Urteil
2-24 O 109/19
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0630.2.24O109.19.00
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Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1) zu 1 %, die Kläger zu 2) zu 3) und zu 4) zu je 0,2 %, der Kläger zu 5) zu 2,4 %, der Kläger zu 6) zu 2,6 %, der Kläger zu 7) zu 92,4 % und die Klägerin zu 8) zu 1 % zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegenüber dem Kläger zu 6) und dem Kläger zu 7) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Klägerin zu 8) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1) zu 1 %, die Kläger zu 2) zu 3) und zu 4) zu je 0,2 %, der Kläger zu 5) zu 2,4 %, der Kläger zu 6) zu 2,6 %, der Kläger zu 7) zu 92,4 % und die Klägerin zu 8) zu 1 % zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegenüber dem Kläger zu 6) und dem Kläger zu 7) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Klägerin zu 8) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main ist aufgrund der ausdrücklichen rügelosen Einlassung der Beklagten international und aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Essen gemäß § 281 ZPO örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf ein weiteres ererbtes oder erstmaliges oder weiteres eigenes Schmerzensgeld aus eigenem bzw. abgetretenem Recht bereits dem Grunde nach. Es muss demnach nicht entschieden werden, ob die behaupteten Zessionen an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 7) wirksam sind und ob Schmerzensgeldansprüche der Höhe nach aufgrund der behaupteten Todesängste der Verstorbenen oder eigene Schmerzensgeldansprüche der Kläger und behaupteten Zedenten der Höhe nach bestehen. Hinsichtlich der gegen die Beklagte geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche findet deutsches Sachrecht Anwendung. Für die geltend gemachten eigenen Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Verletzung eigener absolut geschützter Rechtsgüter der Angehörigen (Kläger und vermeintliche Zedenten) folgt dies schon daraus, dass es insoweit an einem grenzüberschreitenden Bezug im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung fehlt, weil die Kläger und Zedenten – in Bezug auf die hiesige Beklagte – unerlaubte Handlungen in Deutschland in Form von eigenen Organisationsmängeln und der Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzungen der flugmedizinischen Sachverständigen und auch einen Schaden im Inland (in Frankfurt am Main und München) behaupten. Selbst wenn man dies anders sieht, liegt ausweislich des Wortlautes des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO der Schadensort, also nicht der Ort der Rechtsgutsverletzung (MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 4 Rn. 20), im Inland. Die Kläger machen in Bezug auf eigene Schmerzensgeldansprüche einen eigenen Schaden geltend. In Bezug auf die ererbten Schmerzensgeldansprüche der Verstorbenen kommt hingegen Art. 4 Abs. 2 Rom-II-Verordnung zur Anwendung, wonach unabhängig von dem Ort des Schadenseintritts das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem Schädiger und Geschädigter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn dies derselbe Staat ist. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Verstorbenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hatten. Ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Es muss mithin nicht entschieden werden, ob die flugmedizinischen Sachverständigen die Tauglichkeitszeugnisse im Zeitraum vom 29.07.2009 bis 23.08.2014 ... rechtmäßig oder zu Unrecht wieder erteilt hatten. Sowohl unter Geltung der §§ 24 ff. LuftVZO a.F. als auch unter der in Deutschland seit dem 09.04.2013 unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 i.V.m. der Verordnung (EU) 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 handelten die flugmedizinischen Sachverständigen im Rahmen der ausgeübten Tauglichkeitsuntersuchungen gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Ausübung eines öffentlichen Amtes, so dass eine Haftung der Beklagten ausscheidet und vielmehr der Staat oder die Körperschaft haften würde, in deren Dienst sie bei ihrer Tätigkeit standen. Das Gericht schließt sich dabei ausdrücklich der Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 14.09.2021 – 27 U 84/20 = BeckRS 2021, 26185) und des LG Essen (Urt. v. 01.07.2020 – 16 O 11/18 = BeckRS 2020, 17643) an. Soweit die Kläger die vermeintliche Rechtsauffassung des LBA und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr wiedergeben, sind deren Rechtsauffassungen ohne Bedeutung. Eine kausale und zurechenbare Rechtsgutsverletzung liegt in jedem Verhalten der in Haftung genommenen Person, die ein absolut geschütztes Rechtsgut verursacht (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 81. Aufl. 2022, § 823 Rz. 2). Dieser Grundsatz erfährt indes eine Einschränkung, wenn die handelnde Person als Beamte(r) im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines öffentlichen Amtes (Art. 34 Abs. 1 GG) und damit ihrer Amtspflichten handelte. In diesen Fällen haftet die jeweilige Anstellungskörperschaft (des öffentlichen Rechts) und liegt dann auch keine Zurechnung über das Handeln eines Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB vor. Beamter im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist jede Person, die der Bund, ein Land oder eine andere dazu befugte öffentliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, und zwar unabhängig davon, ob ihr staatsrechtlich Beamteneigenschaft zukommt (BGH NJW 1972, 2088) und ob die Ausübung eines öffentlichen Amtes von Dauer ist. Beamter in diesem haftungsrechtlichen Sinne ist danach derjenige, der mit einer hoheitlichen Aufgabe betraut ist und insoweit hoheitlich tätig geworden ist (BGH NJW 1972, 2088; Geigel, Haftpflichtprozess, 20. Kap., Rn. 9). Dabei kann der Staat auch einen ansonsten Privaten mit hoheitlichen Aufgaben betrauen und ihn etwa ermächtigen, zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben sich der Formen des öffentlichen Rechts zu bedienen. Wenn der Private nicht in Form eines Verwaltungsaktes handelt, sondern sich sein Handeln in der Form eines Realaktes darstellt (Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 81. Aufl. 2022, § 839 Rz. 18; Jauernig/Teichmann, 19. Aufl. 2021, BGB § 839 Rn. 7), kommt es für die Einordnung als Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes darauf an, ob die eigene Zielsetzung, in deren Sinn die handelnde Person tätig wird, einer hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung als noch dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit angehörend anzusehen ist. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 10.3.2020 – VI ZR 281/19 = NJW-RR 2020, 790, 791; BGH NJW 2009, 993, 994; BGH NVwZ 2007, 487, BGH, Urteil vom 22.03.2001 - III ZR 394/99 = NVwZ 2002, 375; OLG Hamm Urt. v. 14.09.2021 – 27 U 84/20 = BeckRS 2021, 26185, Rz. 42 m.w.N.). Wichtiges Kennzeichen für die beschriebene Zielsetzung sind die Rechtsnormen, auf deren Grundlage die jeweilige Person handelt und auch ggf., in welcher Rechtsform sie handelt. Diese diesbezügliche Abgrenzung richtet sich danach, ob sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen und damit nach Maßgabe ihres spezifischen Sonderrechts tätig wird, oder ob sie sich der Rechtssätze bedient, die gegenüber „jedermann“ gelten (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, BGB § 839 Rn. 198). Eine Handlung in Form eines Verwaltungsaktes spricht für eine hoheitliche Tätigkeit, wobei ein Handeln in Form eines Realaktes im Umkehrschluss ein Verwaltungshandeln gerade mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum unmittelbaren Zusammenhang nicht ausschließt. Es spielt überdies aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise keine entscheidende Rolle, bei wem eine Person angestellt ist. Vielmehr können selbst natürliche Personen, die in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zu einem Privatrechtssubjekt stehen, als Beliehene oder Verwaltungshelfer hoheitliche Aufgaben ausführen (BGH NVwZ 2007, 487, 488 m.w.N. aus der Rspr.). So hat der BGH auch hinsichtlich eines bei einem Medizinischen Dienst der (privaten) Krankenversicherung angestellten Arzt, der gegenüber einer Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme nach § 275 SGB V abgegeben hat, eine hoheitliche Tätigkeit ohne eine Beleihung angenommen (BGH NVwZ 2007, 487). Der erforderliche Zusammenhang zwischen der behaupteten „Tathandlung“ und hoheitlichem Handeln ist einheitlich und aufgabenspezifisch zu beurteilen (Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 81. Aufl. 2022, § 839 Rz. 19), und etwa zu bejahen, wenn eine Maßnahme unabdingbare Voraussetzung für eine spätere hoheitliche Entscheidung ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.3.2020 – VI ZR 281/19 = NJW-RR 2020, 790, 791 zu einem sog. Durchgangsarzt; BGH, Urteil vom 22.03.2001 - III ZR 394/99 = NVwZ 2002, 375) oder wenn sich die Aufgaben der tätigen Person und diejenigen des Amts überschneiden und sie zu dessen Unterstützung und Entlastung in das behördliche Verfahren einbezogen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.09.2017 – III ZR 618/16 = NJOZ 2018, 1334; BGH, NVwZ 2012, 381 Rn. 22). Nach diesen Grundsätzen können auch Prüfer und andere Sachverständige in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werden, wobei die Anerkennung als solche nicht ausreichend ist (BGH NJW 2016, 2656). Zugleich ist nicht erforderlich, dass ein Prüfer selbst zwangsweise durchsetzbare Maßnahmen ergreifen kann (BGH, Urteil vom 22.03.2001 - III ZR 394/99 = NVwZ 2002, 375). Bei einer sachverständigen Entscheidung kann das öffentliche Handeln angenommen werden, wenn diese einen bedeutsamen Teil einer späteren (förmlichen) behördlichen Entscheidung bildet, aufgrund derer die Entscheidung praktisch (schon) gefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2001 - III ZR 394/99 = NVwZ 2002, 375) bzw., wenn seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit so eng zusammenhängt und er in diese so maßgeblich eingeschaltet ist, dass seine Prüfung sich geradezu als ein Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und sich in ihrem Handeln niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit darstellt (BGH, Urt. v. 31.03.2016 – III ZR 70/15 = NJW 2016, 2656; BGH NJW-RR 2009, 1398). Der Bundesgerichtshof hat ein öffentliches Handeln in der zitierten Entscheidung aus vom 22.03.2001 für die Technischen Überwachungsvereine als Prüfer oder Sachverständige bei Wahrnehmung der ihnen durch die StVZVO übertragenen Aufgaben unbeschadet ihrer Anstellung bestätigt und ebenfalls für Sachverständige bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgerätes