Urteil
2-14 S 139/13
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2014:0321.2.14S139.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juli 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 30 C 128/13 (32), wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, AZ. 30 C 128/13 (32) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juli 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 30 C 128/13 (32), wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, AZ. 30 C 128/13 (32) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung geltend. Die Beklagte begab im Jahre 1997 die 8% Global-Inhaber-Schuldverschreibung ohne Zinsscheine betreffend die 8% Deutsche Mark-Anleihe von 1997/2009 im Gesamtnennbetrag von 1.000.000.000 DM (WPK Nr. 195 490), u.a. eingeteilt in 1.000.000 Schuldverschreibungen zu je DM 1.000 mit den Nummern 00 001 – 1.000.000 gemäß den jeweils in der Anlage der Schuldverschreibung beigefügten Anleihebedingungen. Sie verpflichtete sich insbesondere, an den jeweiligen Inhaber zum 30.10.2009 zum Nennbetrag zurückzuzahlen (§ 4 der Anleihebedingungen). nach § 3 der genannten Bedingungen ist die Schuldverschreibung vom 30.10.1997 jährlich mit 8% zu verzinsen. Die Zinsen sind nachträglich am 30. Oktober eines jeden Jahres zahlbar, erstmalig am 30. Oktober 1998. Der Kläger erwarb hieran einen Miteigentumsanteil in Höhe von EUR 3.067,75 EUR (entsprach DM 6.000). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie vorgelegten Global-Inhaber Schuldverschreibung (Anlage K2, Bl. 17) Bezug genommen. Der Senat der Beklagten und ihre Abgeordnetenkammer erklärten durch Gesetz Nr. 25.561 den öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichen, administrativen, finanziellen und währungspolitischem Gebiet und übertrugen der Exekutive unter anderem Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden. Das auf der Grundlage der Verordnung Nr. 256/2002, in Kraft getreten am 09.02.2002 dergestalt umgesetzt wurde, dass die Beklagte unter anderem Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte. Die Geltungsdauer des Gesetzes Nr. 25.561 und der Verordnung Nr. 256/2002 wurde immer wieder verlängert. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, der bereits wegen der Zinsansprüchen für das Jahre Jahre 2002 bis 2007 gegen die Beklagte erfolgreich einen Rechtsstreit erstinstanzlich vor dem Landgericht Frankfurt am Main und in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (8 U 315/08) geführt hat, nunmehr Zahlung des am 30.10.1998 fällig gewordene Nominalbetrag von 3.067,75 EUR nebst nach Fälligkeit angefallenen Zinsen, wobei der Kläger Zahlung von am 30.10.2008 und am 30.10.2009 fällig gewordenen Zinsen in Höhe von jeweils 245,42 EUR geltend gemacht hat. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaber-Schuldverschreibung mit der Wertpapierkennnummer 195490 sowie den jeweils zugehörigen, bereits fälligen Zinskupons 3.558,59 EUR zuzüglich Zinsen aus 3.067,75 EUR seit 31.10.2009 zu zahlen, gegen Mitteilung derZahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaber-Schuldverschreibung zur Wertpapierkennnummer 195490 aus seinem Depot in Höhe der Zahlung. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich über das Bestreiten der Aktivlegitimation hinaus im Wesentlichen mit Rechtsausführungen verteidigt. Sie hat gemeint, die Ansprüche des Klägers seien erloschen, verjährt bzw. durch das Zahlungsmoratorium der Beklagten „suspendiert“. Ergänzend ist sie der Auffassung gewesen, ihr stehe jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu und den Einwand aus § 797 BGB erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. 7. 2013 (Bl. 320 - 324 d.A.) gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung des Nominalbetrags in Höhe von 3.067,75 zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 31.10.2009 sowie eines weiteren Zinsbetrags in Höhe von EUR 245,42 gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Inhaber-Schuldverschreibung zur Wertpapierkennnummer 195490 aus seinem Depot in Höhe der Zahlung. Den am 30.10.2008 fällig gewordenen Zinsanspruch hat es zurückgewiesen, da er verjährt sei. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund Vorlage eines Depotauszugs der Kreissparkasse Kelheim vom 4.6.2013, aus dem sich sein Name sowie der Nennwert seiner Anteile an der Schuldverschreibung und die Wertpapierkennnummer ergeben, hinreichend nachgewiesen habe. Es hat weiter ausgeführt, dass die rechtlichen Einwendungen der Beklagten hinsichtlich ihrer Zinszahlungspflicht alle nicht durchgreifen würden. Insoweit hat es insbesondere auf die bisherige zu diesen Fragen ergangene Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main und des Bundesverfassungsgerichts abgestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 320 - 324 d.A.) Bezug genommen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält die Einrede der Verjährung und der des Erlöschens der Schuldverschreibung aufrecht. Insbesondere vertieft sie ihr Vorbringen zu einem bestehenden Leistungsverweigerungsrechts. Hierzu beruft sich die Beklagte insbesondere auch auf ein „Rechtsgutachten“ der Professoren Dr. Christian Tietje, LL.M. (Michigan) und Dr. Matthias Lehmann (Columbia) (Bl. 383 – 409 d.A.), auf das Bezug genommen wird. Dessen Autoren vertreten insbesondere die Rechtsmeinung, dass einem Schuldnerstaat, der sich in einer Staatsfinanzkrise befunden und mit einer Mehrheit von Gläubigern Umstrukturierungen seiner Schulden vereinbart habe, ein völker(gewohnheits)rechtlich begründetes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sog. „Holdout-Gläubigern“ zukomme, und zwar auch dann, wenn die Bedingungen der zugrunde liegende Schuldverschreibung entsprechende Klauseln (collective action clauses; nachfolgend auch: Gläubigermehrheitsklauseln) entgegen der nunmehr angeblich ausnahmslosen Staatenpraxis nicht enthalten haben. Dem Erfüllungsverlangen der Klägerin stehe demnach eine nach Artikel 25 Grundgesetz zu berücksichtigende allgemeine Regelung des Völkerrechts entgegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Beklagtenschriftsätze vom 7.11.2013 (Bl. 368ff. d.A.) Bezug genommen. Weiterhin bestreitet die Beklagte weiterhin die Aktivlegitimation des Klägers. Sie meint, der Kläger habe in der Berufungsinstanz erneut seine bestrittene Aktivlegitmation zu beweisen, da die Papiere frei handel- und jederzeit veräußerbar sei.ist die Beklagte der Auffassung, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft eine Zug-um-Zug Verurteilung ausgesprochen habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 2.7.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 30 C 128/13 (32), die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise: unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des Nominalbetrags von 3.067,75 EUR und des am 30.10.2009 fällig gewordenen Zinsbetrags von 254,42 EUR bzgl. der gegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen mit der WKN 195490 gem. § 793 BGB i.V.m. den Anleihebedingungen der Beklagten bejaht. Dies ist auch unter Zugrundelegung der Berufungsbegründung rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Vorliegend handelt es sich um eine Global-Inhaber-Schuldverschreibung. Der Kläger hat seine Aktivlegitimation durch Vorlage eines Depotauszugs, der Kreissparkasse Kelheim vom 4.6.2013 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hinreichend nachgewiesen. Von der Aktivlegitimation des Klägers ist damit auszugehen. 2. Die von der Berufung geltend gemachten weiteren Rechtsfehler bzw. aufgeworfenen Rechtsfragen (Missachtung der argentinischen Notstandsgesetzgebung / Verneinung der Voraussetzungen des § 138 BGB / Verstoß gegen Treu und Glauben) waren bereits Gegenstand mannigfacher Rechtsstreitigkeiten. Insoweit sind diese aufgeworfenen Rechtsfragen nach Auffassung der Kammer bereits ausführlich durch die obergerichtliche und höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Das OLG Frankfurt a.M. bejaht für die Vielzahl von Parallelfällen seit der grundlegenden Entscheidung vom 13.06.2006 (NJW 2006, 2931ff. ) in ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten im Rahmen der verschiedenen von der Beklagten ausgegebenen