S12.17.00
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Leitsätze
Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ist es nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder namentlich benennt. Die Preisgabe von Namen und ladungsfähige Anschrift von Zeugen ist nämlich nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen ohne triftigen Grund namenhaft zu machen, kann daher nur im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu deren Lasten berücksichtigt werden.
Da die Namhaftmachung im Rahmen der sekundären Darlegungslast von der Beklagten nicht verlangt werden konnte, war es an der Klägerin als beweispflichtiger Partei, Beweis für ihre Behauptung anzutreten, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Es hätte ihr dementsprechend oblegen, den Lebenspartner der Beklagten und/oder die Kinder der Beklagten als Zeugen zu benennen und das Gericht zu ersuchen, der Beklagten die Benennung aufzuerlegen.
Tenor
beabsichtigt die Kammer, die Berufung (im Folgenden: "") gegen das am 12.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 29 C 2745/16 (40)) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer erfordern.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin rügt einen Verfahrensfehler des Amtsgerichts insoweit, dass das Amtsgericht die sekundäre Darlegungslast der Berufungsbeklagten (im Folgenden: "Beklagte") bezüglich der Haftung des Anschlussinhabers als Täter falsch bewertet habe. Dem folgt die Kammer nicht.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin hafte. Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen habe. Sie sei im Ausland gewesen. Sie habe nach Eingang der Abmahnung der Klägerin sowohl ihren eigenen wie die Rechner ihrer Kinder überprüft. Die streitgegenständlichen Dateien seien nicht vorhanden gewesen. Neben ihr hätten ihr Lebenspartner und ihre drei Kinder selbständig Zugang zum Internetanschluss gehabt. Ihre älteste Tochter sei 1993 geboren, die beiden anderen seien minderjährig. Ihr Lebenspartner habe mit seinem eigenen Laptop selbständig über das verschlüsselte WLAN auf den Internetanschluss zugreifen können. Auch ihre drei Kinder hätten Zugang zum Internet gehabt. Sie habe ihre drei Kinder jeweils vor dem Erstzugang zum Internet und auch anschließend instruiert, keine Dateien, Spiele, Programm etc. aus dem Internet herunterzuladen. Sie habe ferner von Zeit zu Zeit die Rechner ihrer Kinder überprüft. Die Beklagte hat ihre Familienmitglieder nicht namentlich benannt. Sie hat weiter vorgetragen, dass es Aufgabe der Klägerin sei, Beweis dafür anzubieten, dass die Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen habe.
Die Klägerin hat bestritten, dass die Familienmitglieder des Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen und zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss gehabt haben.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihre Familienmitglieder benennen muss, um ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen.
Das Amtsgericht hat angenommen, dass die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt habe und hat die Klage abgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 - 2-06 S 8/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urt. v. 30.3.2017 - I ZR 19/16, BeckRS 2017, 108569 Rn. 18 f. - Loud).
Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 18 ff. - Afterlife; BGH, Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 19/16, BeckRS 2017, 108569 Rn. 18 ff. - Loud).
Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte des Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 22 f. - Afterlife; BGH, Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 19/16, BeckRS 2017, 108569 Rn. 20 ff. - Loud).
Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife; BGH, Urt. v. 27.07.2017 - I ZR 68/16, Rn. 18 - Ego-Shooter).
Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder namentlich benennt. Die Preisgabe von Namen und ladungsfähige Anschrift von Zeugen ist nämlich nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Hierauf finden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast keine Anwendung. Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen ohne triftigen Grund namhaft zu machen, kann daher nur im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu deren Lasten berücksichtigt werden (BGH NJW 2008, 982 Rn. 18 m.w.N.; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.04.2016 - 2-06 S 20/14; BeckOK-ZPO-Vorwerk/Wolf, 26. Ed. 2017, § 284 Rn. 84; MünchKommZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, § 138 Rn. 22; vgl. auch BGH NJW 1960, 821; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 286 Rn. 66; MünchKommZPO/Prütting, a.a.O., § 286 Rn. 81).
Da die Namhaftmachung im Rahmen der sekundären Darlegungslast von der Beklagten nicht verlangt werden konnte, war es an der Klägerin als beweispflichtiger Partei, Beweis für ihre Behauptung anzutreten, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Es hätte ihr dementsprechend oblegen, den Lebenspartner der Beklagten und/oder die Kinder der Beklagten als Zeugen zu benennen und das Gericht zu ersuchen, der Beklagten die Benennung aufzuerlegen.
