Urteil
2-25 O 159/10
LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2011:1229.2.25O159.10.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW XYZ, amtl. Kennzeichen F- XYZ, Fahrzeug-Ident.-Nr. XYZ, an den Kläger 33.252,40 € abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet 0,16 € x Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem gemäß vorstehender Berechnung sich ergebenden Betrag seit dem 24.03.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 273,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen..
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeuges in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW XYZ, amtl. Kennzeichen F- XYZ, Fahrzeug-Ident.-Nr. XYZ, an den Kläger 33.252,40 € abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet 0,16 € x Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem gemäß vorstehender Berechnung sich ergebenden Betrag seit dem 24.03.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 273,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen.. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeuges in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, da er wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist, §§ 434, 437, 440, 323 BGB Wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, ist der Pkw mangelhaft, § 434 Abs. 1 BGB, die Mängel in ihrer Gesamtheit sind auch erheblich. Für das Vorhandensein von Mängeln trägt grundsätzlich der Kläger die Beweislast (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 434 Rn. 59). Der Nachweis eines Mangels ist dem Kläger hinsichtlich der klappernden bzw. schlagenden Geräusche vom Fahrzeugunterboden gelungen. Das Gericht folgt diesbezüglich den Ausführungen des Gutachters Kettenring auf Bl. 82 und 84 d.A., wonach die abnormalen Geräusche auf einen in der Fahrzeugherstellung angelegten Fehler im Bereich der Radaufhängung zurückzuführen sind. Weiterhin gelang der Mangelnachweis hinsichtlich der sich lösenden Verkleidung des Fahrersitzes. Zwar hat das Gutachten keinen Nachweis der Ursache für diesen Mangel ergeben, sodass nicht feststeht, ob er bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war oder aufgrund von Einwirkungen des Klägers bzw. der Beklagten nachträglich entstanden ist. Allerdings greift insoweit die Beweislastumkehr des § 476 BGB ein. Der Kläger ist Verbraucher i.S. des § 13 BGB, die Beklagte Unternehmerin i. S. des § 14 BGB. Der durch das Gutachten nachgewiesene Mangel trat kurz nach Übergabe des PKW auf (vgl. Bl. 112 d.A.) und damit innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang. Die Ablösung der Verkleidung im Bereich des Fahrersitzes rügte der Kläger zwar erst nach der Sechsmonatsfrist (anfangs gerügt wurde nur die Ablösung der Verkleidung im Bereich der Hecktüre). Insoweit kommt es nicht darauf an, wann der Kläger den Mangel geltend machte sondern wann der Mangel aufgetreten ist (Weidenkaff, aaO, § 476 Rn. 6). Die Vermutung, dass der Mangel hinsichtlich der Verkleidung des Fahrersitzes bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, konnte die Beklagte nicht widerlegen. Der Nachweis des Vorhandenseins der anderen geltend gemachten Mängel ist dem Kläger weder durch das Gutachten Kettenring noch anderweitig gelungen. Die aufgeführten Mängel haben sich im Rahmen der Begutachtung am 16.12.2010 entweder nicht gezeigt oder konnten nicht als Mängel bewertet werden, deren Intensität über das jeweils Übliche hinausgeht (vgl. insoweit Bl. 82-84 d.A.). Die nachgewiesenen Mängel sind nicht unerheblich i.S. des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Ein Rücktrittsrecht wäre wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel der Kaufsache im Verhältnis zum Kaufpreis lediglich im geringen einstelligen Prozentbereich liegen würden (vgl. Grünberg, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 323 Rn. 32 m.w.N.; jedenfalls bei Mängelbeseitigungskosten unterhalb von 1% des Kaufpreises: BGH, Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 -, zitiert nach juris, Nr. 1 des Leitsatzes) oder sich der Mangel etwa allein in einem merkantilen Minderwert von 1% des Kaufpreises auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05 -, zitiert nach juris, Nr. 2 des Leitsatzes; Grünberg, aaO). Bei einer Mehrheit von Mängeln kommt es auf deren Gesamtwirkung an (Grünberg, aaO). Dafür, dass es sich um eine den Rücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 325 Abs. 5 S. 2 BGB handeln würde, trägt die Beklagte die Beweislast (OLG München, Urteil vom 26.10.2011 – 3 U 1853/11 -, zitiert nach juris, dort Rn. 24). Ein solcher Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Die Bagatellgrenze dürfte nach Überzeugung des Gerichts vielmehr sowohl hinsichtlich der Reparaturkosten als auch des