bejaht (BGH, Urteil vom 22.03.2001 - III ZR 394/99 = NVwZ 2002, 375). Ein öffentliches Handeln kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch bei regelmäßigen Überprüfungsentscheidungen und nicht nur bei Neuerteilungen oder Entscheidungen, die zu späteren Einschränkungen oder der Versagung von Erlaubnissen führt, bejaht werden. Auch eine Beauftragung durch einen Privaten schließt den Zusammenhang nicht aus, wenn die Tätigkeit durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt ist (BGH a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelten die jeweiligen flugmedizinischen Sachverständigen bzw. die Ärzte in den flugmedizinischen Zentren im Rahmen der Untersuchungen und der (Wieder-)Erteilung und Verlängerung der Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 des ... nach Überzeugung der Kammer in Ausübung eines öffentlichen Amtes, sowohl vor dem 09.04.2013, als auch danach bei den Tauglichkeitsuntersuchungen am 04.08.2013 und am 28.07.2014 unter der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, weil die Aufgabe und Tätigkeit jeweils durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt war und ebenfalls jeweils ein äußerer und innerer Zusammenhang zwischen den Tauglichkeitsuntersuchungen und der Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Lizenz für den Verkehrspiloten bestand, so dass die Handlung als noch dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit angehörend anzusehen war. Der Beklagten kam jeweils kein haftungsrechtlicher Verantwortungsbereich zu (OLG Hamm Urt. v. 14.09.2021 – 27 U 84/20 = BeckRS 2021, 26185; LG Essen, Urt. v. 01.07.2020 – 16 O 11/18 = BeckRS 2020, 17643). Schon vor dem 09.04.2013 und der Geltung der Verordnung (EU) 1178/2011 handelten die flugmedizinischen Sachverständigen in dem streitgegenständlichen Zeitraum seit 2008 im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchungen auf der Grundlage öffentlich-rechtlich zu qualifizierender und ihre Tätigkeit bestimmender Vorschriften. Die flugmedizinischen Sachverständigen handelten vorliegend im Zeitraum vor dem 09.04.2013, konkret hier vom 09.04.2008 und der ersten Tauglichkeitsentscheidung bis zur letzten Tauglichkeitsuntersuchung am 05.11.2012 (nach deutschem Recht) auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher und nicht aufgrund für jedermann geltenden Vorschriften. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG in der Fassung des hier streitgegenständlichen Zeitraumes i.V.m. § 26 Abs. 1 LuftVZO (in der Fassung vom 13.07.2008 bis 23.12.2014) bedurfte eine Person, die ein Verkehrsflugzeug führt oder bedient, der Erlaubnis bzw. Lizenz des LBA als zuständiger Stelle (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO a.F.). Dieses präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt diente dem öffentlichen Zweck der Luftsicherheit und damit der präventiven Gefahrenabwehr. Die Erlaubnis wurde nur erteilt, wenn der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hatte, und sie war zu widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt (§ 4 Abs. 3 LuftVG, §§ 26 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 2 S. 3 LuftVZO). Der Nachweis der Tauglichkeit als Voraussetzung für den Erhalt der Verkehrspilotenlizenz und deren Bestand sollte ausschließlich durch ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nach dem vollständigen Abschluss einer flugmedizinischen Untersuchung geführt werden können (§ 24a Abs. 1, Abs. 2 Alt. 2 LuftVZO a.F.). Gemäß § 24b Abs. 1 S. 1 LuftVZO in den Fassungen vom 01.07.2007 bzw. 13.07.2008 wurden die Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines solchen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 von den nach § 24e Abs. 4 LuftVZO a.F. anerkannten flugmedizinischen Zentren durchgeführt, Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses von den anerkannten flugmedizinischen Zentren oder (auch) von den nach § 24e Abs. 3 LuftVZO a.F. ebenfalls anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt. Die Verordnung nahm mithin eine besondere Aufgabenzuweisung und -zuordnung zu speziellen Personen bzw. Personenmehrheiten vor, die es für besonders qualifiziert erachtete bzw. die besondere Qualifikationen vorweisen mussten (vgl. § 24e Abs. 2 bis 4 LuftVZO a.F.), ohne dass es eine – nicht erforderliche, weil schon gesetzlich vorgezeichnete - konkrete Beauftragung oder Indienstnahme der flugmedizinischen Sachverständigen gab. Nicht jeder Arzt sollte die entsprechenden Untersuchungen vornehmen und Tauglichkeitszeugnisse ausstellen könne und dürfen. Die Fliegerärzte waren besonders benannte Personen. Die Zentren bzw. Sachverständigen bedurften über diese gesetzliche Aufgabenzuweisung hinaus zudem der öffentlich-rechtlichen Anerkennung durch das LBA und damit einer besonderen Legitimation für ihre Befugnisse gegenüber den Erwerbern bzw. Verkehrspilotenlizenzinhabern, obschon mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diese, wie ausgeführt, alleine für ein öffentliches Handeln nicht ausreichend ist. Zwar war eine Erlaubnis oder Anerkennung für flugmedizinische Sachverständige, wie sie der Verordnungsgeber in den §§ 24 ff. LuftVZO a.F. geregelt hatte, im übergeordneten Luftverkehrsgesetz nicht vorgesehen. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LuftVG a.F. konnte das zuständige Ministerium Rechtsverordnungen über den Kreis der Personen (ausgenommen Personal für die Flugsicherung), die einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbilder und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung festlegen. Damit war der Verordnungsgeber ermächtigt, auch die Voraussetzungen für die Bestellung bzw. Anerkennung der flugmedizinischen Sachverständigen zu regeln (vgl. dazu etwa: OVG Hamburg Beschl. v. 15.12.2008 – 3 Bs 185/08 = BeckRS 2009, 31424). In Umsetzung dessen bedurften gemäß § 24e Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 LuftVZO in den Fassungen vom 01.07.2007 und 13.07.2008 flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren für die Durchführung der flugmedizinischen Untersuchungen der Anerkennung durch das LBA (§ 24e Abs. 3, 4 LuftVZO), das auch die Aufsicht über die Zentren und Sachverständigen oblag (§ 24e Abs. 7 LuftVZO). Damit verbunden war eine besondere Anerkennungsentscheidung des LBA durch Verwaltungsakt (vgl. OVG Hamburg Beschl. v. 15.12.2008 – 3 Bs 185/08 = BeckRS 2009, 31424). Es war mithin aufgrund konkreter gesetzlicher Regelungen und Verfahren vorgegeben, wer - wie hier - die flugmedizinischen Untersuchungen mit den für den Nachweis der entsprechenden Tauglichkeit nach § 4 Abs. 1 LuftVG durchführen darf und durchzuführen hat. Gegen die öffentlich-rechtliche Grundlage ihres Handelns streitet dann nicht entscheidend, dass mit dem Vorbringen der Kläger die flugmedizinischen Sachverständigen vorliegend unmittelbar im Hause der Beklagten tätig und auch angestellt waren (vgl. BGH NVwZ 2007, 487), da mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf ihre Funktion abzustellen ist. Überdies liegt, unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu den ...-Sachverständigen und des Urteils zur technischen Prüfung von Flugzeugen vom 22.03.2001 nach Überzeugung der Kammer auch der erforderliche äußere und innere Zusammenhang der Untersuchungstätigkeit mit der hoheitlichen Tätigkeit in Form der (späteren) Erteilung oder des Bestandes der Verkehrspilotenlizenz im Zeitraum bis 09.04.2013 vor, weil die Entscheidung über die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 auf der Grundlage der §§ 24 a ff. LuftVZO maßgeblich (mit-)entschied, ob der Pilotenanwärter eine Verkehrspilotenlizenz erhalten wird oder der Verkehrspilot seine Lizenz behalten darf (oder sie widerrufen werden muss). Die Untersuchungstätigkeit stellt sich damit in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Hamm und des LG Essen als integraler Bestandteil der Lizenzierungsentscheidung dar. Es kann nach Auffassung der Kammer keinen Unterschied machen, ob die Tauglichkeit eines Flugzeugführers von einem Sachverständigen mit Wirkung für die Zulassungsentscheidung geprüft wird oder die Tauglichkeit des vom Flugzeugführer geführten Fluggeräts (so auch: OLG Hamm Urt. v. 14.09.2021 – 27 U 84/20 = BeckRS 2021, 26185, Rz. 47 ff.). Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LuftVG i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LuftVZO a.F. musste, wie ausgeführt, der Bewerber für die Ausbildung von Luftpersonal tauglich sein. Hierfür musste er ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 vorlegen (§ 24 a Abs. 2 LuftVZO). Unter Bezugnahme auf das Gesagte musste und konnte dieses Zeugnis nur von anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen oder Ärzten in flugmedizinischen Zentren erteilt, wieder erteilt oder verlängert werden. Wurde eine Erteilung oder Verlängerung wiederum abgelehnt, bestand vorbehaltlich einer Wiederholungsprüfung nach § 24c LuftVZO a.F. keine Tauglichkeit (mehr), und die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 LuftVG waren nicht mehr bzw. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Lizenz nach § 4 Abs. 3 LuftVG waren gegeben. Das Untersuchungsergebnis entschied die Frage der Tauglichkeit vorab und damit auch die Frage des Behaltendürfens oder des Erwerbs der Verkehrspilotenlizenz, und stellte sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht als bloß vorbereitende und damit unverbindliche gutachterliche Tätigkeit auf der Grundlage eines privaten Vertrages dar (anders aber: VG Arnsberg, Beschl. v. 14.02.2007 – 7 L 25/07 = BeckRS 2007, 22969). Die flugmedizinischen Sachverständigen bzw. Zentren und ihre Entscheidungen über die Tauglichkeit waren zwingend für den späteren Erhalt der Verkehrspilotenlizenz und deren Bestand, so dass ihre Tätigkeit als unmittelbar mit der späteren Lizenzerteilung oder dem Bestand der Lizenz verbunden anzusehen ist. Nach § 24d Abs. 4 S. 4 LuftVZO verlor etwa das Tauglichkeitszeugnis seine Gültigkeit, und damit auch die Lizenz, wenn Tatsachen eine Nichttauglichkeit begründeten. Die Tätigkeit in Verbindung mit der Entscheidung des LBA ist dementsprechend so einzuordnen, dass sich das LBA der medizinisch-sachverständigen Expertise im Hinblick auf die Tauglichkeit bediente und mangels eigener Sachkenntnis in medizinischen Fragen bedienen musste, um eine begründete Entscheidung über die Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 LuftVG treffen zu können. Dies galt auch für Einschränkungen und Auflagen, § 24 d Abs. 4 LuftVZO, die, eingetragen von dem flugmedizinischen Sachverständigen, dem LBA als zuständiger Stelle mitgeteilt wurden und dementsprechend – wie im Falle von ... ... - den Inhalt