OffeneUrteileSuche
Urteil

2-08 O 63/25

LG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0528.2.08O63.25.00
12Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Arrestbefehl vom 20.03.2025 wird bestätigt. 2. Die Arrestbeklagten haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der Arrestbefehl vom 20.03.2025 wird bestätigt. 2. Die Arrestbeklagten haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf den zulässigen Widerspruch der Arrestbeklagten vom 24.04.2025 hin war der Arrestbefehl vom 20.03.2025 auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen; dies führt zu einer Bestätigung des Arrestbefehls. Denn das Arrestgesuch der Arrestklägerinnen ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf den es insoweit ankommt (MüKoZPO/Drescher ZPO § 925 Rn. 5), zulässig (dazu nachfolgend unter Ziff. I.) und begründet (dazu nachfolgend unter Ziff. II.). I. Das Arrestgesuch der Arrestklägerinnen ist zulässig. 1. Das angerufene Landgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 919 ZPO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über das Arrestgesuch zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für die Hauptsache folgt aus §§ 12, 13, 17 Abs. 1 ZPO; die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. 2. Das Arrestgesuch ist gemäß § 916 Abs. 1 ZPO auch statthaft. Denn die Arrestklägerinnen begehren den Erlass eines Arrestbefehls zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Arrestbeklagten wegen einer Geldforderung; eines Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Anzahlung in Höhe von insgesamt EUR 700.000,00. 3. Das Arrestgesuch ist auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich und aus diesem Grund unzulässig. Zum einen obliegt die Auswahl des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich den Arrestklägerinnen. Dabei ist es grundsätzlich ebenfalls unerheblich, dass der Prozessbevollmächtigte der Arrestklägerinnen in anderen Rechtsstreitigkeiten gegenüber dem Arrestbeklagten zu 3) auftritt, so zum Beispiel in dem ebenfalls vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Verfahren des Arrestbeklagten zu 3) gegen Herrn … (Az.: 2-14 O 366/24). Ob der Prozessbevollmächtigte der Arrestklägerinnen damit gegen sich das aus § 43 Abs. 4 BRAO ergebende Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstößt, was bereits fraglich sein dürfte, hat vorliegend zudem keine Auswirkungen auf den hiesigen Rechtsstreit, insbesondere auf die Wirksamkeit von Prozesshandlungen. Denn selbst für den Fall, dass der Prozessbevollmächtigte der Arrestklägerinnen entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen wahrnimmt, berührt dies die Wirksamkeit von Prozesshandlungen nicht (vgl. BGH NJW-RR 2010, 67 Rn. 9; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 13589). Zum anderen werden keine hinreichenden Gründe vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Arrestklägerinnen das Arrestgesuch lediglich als Druckmittel gegenüber den Arrestbeklagten, insbesondere den Arrestbeklagten zu 3), einsetzen würden, um diesen wirtschaftlich zu schwächen. II. Das Arrestgesuch der Arrestklägerinnen ist - weit überwiegend - auch begründet. Ein Arrestgesuch ist gemäß § 920 Abs. 2 ZPO begründet, wenn sowohl Arrestanspruch als auch Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. Eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO ist dann anzunehmen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die entsprechende Behauptung zutrifft, also letztlich mehr für das Vorliegen der in Rede stehen-den Behauptung spricht als dagegen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – XII ZB 227/21, Rn. 11, juris m.w.N.). Dabei dürfen an die im Rahmen des Sicherungsverfahrens nach § 294 ZPO ausreichende Glaubhaftmachung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. 