merkantilen Minderwerts schon alleine durch den geräuschverursachenden Mangel im Bereich der Radaufhängung, jedenfalls aber in Addition mit der sich ablösenden Verkleidung im Bereich des Fahrersitzes deutlich überschritten sein. 2. Der Kläger hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 23.03.2010 den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt. Eine Fristsetzung war gemäß § 440 BGB nicht erforderlich, da die Beklagte unstreitig im August/September 2009 mehrfach Nachbesserungsversuche unternommen hat, die wie aus dem Gutachten des Sachverständigen hervorgeht, nicht zum Erfolg geführt haben. Der Vortrag der Beklagten (z.B. auf Bl. 19 d.A.), wonach das Fahrzeug spätestens seit dem 02.10.2009 keine vom Kläger angeführten Beanstandungen mehr aufgewiesen habe, stellt außerdem eine Leugnung des Vorhandenseins dieses Mangels und damit eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung im Sinne von § 323 Abs. 2 Ziffer 1 BGB dar (ähnlich OLG München, Urteil vom 26.10.2011 – 3 U 1853/11 -, zitiert nach juris, dort Rn. 26), sodass ab diesem Zeitpunkt eine Pflicht zur Fristsetzung entsprechend § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entfallen ist und der Kläger mit Schriftsatz vom 23.03.2010 wirksam zurücktreten konnte. 3. Von den im Rahmen der Rückabwicklung zurück zugewährenden 33.252,40 € sind entsprechend § 346 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB die gezogenen Nutzungen (als Gebrauchsvorteile i.S. des § 100 BGB ) in Höhe von 0,16 € pro gefahrnen Kilometer abzuziehen. a) Die Nutzungsentschädigung ist im Rückgabezeitpunkt zu errechnen, um die bis dahin gefahrene Fahrtstrecke zu berücksichtigen; sie vermindert dabei den Rückzahlungsanspruch in entsprechendem Umfang (LG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2010 – 5 O 97/10 -, zitiert nach juris, dort Rn. 38 m.w.N.). Der auszukehrende Wert eines tatsächlich erfolgten Gebrauchs ist über 287 Abs 2 ZPO zu schätzen (OLK Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2003 – 14 U 154/01-, zitiert nach juris, dort Rn. 24). Die Berechnung vollzieht sich nach folgender Methode (vgl. auch OLG München, Urteil vom 26.10.2011 – 3 U 1853/11 -, zitiert nach juris, dort Rn. 40): Gebrauchsvorteil = Bruttoverkaufspreis x gefahrene Kilometer, geteilt durch die erwartete Gesamtfahrleistung, wobei die Gesamtfahrleistung bei PKW oft mit 150.000 km angenommen wird, im Einzelfall jedoch anhand verschiedener Haltbarkeitskriterien (etwa der Klasse, des Antriebssystems etc.) auch höhere Werte, bis hin zu 300.000 km bei langlebigen und soliden Kraftfahrzeugen, angenommen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 27, 28). Entgegen der vom Beklagten mit 150.000km (Bl. 21 d.A.) und vom Kläger mit 250.000 – 300.000 (Bl. 35 und 65 d.A.) angenommenen Gesamtlaufleistung geht das Gericht für den streitgegenständlichen PKW von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200.000 km aus. Daraus ergibt sich nach Anwendung der vorstehenden Berechnungsmethode eine anzusetzende Nutzungsentschädigung von 0,16 € pro Kilometer. Die Anrechnung eines Nutzungswertersatzes gemäß § 346 Abs. 1 BGB verstößt nicht gegen europäisches Recht (BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08 -, zitiert nach juris, Nr. 2 des Leitsatzes). Insbesondere steht die vom Kläger genannte Entscheidung des EuGH vom 17. April 2008 (Rs.: C-404/06) der Anrechnung nicht entgegen. Diese Entscheidung bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zu Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer – anders als bei der Nacherfüllung – seinerseits den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält (wörtlich BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08-, zitiert nach juris, dort Rn. 15). Ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus § 288 Abs.1 BGB. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der An- und Abfahrten zur Werkstatt der Beklagten besteht nicht, da der Kläger hierzu nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Antrag des Klägers wird entgegen des Wortlauts auf Bl. 3 d.A.so ausgelegt, dass der Kläger nicht nur eine Verzinsung der 730,40 € sondern auch diesen Betrag selbst begehrt, wie es aus seinem Vortrag auf Bl. 6 d.A. entnommen werden kann. Die vom Beklagten bestrittene klägerische Behauptung, das Fahrzeug sei „nach der Erinnerung des Klägers mindestens 22mal bei der Beklagten in der Werkstatt aufgrund der Mängel zur Reparatur“ gewesen (Bl. 64 d.A.), ist jedoch zu unbestimmt, da weder die Fahrten im Einzelnen belegt sind noch die Art der jeweils zu behebenden Mängel konkret dargelegt oder nachgewiesen wird. Andere Anspruchsbegründungen als Schadensersatz sind nicht ersichtlich. Zwar kann der Käufer, sofern ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vorliegt, von