der Lizenz unmittelbar mitprägten. Nicht entscheidend ist mit den dargestellten Grundsätzen und der funktionalen Betrachtungsweise, dass die flugmedizinischen Sachverständigen nicht durch Verwaltungsakt entschieden (vgl. OLG Hamm Urt. v. 14.09.2021 – 27 U 84/20 = BeckRS 2021, 26185, Rz. 48; anders: VG Arnsberg, Beschl. v. 14.02.2007 – 7 L 25/07 = BeckRS 2007, 22969). Für den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Tauglichkeitsuntersuchungen, der Erstellung bzw. Wiedererteilung der Zeugnisse und dem Bestand der Lizenz, das heißt der Entscheidung des LBA, streitet nach Auffassung des Gerichts auch, dass aufgrund Gesetzes konkret vorgegeben war, auf welchen Grundlagen und nach welchen Maßstäben die Tauglichkeitsuntersuchungen vorzunehmen waren. § 24a Abs. 1 S. 2 LuftVZO und § 20 Abs. 2 S. 3 LuftVZO verwiesen dafür auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachte Fassung der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 27.03.2007 (BAnz. Nr. 94a vom 23.05.2007). Zudem hatte das LBA gemäß § 24e Abs. 7 LuftVZO die Aufsicht über die flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren und konnte fachlich prüfen, ob die Tauglichkeitsuntersuchungen und weitergehenden Prüfungen nach den Bestimmungen der JAR-FCL 3 deutsch durchgeführt werden sowie die erforderlichen Eintragungen auf dem Tauglichkeitszeugnis vorgenommen werden (Satz 3), hatte insoweit Auskunfts- und Betretensrechte, so dass auch eine öffentlich-rechtliche Rückkontrolle der Tätigkeit der Fliegerärzte gegeben war. Der Einwand der Kläger, die Aufsicht sei nicht geboten oder erforderlich, geht mithin aufgrund der anderweitigen gesetzlichen Konzeption der Aufsicht ins Leere. Die Kammer berücksichtigt, dass die Erteilung des Tauglichkeitszeugnisses auch im privaten bzw. beruflichen von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Lizenzbewerbers und -inhabers lag und von diesem das Tauglichkeitszeugnis mit sich zu führen war. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die Allgemeininteressen an der präventiven bzw. regelmäßigen Kontrolle der Tauglichkeit aufgrund der Luftsicherheit schon vor dem Beginn der Ausbildung überwiegen und dementsprechend der öffentlich-rechtliche Charakter der Tauglichkeitsuntersuchungen durch die flugmedizinischen Sachverständigen gegeben ist. Dass der Erwerber bzw. Lizenzinhaber, hier der spätere Co-Pilot, zwischen den Tauglichkeitsuntersuchungen selbst für die Einhaltung der Tauglichkeitsanforderungen zu sorgen hatte, steht der Einordnung als hoheitliche Tätigkeit auch nicht entgegen, weil die Kläger mit der vorliegenden Klage ein Fehlverhalten der Fliegerärzte behaupten, das der Beklagten zugerechnet werden soll. Über das Gesagte hinaus sprechen auch konkrete Umstände in dem hier zu beurteilenden Fall für eine Ausübung eines öffentlichen Amtes durch die flugmedizinischen Sachverständigen im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchungen des ... und nicht als private Tätigkeit auf der Grundlage eines Vertrages der flugmedizinischen Sachverständigen mit der Beklagten. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte einerseits keinen Zugang zu den flugmedizinischen Untersuchungen, den Befunden und Ergebnissen und auch der Korrespondenz mit dem LBA hatte, so dass die Untersuchungen und konkreten Entscheidungen unabhängig von der Beklagten als Arbeitgeberin der Fliegerärzte ergingen. Ebenfalls ist mangels ausreichendem entgegenstehenden Vortrag der Klägerseite unstreitig, dass die flugmedizinischen Sachverständigen im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeiten im eigenen Namen, selbstständig und (von der Beklagten) weisungsunabhängig handelten. Soweit die Kläger lediglich ausführten, die Ärzte seien bei der Beklagten „angestellt“ und nicht hoheitlich tätig und an anderer Stelle, ... sei der Psychiater der Beklagten, reicht dies nicht für einen der Weisungsunabhängigkeit entgegenstehenden Vortrag der Kläger als darlegungs- beweisbelasteter Partei aus (§ 138 Abs. 3 ZPO) und ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der funktionalen Auslegung nicht entscheidend, ob die flugmedizinischen Sachverständigen auf dem Briefkopf der Beklagten kommunizierten. Soweit die Kläger eine Übertragbarkeit der Entscheidung des BGH vom 22.03.2001 (NVwZ 2002, 375) zu der technischen Prüfung von Flugzeugen und seine Begründung für eine hoheitliche Tätigkeit auf den flugmedizinischen Sachverständigen in Abrede stellen, weil die Entscheidung über die Tauglichkeit nicht die Lizenzierungsentscheidung alleine oder zentral vorentscheide, sondern nur eine von vielen zu erbringenden „Leistungen“ sei, stellt der BGH nach Auffassung der Kammer nicht maßgeblich auf diese monokausale Abhängigkeit ab, sondern über die Begriffe des integralen Bestandteils mit der hoheitlichen Tätigkeit und des Zusammenhanges damit auf eine Zuordnung zur hoheitlichen Tätigkeit und auf ein Mitprägen der späteren der Bestandskraft zugänglichen Entscheidung über die Lizenzierung ab. Soweit die Kläger darüber hinaus für ihre Auffassung einer fehlenden hoheitlichen Tätigkeit der flugmedizinischen Sachverständigen das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31.03.2016 (Az.: III ZR 70/15 = NJW 2016, 2656) zu einem vom Bauherrn beauftragten Sachverständigen für Statik heranziehen, ändert dieses nichts an der hier getroffenen Einordnung. Es mag sein, dass der Lizenzinhaber bzw. -erwerber sich auch in dem hier zu entscheidenden Fall an die flugmedizinischen Sachverständigen für den Erhalt bzw. die Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses wendet. Die Beauftragung des Prüfingenieurs diente allerdings nach einer Gesetzesänderung dem Ziel der Deregulierung und Privatisierung unter Verzicht auf eine Eingriffsverwaltung. Der Private sollte nunmehr selbst für die Einhaltung der Regelungen der Hessischen Bauordnung (HBO) insoweit einzustehen haben (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.2016 – III ZR 70/15 = NJW 2016, 2656 Rz. 15). Der Prüfingenieur wird damit, anders als der flugmedizinische Sachverständige, nicht mehr im Allgemeininteresse oder entsprechend der (eigentlichen) Zwecksetzung der HBO zur Gefahrenabwehr, sondern nur noch im privaten Interesse im „System privater Verantwortlicher“ tätig (BGH a.a.O., Rz. 16, 17). Die Vorschriften der HBO richten sich mithin an den Baun, anders als, wie dargestellt, beim flugmedizinischen Sachverständigen. Es entfiel sogar die öffentlich-rechtliche präventive Prüfung der Vorschriften der HBO durch die vorher zuständige Bauaufsichtsbehörde bzw. beschränkte sich auf die Prüfung der eingereichten Unterlagen (BGH a.a.O., Rz. 19). Die von der Klägerseite zitierten Beschlüsse etwa des OVG Lüneburg (Az.: 12 ME 194/06) oder des VG Arnsberg (Beschl. v. 14.02.2007 – 7 L 25/07 = BeckRS 2007, 22969) setzen sich ebenfalls nicht weitergehend mit der Einordnung der Handlungen der flugmedizinischen Sachverständigen als hoheitliche Tätigkeit dergestalt auseinander, dass die Kammer dadurch zu einer anderen inhaltlichen Charakterisierung der Tätigkeit der flugmedizinischen Sachverständigen im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchungen gelangt. Anders etwa als das VG Arnsberg geht die Kammer in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des OLG Hamm, wie ausgeführt, nicht von einer rein gutachterlichen Tätigkeit auf der Grundlage eines privaten Vertrages aus. Auch nach dem 09.04.2013 und im Rahmen der (unmittelbaren) Geltung der Verordnung (EU) 1178/2011 stellt sich die Tätigkeit der flugmedizinischen Sachverständigen als hoheitliche Tätigkeit dar, weil sie weiterhin auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lizenzierung der Piloten tätig wurden (siehe im Ergebnis auch: OLG Hamm Urt. v. 14.09.2021 – 27 U 84/20 = BeckRS 2021, 26185, Rz. 51). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die LuftVZO in der hier streitgegenständlichen Fassung bis zum Ablauf des 23.12.2014 galt, mithin grundsätzlich anzuwendendes nationales Recht war. Die Bundesrepublik Deutschland hat indes mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 14.08.2012 (NfL. I 218/12) im Sinne des Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 i.V.m. der Verordnung (EU) 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 unter anderem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Anhänge I bis IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Umwandlung des Lizenzwesens) vorübergehend bis einschließlich 08.04.2013 nicht anzuwenden. Nach dem 09.04.2013 galt sie unmittelbar (Art. 288 Abs. 2 AEUV) und verdrängte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die nationalen Regelungen der §§ 24 ff. LuftVZO a.F. Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008, in der im Übrigen die Fluggeräte und das Personal gleichermaßen genannt und einbezogen waren (siehe etwa: Art. 1 Abs. 1, Art. 3 lit. e), Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), wie dies der Bundesgerichthof ebenfalls angenommen hat, hatte gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 zum Hauptziel ein einheitliches hohes Niveau der zivilen Flugsicherheit in Europa und diente damit wie die vorherigen nationalen Vorschriften entsprechend der Überzeugung der Kammer vornehmlich dem öffentlichen Interesse. Grundlage für die Tätigkeit der flugmedizinischen Sachverständigen waren weiterhin öffentlich-rechtliche Vorschriften. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mussten Piloten von in Mitgliedsstaaten registrierten Luftfahrzeugen und mussten auch Personen und Organisationen, die in die flugmedizinische Untersuchung eingesetzt sind, die in Anhang III der Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllen. Eine Person erhielt nur dann eine Lizenz, wenn sie (unter anderem) die grundlegenden Anforderungen an die flugmedizinische Tauglichkeit erfüllte, was grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis eines flugmedizinischen Sachverständigen zu dokumentieren war (siehe Art. 7 Abs. 2 UAbs. 3 und 5 Verordnung (EG) Nr. 216/2008). Nach Anhang IV MED.A.030 lit. f) bedurfte, wie nach dem nationalen Recht, ein Bewerber um und ein Inhaber einer Verkehrspilotenlizenz eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, die gemäß Anhang IV MED.A.040 lit. b) Ziffer (1) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 von einem flugmedizinischen Zentrum erstmals ausgestellt werden und von diesem oder, wie nach nationalem Recht, von einem flugmedizinischen Sachverständigen erneuert oder verlängert werden (siehe Anhang IV MED.A.040 lit. c) Ziffer (1) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage der Verordnung (EG) NR. 216/2008 sah mithin wie die vorherigen nationalen Vorschriften eine besondere personale Zuordnung der Funktionen der Prüfung der medizinischen Tauglichkeit von Piloten und Anwärtern vor. Auch unter Geltung der europarechtlichen Vorschriften waren die flugmedizinischen Sachverständigen und die flugmedizinischen Zentren besonders anzuerkennen, wie sich aus Anhang IV MED.D.001 und 015 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ergibt. Die zuständige Behörde für flugmedizinische Zentren und – Sachverständige wurde benannt (siehe Anhang IV MED.A.001 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Zudem mussten sie, wie sich für die Zentren etwa aus dem eingefügten Art. 10c der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ergibt, technische Vorschriften und Verfahren nach den Anhängen VI und VII einhalten. Gemäß Art. 11b der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 mussten die Mitgliedsstaaten Aufgaben und Befugnisse zur Zertifizierung und der Aufsicht vorhalten und mussten etwa Betretens- und Auskunftsrechte einräumen (siehe Art. 11c Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012). Zudem war auch unter der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Tauglichkeitsuntersuchung unmittelbar mit der Lizenzierung durch das LBA verknüpft, so dass sie sich weiterhin als integraler Bestandteil hoheitliche Tätigkeit darstellte. Die Gültigkeit der Verkehrspilotenlizenz war, wie nach den §§ 24 ff. LuftVZO a.F., unmittelbar von der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses abhängig (wie bei § 4 LuftVG). Dies ergibt sich etwa aus Anhang I, FCL0.40 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Dort heißt es ausdrücklich: „Für die Ausübung der mit einer Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der darin enthaltenen Berechtigungen, soweit zutreffend, und des Tauglichkeitszeugnisses Voraussetzung.“ Wie unter der Geltung der §§ 20 ff. LuftVZO waren auch in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 konkrete Vorgaben gegenüber den flugmedizinischen Sachverständigen an die einzuhaltenden medizinischen Anforderungen geregelt (siehe Art. 1 Ziffer 3 und Anhang IV MED.B.005 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) und auch, in Anhang IV MED.A.005 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, konkrete Anforderungen an die Ausstellung, die Gültigkeit die Verlängerung und die Erneuerung der Tauglichkeitszeugnisse, so etwa auch zu Einschränkungen (MED.B.001), ggf. unter Einbindung des LBA als nach dem nationalen Recht zuständiger Behörde. Hieran ändert sich nach Auffassung der Kammer auch nichts, dass unter Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Anhang IV MEDB.001, lit. a) Ziffer 1, i) die Entscheidung über die Tauglichkeit der Klasse 1 nunmehr und anders als in § 24 c LuftVZO a.F. an das LBA zu übertragen war, wenn ein Bewerber die Anforderungen nicht vollständig erfüllt, dadurch die Flugsicherheit aber voraussichtlich nicht gefährdet wird. Die nach nationalem Recht erteilten Tauglichkeitszeugnisse galten fort (Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Die flugmedizinischen Sachverständigen konnten daher gemäß Anhang IV MEDB.001, lit. a) Ziffer 1, iv) die Tauglichkeitszeugnisse ohne die Einbindung des LBA verlängern oder erneuen, so auch im Falle des ... Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, weil sie weder eine Organisations-, noch eine Garantenpflicht im Hinblick auf den Eingriff in die nationalen und später europarechtlich vorgebebenen Normen hatte, noch verpflichtet war, generell oder in dem vorliegenden Fall während der Ausbildung des ... ein paralleles System der Tauglichkeitsuntersuchungen einzurichten, zusätzliche Tauglichkeitsuntersuchungen verpflichtend zu machen oder einen Informationsaustausch mit den flugmedizinischen Sachverständigen einzurichten. Auch insoweit muss nicht entschieden werden, ob die flugmedizinischen Sachverständigen die Tauglichkeitszeugnisse rechtswidrig erteilt bzw. wieder erteilt hatten, oder ob es, wie die Kläger formulierten, ein „gesetzgeberisches und administratives Chaos“ um die Einbindung des LBA und § 21 LuftPersVO gegeben hat. Im Falle eines - wie hier - allein vorgeworfenen Unterlassens muss gegenüber dem Geschädigten eine Pflicht zum Handeln zur Verhütung der Rechtsgutsverletzung bzw. der Gefahrerhöhung bestanden haben, deren Beachtung die Rechtsgutsverletzung verhindert hätte. Eine bloße Möglichkeit oder gewisse Wahrscheinlichkeit genügen nicht (vgl. BGHZ 194, 26, Rz. 18; Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 81. Aufl. 2022, § 823 Rz. 2). Eine solche Rechtspflicht kann aus einer Organisationspflicht oder etwa einer Garantenstellung folgen, wenn also die in die Haftung genommene Person kraft Gesetzes oder Amtsstellung oder Vertrages auf die Position gesetzt wurde, die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des verletzten Dritten zu schützen. Grundsätzlich muss ein Unternehmen seine innerbetrieblichen Abläufe - als Verkehrssicherungspflicht - so organisieren, dass Schädigungen Dritter im gebotenen Umfang vermieden werden, also für eine ordnungsgemäße Betriebsführung sorgen (BGH NJW 1952, 418, LG Essen, Urt. v. 01.07.2020 – 16 O 11/18 = BeckRS 2020, 17643 Rz. 131) bzw. deliktische Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Es sind die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, wie sie von einem verständigen, umsichtigen und gewissenhaften Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises erwarten werden können (BGH NJW 2014, 2104), wobei auch die Zumutbarkeit der Regelungen zu beachten ist. Zu diesem Zweck sind etwa nicht nur die nachgeordneten Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen (gemäß § 831 Abs. 1 BGB), sondern diese sind auch in dem gebotenen Umfang zu instruieren, und die sorgfältige Ausführung der übertragenen Tätigkeiten ist zu überwachen (LG Essen a.a.O.). Die Pflichten sind umso intensiver, je größer die Gefahren sind, deren Steuerung dem Untergegeben anheimgegeben werden, wobei eine lückenlose Überwachung nicht geboten ist (vgl. LG Essen a.a.O.; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 108 m.w.N.). Bestehen gesetzliche Sorgfaltspflichtvorgaben, genügt deren Beachtung nicht stets, um die entsprechenden Verkehrssicherungspflichten einzuhalten. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete muss vielmehr eigenständig prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen notwendig sind (BGH NJW 2008, 3778, 3779). Zugleich sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben für die Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten durchaus von Bedeutung (BGH NJW 2001, 2019), wobei die umzusetzenden Maßnahmen zur Einhaltung vom Einzelfall abhängig sind (BGH NJW 2008, 3778, 3779). Es bestand unter Anwendung dieser Grundsätze für die Beklagte weder vor dem 09.04.2013, noch unter der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, noch bis zum oder nach dem 17.12.2014 eine Möglichkeit, auf das System um die Tauglichkeitsuntersuchungen und die Einbindung des LBA einzuwirken, so dass allein deshalb eine eigene Verantwortlichkeit der Beklagten dahingehend, in dieses nicht eingegriffen zu haben, ausscheidet. Wie ausgeführt, waren die Aufgaben und die Befugnisse zur Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchungen allein den flugmedizinischen Sachverständigen bzw. den flugmedizinischen Zentren im Gesamtkontext der Lizenzierung mit dem hierfür zuständigen LBA zugeordnet, so dass entgegen der Auffassung der Kläger gerade kein Überwachungssystem der Beklagten bestand (LG Essen a.a.O.). Zwar waren die flugmedizinischen Sachverständigen bei der Beklagten unstreitig angestellt, handelten im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchungen indes unstreitig weisungsfrei, selbstständig und waren insoweit allein Teil des von der Beklagten unabhängigen Verwaltungsverfahrens, gerichtet auf den Erhalt oder die jährliche Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1. Auch eine nach Auffassung der Kläger obligatorische Pflicht zur Unterrichtung der flugmedizinischen Sachverständigen bestand daher nicht. Die Kläger legen darüber hinaus nicht hinreichend dar, wie die Beklagte seit dem 13.07.2008 es hätte verhindern oder vermeiden sollen, dass nunmehr, nach ihrem Sachvortrag, das LBA nicht mehr bei einer ggf. erforderlichen Zweituntersuchung bei – wie hier – vorgenommenen und auf dem Tauglichkeitszeugnis von ... ... vermerkten „Einschränkungen“ der Tauglichkeit bzw. der auflösenden Bedingung im Falle eines Rezidivs bei der Gesetzeslage die von ihnen geforderte zwingende Einbindung des LBA hätte erreichen können oder sollen. Es war aufgrund der Normen nur noch eine Zweitüberprüfung ausgehend von dem Lizenzinhaber oder Bewerber vorgesehen (§ 24c Abs. 1 S. 2 LuftVZO in der Fassung seit dem 13.07.2008 bis zum 23.12.2014). Das LBA erhielt von der Zweitüberprüfung keine Kenntnis mehr. Auf Basis der dargestellten Grundsätze zu Organisationspflichten war die Beklagte auch nicht verpflichtet, ein paralleles System der Tauglichkeit der Piloten in ihrem Konzern oder der Pilotenanwärter im Rahmen der Ausbildung zu implementieren oder ihre angestellten Ärzte so zu organisieren oder zu instruieren, dass sie zusätzliche Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen müssen, die dann zusätzliche Grundlage für eine Weiterbeschäftigung im gesamten Konzern sind (so auch: LG Essen a.a.O., Rz. 132). Weiter war sie nicht verpflichtet, ein zusätzliches Informationssystem einzuführen, mit dem die Beklagte über ein eventuelles Erlöschen von Tauglichkeitszeugnissen informiert wird nach Untersuchungen ihrer flugmedizinischen Sachverständigen. Das Landgericht Essen hat, wie auch hier ausgeführt wurde, zu Recht darauf abgestellt, dass die Erteilung, Wiedererteilung und Verlängerung der Lizenz des Verkehrsflugzeugführers hoheitlich ausgestaltet war bzw. im Rahmen dieses Verfahrens die Fragen der medizinischen Tauglichkeit dem LBA und den flugmedizinischen Sachverständigen und -zentren zugeordnet waren und dementsprechend nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten (LG Essen a.a.O., Rz. 132). Insoweit sahen die §§ 24 ff. LuftVZO und die Verordnung (EU) 1178/2011 regelmäßige Tauglichkeitsuntersuchungen vor. Ein zusätzliches System, auch im Rahmen des behaupteten „administrativen Chaos“, wäre genau darauf ausgerichtet gewesen, hätte die gleiche Zielrichtung gehabt (LG Essen a.a.O., Rz. 132, 135), so dass von den Klägern nicht dargetan oder für die Kammer ersichtlich ist, welchen zusätzlichen Zweck ein solches Parallelsystem gehabt hätte. Die Kläger legen zudem überhaupt nicht dar, dass ein solches Parallelverfahren dazu geführt hätte, dass ... ... nicht hätte weiterfliegen dürfen oder die Ausbildung gerade aufgrund fehlender unternehmensinterner Vorgaben der medizinischen Tauglichkeit nicht mit Erfolg beendet hätte. Es bedurfte zudem keines zusätzlichen Informationssystems zwischen den flugmedizinischen Sachverständigen und der Beklagten, weil bei einem Wegfall der Tauglichkeit zugleich auch die Verkehrspilotenlizenz widerrufen worden wäre (§ 4 Abs. 3 FlugVG). Soweit die Klage der Kläger zu 3), zu 4) zu 5) und zu 7) (insoweit teilweise) zurückgenommen wurde, folgt die Kostenentscheidung auf den Antrag der Beklagten § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, im Übrigen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des § 100 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO, betreffend den Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Klägerin zu 8) auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und die Kläger zu 3) zu 4) und zu 5) auf § 708 Nr. 11 ZPO. Die verbleibenden Kläger zu 1), zu 2), zu 6), zu 7) und zu 8) machen gegenüber der Beklagten teilweise eigene, teilweise ererbte und/oder teilweise Ansprüche aus behaupteten Abtretungen, jeweils gerichtet auf Schmerzensgeld, geltend. Die Kläger und (behaupteten) Zedenten sind Angehörige von Personen, die auf dem ...-Flug ... am 24.03.2015 von Barcelona nach Düsseldorf ums Leben gekommen sind. Der Co-Pilot des Fluges, Herr ... (im Folgenden teilweise, soweit nicht mit Namen benannt, als „Co-Pilot“ bezeichnet), hatte das Flugzeug über den französischen Alpen bei Prads-Haute-Bléone im Rahmen eines erweiterten Selbstmordes zum Absturz gebracht. Ausführendes Luftfahrtunternehmen des Fluges und Arbeitgeberin des Co-Piloten auf diesem Flug war die ... (im Folgenden nur „...“), deren Muttergesellschaft die Beklagte ist. Wer in dem vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum von 2008 bis 2014, der Ausbildungszeit des späteren Co-Piloten, eine vom Luftfahrtbundesamt, einer Bundesoberbehörde (im Folgenden nur „LBA“), ausgestellte Verkehrspilotenlizenz (Multi-Crew Pilot Licence (Aircraft) (MPL (A)), später Airline Transport Pilot Licence (ATPL)), als Voraussetzung für das Führen eines Verkehrsflugzeuges erteilt erhalten wollte, musste seine praktische Befähigung für die Tätigkeit als Verkehrspilot in einer Ausbildung im Konzern der bzw. sogar teilweise unmittelbar bei der Beklagten nachweisen und einen Nachweis der medizinischen Voraussetzungen an einen Verkehrspiloten erbringen. Der Nachweis dieser medizinischen Tauglichkeit war nicht nur zwingende Voraussetzung für einen Ausbildungsbeginn zum Piloten und die Erteilung, sondern auch für den Fortbestand der Verkehrspilotenlizenz. Er wurde im hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2008 bis 2014 durch ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 erbracht, das dem LBA vorzulegen war. Das Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 bescheinigte einer Person, dass sie aus medizinischer Sicht geeignet ist, auf der Grundlage der JAR-FCL3-Regelungen bzw. später des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 an der Verkehrsflugzeugführerausbildung teilzunehmen und ein Flugzeug zu steuern. Das Zeugnis musste während der gesamten Ausbildungszeit gültig sein bzw. bei Anwärtern und Piloten unter 40 Jahren alle zwölf Monate erneuert werden. Die Gültigkeit der Pilotenlizenz hing unmittelbar von der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses ab. Um ein solches Tauglichkeitszeugnis erteilt, erneuert oder verlängert zu erhalten, musste sich der Auszubildende bzw. der Verkehrspilot jeweils erfolgreich einer flugmedizinischen Untersuchung unterziehen, durchgeführt in sogenannten flugmedizinischen Zentren (im Folgenden auch „A“), bzw. bei der Erneuerung und Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses, auch von sogenannten flugmedizinischen Sachverständigen (zum Teil auch „A“). Die flugmedizinischen Zentren bzw. Sachverständigen bedurften für die Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchungen der Anerkennungsentscheidung des LBA, das auch die Aufsicht über die flugmedizinischen Flugtauglichkeitsuntersuchungen führte. Die Beklagte betrieb in ihren „Medizinischen Diensten“ in Frankfurt am Main, Hamburg und München im streitgegenständlichen Zeitraum drei vom LBA anerkannte flugmedizinische Zentren, in denen vom LBA anerkannte flugmedizinische Sachverständige tätig waren. Die Beklagte war in die flugmedizinischen Untersuchungen nicht eingebunden und hatte aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht und aus Datenschutzgründen weder über Mitarbeiter, noch über Organe eine Befugnis, in die Aufzeichnungen und Ergebnisse der jeweiligen Untersuchungen, noch in die flugmedizinische Akte Einsicht zu nehmen, ebenso wenig einen Zugriff auf die Kommunikation zwischen den flugmedizinischen Sachverständigen und dem LBA. Dieses Recht bestand nur für die flugmedizinischen Sachverständigen bzw. die Ärzte in den flugmedizinischen Zentren. Die flugmedizinischen Sachverständigen handelten im Rahmen der flugmedizinischen Untersuchungen als natürliche Personen im eigenen Namen, selbstständig und weisungsunabhängig. ..., der spätere Co-Pilot, absolvierte im Zeitraum von Januar 2008 bis April 2008 erfolgreich das Bewerbungs- und Auswahlverfahren der Beklagten und wurde ohne Einschränkung für die Ausbildung empfohlen. Das Auswahlverfahren, in dem auch Verhalten und Stressresistenz überprüft wurden, wurde von speziell trainierten Auswahlkapitänen und Luftfahrtpsychologen des Deutschen Instituts für Luft- und Raumfahrt durchgeführt. Am 09.04.2008 wurde ihm von ..., einem flugmedizinischen Sachverständigen des A der Beklagten in Frankfurt am Main, ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 befristet bis zum 09.04.2009 erteilt, ohne Anzeichen psychischer Probleme zu zeigen. Am 01.09.2008 schloss ... einen Schulungsvertrag mit der ... (im Folgenden nur ..., später ...), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten, über die Dauer von 24 Monaten für die fliegerische Grundschulung ab. Ab dem 05.11.2008 unterbrach er freiwillig seine Ausbildung und begab sich in psychiatrische (Januar bis Juli 2009) und psychotherapeutische Behandlung (Januar bis Oktober 2009) - nebst einem stationären Klinikaufenthalt von unbekannter Dauer. Es wurde bei ... eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (F32.2.), die zur medizinischen Untauglichkeit führte. Als Grund hierfür gab ... später eine Trennung von Zuhause und der ersten großen Liebe an. Ihm wurde nach zwischenzeitlicher Ablehnung im April 2009 nach der Vorlage zweier Schreiben des ihn behandelnden Psychiaters und des Psychotherapeuten (siehe Anlagen A9 bis A11 - im Anlagenband) und, unter vollständiger Inkenntnissetzung des LBA, einer Neubewertung des Antrages auf Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 nach § 24c LuftVZO a.F. das Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 durch den Leiter des A in Frankfurt am Main, ..., wieder erteilt. Grundlage war eine Untersuchung durch den flugmedizinischen Sachverständigen ..., einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Er bescheinigte eine „abgeklungene schwere depressive Episode (F32.2)“ und empfahl die Wiedererteilung des Zeugnisses. Für Einzelheiten wird auf Bl. 873. d. A. Bezug genommen. Das Tauglichkeitszeugnis wurde mit einem sog. REV-Vermerk (FRA 091/09) versehen, einer besonderen Einschränkung im Form einer Sondergenehmigung (im Folgenden nur „REV-Vermerk“). Das Tauglichkeitszeugnis sollte danach ungültig werden, wenn ein Rezidiv der Depression auftritt, ... also einen Rückfall erleidet. Es heißt dort: „Bei Wiederauftreten eines Rezidiv erlischt diese Sondergenehmigung und es wird eine erneute Überprüfung nach § 24 c der LuftVZO erforderlich“ (siehe die flugmedizinische Akte, S. 106). Der Zusatz des REV-Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis sollte den verantwortlichen Fliegerarzt des LBA darauf aufmerksam machen, dass der Anwärter oder Pilot irgendeine Vorerkrankung hat, um sicherzustellen, dass diese bei der/den folgenden Regel- oder Anlass-Untersuchung(en) berücksichtigt und ein Wiederauftreten ausgeschlossen wird. Der konkrete Inhalt des Vermerks fand sich hingegen nur in der vom flugmedizinischen Sachverständigen anzufordernden flugmedizinischen Akte, nicht auf dem Tauglichkeitszeugnis selbst. Am 26.08.2009 setzte ... seine theoretische Ausbildung fort und erhielt am 24.10.2010 die Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses unter Fortschreibung des REV-Vermerks. Auch 2010 erhielt er, im Ergebnis, von der Federal Aviation Agency (im Folgenden nur FAA), der amerikanischen Luftfahrtbehörde, die Bescheinigung über die medizinische Tauglichkeit der Klasse 3 für den mehrmonatigen Ausbildungsabschnitt in Arizona (USA) bei der ..., Inc., handelnd im Auftrag der LFT. Auch diese Tauglichkeitsbescheinigung enthielt einen Hinweis, dass, sobald neue Symptome oder ungünstige Veränderungen eintrete oder sobald die Medikation und/oder eine medizinische Behandlung notwendig werde, das Tauglichkeitszeugnis erlösche. Für Einzelheiten wird auf die Anlage 6, im Anlagenband, verwiesen. Am 29.03.2011 wurde das Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 unter Fortschreibung des REV-Vermerks und in Kenntnis der zu ... geführten flugmedizinischen Akte nebst Voruntersuchungen und erhobenen Befunde verlängert, ebenfalls am 07.11.2011, 05.11.2012 und am 04.08.2013. Seit dem 09.04.2013 galt in Deutschland die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission. Im Januar 2014 beendete ... seine Ausbildung. Am 11.02.2014 stellt das LBA ... die Verkehrspilotenlizenz aus, am 26.06.2014 wurde er zum Co-Piloten bei ..., seiner Arbeitgeberin, ernannt. Das Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 wurde ihm am 28.07.2014 in München von der flugmedizinischen Sachverständigen ... mit einer Befristung bis zum 14.08.2015 unter erneutem Anbringen des REV-Vermerks verlängert. Zusätzliche Tauglichkeitsuntersuchungen oder psychiatrische Untersuchungen gab es nach 2009 nicht. Keiner der ihn bis zum 24.03.2015 begleitenden Kapitäne bemerkte Anzeichen einer psychischen Krankheit oder zeigte solche an, obschon sich im Dezember 2014 Symptome zeigten, die zu einer neuen andersartigen Erkrankung aus dem Formenkreis der ... passen konnten. Der Co-Pilot konsultierte in der Folge verschiedene Ärzte ... Am Vormittag des 24.03.2015 verursachte der Co-Pilot ... bewusst den Absturz des um 9:00 Uhr UTC gestarteten Fluges ... von Barcelona nach Düsseldorf, in dem er um 9:30 Uhr nach Erreichen der Reiseflughöhe und dem Verlassen des Cockpits durch den Piloten die Tür zum Cockpit von innen verriegelte, den Sinkflug einleitete, die