Urteil
2-25 O 367/17
LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0111.2.25O367.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist als zulässig zu behandeln. Sofern Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellunganträge wegen des potentiellen Fehlens eines Feststellungsinteresses bestehen, sind diese unerheblich, weil die Klage unbegründet ist. In solch einem Fall bedarf es keiner Auseinandersetzung, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist (BGH, Urteil vom 09.12. 2003, Az. VI ZR 404/02). Die Klage darf ausnahmsweise wegen Unbegründetheit abgewiesen werden, selbst wenn sie mangels Feststellungsinteresses auch unzulässig wäre (BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. III ZR 92/16). II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrags über EUR 131.000,00 (dazu unter 1.) noch ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrags über EUR 59.000,00 (dazu unter 2.) wirksam widerrufen. 1. Die mit dem Antrag zu 1. a) geltend gemachte Feststellungsklage hinsichtlich des Darlehensvertrags über EUR 131.000,00 ist unbegründet. Die Kläger haben ihre Willenserklärung, die dem Darlehensvertrag über EUR 131.000,00 zugrunde gelegt worden ist, nicht wirksam widerrufen. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Kläger im Oktober 2016 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Der Beginn der Widerrufsfrist war weder gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) dadurch gehemmt, dass Pflichtangaben nicht oder unzureichend gemacht worden wären (dazu unter a.) noch aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsinformation (dazu unter b.) a. Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, die Widerrufsfrist habe wegen fehlender Pflichtangaben niemals zu laufen begonnen. Der Darlehensvertrag über EUR 131.000,00 enthält sämtliche gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben. Im Einzelnen: Entgegen der Ansicht der Kläger enthält der Darlehensvertrag über EUR 131.000,00 die nach Art. 247 §§ 3 Abs. 1 Nr. 6, 9 Abs. 1 EGBGB a.F. erforderliche Information über die Vertragslaufzeit. Diese findet sich auf Seite 1 des Darlehensvertrags (Anlage K 1, Bl. 24. d.A.). Der Darlehensvertrag enthält auch die gemäß Art. 247 §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben bzgl. des effektiven Jahreszinses. Diese finden sich auf Seite 1 des Darlehensvertrags (Anlage K 1, Bl. 24. d.A.), dort ist der effektive Jahreszins mit 4,49% angegeben. Es kann offen bleiben, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, die Beklagte habe den effektiven Jahreszins falsch, nämlich anhand der Zinsberechnungsmethode 30/360 anstelle von den Vorgaben der PangV berechnet. Die Beklagte hat bestritten, den effektiven Jahreszins anstatt anhand der Vorgaben der Preisangabenverordnung auf Grundlage der Zinsberechnungsmethode 30/360 berechnet zu haben. Die Kläger konnten für ihre gegenteilige Behauptung bereits keinerlei Beleg liefern, so dass diese als Behauptung ins Blaue hinein – und damit als unbeachtlich – anzusehen ist. Die Kläger haben noch nicht einmal dargelegt, ob eine Berechnung unter Verwendung der „falschen“ Zinsberechnungsmethode 30/360 überhaupt zu einer relevanten Abweichung führen würde, da nach der Anlage zu § 6 PangV die Höhe des effektiven Jahreszinses ohnehin nur auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben ist. Die Kläger tragen nicht vor, wie hoch der angeblich richtige effektive Jahreszins denn sein soll. Im Übrigen würde selbst die Angabe eines fehlerhaften effektiven Jahreszinses im Darlehensvertrag dem Lauf der Widerrufsfrist nicht entgegenstehen. Denn eine fehlerhafte Pflichtangabe ist nicht mit einer fehlenden Pflichtangabe gleichzusetzen (vgl. Merz in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2011, Rn. 10.258). Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut und entspricht ausweislich der Gesetzesbegründung auch dem gesetzgeberischen Willen. § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB a.F. stellt für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist ausschließlich darauf ab, dass der Darlehensnehmer die Pflichtangaben „erhält“. Auch soll ausweislich der Gesetzesbegründung diese Regelung nur dann Bedeutung erhalten, „wenn im Verbraucherdarlehensvertrag […] Pflichtangaben fehlen“ (BT-Drcks. 17/1394, S. 19). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll also nur beim gänzlichen Fehlen einer Pflichtangabe, nicht aber auch beim Vorliegen von fehlerhaften Pflichtangaben der Lauf der Widerrufsfrist gehemmt werden. Entsprechend sieht das Gesetz in § 492 Abs. 6 BGB a.F. das Nachholen von Pflichtangaben und die daran anknüpfenden Folgen für die Widerrufsfrist auch nur für den Fall vor, dass der Darlehensvertrag die maßgeblichen Pflichtangaben „nicht oder nicht vollständig“ enthält – aber gerade nicht für den Fall, dass eine Pflichtangabe fehlerhaft erteilt wurde. Im Übrigen sieht das Gesetz bei Vorliegen von fehlerhaften Pflichtangaben auch eigene, vom Widerrufsrecht unabhängige Rechtsfolgen vor, wie etwa Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers oder – im Falle der Angabe eines fehlerhaften effektiven Jahreszinses – die entsprechende Verringerung des Zinssatzes gemäß § 494 Abs. 3 BGB a.F. Für die Frage, ob die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt wird ist daher nur entscheidend, ob die Pflichtangabe überhaupt in den Darlehensvertrag Eingang gefunden hat und zwar unabhängig davon, ob diese fehlerhaft oder fehlerfrei ist. b. Der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist war auch nicht aufgrund fehlerhafter Widerrufsinformation gehemmt. Die Widerrufsinformation selbst genügte den Anforderungen aus Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation entsprach nahezu wörtlich dem in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. abgedruckten Muster unter der Verwendung der Gestaltungszusätze 3, 5 und 6, so dass sich die Beklagte insoweit auf den Musterschutz gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EBGBG a.F. berufen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH greift die Schutzwirkung grundsätzlich nur dann ein, wenn der Text der konkreten Widerrufsbelehrung inhaltlich und in der äußerlichen Gestaltung dem Muster entspricht (vgl. BGH NJW 2014, 2022, 2023; NJW-RR 2012, 183, 185). Ein solches Entsprechen erfordert aber nicht, dass sich die Widerrufsbelehrung Wort für Wort und Satzzeichen für Satzzeichen mit dem Muster eins zu eins deckt; liegt eine Abweichung vom Muster vor, ist von einem Entsprechen nur dann nicht auszugehen, wenn die Abweichung eine inhaltliche Bearbeitung darstellt (vgl. BGH NJW 2014, 2022, 2024; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2017, Az. 17 U 250/16). Die vorliegende Abweichung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung von der damals relevanten Musterbelehrung stellt aber keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar. Die Abweichung erschöpft sich nämlich darin, dass im Rahmen der Information über die Widerrufsfolgen der Passus „für das Unterkonto Nr. 87“ eingefügt worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt indes keine inhaltliche Bearbeitung vor, wenn der Unternehmer die Widerrufsinformation lediglich einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Eine solche Zuordnung ist nur über das Einfügen von Angaben, die den Vertrag bezeichnen – wie eben hier durch das Einfügen des Passus „für das Unterkonto Nr. 87“ – denkbar, weshalb in dieser Einfügung keine inhaltliche Bearbeitung des Musters zu sehen ist. Im Übrigen ist die Widerrufsinformation auch in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet. Sie ist umrahmt und mit einer zentrierten und abgesetzten Überschrift „Widerrufsinformation“ sowie den ebenfalls abgesetzten Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ versehen und hebt sich insoweit optisch von den übrigen Regelungen des Darlehensvertrags ab. Da sich die Beklagte also auf den Musterschutz berufen kann, kommt es auf die Ausführungen der Kläger, wonach die Widerrufsinformation in fehlerhafter Weise vorsehe, dass die Beklagte über eine nicht aufgenommene Pflichtangabe die Kläger nachträglich in Textform informieren könne, nicht an. Der Musterschutz entfällt nämlich nicht, wenn die Musterbelehrung möglicherweise selbst fehlerbehaftet ist. Der Musterschutz greift vielmehr auch dann ein, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Ansonsten wäre die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. überflüssig. 2. Die mit dem Antrag zu 2. a) geltend gemachte Feststellungsklage ist ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben auch ihre Willenserklärung, die dem Darlehensvertrag über EUR 59.000,00 zugrunde gelegt worden ist nicht wirksam widerrufen. Hinsichtlich dieses Darlehens stand den Klägern überhaupt kein Widerrufsrecht zu. Bei dem streitgegenständlichen Darlehen handelte es sich nämlich nicht um ein Verbraucherdarlehen, sondern um einen Vertrag im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. Danach sind solche Verträge keine Verbraucherdarlehensverträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Kläger haben ein Förderdarlehen der … aus dem …abgeschlossen, dass nur natürlichen Personen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben bzw. Genossenschaftsanteile zeichnen, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden – und damit einem begrenzten Personenkreis – zur Verfügung steht. Das Darlehen wurde auch auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen. Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse sind alle Normen einschließlich Förderrichtlinien, die der Förderung eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens dienen (Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 491 Rn. 72). Das … stellt eine solche Förderrichtlinie dar (LG Köln, Urteil vom 22.12.2016 – Az.: 15 O 335/16). Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um ein Förderdarlehen der … aus dem … handelt, steht nach der Überzeugung des Gerichts fest. Dies folgt bereits unmittelbar aus den im Prozess vorgelegten Urkunden. Mit Anlage B 1 (Bl. 112 d.A.) wurde der von den Klägern unterschriebene Antrag an die … auf ein Darlehen gemäß … vom 07.04.2011 in Höhe von EUR 59.000,00 vorgelegt. Aus Anlage B 2 (Bl. 115ff. d.A.) folgt, dass die … diesen Antrag angenommen hat und der Beklagten aus dem … einen zweckgebundenen Refinanzierungskredit in Höhe von EUR 59.000,00 zur Gewährung eines Darlehens an die Kläger zur Verfügung gestellt hat. Auch der als Anlage K 2 (Bl. 28ff. d.A.) bzw. B 3 (Bl. 120ff. d.A.) vorgelegte Darlehensvertrag „öffentliche Fördermittel“ vom 04.05.2011 weist ausdrücklich aus, dass es sich bei dem Darlehen um ein zweckgebundenes Refinanzierungsdarlehen der … handelt. Die Kläger haben auch die Echtheit dieser Urkunden auch nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um ein …-Darlehen handelt. Entgegen der Ansicht der Kläger ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die Beklagte sich letztlich tatsächlich auch bei der … refinanziert hat, da § 492 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. dies seinem Wortlaut nach nicht voraussetzt. Schließlich ist der streitgegenständliche Darlehensvertrag über EUR 59.000,00 für die Kläger auch günstiger als marktübliche Verträge. Dieses Merkmal kann sich zwar insbesondere auch in einem günstigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz ausdrücken. Es ist aber auch dann erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen, z. B. eine tilgungsfreie Zeit.Wesentliche Voraussetzung ist jedoch, dass der Sollzinssatz nicht über dem marktüblichen Sollzinssatz liegt (BT-Drcks. 16/11643, S. 77; OLG Köln, Urteil vom 09.01.2018, Az. 4 U 29/17; Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 491 Rn. 72). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ausweislich Seite 2 des Darlehensvertrages (Anlage K 2, Bl. 29 d.A.) wurde den Klägern eine tilgungsfreie Zeit eingeräumt, was eine für die Kläger im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen günstige Regelung darstellt. Darüber hinaus wurde zwischen den Parteien auch höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart. In dem hier maßgeblichen Monat April 2011 betrug der durchschnittliche Effektivzinssatz für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung von über zehn Jahren 4,47% (vgl. MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung [darunter: besicherte Kredite]; abrufbar unter www.bundesbank.de). Der im Darlehensvertrag über EUR 59.000,00 vereinbarte Zinssatz in Höhe von 4,89% liegt mit 0,42 Prozentpunkten geringfügig darüber. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der marktübliche Sollzinssatz überschritten ist. Die MFI-Zinsstatistik will und kann den marktüblichen Zins nicht betragsscharf abbilden (BGH, Beschluss vom 12.09.2017, Az. XI ZR 365/16). Dementsprechend besagt der Umstand, dass ein vertraglich vereinbarter Sollzinssatz knapp über oder unter einem in der Statistik dokumentierten Durchschnittswert liegt, nicht, dass der vertragliche Sollzinssatz marktunüblich wäre (OLG Köln, Urteil vom 09.01.2018, Az. 4 U 29/17). Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Marktüblichkeit vereinbarter Zinsen auszugehen, wenn diese um bis zu einem Prozentpunkt (nach oben oder unten) von den in den MFI-Zinsstatistik ausgewiesenen Werten abweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2017, Az. XI ZR 365/16; BGH, Urteil vom 19. Januar 2016, Az. XI ZR 103/15). So liegt - wie ausgeführt - der Fall auch hier. 3. Mangels wirksamer Widerrufe ist auch das von den Klägern mit ihrem Antrag zu 3.) verfolgte Begehren unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Darlehensverträge. Die Kläger schlossen mit der Beklagten im April 2011 einen Darlehensvertrag über EUR 131.0000,00 (Konto Nr. …) zur Finanzierung einer eigengenutzten Immobilie. Im Darlehensvertrag ist ein effektiver Jahreszins von 4,49% angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 24ff. d.A.) Bezug genommen. Anfang Mai 2018 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag über EUR 59.000,00 (Konto Nr. …), ebenfalls zur Finanzierung der eigengenutzten Immobilie zu einem vereinbarten effektiven Jahreszins von 4,89%. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 2 (Bl. 28ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.10.2016 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten, ihre auf Abschluss der streitgegenständlichen Verträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Wegen der Einzelheiten der Widerrufserklärung wird auf Anlage K 3 (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe hinsichtlich des Darlehens über EUR 131.000,00 den effektiven Jahreszins anhand der Berechnungsmethode 30/360 berechnet. Sie sind der Ansicht, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen gewesen, weil der Darlehensvertrag nicht alle erforderlichen Pflichtangaben enthalte. So fehle es an einer ordnungsgemäßen Angabe des effektiven Jahreszinses. Auch fehle die Angabe der Vertragslaufzeit. Darüber hinaus sei die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation fehlerhaft, weil diese fälschlicherweise vorsehe, dass die Beklagte über eine nicht aufgenommene Pflichtangabe die Kläger nachträglich in Textform informieren könne. Die Widerrufsfrist könne in einem solchen Fall tatsächlich aber nur dann zu laufen beginnen, wenn die Beklagte dann nochmals über sämtliche Pflichtangaben – also nicht nur über die fehlende – in Textform informiere. Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass auch hinsichtlich des Darlehens über EUR 59.000,00 der Widerruf rechtzeitig erfolgt sei. Der Darlehensvertag enthalte keine Widerrufsinformation, was fehlerhaft sei. Es handele sich auch bei diesem Vertrag um ein Verbraucherdarlehensvertrag, da die Parteien nicht höchstens den marktüblichen Sollzinssatz vereinbart hätten. In diesem Zusammenhang behaupten die Kläger, dass es sich bei dem Darlehen nicht um ein …-Darlehen handele. Die Kläger beantragen, 1. a) festzustellen, dass die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das durch den Widerruf vom 10.10.2016 aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 19./20.04.2011 über 131.000,00 EUR (Konto-Nr. …) entstanden sind, sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 19.10.2016 vorbehaltlich der vom Klageantrag zu 3. umfassten Ansprüche der Kläger einen Betrag in Höhe von 121.044,81 EUR schulden; b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1. a), allein für den Fall von dessen Unzulässigkeit: festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. a) genannten Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 10.10.2016 erloschen sind; 2. a) festzustellen, dass die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das durch den Widerruf vom 10.10.2016 aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 04.05.2011 über 59.000,00 EUR (Kredit-Konto-Nr. …) entstanden sind, sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 19.10.2016 vorbehaltlich der vom Klageantrag zu 3. umfassten Ansprüche der Kläger einen Betrag in Höhe von 53.409,58 EUR schulden; b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 2. a), allein für den Fall von dessen Unzulässigkeit: festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 2. a) genannten Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 10.10.2016 erloschen sind; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 20.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf die unter 1. a) und 2. a) genannten Darlehenskoten geflossen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, hinsichtlich des Darlehens über EUR 131.000,00 habe sie für die Angabe des effektiven Jahreszinses die sogenannte PAngV-konforme Zinsberechnungsmethode unter Ansatz von 365 Tagen im Gesamtjahr verwandt. Auch ergebe sich bei Anwendung dieser Zinsberechnungsmethode und der Berechnungsmethode 30/360 auf zwei Nachkommastellen der identische Effektivzins. Sie ist der Ansicht, das Widerrufsrecht der Kläger sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen gewesen. Der Darlehensvertrag enthielte alle notwendigen Pflichtangaben. Selbst bei einer fehlerhaften Angabe des effektiven Jahreszinssatzes wäre die daraus resultierende Rechtsfolge abschließend in § 494 Abs. 3 BGB geregelt. Auch den Darlehensvertrag über EUR 59.000,00 hätten den Kläger nicht wirksam widerrufen. Bei diesem Darlehensvertrag handele es sich nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag, weshalb den Klägern diesbezüglich überhaupt kein Widerrufsrecht zugestanden habe. Zum Weiteren Inhalt des Sachvortrags wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 13.08.2018 und vom 10.12.2018 verwiesen.