der Gesamtfahrleistung, für die er dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung zu entrichten hat, Fahrten von und zu Werkstätten abziehen, die er zum Zwecke der Nachbesserungsversuche unternommen hat, sofern er sie substantiiert darlegt (OLG München, Urteil vom 26.10.2011 – 3 U 1853/11 -, zitiert nach juris, Nr. 3 des Orientierungssatzes). Eine substantiierte Darlegung der Fahrten durch den Kläger ist aber gerade nicht erfolgt. Gleiches gilt für den erbrachten Zeitaufwand. Die beantragte Feststellung des Annahmeverzugs bezüglich der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs war auszusprechen, da die Beklagte der Rückabwicklungsaufforderung des Klägers nicht nachgekommen ist. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten waren gemäß § 249 BGB ebenfalls zu erstatten, allerdings nur insoweit, als auch die Klage Erfolg hatte, also in Höhe von 60 % der Klageforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, wobei zur Bildung der Quote hinsichtlich des Rückzahlung des Kaufpreises ein Kilometerstand zum Zeitpunkt der Rückgabe auf Grundlage der bisherigen Nutzung des PKW (62.811 km in der Zeit vom 31.01.2008 bis zum 18.01.2011) auf 83.500 km geschätzt wird und vom zurückzuhaltenden Kaufpreis somit ein Betrag von 13.360 € (83.500 x 0,16 €) abzuziehen ist. Der Streitwert des Feststellungsantrags wird mit 100 € berechnet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 – 5 U 1452 -, zitiert nach juris, dort Rn. 22). Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatz und Leistungen im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW. Der Kläger kaufte Ende 2007 bei der Beklagten den am 31.01.2008 übergebenen streitgegenständlichen PKW der Marke XYZ mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ und der Fahrzeug-Ident.-Nr. XYZ. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Auffälligkeiten am Fahrzeug, die durch die Beklagte in den Jahren 2008bis 2010 zum Teil abgestellt wurden. Ab Juli 2009 brachte der Kläger den PKW wegen klappernder Geräusche im Unterboden mehrfach in die Werkstatt der Beklagten. Am 15.09.2009 und erneut am 23.03.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei zwecks Mangelbeseitigung 22 mal in der Werkstatt des Beklagten gewesen, wodurch dem Kläger unter anderem auch ein Zeitaufwandsschaden entstanden sei; es seien im Rahmen der Werkstattbesuche jedoch nicht alle gerügten Mängel abgestellt worden. Es seien am Fahrzeug noch folgende Mängel vorhanden: 1. Klappernde bzw. schlagende Geräusche vom Fahrzeugunterboden, insbesondere bei einer unebenen Fahrbahn. 2. Knackende Geräusche beim elektrischen Schließen der Fenster. 3. Quietschen der beiden vorderen Sitze. 4. Sich ablösende Verkleidung im Bereich des Fahrersitzes. 5. Klappern des Armaturenbrettes. 6. Knacken der Lenkung. 7. Rasseln durch die Motorengeräusche bzw. die Klimaanlage. Der Kläger ist der Ansicht, er sei vom Vertrag wirksam zurückgetreten und begehrt Rückabwicklung, was von der Beklagten abgelehnt worden sei. Er habe die vom Beklagten für den Fall einer Rückabwicklung geltend gemachte Anrechnung der Gebrauchsvorteile in Form der Nutzung des Fahrzeugs nicht abzuziehen, da eine solche Nutzungsentschädigung gegen europäisches Recht verstoße. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.252,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.522,- € seit 24.03.2010 und aus 730,40 € seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des PKW der Marke XYZ mit dem amtlichen Kennzeichen: XYZ, Fahrzeug-Indentnummer: XYZ zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) beschriebenen PKW im Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 456,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der PKW habe spätestens seit dem 02.10.2009 keine Mängel mehr. Falls solche vorhanden seien, so habe sie der Kläger durch unsachgemäße Nutzung des PKW verursacht. Sie ist der Ansicht, gewisse Auffälligkeiten seien üblich und jedenfalls keine zum Rücktritt berechtigenden erheblichen Mängel. Der PKW sei nur 12 Mal in der Werkstatt gewesen, jedoch stets wegen unterschiedlicher Probleme, die keine Sachmängel gewesen seien. Im Falle einer Rückabwicklung sei von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis jedenfalls eine Entschädigung für Nutzungen des Fahrzeugs abzuziehen. Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 11.10.2010 (Bl. 72 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Themas und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Gutachters A vom 18.01.2011 (Bl. 78-87 d.A.) verwiesen. Zum weiteren Vortrag der Parteien wird auf die Schriftsätze, Anlagen, das Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 11.10.2011 (Bl. 69 f. d.A.) und 05.12.2011 (Bl. 126 f. d.A.) verwiesen.