Triebwerke in den Leerlauf stellte und die Geschwindigkeit erhöhte. Auf Nachfragen aus dem Flugzeug, der Lotsen oder der französischen Luftverteidigung antwortete er nicht mehr. Um 9:41:06 Uhr kollidierte das Flugzeug auf einer Höhe von 1.550 Metern mit dem auf der Flugroute liegenden Gelände der französischen Alpen bei Prads-Haute-Bléone mit einer Geschwindigkeit von 650 km/h. Das Flugzeug wurde völlig zerstört. Keiner der Insassen überlebte. Für Einzelheiten des Flugablaufes wird auf Bl. 278 ff. d. A. und 643 ff. d. A. Bezug genommen. Die sterblichen Überreste der Passagiere wurden teilweise in Frankreich beerdigt. ... gestand ihre Haftung auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens dem Grunde nach ein und leistete teilweise auch an die hiesigen Kläger und Zedenten Zahlungen. Auf materielle Schäden zahlte sie für jeden Passagier 50.000 Euro als Vorschuss und die Bestattungskosten ohne Anrechnung auf diesen Betrag. In Bezug auf einzelne Zahlungen an den Kläger zu 6) wird auf Bl. 650 f. d. A. Bezug genommen. Zudem zahlte sie, ohne Prüfung der Todesangst der Passagiere, für jeden verstorbenen deutschen Passagier an die Erben 25.000 Euro, und für bestimmte nächste Angehörige und deren unterstellte eigene Gesundheitsschäden 10.000 Euro (siehe insoweit Bl, 651 d. A., 785 ff. d. A.). Das Land Nordrhein-Westfalen erbrachte an einige der Kläger und behaupteten Zedenten Leistungen aufgrund des Opferentschädigungsgesetzes. Am 13.03.2016 stellte das Bureau d‘ Enquetes et d’Anlayses pour la sécurité de l’aviation civile (im Folgenden BEA) seinen Abschlussbericht vor (Anlage 3 – im Anlagenband), ohne dass dort eine Verantwortlichkeit der Beklagten festgestellt wurde. Am 15.12.2016 wurden die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Az.: 10 UJs 906/15; Anlage ... 5) gegen Unbekannt eingestellt, ohne ein Strafverfahren gegen eine Person zu eröffnen oder ein Verschulden der Beklagten festzustellen (S. 5 ff. des Abschlussberichts). Am 27.03.2017 verwies der United States District Court for the District of Arizona eine Klage der Kläger und weiterer Angehöriger gegen die Airline Training Center Arizona Inc., das Ausbildungscenter in den USA, im sog. forum-non-conveniens-Verfahren nach Deutschland. Die verbleibenden Kläger machen im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte noch folgende eigenen, ererbten bzw. (behaupteten) abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend, nachdem die Beklagte auf ein außergerichtliches Anschreiben vom 13.12.2018 Schadensersatzansprüche mit Schreiben vom 21.12.2018 ablehnte. Sofern die Zahlung von mindestens weiteren 30.000 Euro eigenen Schmerzensgeldes begehrt wird, wurden von ... 10.000 Euro gezahlt, nicht hingegen, soweit 40.000 Euro an Zahlung verlangt werden. a) Kläger zu 1) (...) (Todesfall ...) Ererbtes Schmerzensgeld ... 12.500 Euro Als Gesamtgläubiger mit Klägerin zu 2) Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... b) Klägerin zu 2) (...) Ererbtes Schmerzensgeld ... 12.500 Euro Als Gesamtgläubiger mit Kläger zu 1) c) Kläger zu 6) (...) Ererbtes Schmerzensgeld Todesfall ... 25.000 Euro Eigenes Schmerzensgeld Todesfall ... 30.000 Euro Eigenes Schmerzensgeld Todesfall ... 40.000 Euro Eigenes Schmerzensgeld Todesfall ... 40.000 Euro d) Kläger zu 7) (...) Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld ... 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld ... 12.500 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld ... 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld ... 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld ... 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld ... 25.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 6.250 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 6.250 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von @@@Todesfall ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 8.333,34 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 8.333,34 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 6.250 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 6.250 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 25.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... als Erbin von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... als Erbin von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 25.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 25.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld ... 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld ... 12.500 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 25.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 8.333,34 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro des Klägers zu 7) als Gesamtgläubiger mit Klägerin zu 8) Eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro des Klägers zu 7) Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 30.000 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro ... Abgetretenes eigenes Schmerzensgeld 40.000 Euro Abgetreten von ... als Erbe von ... Todesfall ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... Abgetretenes ererbtes Schmerzensgeld 12.500 Euro Abgetreten von ... e) Klägerin zu 8) (...) ererbtes Schmerzensgeld Todesfall ... 12.500 Euro Als Gesamtgläubigerin mit Kläger zu 7) Eigenes Schmerzensgeld Todesfall ... 30.000 Euro Die Kläger behaupten, ... hätte die Tauglichkeit der Klasse 1 im Juli 2009 und in der Folge von den flugmedizinischen Sachverständigen der Beklagten zu 2) nicht wieder erteilt werden dürfen. Es hätte erkannt werden müssen, dass ... für den Beruf des Piloten nicht geeignet gewesen sei. Bei den nur vorübergehend „abgeklungenen“ Symptomen der diagnostizierten schweren depressiven Episode als Form von affektiven Störungen (F30 - F39) seien Suizidgedanken und -handlungen häufig, ebenso Rückfälle, ausgelöst durch belastende Situationen. Der Co-Pilot sei nicht geheilt gewesen. Es habe aufgrund der weiterhin dauerhaften Trennung von Zuhause ein auf der Hand liegendes unberechenbares Zukunftspotential und eine hohe Wahrscheinlichkeit von 50 bis 85 % einer erneuten Depression bestanden. Aus diesem Grund sei die Tauglichkeit unter der auflösenden Bedingung einer weiterlaufenden Psychotherapie erteilt worden. Trotz einer realistischen Einschätzung einer Wiederholungsgefahr seien die Tauglichkeitszeugnisse erneuert worden, ohne dass, was erforderlich gewesen wäre, weitergehende psychiatrische Untersuchungen im Sinne des § 24c LuftVZO a.F. empfohlen worden wären (was nach Juni 2007 nur noch möglich gewesen sei), es ein Thematisieren der geforderten weitergehenden Psychotherapie gegeben habe oder die Auflagen im REV-Vermerk erfüllt worden seien. Es habe überhaupt keine medizinischen Untersuchungen gegeben. Der REV-Vermerk sei zudem untauglich gewesen, weil ... das Erlöschen hätte anzeigen müssen, bevor es zu einer weiteren Untersuchung im Sinne des § 24c LuftVZO a.F. gekommen wäre. Ungeachtet dessen sei ... unter bloßem Fortschreiben des sinnentleerten Vermerks „durchgewunken“ worden. Mangels Untersuchungen habe es auch keinen Nachweis seiner Gesundheit gegeben, keine aktive Bewältigung einer offensichtlichen Problematik. Seit dem 09.04.2013, und damit bei den letzten beiden flugmedizinischen Untersuchungen, hätte ... zudem bei jeder weiteren Tauglichkeitsuntersuchung gemäß MED.B.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 aufgrund der affektiven Störung sich zwingend einer psychiatrischen Beurteilung unterziehen müssen. Ohne eine solche Beurteilung hätte die Tauglichkeit nicht bescheinigt werden dürfen. Zudem hätte der REV-Vermerk nicht fortgeschrieben werden dürfen, sondern es hätte aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zwingend das LBA eingebunden werden müssen. Nur dieses hätte den (neuen) SIC-Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis anbringen dürfen. Die Kläger behaupten ferner, die Passagiere hätten das von dem Co-Piloten verursachte Sinken des Fluges bemerkt und hätten spätestens in den letzten 6 ½ Minuten vor dem Aufprall unvorstellbare Todesängste ausgestanden. Im Hinblick auf die geltend gemachten eigenen Folgen der Kläger und der Zedenten sei der Absturz nicht mit einem normalen „Unfall“ zu vergleichen. Die Hinterbliebenen hätten etwa wegen des Zustandes der Verstorbenen nicht von ihnen Abschied nehmen können, auch weil ein Teil der „sterblichen Überreste“ in Frankreich beerdigt worden sei, überdies an verschiedenen Orten, oder diese der Witterung oder dem Tierfraß zum Opfer gefallen seien. Zudem quäle die Todesangst der Opfer die Angehörigen Tag und Nacht, hinzu kämen teilweise der Verlust von Orientierung und Zukunftsängste auch für andere Angehörige sowie die Angst vor Selbstmord Angehöriger, geringerem beruflichen Erfolg oder dem Zerbrechen von Familien und Ehen. Zudem seien auch körperliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, Verdauungsprobleme, rapide Gewichtsabnahme, Herzrasen, erhöhter Blutdruck etc. und psychische Beschwerden bis hin zur Lethargie entstanden. Für Einzelheiten zu den von einzelnen Klägern und (behaupteten) Zedentinnen und Zedenten behaupteten eigenen Leiden wird auf Bl. 30 ff. d. A. und Bl. 1235 ff. und insbesondere Bl. 1239 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger zu 1) und der Kläger zu 7) behaupten, sie hätten die von ihnen vorliegend geltend gemachten Ansprüche abgetreten erhalten (siehe dazu Bl. 473 i.V.m. Bl. 508 ff. und Bl. 769 ff. d. A.). Die Kläger sind der Auffassung, die flugmedizinischen Sachverständigen hätten nicht hoheitlich, sondern auch im Rahmen der flugmedizinischen Untersuchungen als Angestellte der Beklagten gehandelt. Sie seien, was auch das LBA und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr so sehe würden, keine Beliehenen. Eine unmittelbare Indienstnahme oder Beauftragung als Teil der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine unmittelbare Fachaufsicht im Hinblick auf die einzelnen Untersuchungen sei nicht verpflichtend oder geboten, weil sich die Untersuchung auf eine Tatsachenfeststellung beschränke und kein Verwaltungsakt zur Folge habe. Das den Verwaltungsakt lediglich vorbereitende Ergebnis sei ein schlichtes vom LBA nicht zu prüfendes Zeugnis und stelle den Piloten nicht davon frei, die Tauglichkeitsanforderungen stets einzuhalten. Die Tätigkeit habe, so etwa das OVG Lüneburg in einem Beschluss aus dem Jahr 2006 (Az.: 12 ME 194/06) und das VG Arnsberg aus 2007, nur gutachterlichen Charakter auf der Grundlage eines mit dem Erlaubnisbewerber geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages. Auch der vom BGH (Urt. v. 22.03.2001 – III ZR 394/99) entschiedene Fall zur Prüfung der technischen