1. Die Arrestklägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 300.000,00 gegenüber der Arrestbeklagten zu 1) und dem Arrestbeklagten zu 3) als Gesamtschuldner sowie einen Anspruch auf Zahlung von weiteren EUR 300.000,00 gegenüber der Arrestbeklagten zu 2) und dem Arrestbeklagten zu 3) ebenfalls als Gesamtschuldner aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 Abs. 1 StGB sowie - jedenfalls gegenüber den Arrestbeklagten zu 1) und zu 2) auch - aus § 346 Abs. 1 BGB glaubhaft gemacht. Weiterhin hat die Arrestklägerin zu 2) einen Arrestanspruch gegenüber der Arrestbeklagten zu 1) und dem Arrestbeklagten zu 3) als Gesamtschuldner auf Zahlung von EUR 100.000,00 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 Abs. 1 StGB sowie – jedenfalls gegenüber den Arrestbeklagten zu 1) auch - aus § 346 Abs. 1 BGB glaubhaft gemacht. a) Vorliegend ist deutsches Recht insbesondere auch betreffend den zwischen der Arrestklägerin zu 2) und der Arrestbeklagten zu 1) abgeschlossenen Kaufvertrag 4 (hierzu nachfolgend unter lit. cc)) anwendbar. Denn die Parteien haben in Ziff. VIII. des Kaufvertrags 4 die Anwendbarkeit deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Bedenken an der Wirksamkeit dieser Rechtswahl bestehen nicht. Im Übrigen wäre auch mangels wirksamer Rechtswahl deutsches Recht auf den Kaufvertrag 4 nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom I-VO anwendbar, weil die Arrestbeklagte zu 1) als Verkäuferin ihren Sitz in Bad Homburg/Deutschland hat. Auch hinsichtlich des deliktischen Anspruchs ist deutsches Recht anwendbar. Denn wenn beide Parteien im Prozess auf das deutsche materielle Recht - wie vorliegend der Fall - Bezug nehmen, liegt jedenfalls eine nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) Rom-II-VO zulässige nachträgliche konkludente Rechtswahl vor (vgl. u.a. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.02.2019 – 6 U 3/18). b) Den Arrestklägerinnen haben jeweils einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB gegenüber den Arrestbeklagten glaubhaft gemacht. aa) Der § 263 Abs. 1 StGB stellt unproblematisch ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGHZ 57, 137 = NJW 1972, 36; BGH NJW 1993, 2992; NJW-RR 2005, 751; 2011, 1661 Rn. 9; NJW 2012, 601 Rn. 9). bb) Eine Täuschung gem. § 263 Abs. 1 StGB lässt sich zusammenfassend bestimmen als jedes verbale und/oder nonverbale Gesamtverhalten, das auf die Vorstellung eines anderen Menschen einwirkt und objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält (Saliger in: Es-ser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 263 StGB, Rn. 27 mwN). Nach den in der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Hintermannes entwickelten Grundsätzen kommt als Täter kraft Tatherrschaft auch derjenige in Betracht, der durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, die regelhafte Ab-läufe auslösen, die ihrerseits zu der vom Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung führen (BGHSt 40, 218, 236, 237 f.). Dies hat der Bundesgerichtshof auch für unternehmerische Betätigungen bejaht (vgl. auch BGH NStZ 1996, 296, 297; BGH, Urteil vom 11.12.1997 – 4 StR 323/97, Rn. 21, juris). Gemessen an diesen Vorgaben haben die Arrestklägerinnen glaubhaft gemacht, dass die Arrestbeklagten zu 1) und zu 2) jeweils durch den Arrestbeklagten zu 3) die Arrestklägerinnen bzw. zunächst Herrn …, der - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - die Vertragsverhandlungen als gutgläubiger Vermittler mit dem Arrestbeklagten zu 3) geführt hat, über den Umstand, Kraftfahrzeuge liefern zu können und damit ihre Pflicht aus den jeweiligen Kaufverträgen erfüllen zu können, getäuscht haben, was jeweils zunächst bei Herrn … und sodann