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Urteil

2-24 S 79/22

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:1020.2.24S79.22.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.3.2022 (Az.: 29 C 3315/21 (85)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.3.2022 (Az.: 29 C 3315/21 (85)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 134,40 Euro. ………., …………., ……….., ………. und Sophie ………………… (im Folgenden nur Zedenten) erreichten mit einem von der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden nur Beklagte) durchgeführten Flug von Frankfurt am Main über Madrid nach Palma de Mallorca ihr Endziel am 1.4.2021 mehr als drei Stunden später als ursprünglich geplant. Die Zedenten traten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden nur Klägerin), einer auf die Geltendmachung von Fluggastrechten spezialisierte Inkassodienstleisterin und registrierten Rechtsdienstleisterin, am 13.7.2021 ab. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos am 13.7.2021 und nochmals 27.7.2021 zu Ausgleichszahlungen von insgesamt 1.000 Euro sowie pauschalen Verpflegungskosten in Höhe von je 20,00 Euro pro Zedent auf, zuletzt bis zum 10.8.2021. Die Klägerin wusste, dass die Beklagte auch auf eine folgende anwaltliche Mahnung nicht schneller reagieren oder zahlen würde, sondern dass die Forderungen von ihr ohne klageweise Geltendmachung allein nach der Antragsreihenfolge bearbeitet wurden. Sie beauftragte dennoch ihren heutigen Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Geltendmachung der behaupteten Forderungen in Höhe von 1.080,00 Euro, der mit Schreiben vom 18.8.2021 die Beklagte erneut zur Zahlung aufforderte, ebenfalls erfolglos. In dem Schreiben wurden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 185,10 Euro verlangt. Insoweit wird auf die Anlage A4, Blatt 8 der Akte, Bezug genommen. Die Beklagte beglich die begehrten Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 1.000,00 Euro nebst verlangten Zinsen nach Zustellung der Klage. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat insoweit die Kostenübernahme erklärt. Die vorgerichtlich geltend gemachten Pauschalen pro Zedent wurden nicht eingeklagt. Die Klägerin hat behauptet, materielle Einwendungen würden häufig erst gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt erhoben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie im Hinblick auf die Rechte aus dem Verzug nicht schlechter gestellt werden dürfe als jeder andere rechtssuchende Bürger. Es komme auf eine ex-ante Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person und die voraussichtliche Schadensabwicklung an. Das seinerseits Erforderliche habe der Gläubiger durch das In-Verzug-Setzen der Beklagten getan. Der Bundesgerichtshof habe die Erforderlichkeit auch bei einem Rechtsdienstleister als Gläubiger angenommen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stünde kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Mangels Rechnungsstellung sei die Honorarforderung nicht fällig oder durchsetzbar. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei auch nicht erforderlich gewesen. Es sei ein Unterschied zu machen, wenn der Gläubiger, wie hier, ein Inkassodienstleister sei. Er sei einem Unternehmen mit einer Rechtsabteilung gleichzustellen. Die Klägerin verstoße durch die Beauftragung eines Vertragsanwaltes gegen die Schadenminderungspflicht. Das Amtsgericht hat die Beklagte im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten antragsgemäß verurteilt und die Berufung zugelassen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung sei eine zweckentsprechende Maßnahme gewesen. Es komme darauf an, ob der Geschädigte die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich habe halten dürfen. Für die Klägerin sei nicht absehbar gewesen, wie die Beklagte auf eine anwaltliche Mahnung reagieren würde. Trotz ihrer Eigenschaft als spezialisierte Rechtsdienstleisterin habe sie nicht davon ausgehen müssen, dass eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung eines Rechtsanwalts von vornherein aussichtslos sein würde. Es sei auch unter Berücksichtigung der Corona-Situation nicht zumutbar gewesen, unbestimmte Zeit auf eine Anspruchserfüllung zu warten oder eine außergerichtliche Forderungsbeitreibung aufzuschieben. Es sei kein Unterschied zu machen, ob der Anspruchsinhaber Fluggast oder ein spezialisierter Rechtsdienstleister sei. Der BGH mache diese Unterscheidung nicht, sondern stelle nur auf die fehlende Absehbarkeit einer Reaktion auf eine anwaltliche Mahnung ab, wenn auf ein Schreiben nicht reagiert werde. Diese sei auch vorliegend gegeben gewesen. Dass die Beklagte faktisch in einer Vielzahl von Fällen erst im gerichtlichen Verfahren reagiere, vermöge nicht die zwingende Prognoseentscheidung zu begründen, dass einer nochmaligen anwaltlichen Zahlungsaufforderung keine Erfolgsaussicht beigemessen werden könne. Die Klägerseite sei nicht gehalten, den Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art zu beschränken. § 10 Abs. 1 RVG sei keine Anspruchsvoraussetzung für den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Das Urteil wurde der Beklagten am 29.3.2022 zugestellt. Die Berufung hiergegen ging beim Landgericht am 13.4.2022 ein und wurde von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.5.2022, einem Montag, begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zu § 10 RVG, der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes und der, aus ihrer Sicht, überhöhten Gebühren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.3.2022, zugestellt am 29.3.2022, Aktenzeichen, Az.: 29 C 3315/21 (85) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Amtsgerichts als richtig. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB in Höhe von 134,40 Euro verurteilt. Der Klägerin steht dieser Anspruch nicht zu, weil es aus Sicht der Klägerin gerade nicht (mehr) erforderlich und zweckmäßig war, einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ausgleichszahlungen aufgrund der Fluggastrechteverordnung zu beauftragen. Wie im Falle des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind Rechtsverfolgungskosten dann als adäquat verursachter Schaden bzw., wie hier behauptet, Verzugsfolge zu erstatten, wenn sie, nach Eintritt des Verzuges, aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 7.5.2015 – III ZR 304/14 = NJW 2015, 3782, 3784, Rz. 33; BGH, Urteil vom 08.11.1994 - VI ZR 3/94 = NJW 1995, 446; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2020 – I-16 U 99/20 = NJW-RR 2020, 1310; Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 80. Aufl. 2021, § 286 Rz. 45). Dabei kommt es auf die ex-ante Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten im konkreten Streitfall an (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 169/14 = NJW-RR 2016, 511, 511 f., Rz. 12, 15). An die Prognose sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 1.9.2020 – X ZR 97/19 NJW-RR 2020, 1507, 1509, Rz. 36; BGH, Urt. v. 29.10.2019, VI ZR 45/19 = NJW 2020, 144, 147 f., Rz. 21). Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts ist indes keine zwingende Prognose erforderlich. Es kommt - das Verhalten des Schuldners und den Anspruch selbst betreffend - darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH, Urt. v. 29.10.2019, VI ZR 45/19 = NJW 2020, 144, 147 f., Rz. 21; BGH, Urteil vom 17.9.2015 – IX ZR 280/14 = BeckRS 2015, 18666 Rn. 8 m.w.N.). Liegt Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor, hat der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder ist er zahlungsunwillig, können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch einen Rechtsanwalt als nicht erfolgversprechend und damit als nicht zweckmäßig anzusehen sein (BGH, Beschluss vom 23.6.2022, VIII ZR 394/21 = BeckRS 2022, 22740 Rz. 27 f; BGH, Urteil vom 17.9.2015 – IX ZR 280/14 = BeckRS 2015, 18666 Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2020 – I-16 U 99/20 = NJW-RR 2020, 1310, Rz. 17). Dann scheidet der Versuch einer schnellen und einverständlichen