Lufttüchtigkeit durch lufttechnische Betriebe vor der technischen Betriebserlaubnis für Flugzeuge sei mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, weil die technische Lufttüchtigkeit die zentrale Voraussetzung für die Betriebserlaubnis sei und ihr quasi automatisch folge. Die Tauglichkeitszeugnisse und medizinischen Voraussetzungen seien indes nur eine Vorbedingung von vielen, nicht Kern der Pilotenlizenz, sondern nur sachlicher Nachweis. Hieraus folge insbesondere kein Anspruch auf eine Pilotenlizenz. Vergleichbar sei eher der Fall staatlich anerkannter Prüfingenieure, die vom privaten Bauen mit einer Begutachtung beauftragt werden (BGH, Urt. v. 31.03.2016 – III ZR 70/15). Für eine Zurechnung zur Beklagten streite im vorliegenden Fall zudem, auch die Verwendung des Briefkopfes der Beklagten, unter dem die flugmedizinischen Sachverständigen firmierten. Es hafte nach Auffassung der Kläger die Organisation, für die die flugmedizinischen Sachverständigen tätig seien – die Beklagte. Zudem werde die flugmedizinische Akte von der Beklagten geführt. Die Wieder-Erteilung der Tauglichkeit der Klasse 1 im Juli 2009, zu bewerten nach § 20 Abs. 2 S. 2 LuftVZO i.V.m. den Joint Aviation Requirements (JAR-FCL3 deutsch vom 27.03.2007), sei rechtswidrig gewesen, da nach Anhang 10 eine nachgewiesene affektive Störung die Untauglichkeit des ... zur Folge hätte haben müssen. Es hätte nach ausreichend langem Absetzen der Medikation eine Prüfung der Tauglichkeit geben müssen. Bei der Untersuchung am 04.08.2013 hätte unter Einbindung des LBA von diesem der SIC-Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis auf der Grundlage der Verordnung (EU) 1178/2011 verwendet werden müssen. Da der REV-Vermerk (nach altem Recht) jedoch einfach fortgeschrieben worden sei, habe die Beklagte die Verordnung (EU) 1178/2011 nicht eingehalten. Auf der anderen Seite seien nach Dezember 2014 durch § 21 LuftPersVO sowieso nur pseudonymisierte Daten an das LBA weitergeleitet worden, wodurch die wieder zwingende Einbindung des LBA konterkariert worden sei. Die Beklagte habe ebenso verkannt, dass bei einer Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses nach 09.04.2013 eine psychische Beurteilung nach MED.B.055 der Verordnung (EU) 1178/2011 zwingend erforderlich gewesen sei. Die Kläger sind überdies der Auffassung, die Beklagte sei Teil eines Überwachungssystems und eines „Sicherheitssystems Luftfahrt“, bestehend aus ..., den Ausbildungseinrichtungen der Beklagten, der Beklagten selbst, dem flugmedizinischen Dienst der Beklagten und der Aufsichtsbehörde. Dieses medizinische Überwachungssystem der Beklagten, das eine Garantenstellung der Beklagten für die Passagiere auslöse, sei aufgrund von schweren organisatorischen Mängeln nicht in der Lage gewesen, dem psychisch kranken Co-Piloten trotz offensichtlicher Indikationen seine Untauglichkeit zu bescheinigen und ihm daran zu hindern, Verantwortung für Hunderte von Menschenleben auszuüben. Seit Juni 2007 sei die LuftVZO dahingehend geändert worden, dass bei einer ggf. erforderlichen Zweitüberprüfung im Sinne des § 24c LuftVZO das LBA nicht mehr habe eingebunden werden müssen, sondern die Zweitüberprüfung vom Bewerber initiiert hätte werden müssen. Seit dem 09.04.2013 und der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 habe, was die Beklagte weder vorbereitet, noch beachtet habe, wieder eine zwingende Einbindung des LBA bestanden, wenn auch § 21 LuftPersVO eine Pseudonymisierung vorgesehen habe. Die Entscheidung über die Tauglichkeit und die Eintragung des SIC-Vermerkes habe insoweit beim LBA gelegen. Die Beklagte habe als Systembeteiligte nichts getan, trotz Anhang III, OPS1, OPS1.020 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, und etwa keine Information an Sachverständige als ihre Mitarbeiter gegeben. Die Beklagte habe vielmehr sehenden Auges offenkundige Mängel an dem flugmedizinischen Untersuchungssystem aufgrund des gesetzlichen und administrativen Chaos hingenommen, Piloten mit schweren Erkrankungen die Tür für eine weitere Karriere eröffnet und gerade kein Organisationsinstrument unterhalten, das sichergestellt habe, dass die Einzelinformationen für eine angemessene Reaktion zusammengestellt werden. Die Beklagte habe unter Missachtung der neuen Verpflichtungen dazu beigetragen, dass ein Pilot, der mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des neuen Systems ausgemustert worden wäre, 149 Menschen getötet habe. Dadurch, dass das System jedenfalls seit der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ab April 2013 lückenhaft oder überlappend gewesen sei, hätte die Beklagte nicht nur eigene Pflichten erfüllen dürfen, sondern sie hätte gerade mit Blick auf das Ziel eines „acceptable level of safety“ das System ersetzen müssen. Die Beklagte hätte ein System zur Aufdeckung und Nachverfolgung insbesondere von gefährlichen psychischen Erkrankungen bzw. allgemein zur Prüfung und Sicherstellung der Gültigkeit von Lizenzen und Qualifikationen einrichten müssen. Sie hätte sich durch interne Verfahrensabläufe und automatisiert über den Gesundheitszustand von ... informieren müssen, um aus Zweifeln an seiner Tauglichkeit die entsprechenden Konsequenzen aus dem Verlust der Lizenz ziehen zu können. Dem stehe auch die ärztliche Schweigepflicht nicht entgegen. Die Geschäftsleitung der Beklagten habe es auch unterlassen, durch ein Compliance-System die internen Betriebsvorgänge so auszugestalten, dass sie nach Untersuchungen ihrer flugmedizinischen Sachverständigen über ein eventuelles Erlöschen von Tauglichkeitszeugnissen informiert werde. § 823 Abs. 2 BGB habe die Beklagte ebenfalls verletzt. Die einschlägigen Vorschriften der LuftVZO hätten eine drittschützende Zielrichtung. Es gehe, wie bei § 4 LuftVO, um den Schutz anderer vor diesem Patienten, gerade bei den Tauglichkeitsanforderungen an den Piloten. Dies zeige auch MED.B.055 (Psychiatrie) im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Der Bewerber dürfe keine akuten oder chronischen psychiatrischen Erkrankungen, Behinderungen, Abweichungen oder Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenzen verbundenen Rechte beeinträchtigen können. Aufgrund der Todesängste sei mit Blick auf ein Urteil des OLG Bremen aus dem Jahr 2012 eine Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes durch die Beklagte in Höhe von 25.000 Euro geboten. Die seitens ... für die eigenen psychischen Qualen und Belastungen an die Kläger und Zedenten gezahlten Beträge seien in keiner Weise angemessen. Es sei die Zahlung weiterer 30.000 Euro bzw. von 40.000 Euro angemessen. Die Kläger haben zunächst am 19.05.2017 Klage beim Landgericht Essen (Az.: 16 O 11/18) gegen die ... Inc. eingereicht. Mit Schriftsatz vom 28.12.2018 erweiterten die Kläger die Klage auf die Beklagte (Bl. 454 ff. d. A., 463 ff. d. A). Die Beklagte hat sich hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausdrücklich rügelos eingelassen, hingegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen (Bl. 620 d. A. und 676 f. d. A.) gerügt. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 14.06.2019 teilweise Verweisung an das Landgericht Frankfurt am Main beantragt (Bl. 759 ff. d. A., teilweise korrigiert im Schriftsatz vom 07.08.2019, Bl. 941 ff. d. A.). Das Landgericht Essen hat die vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche mit Beschluss vom 21.08.2019 abgetrennt (siehe Bl. 951 ff. d. A.) und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.08.2019 an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen (Bl. 966 f. d. A.). Die Klage des Klägers zu 5) und die Klage des Klägers zu 7) wurde mit Schriftsatz vom 03.09.2020 in Höhe von 82.500 Euro zurückgenommen, soweit die von ... (in Höhe von 42.500,00 Euro) und ... (in Höhe von 40.000 Euro) behauptet abgetretenen Ansprüche betroffen waren (Bl. 1130 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 wurde die Klage des Klägers zu 7) in Höhe von weiteren 42.500 Euro zurückgenommen, soweit sie die behauptet zedierten Forderungen der ... in Höhe von 42.500 Euro betraf (Bl. 1161 d. A.). Die Klage des Klägers zu 7) wurde in Höhe von 40.000 Euro mit Schriftsatz vom 15.12.2020 betreffend die Ansprüche der vermeintlichen Zedentin ... zurückgenommen (Bl. 1166 d. A.). Mit Schriftsatz vom 31.03.2022 wurde im Hinblick auf den Kläger zu 7) weitere (vermeintlich) zedierte Ansprüche der ...(40.000 Euro eigenes Schmerzensgeld), der ... als Erbin des ...(40.000 Euro eigenes Schmerzensgeld), des n ... (40.000 Euro eigenes Schmerzensgeld), des n ... (abgetretene Ansprüche in Höhe von 42.500 Euro (30.000 Euro eigenes Schmerzensgeld und 12.500 Euro ererbtes Schmerzensgeld)), des n ... (30.000 Euro eigenes Schmerzensgeld), der ... (wegen des Todes von ..., eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro), des n ... (wegen des Todes von ..., eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro), der ... (ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 Euro), der ... (wegen des Todes von ..., eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro), des n ... (wegen des Todes von ..., eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro), der ... (wegen des Todes von ..., eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro), des n ... (12.500 Euro ererbtes Schmerzensgeld und 30.000 Euro eigenes Schmerzensgeld), der ... (12.500 Euro ererbtes Schmerzensgeld und 30.000 Euro eigenes Schmerzensgeld) und des n ... (weiteres eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro) sowie der ... (eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro) zurückgenommen (Bl. 1229 f. d. A.). Mit Schriftsatz vom 04.04.2022 wurde die Klage des Klägers zu 3) und der Klägerin zu 4) zurückgenommen (Bl. 1351 d. A.). Die Beklagtenvertreter haben im Hinblick auf die Klagerücknahmen Kostenantrag gestellt. Die Kläger zu 1), zu 2), zu 6), zu 7) und zu 8) beantragen, die Beklagte zu verurteilen, 1) an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro aus abgetretenem Recht zu zahlen, 2) an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) ein angemessenes ererbtes Schmerzensgeld für die Todesangst ihrer getöteten Tochter ... in Höhe von mindestens weiteren 25.000,00 Euro zu zahlen; 3) an den Kläger zu 6) a) ein angemessenes eigenes Schmerzensgeld für den Verlust seiner getöteten Tochter ... in Höhe von mindestens weiteren 30.000,00 Euro zu zahlen; b) ein angemessenes eigenes Schmerzensgeld für den Verlust seines getöteten Enkelkindes ... in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro zu zahlen; c) ein angemessenes eigenes Schmerzensgeld für den Verlust seines getöteten Enkelkindes ... in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro zu