Argentinien-Anleihen, z.B. exemplarisch in den folgenden jüngeren Entscheidungen: Urteil v. 11.12.2009, Az. 8 U 129/09; Urteil v. 28.11.2008, Az. 8 U 243/07, zit. nach juris; Urteil v. 07.11.2008, Az. 8 U 59/08, zit. nach juris. In dem Verfahren bzgl. des Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 07.11.2008, Az. 8 U 59/08 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der hiesigen Beklagten zurückgewiesen (Beschluss v. 22.09.2009, Az. XI ZR 356/08, zit. nach juris). Mittlerweile ist auch die Kammer mit entsprechenden Parallelverfahren befasst gewesen. Insoweit hat auch die Kammer im Anschluss an die obergerichtliche und höchstgerichtliche Rechtsprechung die entsprechende Argumentation der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet (vgl. Urteile v. 13.01.2014, Az. 2-24 S 95/13, 16.07.2012, Az. 2-24 S 19/12, 10.02.2011, Az. 2-24 S 139/10 u. 2-24 S 116/10; 09.12.2010, Az. 2-24 S 49/10, 2-24 S 223/09 u. 2-24 S 231/09). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält – soweit ersichtlich – seine Rechtsprechung weiterhin aufrecht (vgl. Urteile v. 04.05.2012, Az. 8 U 188/11 und v. 09.03.2012, Az. 8 U 149/11, jeweils zit. nach juris). Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 09.03.2012, Az. 8 U 149/11, war Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim BGH. Mit Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 160/12, zit. nach juris, hat der BGH auf die Revision des Klägers die Beklagte in Abänderung des Urteils des OLG Frankfurt am Main noch weitergehend verurteilt. Zwar hat sich der BGH nicht explizit zu den hier gegenständlichen Einwendungen der Beklagten geäußert. Jedoch hätte er die Beklagte im Revisionsverfahren nicht weiter verurteilen dürfen, wenn er die Einwendungen der Beklagten für durchgreifend erachten würde. Auch in diesem Verfahren wiederholt die Beklagte zunächst lediglich ihre Argumente, die bereits in vielfachen Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main zu Parallelverfahren mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen worden sind. Nunmehr stützt sich die Beklagte für ihre Auffassung, insbesondere in Bezug auf ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Holdout-Gläubigern, auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten, insbesondere im Zusammenhang mit der Staatsschuldenkrise aus den letzten Jahren. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich jedoch aus dem von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten keine Notwendigkeit die Rechtsprechung zu ändern. Sowohl dem OLG Frankfurt am Main als auch dem BGH (oben genanntes Urteil erging unter dem 14.05.2013) waren die Umstände der Staatsschuldenkrise bekannt, jedoch sahen sie diesbezügliche keinen Hinderungsgrund die Beklagte weiter zu verurteilen. Ein Leistungsverweigerungsrecht wurde weiterhin nicht angenommen. Wie bereits die 7. und 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu Recht ausgeführt haben, überzeugt das von der Beklagten eingeholte Rechtsgutachten nicht. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in den Urteilen vom 26.11.2013 (Az. 2-07 O 377/12) und 03.12.2013 (Az. 2-07 O 419/11) ausgeführt: „Soweit in diesem Gutachten ausgeführt wird, dass aufgrund eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes hier die wirtschaftliche finanzielle Staatsinsolvenz des Staates Argentiniens zu berücksichtigen seien, folgt die Kammer dem nicht. Das Gutachten rechtfertigt nicht die Feststellung eines entsprechenden völkerrechtlichen Grundsatzes, bzw. Gewohnheitsrechtes, welches eine solche nachträgliche Einwirkung auf die verbrieften Staatsanleihen privater Gläubiger rechtfertigen könnte. Die Rechtsausführungen der Beklagten beruhen vor allen Dingen auf der These, dass im Hinblick auf die neuerlichen Entwicklungen im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft grundsätzlich ein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht in dem Sinne erkannt werden müsste, dass die Minderheit von Gläubigern solcher Staatsanleihen im Fall einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung (75 Prozent der Gläubiger