Urteil
III ZR 618/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur kann hoheitliche Tätigkeit und damit Amt im Sinne von § 839 BGB sein.
• § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (Verweisungsprivileg) führt nicht ohne weitere Feststellungen zwingend zur endgültigen Abweisung einer Amtshaftungsklage; die Zumutbarkeit anderweitiger Ersatzmöglichkeiten ist tatrichterlich zu klären.
• Eine vorläufige Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" ist nur zulässig, solange die Zumutbarkeit anderweitiger Ersatzwege nicht abschließend feststeht; fehlen Feststellungen zur schuldhaften Amtspflichtverletzung, ist zurückzuverweisen.
• Bei Arbeitsgemeinschaften Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure greift keine gesamtschuldnerische Haftung; Haftung richtet sich nach der persönlichen, eigenverantwortlichen Amtstätigkeit jedes Einzelnen.
Entscheidungsgründe
Amtshaftung bei amtlichem Lageplan: Verweisungsprivileg bedarf tatrichterlicher Zumutbarkeitsprüfung • Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur kann hoheitliche Tätigkeit und damit Amt im Sinne von § 839 BGB sein. • § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (Verweisungsprivileg) führt nicht ohne weitere Feststellungen zwingend zur endgültigen Abweisung einer Amtshaftungsklage; die Zumutbarkeit anderweitiger Ersatzmöglichkeiten ist tatrichterlich zu klären. • Eine vorläufige Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" ist nur zulässig, solange die Zumutbarkeit anderweitiger Ersatzwege nicht abschließend feststeht; fehlen Feststellungen zur schuldhaften Amtspflichtverletzung, ist zurückzuverweisen. • Bei Arbeitsgemeinschaften Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure greift keine gesamtschuldnerische Haftung; Haftung richtet sich nach der persönlichen, eigenverantwortlichen Amtstätigkeit jedes Einzelnen. Die Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, beauftragte den Beklagten zu 1 als Architekten; die Beklagten zu 2 und 3 sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die für einen amtlichen Lageplan mit Abstandsflächenberechnung verantwortlich zeichneten. Auf Grundlage der eingereichten Bauunterlagen wurde zunächst eine Baugenehmigung erteilt, die durch Nachbarklagen wegen angeblich unterschrittener Abstandsflächen angefochten wurde; es folgten Umplanungen und Nachtragsbaugenehmigungen sowie Verzögerungen bei der Baumaßnahme. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Abstandsflächenberechnung. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage in Teilen ab; das Berufungsgericht erkannte den Beklagten zu 1 die Haftung zu, nicht aber den Beklagten zu 2 und 3, weil diese subsidiär nach § 839 BGB haften könnten. Die Klägerin legte Revision ein, mit Erfolg insoweit, als das Gericht die Entscheidung zu 2 und 3 aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen hat. • Grundsätzlich handelt es sich bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans nach § 3 Abs. 3 BauPrüfVO NRW um eine hoheitliche Amtstätigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, sodass § 839 Abs. 1 BGB anwendbar ist. • § 1 Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW (nun ÖbVIG) und die Kosten- und Gebührenregelungen bestätigen den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit; der amtliche Lageplan ist mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und erfüllt hoheitliche Aufgaben wie die Fortführung des Liegenschaftskatasters. • Die Verweisung des Geschädigten auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur möglich, soweit diese dem Geschädigten zumutbar sind; ungewisse, langwierige oder nicht in absehbarer Zeit durchsetzbare Wege sind ihm nicht zuzumuten. • Weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit einer Realisierung des Ersatzanspruchs gegen Beklagten zu 1 und zu den übrigen Voraussetzungen der Amtshaftung (insbesondere schuldhafte Amtspflichtverletzung) getroffen hat, kann eine endgültige Abweisung gegenüber Beklagten zu 2 und 3 nicht erfolgen; eine vorläufige Abweisung wäre nur zulässig, wenn die Verweisung ohne weiteres zumutbar wäre. • Die sogenannte Kollegialgerichtsrichtlinie greift hier nicht zur Entlastung der Vermessungsingenieure, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz im summarischen Verfahren erging und daher ein reduzierter Prüfungsmaßstab gilt. • Ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Klägerin und den Beklagten zu 2 und 3 liegt nicht vor; die vom Kläger behauptete enge Nähebeziehung fehlt, weshalb das Verweisungsprivileg nicht aus diesem Grunde ausgeschlossen ist. • Hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten zu 2 bestehen Zweifel, da der amtliche Lageplan vom Beklagten zu 3 unterschrieben wurde; eine gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitsgemeinschaft kommt nicht in Betracht, weil die eigenverantwortliche Amtsführung gewahrt bleiben muss. • Das Berufungsgericht hat daher vor Rückverweisung Feststellungen nachzuholen: zur Zumutbarkeit anderweitiger Ersatzmöglichkeiten, zu Schuld und Verantwortlichkeit der einzelnen Vermessungsingenieure und ggf. zur eigenverantwortlichen Tätigkeit des Beklagten zu 2. Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 war erfolgreich; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss nun insbesondere feststellen, ob die Klägerin zumutbarerweise den gegen den Beklagten zu 1 bestehenden Ersatzanspruch realisieren kann oder ob § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht greift. Fehlen die Voraussetzungen des Verweisungsprivilegs, ist zu prüfen, ob die Beklagten zu 2 und 3 die Amtspflicht schuldhaft verletzt haben und in welchem Umfang sie als persönlich Handelnde haften. Schließlich ist die Frage der Passivlegitimation des Beklagten zu 2 anhand seiner konkreten, eigenverantwortlichen Tätigkeiten zu klären. Nur nach diesen Feststellungen kann über die materiellen Haftungsansprüche und die Kosten entschieden werden.