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Entscheidung

XI ZR 356/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 356/08 vom 22. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2008 wird, soweit sie sich gegen die Kläger zu 1), 2) und 4) richtet, zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuld- ners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. BGHZ 160, 121, 124; 177, 178, Tz. 12). Dieser einfache Rechtsfehler rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte hat in den Tatsa- cheninstanzen keinen entsprechenden Antrag gestellt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Wiederholungsgefahr. Das Beru- fungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass es künftig den Einwand aus § 797 BGB zutref- fend berücksichtigen wird. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO analog). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zum 11. März 2009 636.000 € und ab dem 12. März 2009 533.000 €. Wiechers Müller Joeres Mayen Grüneberg Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2008 - 2/21 O 616/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2008 - 8 U 59/08 -