Urteil
2-24 S 61/22
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:1222.2.24S61.22.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2022 (Az.: 32 C 3411/21 (89)) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 844,40 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2020.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2022 (Az.: 32 C 3411/21 (89)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 844,40 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2020. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Rückerstattung von Flugscheinkosten. Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden nur Klägerin) buchte am 31.1.2020 über die ... (im Folgenden nur ... ) als Vermittlerin bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur Beklagte) Flüge von Frankfurt am Main nach Kapstadt am 8.4.2020 und von Nairobi Jomo Kenyatta zurück nach Frankfurt am Main am 22.5.2020 zum Preis von 924,40 Euro (Buchungscode der Beklagten ... ). Daneben buchte sie eine Rundreise durch Südafrika und Kenia bei „... “ vom 12.4.2020 bis 21.5.2020. Für Einzelheiten wird auf die Anlage K1, Bl. 4 ff. der Akte Bezug genommen. Die Flugkosten, die ... an die Beklagte weiterleitete, betrugen jedenfalls 844,40 Euro. Die von der Beklagten durchzuführenden Flüge wurden Corona-bedingt annulliert. Die Reise wurde abgesagt. Die Klägerin wandte sich am 7.4.2020 an STA und forderte diese zur Rückerstattung des gesamten Reisepreises in Höhe von 5.097,45 Euro auf (siehe Anlage KK2, Bl. 89 d. A.). ... teilte der Klägerin am 22.7.2020 mit, man werde ihr 4.911,50 Euro vom Gesamtreisepreis erstatten. Dazu kam es indes nicht. Die Beklagte wiederum wurde von der Klägerin mehrfach zur Erstattung der Flugscheinkosten aufgefordert, etwa am 9.11.2020 unter Fristsetzung bis zum 24.11.2020. Über das Vermögen der ... wurde am 3.12.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Frankfurt am Main Insolvenzgericht, Az.: 810 IN 846/20 ST). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine etwaige Zahlung an den Vermittler sei keine Erfüllung an den richtigen Gläubiger im Sinne des § 362 BGB. Gläubiger sei im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur Fluggastrechteverordnung) nur der Fluggast. Automatisierte Prozesse auf Seiten der ausführenden Luftfahrtunternehmen wie das „BSP-Link“-System dürften nicht zu einer Verschiebung des Insolvenzrisikos auf den Fluggast führen. Die Klägerin hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 844,40 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2020; 2) die Beklagte zu verurteilen, an den die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 143,84 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie habe am 12.7.2020 844,40 Euro an ... zurückgezahlt und ... habe den Betrag an die Klägerin weitergeleitet. ... habe als Agentur im Rahmen des IATA-BSP (Billing and Settlement Plan), einem Abrechnungssystem, die Flüge bei der Beklagten für die Klägerin eingebucht und bezahlt. Die Klägerin habe das Portal mit der Abwicklung und der Rückabwicklung beauftragt und so die Art und Weise der Zahlung und auch der Rückzahlung damit bestimmt. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Die Klägerin müsse sich die Kenntnisse der Agentur gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2.3.2022 abgewiesen. Die Beklagte könne berechtigterweise gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB Erfüllung einwenden. Wenn die Klägerin ... auch für die Rückzahlung einschalte, müsse sie sich an diesem Rückzahlungsweg festhalten lassen. Das Insolvenzrisiko von ... müsse die Klägerin treffen. Die Beklagte habe sich korrekt verhalten. Das Urteil wurde der Klägerin am 7.3.2022 zugestellt. Die sogleich begründete Berufung hiergegen ging beim Landgericht am 17.3.2022 ein. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, sie habe das Reisebüro nicht zur Rückabwicklung des Beförderungsvertrages beauftragt. … sei vielmehr in Namen der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfin aufgetreten, nicht als Auftragnehmerin der Klägerin. Das Reisebüro sei kein Empfangsvertreter der Klägerin. Selbst wenn die Klägerin einen Auftrag zur Rückabwicklung erteilt hätte, folge daraus nicht die Erfüllungswirkung durch Zahlung an das Reisebüro. Die Klägerin habe eine Zahlung an sich verlangt. Die Klägerin habe auch keinen Rechtsschein gesetzt, auf den die Beklagte einen guten Glauben stützen könne. Die Beklagte habe sich bei der Erstattungsanfrage über das BSP keine Gedanken gemacht, welche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ... bestünden. Die Beklagte hätte sich eine Ermächtigung des Reisebüros nachweisen lassen können, wie sie dies selbst in ihren Geschäftsbedingungen vorsehe. Das Bestreiten einer Zahlung an ... bleibe aufrechterhalten. Die Klägerin beantragt, auf die Berufung der Klägerin das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 02.03.2022, Az.: 32 C 3411/21 (89), wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 844,40 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2020. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts als richtig. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte kann sich gegenüber dem aus Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechteverordnung bestehenden Anspruch der Klägerin in Höhe von 844,40 Euro entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts nicht auf §§ 362 Abs. 2, 185 BGB berufen. ... war in Übereinstimmung der Rechtsauffassung der Klägerin zunächst nicht Empfangsvertreterin der Klägerin im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB kraft des Vermittlungsvertrages zwischen ihr und ... und ... damit nicht Mittelsperson mit Empfangszuständigkeit der Gläubigerin im Hinblick auf die Rückzahlung des Beförderungsentgelts (vgl. MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 362 Rn. 16). Gegenstand eines Vermittlungsvertrages zwischen dem Fluggast und dem (ggf. über die IATA) zugelassenen Vermittler oder dem Reisebüro ist die Vermittlung von Flugreisen zwischen dem Kunden und den Fluggesellschaften, die Übermittlung der notwendigen Buchungsunterlagen/Tickets an den Buchenden sowie die Übermittlung des Reisepreises an die Fluggesellschaft (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2018 – VI ZR 250/17 = NJW 2018, 3093 Rn. 20; LG Bremen, Urt. v. 15.10.2021 – 4 S 136/21 = BeckRS 2021, 46807 Rn. 59). Die Vermittlungsprovision entsteht bereits mit dem Abschluss des Beförderungsvertrages. Hiernach ist der Vertrag seitens des Vermittlers erfüllt (vgl. AG Köln, Urt. v. 29.12.2021 – 149 C 269/21 = BeckRS 2021, 50553, Rn. 19 f.; BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 24. Ed. 1.10.2022, Art. 8 Rn. 4e m.w.N.). Weitergehende Hauptpflichten hat der Vermittler im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 Abs. 1 BGB gegenüber dem Fluggast nicht, auch nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung oder dem Beförderungsvertrag zwischen Fluggesellschaft und Fluggast, auch nicht als Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Wenn der Vermittler, wie hier, die Erstattungsabwicklung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen übernimmt, handelt er entweder im Rahmen eines gesonderten (unentgeltlichen) Auftragsverhältnisses oder aus Kulanz gegenüber dem Fluggast. Sie ... war nach Auffassung der Kammer entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts auch nicht von der Klägerin zur Entgegennahme einer von der Beklagten behaupteten Zahlung der Flugscheinkosten an ... (konkludent) ermächtigt worden. Wenn an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet wird, findet gemäß § 362 Abs. 2 BGB die Norm des § 185 BGB Anwendung. Eine Leistung an einen solchen Dritten, der nicht der Gläubiger im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist, hat nur befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger den Dritten zur Entgegennahme (im eigenen Namen) oder den Schuldner ermächtigt, Leistungen an den Dritten zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2014 – IX ZR 41/14 = NJW 2015, 341, 344; Grüneberg/Grüneberg, BGB-Kommentar, 81. Aufl. 2022, § 362 Rz. 5; MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 362 Rn. 17). Gleiches gilt, wenn er, wie hier nicht, entsprechende Zahlungen nachträglich genehmigt (§ 185 Abs. 2 BGB). Inhalt, Umfang und Grenzen einer Einziehungsermächtigung sind eine Frage der Auslegung im Einzelfall (MüKoBGB/Bayreuther, 9. Aufl. 2021, BGB § 185 Rn. 36). Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllungswirkung einer Zahlung an ... bzw. einer Ermächtigung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB durch die Klägerin gegenüber ... liegt nach dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip bei der Beklagten. Eine ausdrückliche Ermächtigung der ... durch die Klägerin gegenüber der Beklagten oder ... hat die Beklagte nicht dargelegt. Eine solche ergibt sich nach Auffassung der Kammer entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts auch nicht aus einer Beauftragung von ... mit der Geltendmachung der Erstattungsansprüche durch die Klägerin entsprechend ihrer E-Mail vom 7.4.2020 (Bl. 89 d. A.). …... wurde dadurch nicht ermächtigt, Gelder für die Klägerin im eigenen Namen entgegenzunehmen §§ 133, 157 BGB. Ein (gesonderter) Auftrag an ... zur Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin lag zunächst mit der E-Mail vom 7.4.2020 entgegen der Auffassung der Klägerin vor. Wenn der Fluggast, wie hier, den Vermittler damit betraut bzw. sich dieser auf eine Nachfrage bzw. Aufforderung des Fluggastes darum bemüht, die Fluggesellschaft auch im Hinblick auf die Erstattung der Flugscheinkosten bzw. des Beförderungsentgeltes im Falle einer Annullierung zu kontaktieren und seinerseits zur Zahlung aufzufordern, erteilt der Fluggast zunächst einen diesbezüglichen gesonderten und über den ursprünglichen Vermittlungsauftrag hinausgehenden Auftrag an den Vermittler im Sinne des § 662 BGB. Gerade im Falle einer bloßen Vermittlung bei fehlender eigener Vertragspartnerschaft im Hinblick auf die Beförderungsleistung mit dem Fluggast darf der Vermittler ein Rückzahlungsbegehren ihm gegenüber, wie von der Klägerin am 7.4.2020 geäußert, so verstehen, dass er sich um die Rückzahlung gegenüber den Vertragspartnern des Flugastes kümmern soll (§§ 133, 157 BGB). Dass die Klägerin sich, aus ihrer Sicht, an ... als der falschen Adressatin wandte, ändert an dem Verständnis von ... nichts. ... hat diesen Auftrag angenommen durch die Wendung, dass man sich „um alles kümmern“ werde. Eine Ermächtigung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB enthält die E-Mail vom 7.4.2020 entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Klägerin allerdings nicht (§§ 133, 157 BGB). Die Klägerin begehrt, wie sie in ihrer E-Mail an ... vom 7.4.2020 (Anlage KK2, Bl. 89 d. A.) formulierte, die Zahlung an sich selbst und bediente sich des Vermittlers bei der Geltendmachung nur deshalb, weil er oder sie davon ausgeht bzw. -gegangen ist, dass sie so das Geld schneller erstattet erhält. In Abweichung zur Entscheidung des Amtsgerichts definierte die Klägerin dadurch auch keinen „Rückzahlungsweg“ über das BSP. Wenn die Fluggesellschaft mit dem Vermittler, wie hier, ein eigenes Abrechnungssystem (BSP) vereinbart, geht diese Vereinbarung nicht zulasten des Fluggastes oder des Buchenden oder ließe sich (allein) daraus eine Ermächtigung des Vermittlers ableiten. Das Abrechnungssystem dient zunächst ausweislich der unbestrittenen Beschreibung der Klägerin nur der Umsetzung des ursprünglichen Vermittlungsvertrages mit dem oben dargestellten Inhalt. Der Fluggast hat zudem in der Regel keine Kenntnisse von dem Bestehen eines solchen Systems zur vereinfachten Einbuchung und Zahlung von Flügen. Überdies wäre eine Abrede in dem Verhältnis zwischen Fluggesellschaft und Vermittler ein Vertrag zulasten des Fluggastes, wenn dort Fragen der Ermächtigung oder der Erfüllungswirkung zulasten des Fluggastes geregelt wären. Entsprechendes ist jedoch nicht einmal vorgetragen. Geht die Fluggesellschaft oder der Vermittler, hier …, von einem anderen bzw. weitergehenden Auftrag auch zur Einziehung der Forderung des Kunden im eigenen Namen aus, haben sie die Obliegenheit, beim Vermittler bzw. dem Kunden nachzufragen. Das Urteil des AG Köln, das die Beklagte vorgelegt hat (Bl. 66f. d. A.), überzeugt nicht, da es von einer unterstellten reibungslosen Praxis auf ein Verständnis der Fluggesellschaft im Sinne der §§ 133, 157 BGB schließt. Dass eine entsprechende Praxis auch bei der Beklagten bestanden haben soll, wird nicht dargelegt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 25.11.2020. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung offensichtlich nicht gegeben ist, unterblieben Schuldnerschutzanordnungen. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.