zahlen; d) ein angemessenes ererbtes Schmerzensgeld für die Todesangst seiner getöteten Tochter ... in Höhe von mindestens weiteren 25.000,00 Euro zu zahlen; 4) an den Kläger zu 7) a) ein angemessenes eigenes Schmerzensgeld für den Verlust ihrer getöteten Tochter ... in Höhe von mindestens weiteren 30.000,00 Euro zu zahlen; b) einen Betrag in Höhe von 3.234.166,68 Euro aus abgetretenem Recht zu zahlen; 5) an die Klägerin zu 8) ein angemessenes eigenes Schmerzensgeld für den Verlust ihrer getöteten Tochter ... in Höhe von mindestens weiteren 30.000,00 Euro zu zahlen und 6) an den Kläger zu 7) und die Klägerin zu 8) ein angemessenes ererbtes Schmerzensgeld für die Todesangst ihrer getöteten Tochter ... in Höhe von mindestens weiteren 25.000,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ... sei, was auch die folgende erfolgreiche Ausbildung und die anschließende berufliche Tätigkeit bestätigt habe, im Juli 2009 vollständig geheilt gewesen, hiernach bis Dezember 2014 nicht mehr erkrankt und habe keine Symptome einer psychischen Krankheit gezeigt. ... sei zu Recht von einer vollständigen Remission der Krankheit, das heißt dem fehlenden Vorhandensein von Krankheitszeichen ohne Rückschlüsse auf ein Risiko eines Rückfalles und einer Ausheilung der Krankheit, ausgegangen, dem im Übrigen durch den REV-Vermerk Rechnung getragen worden sei. Eine weiterlaufende Psychotherapie sei nur Inhalt der Kurz-Beschreibung der Empfehlung der Tauglichkeit gewesen und habe sich auf die restlichen Therapiestunden bei seinem Psychotherapeuten bezogen. Bei den weitergehenden Tauglichkeitsuntersuchungen sei die psychiatrische und psychologische Gesundheit jeweils durch Beobachtung und in Gesprächen von den Sachverständigen beurteilt worden und habe es jeweils keine psychischen Auffälligkeiten gegeben oder seien solche festzustellen gewesen. ... habe auch keine psychischen Probleme angegeben. Die flugmedizinischen Sachverständigen hätten aufgrund des REV-Vermerks die Flugtauglichkeit jeweils in Kenntnis der flugmedizinischen Akte und damit der Depression ordnungsgemäß festgestellt. Dies sei von der BEA so bestätigt worden. Auch dem LBA sei alles bekannt gewesen, und man sei auch dort nicht der Ansicht gewesen, ... sei fluguntauglich. Ungeachtet dessen, ob der REV-Vermerk oder ab April der sog. SIC-Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis hätte vermerkt werden müssen, habe jeder Arzt stets alle erforderlichen Informationen und auch die flugmedizinische Akte gehabt, so dass sich ein etwaiger Fehler überhaupt nicht ausgewirkt habe. Die Klägerseite habe nicht dargelegt, dass ein eingeschalteter externer Sachverständiger oder eine weitere psychiatrische Begutachtung zu einem anderen Untersuchungsergebnis gekommen wäre. Die behaupteten Abtretungen dienten einzig den Zweck des Einsparens von Gerichtskostenvorschüssen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Zedenten ihre Ansprüche tatsächlich und endgültig hätten verlieren wollen. Die Beklagte ist der Auffassung, die flugmedizinischen Sachverständigen seien Beliehene und damit hoheitlich tätig, so dass die Grundsätze der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG heranzuziehen seien. Sie sei nicht passivlegitimiert. Der Beleihungsakt ergebe sich aufgrund der Anerkennung durch Verwaltungsakt mit der Grundlage des § 24e LuftVZO a.F. bzw. § 65c Abs. 1 LuftVG, die erforderliche Aufsicht aus § 65c Abs. 1 LuftVG bzw. § 24e Abs. 7 LuftVZO a.F. Bei einem flugmedizinischen Sachverständigen handele es sich im Sinne der Befugnistheorie um eine Privatperson, der hoheitliche Verwaltungsaufgaben in eigener Verantwortung im eigenen Namen wahrnehme. Dabei seien Art und Bedeutung der Tätigkeit und nicht die handelnde Person entscheidend, wenn auch der flugmedizinische Sachverständige keinen Verwaltungsakt erlasse. Die Überprüfung diene der öffentlichen Aufgabe der Sicherheit des Luftverkehrs auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften des § 24b LuftVZO bzw. seit 2013 des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 i.V.m. Teil-ARA, ARA.MED.200 sowie Teil MED, MED.D.015 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Luftfahrtbundesamt i.V.m § 4 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG. Das flugmedizinische Gutachten sei zwingender Bestandteil des behördlichen Verfahrens der Pilotenlizenzierung durch Verwaltungsakt und hänge davon ab. In dieses Verfahren sei der flugmedizinische Sachverständige maßgeblich eingebunden, sei ein integraler Bestandteil dessen. Seine Tätigkeit sei vergleichbar mit dem amtlich anerkannten Sachverständigen der TÜV oder dem Arzt städtischer Krankenanstalten im Rahmen der versorgungsärztlichen Untersuchungen für das Versorgungsamt. Diese übten nach der Rechtsprechung des BGH hoheitliche Tätigkeiten aus. Selbst wenn man keine Beleihung annehmen wollte, sei der flugmedizinische Sachverständige auch nicht bloßer Verwaltungshelfer, weil er nicht nur ergänzende Hilfsfunktionen wahrnehme, sondern weisungsunabhängig und ausschließlich selbstständig handele. Er habe jedenfalls eine dem Beliehenen vergleichbare Stellung. Der flugmedizinische Sachverständige sei auch entgegen der Auffassung der Kläger nicht einem Prüfingenieur gleichgestellt, da dieser gemäß § 839a BGB hafte. Eine Zurechnung des Verhaltens der flugmedizinischen Sachverständigen zur Beklagten gebe es daher nicht, auch nicht über § 831 BGB. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten scheide aus. Die flugmedizinischen Sachverständigen seien im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeiten mangels Abhängigkeit und Weisungsbefugnis der Beklagten keine Verrichtungsgehilfen. Selbst wenn man dies anders sehe, sei eine Pflichtverletzung der flugmedizinischen Sachverständigen nicht gegeben. Sie hätten im Rahmen der maßgeblichen ex-ante Betrachtung die Tauglichkeit des späteren Co-Piloten jederzeit zu Recht festgestellt, auch unter Geltung des Anhang IV MED.B.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, weil der Co-Pilot nicht unter akuter oder chronischer psychiatrisch relevanter Umstände gelitten habe. Es habe keiner gesonderten psychiatrischen Begutachtung bedurft. Die Wiedererteilung des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 seit Juli 2009 sei jeweils rechtmäßig erfolgt. Einer zwingenden Einbindung des LBA habe es bei der Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses auch unter der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht gegeben, wie sich aus MED.B.001 lit. (iv) ergebe, weil die Einschränkung bereits existiert habe. Dass der REV-Vermerk fortgeschrieben worden sei, könne überdies kein haftungsbegründendes Versäumnis begründen, weil es keine gesetzliche Vorgabe gegeben habe, wo der Vermerk einzutragen gewesen sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die LuftVZO erst mit Wirkung zum 17.12.2014 geändert worden sei. Bis dahin hätten die §§ 24 ff. LuftVZO und damit auch der REV-Vermerk fortgegolten, trotz der am 09.04.2013 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 1178/2011. Der REV-Vermerk habe ungeachtet dessen seine Hinweisfunktion erfüllt. Gleichzeitig sei in § 21 LuftPersVO geregelt gewesen, welche Daten von den flugmedizinischen Zentren an das LBA weitergegeben werden durften bezüglich der Tauglichkeitsuntersuchungen. Die Fragen der Eintragung des REV-Vermerks trotz der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 spielten ungeachtet dessen nach Auffassung der Beklagten aber ohnehin keine Rolle, da es das von den Klägern beschriebene Informationsdefizit oder einen „Systemfehler“ nicht gegeben habe, da allen flugmedizinischen Sachverständigen jeweils die flugmedizinische Akte, und damit die Untersuchungshistorie, zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass sie auch kein Organisationsverschulden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB getroffen habe. Die einschlägigen und beachteten Rechtsgrundlagen hätten sich ihres eigenen Einflusses entzogen. Das medizinische Überwachungssystem sei gesetzlich und behördlich vorgegeben gewesen. Die Beklagte habe in den Ablauf der Tauglichkeitsuntersuchungen von hoheitlich anerkannten, beaufsichtigten und selbstständigen flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren, in deren Ergebnisse und die Übermittlung an das LBA auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht eingreifen können. Es fehle mithin an der Möglichkeit zur Gefahrsteuerung. Die Beklagte sei auch nicht Adressat der Regelungen der §§ 24 ff. LuftVZO bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder hätte die flugmedizinischen Sachverständigen hierüber zu informieren gehabt. Die flugmedizinischen Sachverständigen hätten die neuen Regelungen im Rahmen ihrer hoheitlichen Funktionen zur Kenntnis zu nehmen und anzuwenden gehabt, was geschehen sei. Auch die gesamte von den Klägern kritisierte Ausgestaltung der zwischenzeitlich geänderten Normen habe in den Händen des deutschen Gesetzgebers, des EU-Verordnungsgebers und des LBA‘s gelegen. In die EASA-Auditierung sei sie nicht eingebunden gewesen. Selbst wenn es einen von den Klägern geforderten Informationsaustausch zwischen den flugmedizinischen Sachverständigen und der Beklagten gegeben hätte, wäre der Verlauf mangels Zweifeln an der Flugtauglichkeit kein anderer gewesen. Darüber hätten die flugmedizinischen Sachverständigen die Beklagte in Kenntnis gesetzt. In Bezug auf die Auffassung eines fehlenden Safety Management Systems sei klarzustellen, dass die Beklagte nicht das verantwortliche Luftfahrtunternehmen gewesen sei. Die Beklagte meint, die Kläger hätten generell die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität zwischen einer der Beklagten anzulastenden Pflichtverletzung und dem Schadensereignis in Form des Absturzes des Flugzeuges am 24.03.2015 nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger behaupteten nicht, dass weitergehende psychiatrische Untersuchungen zu einer anderen flugmedizinischen Beurteilung und einer Nichterteilung des Flugtauglichkeitszeugnisses für ... geführt hätten. Die Beklagte stellt die Wirksamkeit der Abtretungen (Bl. 860 ff. d. A.) und die Aktivlegitimation aufgrund teilweiser Zahlungen des Landes Nordrhein-Westfalens in Abrede. Sie wendet mit Blick auf die Zahlungen von ... Erfüllung ein und erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger zu 7) aus abgetretenem Recht geltend macht (Zustellung der Klage am 25.02.2019, Bl. 614 d. A., 699 d. A.), ebenfalls in Bezug auf die nach Maßgabe der gerichtlichen Verfügung des Landgerichts Essen vom 04.02.2019 am 07.02.2019 zugestellten Klageforderungen unter anderem auch des Klägers zu 6) (siehe dazu Bl. 574, 581, 1054, 1138 d. A.).