Urteil
149 C 269/21
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2021:1229.149C269.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.176,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.176,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin macht Erstattungsansprüche nach der Verordnung EG Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) geltend. Die Klägerin war am 13.11.2020 auf einen Hin- und Rückflug von I. über A. nach R. gebucht. Die Klägerin zahlte unter Verwendung ihrer Mastercard 1176,36 € für die Flüge an D.. Die Flüge mit den Flugnummern LH 0000 und LH 000 sollten am 13.11.2020 und die Flüge mit den Flugnummern LH 000 und LH 0000 am 25.11.2020 von der Beklagten durchgeführt werden. Die Beklagte annullierte die Flüge und teilte dies der Klägerin mit E-Mail vom 08.11.2020 mit. Die Klägerin beantragte gegenüber der Beklagten die Rückerstattung und forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben mehrfach zur Zahlung auf. Mit E-Mail vom 14.04.2021 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass eine Rückerstattung an das Reisebüro D. am 04.12.2021 in Höhe von 1.342,72 USD (1.219,98 EUR) erfolgt sei. Nachdem die Beklagte am 07.09.2021 die zunächst geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 220,27 € gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Nebenforderungen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat insoweit ihre Kostentragungspflicht anerkannt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.176,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet Erfüllung aufgrund der Erstattung an das buchende Reisebüro ein. Sie beruft sich insofern auf Ziffer 10 ihrer ABB, wonach die Zahlung an denjenigen, der die Tickets gezahlt hat, erfolgen solle. In den AGB von D. würde zudem auf die Geltung der ABBs der Fluggesellschaft hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten entsprechend ihres Kostenanerkenntnisses aufzuerlegen. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.176,38 € aus Art. 5 Abs. 1 a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 a FluggastrecheVO. Nach Art. 5 Abs. 1 a FluggastrechteVO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der FluggastrechteVO zu gewähren. Die FluggastrechteVO ist nach Art 3 Abs. 1, Abs 2 a FluggastrechteVO anwendbar, da die Klägerin über eine bestätigte Buchung für eine von der Beklagten durchzuführende Flugreise von I. über A. nach R. und zurück verfügte. Die von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art 2 b FluggastrechteVO auszuführenden Flüge wurden annulliert. Die Klägerin wählte Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO, wonach die Flugscheinkosten vollständig zu erstatten sind. Der Anspruch ist nicht nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Anspruchsinhaber ist gemäß Art. 5 Abs. 1 a, Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO der Fluggast. An die Klägerin ist unstreitig keine Zahlung erfolgt. Auch durch die Zahlung der Beklagten von 1.342,72 USD, umgerechnet 1.219,98 €, an das Reisebüro ist keine Erfüllung eingetreten. Die Erstattung des Flugpreises an einen Dritten genügt nicht zur Erfüllung des Anspruchs nach Art. 5, 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO. Schon aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO ergibt sich, dass die Rückzahlung an den Fluggast selbst, unabhängig von den Buchungsmodalitäten, zu erfolgen hat. Entscheidend ist nach der FluggastrechteVO, dass der Fluggast als Anspruchsinhaber die Zahlung zurück erhält. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sowie den Verbraucherschutz sicherzustellen. Leistungen an Dritte haben nur dann erfüllende Wirkung, wenn der Gläubiger den Dritten zur Entgegennahme der Leistung oder den Forderungsschuldner zur Leistungserbringung an den Dritten ermächtigt hat (Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 362 Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vermittlungsbüro war durch die Klägerin nicht zur Entgegennahme der Rückzahlung des Flugpreises ermächtigt. Allein aus der Tatsache, dass dieses im Rahmen des Vertragsabschlusses als Vermittlerin tätig geworden ist, ergibt sich nicht, dass auch eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Erstattungsansprüchen bestanden hat. Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten verwendeten AGB geboten. Dabei kann dahinstehen, ob sie überhaupt wirksam einbezogen worden sind, da sie jedenfalls nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der FluggastrechteVO vereinbar und damit europarechtswidrig sind. Der Erstattungsanspruch der Flugscheinkosten nach der FluggastrechteVO ist ein gesetzlicher Anspruch des Fluggastes, der nicht einseitig durch die Verwendung von AGB abbedungen oder eingeschränkt werden kann. Einer Einschränkung des Erstattungsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 a, Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO durch AGB steht insbesondere Art. 15 Abs. 1 FluggastrechteVO entgegen. Danach dürfen Verpflichtungen gegenüber Fluggästen, die sich aus der Verordnung ergeben, – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die von der Beklagten hervorgehobenen Bestimmungen der verwendeten AGB, dass eine Erstattung der Flugkosten an denjenigen, der gezahlt hat, erfolgt, würde aber gerade zu einer solchen Einschränkung führen. Es würde eine vom Fluggast abweichende empfangszuständige Person bestimmt werden, was eine nach Art. 15 FluggastrechteVO unzulässige Beschränkung der Fluggastrechte zur Folge hätte. Der Zinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus § 291 BGB. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2021 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da er keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielt, welcher eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a, 708 Nr. 11 Alt. 1, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.176,36 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .