Urteil
2 28 O 160/16
LG Frankfurt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0323.2.28O160.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 288.513,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 288.513,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Der Kläger berühmt sich eines eigenen Zahlungsanspruchs gegenüber der Beklagten. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger als Mitgläubiger keine Zahlung an sich geltend machen könne, ist dies allein eine Frage der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger ist aktiv legitimiert und kann eine Zahlung des erhobenen Anspruchs an sich verlangen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach dem Widerruf der Darlehensverträge der Kläger und seine Ehefrau Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB geworden sind, weil sich die Darlehensverträge durch den Widerruf im Verhältnis zum Kläger und seiner Ehefrau in jeweils einheitliche Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hatten, woraus eine einfache Forderungsgemeinschaft resultierte (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 27), doch steht infolge der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, § 286 ZPO, dass die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche aus den Rückgewährschuldverhältnissen an den Kläger am 30.03.2016 abgetreten hat, sodass der Kläger nunmehr alleiniger Forderungsinhaber ist. Dies folgt zum einen aus der im Original vorgelegten schriftlichen Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, Bl.459 d.A., sowie aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin .... Diese hat ausgesagt, dass sie die Abtretungsvereinbarung am 30.03.2016 unterschrieben habe und Grund für diese gewesen sei, dass man gewollt habe, dass ihr Ehemann die Ansprüche allein einklagen könne. Auf Nachfrage hat die Zeugin klargestellt, dass sie die Gesamtforderung habe abtreten wollen und der in der schriftlichen Abtretungsvereinbarung genannte Betrag lediglich dem entsprochen habe, was man seinerzeit als Anspruchshöhe errechnet hatte. Es sei aber nicht beabsichtigt gewesen, die Abtretung auf diesen Betrag zu beschränken. Die Angaben der Zeugin waren in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Zeugin hinterließ auch einen glaubwürdigen Eindruck. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 288.513,46. Der Zahlungsanspruch ist Folge des wirksamen Widerrufs der streitgegenständlichen Darlehensverträge, §§ 495 Abs.1, 355, 357 Abs.1, 346 BGB aF. Unstreitig ist jedenfalls im Namen des Klägers der Widerruf der streitgegenständlichen Verträge mit Schreiben vom 12.10.2015 (Bl.43 f d.A.) erklärt worden. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die das Schreiben abfassende Rechtsanwältin auch von der Ehefrau des Klägers hierzu bevollmächtigt worden war, ist dies unerheblich, weil entgegen der Auffassung der Beklagten bei einem Verbraucherdarlehensvertrag jedem einzelnen Verbraucher die Widerrufsbefugnis zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, juris, Rn 15 ff und Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 27). Infolge dieser Einzelbefugnis kommt es nicht darauf an, ob auch die Ehefrau des Klägers als Mitdarlehensnehmerin wirksam den Widerruf der Darlehensverträge erklärt hat. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 12.10.2015 noch nicht abgelaufen. Denn nach § 355 Abs.2 BGB in der damals gültigen Fassung begann die zweiwöchige Widerrufsfrist erst mit Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu laufen und auch das Erlöschen des Widerrufsrechts spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss nach § 355 Abs.3 S.1 BGB aF trat gemäß § 355 Abs.3 S.3 BGB aF nicht ein, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - nicht ordnungsgemäß war. Beide streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft. Die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen informierten aufgrund des verwendeten Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris, Rn 34 f, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris, Rn 18 und Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 17). Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" wird dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist jetzt oder später beginne, der Beginn der Widerrufsrist also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll, wobei unklar bleibt, welche weiteren Umstände dies sein sollen. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der seinerzeit gültigen Fassung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie in beiden Fällen das Muster nicht im Sinne von § 14 Abs.1 BGB-InfoV aF verwandt hat. Die Belehrungen entsprechen nicht in jeder Hinsicht der jeweiligen Musterbelehrung. Die Beklagte hat in beiden Verträgen das jeweilige Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs.3 BGB-InfoV aF Erlaubte hinausgeht. Dies schon allein durch die Verwendung von Fußnoten in den Widerrufsbelehrungen, die in dem jeweiligen Muster nicht vorgesehen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris, Rn 25). Ferner hat die Beklagte in beiden Verträgen unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis 8 (Musterbelehrung in der bis zum 07.12.2004 gültigen Fassung) bzw. Gestaltungshinweis 9 (Musterbelehrung in der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung) nicht vollständig umgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 17). Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Widerruf des Vertrages aus dem Jahr 2007 auch nicht deshalb unmöglich, weil die Beklagte den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger gekündigt hatte. Denn nach dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts besteht dieses auch dann noch, wenn der Darlehensvertrag vorzeitig beendet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 18). Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund es zu der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses gekommen ist. Der Ausübung des Widerrufsrechts steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB, entgegen. Dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger offensichtlich vor dem Hintergrund der Kursentwicklung des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro erfolgte, führt nicht zur Treuwidrigkeit der Rechtsausübung. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus abgeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufrechts nicht leitend gewesen. Überlasst das Gesetz dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris, Rn 23). Der Ausübung des Widerrufsrechts steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Denn § 218 BGB findet nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf den Fall des Rücktritts Anwendung. Soweit § 357 Abs.1 S.1 BGB aF anordnete, dass auf das Widerrufsrecht die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung finden sollen, waren damit nur die unter Titel 5, Untertitel 1. Rücktritt, aufgelisteten Reglungen, also die §§ 346 ff BGB, gemeint. Das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht verjährt anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht. Da es nicht an einen Anspruch auf fehlerhafte Belehrung anknüpft, könnte es auch nicht mit einem solchen Anspruch verjähren, sodass § 218 BGB keine Anwendung finden kann (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 555/16, juris, Rn 18). Der Ausübung des Widerrufsrechts steht schließlich auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Zwar findet das Institut der Verwirkung auf das "ewige" Widerrufsrecht grundsätzlich Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris, Rn 39 ff), doch setzt die Verwirkung als Unterfall der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus, an dem es hier fehlt. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Allein aufgrund eines (zunächst) laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris, Rn 39). Dies gilt auch, soweit der Kläger - in Unkenntnis seines Widerrufsrechts - mehrfach in den Jahren des Kapitaldienstes für beide Darlehen neue Zinsvereinbarungen mit der Beklagten abschloss. Das Umstandsmoment kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger und seine Ehefrau im Januar 2015 die von Beklagtenseite erhobenen Forderungen in Bezug auf beide Darlehen vollständig erfüllt haben. Zwar kann gerade bei beendeten Verträgen ein Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sei (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris, Rn 41), doch konnte die Beklagten hier aus der Beendigung der Verträge Anfang 2015 kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dass ein Widerruf der Verträge nicht mehr erfolgen wird, weil die Parteien spätestens seit dem Jahr 2012 wegen der Rückführung der Darlehen im Streit standen. So beschwerte sich der Kläger im Jahr 2012 über die Beklagte bei der BaFin und vertrat die Auffassung, dass die Beklagte den ihm durch die Erstarkung des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro entstandenen Schaden zu tragen habe. Die von der Beklagten im Jahr 2012 verlangte Nachbesicherung für das Darlehen vom August 2007 in Höhe von € 80.000,- erbrachte der Kläger nicht. In Bezug auf das Darlehen aus dem Jahr 2004 verweigerte die Beklagte dem Kläger eine Prolongation, sodass dieses Darlehen zum 30.09.2014 fällig wurde. Eine Rückführung zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgte nicht. Das Darlehen aus dem Jahr 2007 kündigte die Beklagte außerordentlich mit Schreiben vom 21.10.2014. Angesichts dieser Umstände musste die Beklagte damit rechnen, dass der Kläger in dem Moment, in dem er von seinem fortbestehenden Widerrufsrecht erfuhr, dieses auch ausüben würde. Die Rückführung der Darlehen erfolgte erkennbar auch vor dem Hintergrund der von Beklagtenseite mit Schreiben vom 21.10.2014 (Bl.106 d.A.) angedrohten Zwangsmaßnahmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Widerruf der Verträge auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich oder verwirkt, weil mit Schreiben vom 03.07.2015 (Bl.468 ff d.A.) der Kläger über seine Rechtsanwältin auf das fortbestehende Widerrufsrecht nur hinwies und dieses in schriftlicher Form dann erst am 12.10.2015 ausübte. Denn der Hinweis in dem Schreiben vom 03.07.2015 auf das Widerrufsrecht erfolgte erkennbar vor dem Hintergrund von geführten oder gewollten Gesprächen zu einer vergleichsweisen Verständigung und wurde sodann zeitnah ausgeübt, nachdem es zu keiner vergleichsweisen Regelung kam. Dies ist nicht zu beanstanden und nicht zu vergleichen mit einer Situation, in der ein Widerruf angedroht wird, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 07.11.2017, XI ZR 369/16, juris, Rn 17). Denn hier lag bei Abfassung des Schreibens vom 03.07.2015 ein abgeschlossener Sachverhalt vor und es ging dementsprechend nicht um eine Androhung des Widerrufs - obwohl eine Beendigung des Vertrages gar nicht gewollt war - zur rechtsmissbräuchlichen Erzwingung von günstigeren Vertragskonditionen. Infolge des wirksamen Widerrufs sind nach §§ 357 Abs.1 S.1, 346 Abs.1 BGB aF in Bezug auf beide Darlehen die jeweils empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, zu denen gemäß § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile gehören. Der Kläger hat mit Schreiben vom 12.10.2015 (Bl.43 f d.A.) konkludent die Aufrechnung seiner Forderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis gegen die Forderungen der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis erklärt. Der Kläger hat auf Grundlage der widerrufenen Verträge von der Beklagten € 370.000,- (Vertrag aus 2004) und € 250.000,- (Vertrag aus 2007) erhalten, also insgesamt € 620.000,-, die er an die Beklagte zurückzuzahlen hat nach § 346 Abs.1 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist insoweit nicht auf den Gegenwert in Schweizer Franken abzustellen, obwohl es sich um Fremdwährungsdarlehen handelt, weil der Kläger tatsächlich Euro erhalten hat und nur dies entscheidend ist für die Rückgewährpflicht des § 346 Abs.1 BGB. Dass der Kläger mit den streitgegenständlichen Verträgen bewusst Wechselkursrisiken übernommen hat, hat keine Relevanz, weil die vertraglichen Risikozuweisungen infolge des Widerrufs hinfällig geworden sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, 6 U 148/12, juris, Rn 70). Dem Kläger wurden die Darlehen in Euro ausbezahlt (vgl. die Kontoauszüge, Anlagen K XIV und XV, Bl.262 f d.A.), sodass der Erstattungsanspruch der Beklagten nicht wie vertraglich vereinbart auf die Rückzahlung in Schweizer Franken gerichtet ist, sondern auf die Rückgewähr des tatsächlich in Euro ausbezahlten bzw. gutgeschriebenen Betrages. Dass für die jeweilige Gutschrift in Euro zunächst die Darlehensvaluta in Schweizer Franken in Euro konvertiert werden musste, vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger nie eine Leistung in Schweizer Franken im Sinne von § 346 Abs.1 BGB empfangen hat (a.A. für einen ähnlichen Sachverhalt: LG Ravensburg, Urteil vom 22.11.2016, 2 O 41/16, juris, Rn 38, das davon ausgeht, dass es sich bei einem für eine Gutschrift auf ein EUR-Konto erforderlichen Umtausch des CHF-Betrages um ein rechtlich selbständiges Geschäft handele, das mit dem Darlehensvertrag keine Einheit bilde). Zwar weist die Beklagte darauf hin, dass die Darlehenskonten selbst in Schweizer Franken geführt worden seien (vgl. die mit der Anlage B 7a, Bl.107 ff d.A. vorgelegten Umsatzlisten) und das Euro-Konto nur zu Abwicklungszwecken genutzt worden sei, doch zeigt Letzteres, dass beide Darlehensverträge von vorneherein darauf gerichtet waren, dem Kläger Euro zur Verfügung zu stellen. Auf S.3 des Vertrages aus 2004 ist ebenso wie auf S.1 und 4 des Vertrages aus 2007 ausdrücklich vorgesehen, dass dem Kläger auf seinem Konto Euro gutzuschreiben sind und dies wurde entsprechend auch so gehandhabt. Eine Auszahlung in Schweizer Franken hätte der Kläger nach dem Inhalt der Verträge auch nicht akzeptieren müssen. Beide Verträgen dienten dementsprechend der Begleichung von Zahlungsverpflichtungen in Euro (vgl. S.4 des Vertrages aus 2004, Bl.15 d.A.: Erwerb eines Reihenhauses in Dreieich sowie € 25.000,- für Modernisierungsarbeiten und S.5 f des Vertrages von 2007, Bl.28 f d.A.: Ablösung der bei der ... bestehenden Objektfinanzierung in Euro, € 22.000,- für Renovierungsarbeiten sowie € 70.000,- für die Teiltilgung des Darlehens von 2004). Hintergrund für den Abschluss der Fremdwährungsdarlehensverträge war nicht, dem Kläger und seiner Ehefrau Schweizer Franken zur Verfügung zu stellen, sondern das Eingehen einer Währungsspekulation gegen die Gewährung von Zinsvorteilen durch die Beklagte. Diese vertragliche Risikozuweisung in Bezug auf das Währungsrisiko wirkt aber - wie schon ausgeführt - nach dem Widerruf des Vertrages nicht fort. Die Parteien haben den Umrechnungskurs des Euros zum Schweizer Franken als Berechnungsgrundlage benutzt für die tatsächliche Abwicklung der Kreditverträge über das Eurokonto des Klägers und seiner Ehefrau, weswegen die wechselseitigen Rückgewährpflichten ebenfalls in Euro zu erfüllen sind. Der Kläger hat ferner der Beklagten Wertersatz für den Gebrauchsvorteil der Darlehen zu leisten, wobei insoweit die in dem Vertrag bestimmte Gegenleistung der Berechnung zugrunde zu legen ist, § 346 Abs.2 S.2 BGB aF. Insoweit sind die Parteien übereinstimmend und zutreffend der Ansicht, dass der Kläger keine zusätzliche Zahlung von Nutzungsersatz für die Kapitalnutzung der Beklagten schuldet, weil sich der von dem Kläger geschuldete Nutzungsersatz deckt mit dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der erbrachten Zinszahlungen, sodass infolge der erklärten Aufrechnung insoweit wechselseitig keine Ansprüche mehr bestehen. Der Kläger wiederum hat gegenüber der Beklagten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt € 864.409,11 (€ 70.017,50 am 16.09.2008, € 379.451,53 am 01.10.2014 sowie € 414.940,08 am 26.01.2015). Auch insoweit gilt, dass die Beklagte tatsächlich Leistungen in Euro erhalten hat bzw. das Konto des Klägers und seiner Ehefrau mit entsprechenden Eurobeträgen belastet hat (vgl. Anlage K XVI, Bl.264 d.A.). Dass der Kläger - als Rechnungsgröße - Zahlungen in Schweizer Franken schuldete, sodass die fälligen Fremdwährungsbeträge zum Geldkurs von der Beklagten in Euro umzurechnen und danach entsprechend dem Konto des Klägers zu belasten waren (so ausdrücklich S.4 des Darlehensvertrages aus 2007, Bl.27 d.A.), hat aus den schon ausgeführten Gründen keine Relevanz. Entscheidend ist, dass der Kläger tatsächlich seine Leistungen ausschließlich in Euro erbracht hat. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus den erbrachten Zins- und Tilgungsraten gezogenen Nutzungen, wobei bei Zahlungen an ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit einem Immobiliardarlehensvertrag - wie hier - in Anlehnung an § 497 Abs.1 S.2 BGB aF eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass das beklagte Kreditinstitut Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, juris, Rn 40). Auf diese Vermutung hat sich der Kläger berufen und der Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.06.2017 ausführt, dass ihr infolge der zwingend notwendigen Refinanzierung die Tilgungsleistungen der Klägerseite so gut wie nicht zur Erzielung von Nutzungen zur Verfügung gestanden hätten, sondern gleichsam als "durchlaufende Posten" an die jeweiligen Darlehensgeber der Beklagten weiterzureichen gewesen wären, übersieht die Beklagte, dass auch durch die "Weiterleitung" von Tilgungsleistungen an eigene Darlehensgeber Nutzungen gezogen werden. Allerdings besteht der Nutzungsentschädigungsanspruch nur bis zum Zeitpunkt des Widerrufs und nicht - wie die Klägerseite meint - bis zum 30. Tag nach dem Widerruf. Denn die von Klägerseite erklärte Aufrechnung bewirkt nach § 389 BGB ein rückwirkendes Erlöschen der Forderungen, soweit sie sich decken, bereits auf den Zeitpunkt, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind. Dies ist hier der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs, weil in dem Moment die aufrechenbaren Rückabwicklungsforderungen entstanden sind. Von diesem Zeitpunkt an sind demnach auch keine Nebenforderungen auf erloschene Hauptforderungen mehr angefallen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2016, 23 U 50/15, juris, Rn 61). So macht der Kläger ja auch selbst geltend, dass er infolge der mit dem Widerruf zugleich erklärten Aufrechnung keinen Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Zinszahlungen mehr hat. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Zahlung von € 244.409,11 (€ 864.409,11 - € 620.000,-) zuzüglich € 24.295,20 Nutzungsentschädigung für die erbrachten Tilgungsleistungen zuzüglich € 19.809,15 Nutzungsentschädigung für die erbrachten Zinszahlungen, was einen geschuldeten Gesamtbetrag von € 288.513,46 ergibt. Das Gericht ist dabei den von Klägerseite vorgelegten Berechnungen (Anlage K XIX, Bl.266 ff d.A.) gefolgt und hat Abzüge lediglich dafür vorgenommenen, dass die Nutzungen nicht bis zum 09.11.2015 zu berechnen waren, sondern nur bis zum 12.10.2015. Hinsichtlich der Differenz zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von € 289.913,65, war die Klage abzuweisen. Ein Zahlungsanspruch folgt insoweit auch nicht aus dem von Klägerseite geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der von ihm behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte im Hinblick auf die mit den Verträgen verbundenen Währungsrisiken. Ein Schadensersatzanspruch besteht schon deshalb nicht, weil in den Verträgen Risikohinweise vorhanden sind (vgl. Bl.14, Bl.27 f d.A.) und der Kläger mit Unterschrift am 20.10.2004 ausdrücklich erklärt hat, dass er über die mit der Kreditaufnahme verbundenen Zinsrisiken und das Währungsrisiko belehrt worden ist (vgl. Anlage K III, Bl.21 d.A.). Mit der von ihr geschuldeten Zahlung befand sich die Beklagte gemäß §§ 357 Abs.1 S.2 BGB aF in Verbindung mit § 286 Abs.3 BGB seit dem 11.11.2015 in Verzug, sodass der Kläger ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat, §§ 286, 288 Abs.1 BGB. Im konkreten Fall scheitert der Verzugseintritt nicht daran, dass der Kläger seinerseits die von ihm selbst nach § 357 Abs.1 S.1 BGB aF in Verbindung mit § 346 BGB geschuldete Leistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. zu einer solchen Konstellation: BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 25 ff), denn mit der Widerrufserklärung vom12.10.2015 hat der Kläger konkludent die Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen erklärt, sodass er keine eigene Zahlung der Beklagten mehr schuldete. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von dem ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, § 257 BGB analog. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 280 Abs.2 BGB. Denn der Kläger hat nicht dargetan, dass sich die Beklagte vor Entstehung der entsprechenden Rechtsverfolgungskosten mit der Erbringung der von ihr nach § 357 Abs.1 S.1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff BGB geschuldeten Leistung im Schuldnerverzug befand. Dies ist auch nicht anzunehmen. Denn die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind spätestens mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2015 entstanden, während sich die Beklagte - wie schon ausgeführt - erst ab dem 11.11.2015 in Schuldnerverzug befand. Dem Kläger steht auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten zu. Insbesondere folgt ein solcher nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur Erteilung einer richtigen Belehrung über das Widerrufsrecht durch die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 35; Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442/16, juris, Rn 30 sowie Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 31). Die Rechtsverfolgungskosten sind nicht ersatzfähig, weil sie sich nicht auf einen von dem Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen. Denn vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs.1 S.1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff BGB sollen Widerrufsbelehrungen nicht schützen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 35). Die Beklagte hat als im Wesentlichen unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf von zwei Darlehensverträgen in Schweizer Franken geltend. Die Parteien schlossen im Oktober 2004 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von € 369.630,- ab, wobei in dem Vertrag angegeben wird, dass der Nennbetrag in CHF noch mitgeteilt werden wird (auf den Vertrag, Anlage K I, Bl.12 ff d.A., wird Bezug genommen). Neben dem Kläger ist in dem Vertrag auch seine Ehefrau, die Zeugin..., als Darlehensnehmerin angegeben. In dem Vertrag wird auf S.3 (Bl.14 d.A.) unter anderem ausgeführt: "Der Darlehensnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Aufnahme von Darlehen in fremder Währung besondere Risiken verbunden sind...Die Sparkasse wird für Rechnung des Darlehensnehmers die Darlehensvaluta in Fremdwährung abzüglich eventueller Kosten in Euro konvertieren und dem vereinbarten Konto gutschreiben. Weiterhin wird die Sparkasse für Rechnung des Darlehensnehmers die fälligen Fremdwährungsbeträge (Zins- und Tilgungsleistungen) ankaufen und den Gegenwert in Euro nebst Kosten dem vereinbarten Girokonto belasten...Unter Hinweis auf Nr.14 der AGB sind Kredite in ausländischer Währung grundsätzlich in der