solcher Inhaberschuldverschreibungen) an den Konsens gebunden sind, und sich eine Minderheit nicht auf Kosten der Mehrheit einen Sondervorteil sichern darf. Dies hätte zur Konsequenz, dass das Moratorium des Staates Argentinien gelten sollte, und auch im privatrechtlichen Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der hiesigen Verfahren aufgrund Völkerrechts Berücksichtigung finden müsste. Die Kammer folgt dieser Vorstellung aber bereits deswegen nicht, da die Begründung in dem Gutachten, auf welches die Beklagte ihre dies lautende Rechtsansicht stützt, ein solches völkerrechtliches Gewohnheitsrecht schon nicht nachvollziehbar darstellen kann. Dort wird ausgeführt, dass Umstrukturierungen von Staatsschulden, insbesondere von Staatsanleihen heute regelmäßig und nahezu weltweit nur mit sogenannten Collective Action Clauses (CACS) ausgegeben werden. Es handele sich hierbei um einen Oberbegriff für im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltete Anleihebedingungen, denen allgemein sei, dass die qualifizierte Mehrheitsentscheidung auf Gläubigerseite mit Bindungswirkung für alle Gläubiger vorsehen. Diese Klauseln ermöglichen es im Nachhinein eine Schuldenumstrukturierung durch Mehrheitsentscheid zu bewirken. Dies könnte eine Grundlage für ein von Argentinien durchgeführtes Schuldenmoratorium sein, wären solche Klauseln Gegenstand dieser Inhaberschuldverschreibungen. Tatsächlich aber sind sie nicht Gegenstand. Gleichwohl führen die Gutachter selbst aus, dass angesichts der seit ca. 10 Jahren zu verzeichnenden sukzessiven Verbreitung von CACS und ihres heute nahezu weltweiten Einsatzes vieles dafür spräche, dass ihr Regelungsinhalt, d.h. die Möglichkeit einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung von Gläubigern zur erfolgreichen Durchführung einer Schuldenumstrukturierung entweder als Völkergewohnheitsrecht oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 lit. b bzw. lit. c EGH statutsrechtsverbindlich sei, unabhängig davon, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen ist. Staat und Gläubiger gingen heute gewohnheitsrechtlich davon aus, dass die Minderheit an dem Konsens der qualifizierten Mehrheit gebunden sei. Dieser Ansatz lässt vermissen, dass es –unter Berücksichtigung der Feststellungen im Gutachten - gerade im völkerrechtlichen Bereich der Einführung solcher Klauseln erst bedurfte, um überhaupt eine solche rechtliche Konsequenz und Möglichkeit im Rahmen solcher Staatsanleihen schaffen zu können. Es verbietet sich daher, in der Schaffung und Einbeziehung solcher CACS eine rückwirkende Überlegung zu einer gewohnheitsrechtlichen Praxis in der Vergangenheit zu ziehen. Dies ist in sich unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Hätte es in der Vergangenheit ein entsprechendes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht gegeben, hätte es genau der Einführung solcher Klauseln als Grundlage späterer Schuldumstrukturierungen nicht bedurft. Dass die Klauseln ggf. allein bereits existierendes Gewohnheitsrecht fortgeschrieben hätten, stellen die Gutachten nicht substantiiert dar, sie benennen keine Sachverhalte, aus denen sich ein entsprechendes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht in der Vergangenheit ableiten ließe. Aus diesem Grund scheidet ein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht für die Vergangenheit, insbesondere für die hier betrefflichen Staatsanleihen bereits aus und kann auch nicht im Sinne einer ausländischen Eingriffnorm oder materiellen Rechts in diesem Rechtsstreit eine Rolle spielen. Es bedurfte daher weder der Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht noch bedurfte es der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 156 ZPO.“ Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat im Urteil vom 22.11.2013 (Az. 2-28 O 24/13) ausgeführt: „Entgegen der Rechtsbehauptung der Beklagten existiert auch kein völker(gewohnheits)rechtlich begründetes Leistungsverweigerungsrecht. Das in Bezug genommene „Rechtsgutachten“ vom 20.08.2013 überzeugt nicht, gleichwohl auch ordentliche Professoren dafür verantwortlich zeichnen. So verabsäumen die Autoren die in Auftragsgutachten übliche Benennung ihres Auftraggebers. Dies ist geeignet, Misstrauen gegen die wissenschaftliche Neutralität der von ihnen vertretenen Rechtsmeinung zu begründen. Hinzu tritt, dass die Autoren es unterlassen, sich mit eigenen Äußerungen auseinanderzusetzen – oder zumindest auf diese hinzuweisen –, welche die nunmehr vertretene Meinung in Frage zu stellen geeignet sind (vgl. etwa Tietje, „Schnitt mit Schaden“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 09.02.2012). Unbeschadet dessen überzeugt die Argumentation auch in der Sache nicht. Weder belegen die Autoren durch die Bezugnahme auf den Schuldenschnitt für Griechenland bzw. die Forderungskürzung für Gläubiger zyprischer Banken eine – für die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht erforderliche – gefestigte Praxis (consuetudo) noch die zugehörige Überzeugung rechtlicher Verbindlichkeit (opinio iuris). Der „Fall Zypern“ weist bereits deshalb keine strukturelle Kongruenz zum vorliegenden Streitgegenstand auf, weil die dortigen Maßnahmen private Schuldner betrafen. Der „Fall Griechenland“ ist erkennbar kein Beleg für eine gefestigte völkerrechtliche Praxis; schon gar nicht haben sich die handelnden Akteure auf einen Rechtskonsens der Völkergemeinschaft berufen (können). Schließlich würdigt das Gericht ergänzend, dass die in dem Gutachten selbst in Bezug genommenen „Principles on Promoting Responsible Sovereign Lending and Borrowing“ der United Nations Conference on Trade and Development vom 10.01.2012 ihrerseits davon ausgehen, dass für den Fall der Umstrukturierung von Staatsschulden die Herbeiführung einer Vereinbarung mit einer qualifizierten Gläubigermehrheit lediglich empfohlen wird („the debitor should seek and propose an agreement with the supermajority of creditors“; a.a.O., S. 13). Auch geht das vorgenannte Dokument nicht von einer gleichsam selbstverständlichen rückwirkenden Geltung von Gläubigermehrheitsklauseln aus, sondern empfiehlt lediglich deren zukünftige Einbindung („therefore it is recommended that debitors and creditors include them in multi-party debts instruments“). Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass das Völkerrecht das von Tietje/Lehmann/Sipiorski behauptete Leistungsverweigerungsrecht begründe.“ Die Kammer schließt sich ausdrücklich diesen überzeugenden Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen. 3. Einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht festzustellen. Ein Erlöschen des noch streitgegenständlichen Zinsanspruchs, der am 30.10.2009 fällig geworden ist, gemäß § 801 Abs. 2 BGB und eine Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften (§ 195 BGB) ist ebenfalls nicht festzustellen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts sind zutreffend. 4. Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Inhaber-Schuldverschreibung zur betreffenden Wertpapierkennnummer aus dem Depot in Höhe der Zahlung ausgesprochen. Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet (§ 797 BGB), fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO, da die Herausgabe des Papiers kein selbstständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist. Das Papier selbst hat keinen eigenen Vermögenswert, sondern ist ein Präsentations- und Einlösepapier (vgl. BGH, NJW 2008, 3144, 3145 ). Bei Globalurkunden – wie vorliegend – ist der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (BGH, Beschluss vom 22.9.2009, AZ. XI ZR 356/08, zit. nach juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO vorliegen. Zwar waren die hier aufgeworfenen Rechtsfragen bzgl. der Zahlungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Inhaberschuldverschreibungen ober- und höchstgerichtlich geklärt. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer von der Kammer abweichenden rechtlichen Einschätzung der Sach- und Rechtslage bzgl. eines Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten unter Berücksichtung des von der Beklagten eingeholten Rechtsgutachtens gelangt. Dies wäre für eine Vielzahl von Rechtsfällen bedeutsam.