Hätte sich die Beklagte dem widersetzt, wäre möglicherweise eine Beweisvereitelung durch die Beklagte in Betracht gekommen. Hiervon ist jedoch vorliegend bereits nicht auszugehen. Denn die Beklagte hat ausdrücklich angeboten, ihren Lebenspartner und ihre drei Kinder zu einem Termin zur Beweisaufnahme mitzubringen. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass es zunächst Aufgabe der Klägerin ist, Beweis anzubieten. Die Beklagte hat daher deutlich gemacht, dass sie lediglich im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast - wie oben dargestellt zu Recht - nicht verpflichtet ist, die Namen ihrer Familienmitglieder zu benennen. Aus ihrem Verhalten lässt sich nicht entnehmen, dass sie zu einer Offenlegung der Identität im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bereit wäre.
Nachdem die Klägerin jedoch Beweis überhaupt nicht angetreten hat, kam es hierauf nicht an, da für das Amtsgericht mangels Beweisangebots kein Anlass bestand, in die Beweisaufnahme einzutreten. Statt Beweis anzutreten, hat sich die Klägerin darauf beschränkt, ihre Rechtsauffassung der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast zu bekräftigen und zu wiederholen, obwohl das Amtsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.12.2016 auf die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zum Az. 2-06 S 20/14 und im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 explizit darauf hingewiesen hat, dass die sekundäre Darlegungslast durch die Beklagte erfüllt sei (Bl. 139 d.A.). Hierauf hat das Amtsgericht anschließend ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch hatte die Beklagte zuvor darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Klägerin sei, entsprechend Beweis anzutreten.
Die Beklagte hat vorliegend auch nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch ihre Familienmitglieder vorgetragen. Sie hat vielmehr dargelegt, dass ihr Lebenspartner und ihre Kinder eigenständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten und die 1993 geborene Tochter zum Tatzeitpunkt volljährig war und als Täterin in Betracht kommt. Ferner hat sie dargelegt, dass sie die Rechner ihrer Kinder nach Erhalt der Abmahnung untersucht habe. Die Dateien seien auf diesen nicht vorhanden gewesen. Die Beklagte hat damit im Rahmen des Zumutbaren die Möglichkeiten einer Rechtsverletzung eruiert und zudem das Ergebnis davon mitgeteilt. Sie hat hiermit ihrer sekundären Darlegungslast entsprochen.
Damit lag die volle Beweislast der Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Beweis hat sie insoweit aber nicht angetreten.
Der Klägerin wird empfohlen, zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurückzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich neues Vorbringen an § 531 Abs. 2 ZPO messen lassen muss.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
drei Wochen
ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ist es nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder namentlich benennt. Die Preisgabe von Namen und ladungsfähige Anschrift von Zeugen ist nämlich nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen ohne triftigen Grund namenhaft zu machen, kann daher nur im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu deren Lasten berücksichtigt werden. Da die Namhaftmachung im Rahmen der sekundären Darlegungslast von der Beklagten nicht verlangt werden konnte, war es an der Klägerin als beweispflichtiger Partei, Beweis für ihre Behauptung anzutreten, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Es hätte ihr dementsprechend oblegen, den Lebenspartner der Beklagten und/oder die Kinder der Beklagten als Zeugen zu benennen und das Gericht zu ersuchen, der Beklagten die Benennung aufzuerlegen. beabsichtigt die Kammer, die Berufung (im Folgenden: "") gegen das am 12.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 29 C 2745/16 (40)) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer erfordern. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin rügt einen Verfahrensfehler des Amtsgerichts insoweit, dass das Amtsgericht die sekundäre Darlegungslast der Berufungsbeklagten (im Folgenden: "Beklagte") bezüglich der Haftung des Anschlussinhabers als Täter falsch bewertet habe. Dem folgt die Kammer nicht. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin hafte. Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen habe. Sie sei im Ausland gewesen. Sie habe nach Eingang der Abmahnung der Klägerin sowohl ihren eigenen wie die Rechner ihrer Kinder überprüft. Die streitgegenständlichen Dateien seien nicht vorhanden gewesen. Neben ihr hätten ihr Lebenspartner und ihre drei Kinder selbständig Zugang zum Internetanschluss gehabt. Ihre älteste Tochter sei 1993 geboren, die beiden anderen seien minderjährig. Ihr Lebenspartner habe mit seinem eigenen Laptop selbständig über das verschlüsselte WLAN auf den Internetanschluss zugreifen können. Auch ihre drei Kinder hätten Zugang zum Internet gehabt. Sie habe ihre drei Kinder jeweils vor dem Erstzugang zum Internet und auch anschließend instruiert, keine Dateien, Spiele, Programm etc. aus dem Internet herunterzuladen. Sie habe ferner von Zeit zu Zeit die Rechner ihrer Kinder überprüft. Die Beklagte hat ihre Familienmitglieder nicht namentlich benannt. Sie hat weiter vorgetragen, dass es Aufgabe der Klägerin sei, Beweis dafür anzubieten, dass die Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen habe. Die Klägerin hat bestritten, dass die Familienmitglieder des Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen und zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihre Familienmitglieder benennen muss, um ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen. Das Amtsgericht hat angenommen, dass die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt habe und hat die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 - 2-06 S 8/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urt. v. 30.3.2017 - I ZR 19/16, BeckRS 2017, 108569 Rn. 18 f. - Loud). Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 18 ff. - Afterlife; BGH, Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 19/16, BeckRS 2017, 108569 Rn. 18 ff. - Loud). Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte des Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 22 f. - Afterlife; BGH, Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 19/16, BeckRS 2017, 108569 Rn. 20 ff. - Loud). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife; BGH, Urt. v. 27.07.2017 - I ZR 68/16, Rn. 18 - Ego-Shooter). Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder namentlich benennt. Die Preisgabe von Namen und ladungsfähige Anschrift von Zeugen ist nämlich nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Hierauf finden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast keine Anwendung. Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen ohne triftigen Grund namhaft zu machen, kann daher nur im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu deren Lasten berücksichtigt werden (BGH NJW 2008, 982 Rn. 18 m.w.N.; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.04.2016 - 2-06 S 20/14; BeckOK-ZPO-Vorwerk/Wolf, 26. Ed. 2017, § 284 Rn. 84; MünchKommZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, § 138 Rn. 22; vgl. auch BGH NJW 1960, 821; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 286 Rn. 66; MünchKommZPO/Prütting, a.a.O., § 286 Rn. 81). Da die Namhaftmachung im Rahmen der sekundären Darlegungslast von der Beklagten nicht verlangt werden konnte, war es an der Klägerin als beweispflichtiger Partei, Beweis für ihre Behauptung anzutreten, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Es hätte ihr dementsprechend oblegen, den Lebenspartner der Beklagten und/oder die Kinder der Beklagten als Zeugen zu benennen und das Gericht zu ersuchen, der Beklagten die Benennung aufzuerlegen. Hätte sich die Beklagte dem widersetzt, wäre möglicherweise eine Beweisvereitelung durch die Beklagte in Betracht gekommen. Hiervon ist jedoch vorliegend bereits nicht auszugehen. Denn die Beklagte hat ausdrücklich angeboten, ihren Lebenspartner und ihre drei Kinder zu einem Termin zur Beweisaufnahme mitzubringen. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass es zunächst Aufgabe der Klägerin ist, Beweis anzubieten. Die Beklagte hat daher deutlich gemacht, dass sie lediglich im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast - wie oben dargestellt zu Recht - nicht verpflichtet ist, die Namen ihrer Familienmitglieder zu benennen. Aus ihrem Verhalten lässt sich nicht entnehmen, dass sie zu einer Offenlegung der Identität im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bereit wäre. Nachdem die Klägerin jedoch Beweis überhaupt nicht angetreten hat, kam es hierauf nicht an, da für das Amtsgericht mangels Beweisangebots kein Anlass bestand, in die Beweisaufnahme einzutreten. Statt Beweis anzutreten, hat sich die Klägerin darauf beschränkt, ihre Rechtsauffassung der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast zu bekräftigen und zu wiederholen, obwohl das Amtsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.12.2016 auf die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zum Az. 2-06 S 20/14 und im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 explizit darauf hingewiesen hat, dass die sekundäre Darlegungslast durch die Beklagte erfüllt sei (Bl. 139 d.A.). Hierauf hat das Amtsgericht anschließend ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch hatte die Beklagte zuvor darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Klägerin sei, entsprechend Beweis anzutreten. Die Beklagte hat vorliegend auch nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch ihre Familienmitglieder vorgetragen. Sie hat vielmehr dargelegt, dass ihr Lebenspartner und ihre Kinder eigenständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten und die 1993 geborene Tochter zum Tatzeitpunkt volljährig war und als Täterin in Betracht kommt. Ferner hat sie dargelegt, dass sie die Rechner ihrer Kinder nach Erhalt der Abmahnung untersucht habe. Die Dateien seien auf diesen nicht vorhanden gewesen. Die Beklagte hat damit im Rahmen des Zumutbaren die Möglichkeiten einer Rechtsverletzung eruiert und zudem das Ergebnis davon mitgeteilt. Sie hat hiermit ihrer sekundären Darlegungslast entsprochen. Damit lag die volle Beweislast der Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Beweis hat sie insoweit aber nicht angetreten. Der Klägerin wird empfohlen, zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurückzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich neues Vorbringen an § 531 Abs. 2 ZPO messen lassen muss. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.