Währung zurückzuzahlen, in der sie gegeben worden sind..." Der Kläger erhielt zu dem Vertrag eine Widerrufsbelehrung Anlage K II, Bl.20 d.A.), in der es u.a. heißt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung...." Unterhalb der umrandeten Belehrung steht als Text zu der Fußnote 2: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen." Im August 2007 schlossen die Parteien zur Ablösung einer Finanzierung bei der ... einen weiteren Darlehensvertrag im Nennbetrag von € 250.000,- ab mit dem Zusatz im Vertrag: "entsprechend im Gegenwert von CHF (Schweizer Franken)". Auf den Vertrag, Anlage K V, Bl.24 ff d.A., wird Bezug genommen. In dem Vertrag ist neben dem Kläger seine Ehefrau als Darlehensnehmerin angegeben. In dem Vertrag heißt es auf S.4 unter anderem: "Der Darlehensnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Aufnahme von Darlehen in fremder Währung besondere Risiken verbunden sind...Die Sparkasse wird für Rechnung des Darlehensnehmers die Darlehensvaluta in Fremdwährung abzüglich eventueller Kosten zum Briefkurs in EUR konvertieren und dem vereinbarten Konto gutschreiben. Weiterhin wird die Sparkasse für Rechnung des Darlehensnehmers die fälligen Fremdwährungsbeträge (Zins- und Tilgungsleistungen) zum Geldkurs umrechnen und den Gegenwert in EUR nebst Kosten dem Girokonto Nr. ... belasten. Kredite in ausländischer Währung grundsätzlich in der Währung zurückzuzahlen, in der sie gegeben worden sind..." Der Kläger erhielt zu dem Vertrag eine Widerrufsbelehrung (Anlage K VI, Bl.36 d.A.), in der es u.a. heißt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen _____ 1 ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung...." Unterhalb der umrandeten Belehrung steht als Text zu der Fußnote 1: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen." Die Beklagte forderte in 2012 eine Nachbesicherung in Höhe von € 80.000,-. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 21.10.2014 außerordentlich den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007 und stellte die Darlehen fällig. Im Januar 2015 glichen die Kläger die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen aus, woraufhin die Beklagte Sicherheiten freigab. Mit Schreiben vom 12.10.2015 (Anlage K X, Bl.43 f d.A.) erklärte die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen sowie im Namen seiner Ehefrau den Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge. Schon zuvor mit Schreiben vom 03.07.2015, Bl.468 ff d.A., hatte die Prozessbevollmächtigte die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Widerruf der Darlehen grundsätzlich noch möglich wäre. Die Klage ist der Beklagten am 20.06.2016 zugestellt worden. Der Klageerweiterungsschriftsatz vom 20.03.2017 ist der Beklagten am 17.05.2017 zugestellt worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen zu den streitgegenständlichen Verträgen fehlerhaft seien. Die Übernahme des Wechselkursrisikos sei durch den erklärten Widerruf hinfällig geworden. Er behauptet, dass er über die Risiken der Finanzierungen in CHF nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei; ihm seien nur die Zinsvorteile dargestellt worden. Er behauptet ferner, dass seine Ehefrau am 30.03.2016 ihm ihre Ansprüche in Bezug auf die streitgegenständlichen Verträge abgetreten habe (auf die Abtretungsvereinbarung, Bl.459 d.A., wird Bezug genommen). Die Höhe der gezogenen Nutzungen der Beklagten aus den Zins- und Tilgungsleistungen betrage 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 289.913,65 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2015 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 5.690,46 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage schon unzulässig sei. Sie behauptet, dass der Kläger über die Risiken einer Finanzierung in CHF aufgeklärt worden sei. Eine Vollmacht der Ehefrau für die Erklärung des Widerrufs durch die Rechtsanwältin habe es nicht gegeben. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne nur Leistung an sich und seine Ehefrau verlangen, weil es sich nicht um eine teilbare Leistung im Sinne von § 432 BGB handele. Beide Widerrufsbelehrungen entsprächen der Musterbelehrung. Jedenfalls stünde dem erklärten Widerruf der Einwand der Verwirkung sowie der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegen. Allenfalls könne der Kläger eine Zahlung in CHF verlangen. Der Kläger habe als Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko zu tragen, weswegen eine etwaige Rückabwicklung in CHF zu erfolgen habe. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.10.2017 (Bl.446 f d.A.) durch Vernehmung der Zeugin .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.01.2018, Bl.464 ff d.A.