Regelung ohne Einschaltung der Gerichte, der die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dient, von vornherein aus (BGH, Urteil vom 17.9.2015 – IX ZR 280/14 = BeckRS 2015, 18666 Rn. 16). Dies gilt ebenfalls grundsätzlich, aus Sicht des Geschädigten, in einfach gelagerten Fällen (BGH, Urt. v. 29.10.2019, VI ZR 45/19 = NJW 2020, 144, 147 f., Rz. 21 m.w.N.; BGH, Urteil vom 6.5.2004 - I ZR 2/03 = NJW 2004, 2448) oder wenn aus anderen Gründen ein Erfolg ausgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2020 – I-16 U 99/20 = NJW-RR 2020, 1310 Rz. 17). Anders ist dies grundsätzlich, wenn die Nichtzahlung für den Gläubiger im Dunkeln bleibt, weil er auf eine Mahnung hin schweigt (BGH a.a.O., Rz. 11). Dann kann der Gläubiger in der Regel nicht absehen, wie sich der Schuldner verhalten wird (BGH, Versäumnisurteil vom 12.9.2017 – X ZR 102/16 = NJW 2018, 1251) und kann seinem Begehren durch einen Rechtsanwalt Nachdruck verleihen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2020 – I-16 U 99/20 = NJW-RR 2020, 1310, Rz. 16). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar einerseits auf die Mahnungen der Klägerin nicht reagiert, hat also die konkrete Forderung gegenüber der Klägerin vor der Beauftragung des heutigen Prozessbevollmächtigten nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Auf der anderen Seite ist ihr Verhalten dem gleichzusetzen. Die Klägerin befand sich trotz des Schweigens nicht in einer Ungewissheit über das weitere Vorgehen der Beklagten. Es war zum Zeitpunkt der Beauftragung des heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vielmehr für die Klägerin völlig klar, dass die Beklagte auf ein vorgerichtliches Schreiben auch eines Rechtsanwaltes überhaupt nicht reagieren würde, sondern (weiterhin) die Forderungen nach dem Zeitpunkt der bereits erfolgten Geltendmachung abarbeiten und es dementsprechend auf ein gerichtliches Verfahren ankommen würde. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nur entsprechend einem „faktischen Verhalten“ auf Dauer gehandelt, sondern ausgeführt, dass die Klägerin positiv wusste, dass die Beklagte auch auf ein Anwaltsschreiben hin bei ihrer Bearbeitungsreihenfolge bleiben würde, nicht schneller reagieren oder zahlen würde, sondern die Reihenfolge erst bei einem Eingang einer Klage ändern würde. Die Klägerin wusste mithin, dass der Zweck der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der vorgerichtlichen Geltendmachung, der in der schnelleren und streitfreien Anspruchsdurchsetzung begründet ist, überhaupt nicht erreicht werden kann oder, wie die Beklagte ausführt, nur zufällig infolge der Antragsbearbeitung hätte erreicht werden können. Sie wusste, dass ein Anwaltsschreiben zwecklos ist und keinen Mehrwert im Rahmen der vorgerichtlichen Forderungsdurchsetzung bieten kann. Dies steht einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Einzelfall gleich. Dem entsprechenden tatsächlichen Vorbringen zur Kenntnis der Klägerin ist diese nur insofern entgegengetreten, als sie ausführte, dass in einer Vielzahl von Fällen materielle Einwendungen erst auf ein anwaltliches Schreiben hin erfolgen. Die Klägerin hat indes nicht konkret ausgeführt, ob dies auch auf die Beklagte zutrifft und dementsprechend der Vortrag der Beklagten, sie reagiere nie auf vorgerichtliche Schreiben, unrichtig sei. Das Vorbringen der Beklagten ist dementsprechend unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO. Der damit unstreitige Sachvortrag der Parteien weicht mit dem Gesagten und entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.9.2017 (Az.: X ZR 102/16 = NJW 2018, 1251), ab. Dort war für die Fluggäste als juristischen Laien nach der Beauftragung eines Rechtsdienstleisters, anders als hier für die spezialisierte Klägerin, gerade nicht ersichtlich, wie die Beklagte auf ein Anwaltsschreiben reagieren würde (siehe dazu auch: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.5.2019 – 2-24 S 43/19, S. 6 f., Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.3.2022). Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit scheidet vorliegend auch deshalb aus, weil die spezialisierte Klägerin keines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Durchsetzung bedurfte. Gemäß dem bereits angedeuteten Grundsatz der subjektbezogenen ex-ante Schadensbetrachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (BGH, Urt. v. 29.10.2019, VI ZR 45/19 = NJW 2020, 144, 147 f., Rz. 21; BGH, Urteil vom 8.5.2012 – VI ZR 196/11, BeckRS 2012, 11078, Rz. 8), hier der Klägerin nach der Abtretung als derjenigen, die den Rechtsanwalt beauftragte. Der Bundesgerichtshof sieht etwa im Wettbewerbsrecht Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und spezialisierte Rechtsanwälte in der Lage, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen und Verstöße selbst abzumahnen (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2008 - I ZR 83/06 = NJW 2008, 2651, 2652, Rz. 15; BGH, Urteil vom 6.5.2004 - I ZR 2/03 = NJW 2004, 2448). Anders ist das indes grundsätzlich bei Unternehmen mit Rechtsabteilungen, es sei denn, die Verfolgung von Ansprüchen gehört zu den originären Aufgaben eines solchen Unternehmens (BGH, Urteil vom 8.5.2008 - I ZR 83/06 = NJW 2008, 2651, 2652, Rz. 15; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.5.2019 – 2-24 S 43/19, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.3.2022). Außerhalb dessen betont der BGH auch, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, es dem Geschädigten grundsätzlich obliege, seine Rechte zunächst selbst geltend zu machen (BGH, Urteil vom 1.9.2020 – X ZR 97/19 = NJW-RR 2020, 1507, 1509, Rz. 36 zu Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung). Entsprechend der Entscheidung der Kammer vom 29.5.2019 ist auch die hiesige Klägerin ein auf die Geltendmachung von Fluggastrechten, insbesondere der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, spezialisiertes Rechtsdienstleistungsunternehmen. Sie bedurfte daher aufgrund originären Geschäftstätigkeit und ihrer damit verbundenen besonderen Kenntnisse einer zusätzlichen anwaltlichen Hilfestellung zur vorgerichtlichen Durchsetzung der an sie abgetretenen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Beklagten nicht. Hierfür streiten, wie auch in dem bereits von der Kammer entschiedenen Fall, die beiden von der Klägerin selbst formulierten Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 13.7.2021 (Anlage A2, Bl. 4 d. A.) und 27.7.2021 (Anlage A3, Bl. 6 f. d. A.). Darin bringt die Klägerin ihre speziellen Kenntnisse über Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung zum Ausdruck, indem sie unter Nennung der entsprechenden Normen der Fluggastrechteverordnung auf das Fehlen von außergewöhnlichen Umständen verweist und auch die für die Berechnung der Höhe der Ansprüche erforderliche Angabe der Distanz zwischen Abflugort und Endziel benennt. Schließlich erschöpft sich, erneut entsprechend dem bereits am 29.5.2019 von der Kammer entschiedenen Fall, auch vorliegend das vorgerichtliche Schreiben des heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Wiederholung der Schreiben der Klägerin an die Beklagte und bleibt sogar in der Sache dahinter zurück. Die Klägerin hatte selbst die Mail vom 27.7.2019 als „Last Reminder“ (letzte Erinnerung) bezeichnet. Das Anwaltsschreiben hatte dementsprechend, auch aufgrund vollständig fehlender Sachargumente, keinen über die bereits getätigten Aufforderungsschreiben hinausgehenden Mehrwert oder den Charakter einer letzten Aufforderung. Die Klägerin hätte dementsprechend ihrem heutigen Prozessbevollmächtigten als zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung nach Ablauf des 10.8.2021 unmittelbar Klageauftrag erteilen müssen. Die Kostenentscheidung beruht für das erstinstanzliche Verfahren auf § 91a Abs. 1 ZPO und für die Berufung auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung offensichtlich nicht gegeben ist, unterblieben Schuldnerschutzanordnungen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.