auch bei den Arrestklägerinnen zu 1) und zu 2) vertreten durch Herrn … spiegelbildlich eine entsprechende Fehlvorstellung verursacht hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Arrestbeklagte zu 3) – wie von den Arrestklägerinnen dargestellt – jeweils behauptet hat, dass die jeweilige Arrestbeklagte bereits Eigentümerin des verkauften Kraftfahrzeugs sei. Diese Behauptung hat sich im Rahmen der Vernehmung des Zeugen … ohnehin nicht bestätigt. Denn der Zeuge … hat bekundet, gewusst zu haben, dass die Kraftfahrzeuge noch nicht im Eigentum der Arrestbeklagten stehen, sondern von diesen jeweils erst selbst beschafft werden müssen. Indes genügt für einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB auch, dass über die Bereitschaft, ein noch herzustellendes bzw. zu beschaffendes Kraftfahrzeug zu liefern, getäuscht wird. Dass über diese entsprechende Bereitschaft getäuscht wurde, hält die Kammer auf Grund der Gesamtumstände für überwiegend wahrscheinlich. So handeln jedenfalls nach den Handelsregisterauszügen vom 26.02.2025 weder die Arrestbeklagte zu 1) noch die Arrestbeklagte zu 2) mit Kraftfahrzeugen. Wie die Arrestbeklagten zu 1) und zu 2) Kraftfahrzeuge – vorliegend besonders hochpreisige Kraftfahrzeuge – beschaffen, vermochte der Arrestbeklagte zu 3) auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nicht zu erläutern. Er hat stets vage von verschiedenen Kontakten u.a. auch im Ausland gesprochen, die ihm Kraftfahrzeuge anbieten würden. Wer dem Arrestbeklagten zu 3) wann, welche Kraftfahrzeuge angeboten hat und wie diese dann an die Arrestklägerinnen weiterverkauft wurden, stellte der Arrestbeklagte zu 3) im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Vorzeigen einer Vielzahl von Unterlagen, u.a. unverständliche Auszüge aus Whatsapp-Chats, weder chronologisch noch für die Kammer anderweitig nachvollziehbar dar. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Beschaffung der veräußerten Kraftfahrzeuge den Arrestbeklagten gar nicht möglich war. Denn insbesondere das Modell Purosangue wird, wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, von Ferrari nur an handverlesene Kunden verkauft, so dass diese, wenn überhaupt, nur auf dem Zweitmarkt zur Verfügung stehen. Dass der Arrestbeklagte zu 3) die Möglichkeit hat gleich mehrere dieser Kraftfahrzeuge zu veräußern, erscheint vor diesem Hintergrund sehr unwahrscheinlich. Letztlich wurden die von den Arrestklägerinnen gekauften Kraftfahrzeuge zudem unstreitig ohne plausiblen Grund weder zu den jeweils vereinbarten Terminen noch später durch die Arrestbeklagten geliefert. Dass die Parteien, wie von den Arrestbeklagten behauptet, einen Erfüllungsersetzungsvertrag abgeschlossen haben und die Kraftfahrzeuge aus diesem Grund nicht geliefert wurden, hält die Kammer nicht für wahrscheinlich. Denn mit der E-Mail von Herrn … an den Arrestbeklagten zu 3) vom 17.10.2024 (Anlage B 6) liegt zunächst, wie bereits die Formulierung: „Bitte dazu einmal dein Feedback.“ nahelegt, lediglich ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Erfüllungsersetzungsvertrags vor. Eine ausdrückliche Annahme dieses Angebots liegt bereits nach dem eigenen Vortrag der Arrestbeklagten nicht vor. Eine konkludente Annahme des Angebots hält die Kammer auf Grund der vorgelegten Bestellbestätigungen (Anlage B 8-B 13) zudem nicht für wahrscheinlich. Denn die vorgelegten Bestellbestätigungen entsprechen - soweit die Kammer dies zuordnen kann (die Bestellbestätigungen sind teilweise auf Dänisch) - nicht den in der E-Mail vom 17.10.2024 genannten Kraftfahrzeugen. So werden in der E-Mail vom 17.10.2024 drei Kraftfahrzeuge der Marke Mercedes und zwei Kraftfahrzeuge der Marke BMW genannt, indes fünf Bestellbestätigungen von Mercedes und nur eine von BMW vorgelegt. Dass die Arrestklägerinnen statt Kraftfahrzeugen von BMW andere von Mercedes wünschten, vermag die Kammer ohne weitere Angaben keinen Glauben zu schenken. Im Übrigen geht die Kammer vor dem Hintergrund, dass Herr … in seiner E-Mail vom 17.10.2024 schrieb, eine etwaige Vereinbarung schriftlich festhalten zu wollen, davon aus, dass der Zugang auch einer etwaigen konkludenten Annahmeerklärung gem. § 151 S. 1 BGB gerade nicht entbehrlich war. Weiterhin hat der Zeuge … bekundet, von dem Arrestbeklagten zu 3) stets hingehalten worden zu sein, so dass sich bereits die in Dubai befindlichen Endkunden mehrfach mit Herrn … in Verdingung gesetzt und nach den Kraftfahrzeugen gefragt hätten. Diese Aussage des Zeugen … ist vor dem Hintergrund, dass der Zeuge … zugleich bekundet hat, sich wegen der Nachfragen der Endkunden unter Druck gesetzt gefühlt zu haben, glaubhaft. Auch dass die Arrestbeklagte zu 1) selbst einen Kaufvertrag über einen schwarzen Ferrari Purosangue abgeschlossen hat, spricht aus Sicht der Kammer nicht für die Arrestbeklagte zu 1), sondern dieser Umstand vermag die Zweifel an der Bereitschaft der Arrestbeklagten zu 1), den Kaufvertrag 2 mit der Arrestklägerin zu 1) wie vertraglich vereinbart zu erfüllen, vielmehr noch zu unterstreichen. Denn dieser Kaufvertrag wurde durch die Arrestbeklagte zu 1) im Mai 2024 und damit erst vier Monate, nachdem das Kraftfahrzeug nach dem Kaufvertrag 2 an die Arrestklägerin zu 1) hätte geliefert werden sollen, überhaupt erst abgeschlossen. Zudem hat die Arrestbeklagte zu 1) das Kraftfahrzeug selbst für EUR 755.000,00 erwerben wollen, während sie es für EUR 700.000,00 bereits an die Arrestklägerin zu 1) veräußert hatte. Dies würde einen Verlust von EUR 55.000,00 für die Arrestbeklagte zu 1) bedeuten. Soweit die Arrestbeklagte zu 2) behauptet bei Erwerb des mit den Kaufvertrag 3 verkauften Mercedes AMG One selbst betrogen worden zu sein, wertet die Kammer diese Behauptung als bloße Schutzbehauptung der Arrestbeklagten zu 2). Denn die vorgelegten Dokumente (Anlage B 1-B 4) belegen zunächst vor dem Hintergrund, dass die Arrestklägerinnen dessen Echtheit bestritten haben, wenn überhaupt lediglich, dass die Arrestbeklagte einen Kaufvertrag mit der … abgeschlossen und eine Anzahlung in Höhe von EUR 100.00,00 geleistet hat. Unstreitig hat der Arrestbeklagte zu 3) Herrn … jedoch Fotos, eine Ausstattungsliste sowie eine Bestellbestätigung des Mercedes AMG One, die nicht mit den durch die Arrestbeklagte zu 2) vorgelegten Dokumenten (Anlage B 1-B 4) übereinstimmen, übermittelt. Deren Herkunft ist ungeklärt. Sofern die Arrestbeklagte zu 2) bei Erwerb des Mercedes AMG One indes selbst betrogen worden sein sollte, wäre es bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass sie die von der … erhaltenen Dokumente an die Arrestklägerin zu 1) weiterleitet. Auch der Umstand, dass die Arrestbeklagte zu 2) eine Strafanzeige gegen Herrn … von der … gestellt hat, vermag vor dem Hintergrund, dass der Kammer der aktuelle Stand des Ermittlungsverfahrens nicht bekannt ist, noch nicht für einen Betrug sprechen. cc) Bei einem Eingehungsbetrug, wie er im Streitfall in Rede steht, kann bereits der auf Grund einer Täuschung irrtumsbeeinflusste Abschluss eines Vertrags einen Vermögensschaden darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Eingehen der schuldrechtlichen Verbindlichkeit ergibt, dass der Betroffene durch den Vertragsschluss wirtschaftlich schlechter gestellt wird, sei es, weil das Versprochene gegenüber der Leistung des Getäuschten minderwertig ist, sei es, weil der Versprechende leistungsunfähig oder leistungsunwillig ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2011 − VI ZR 367/09). Vorliegend haben die Arrestklägerinnen zu 1) und zu 2) nicht nur die Kaufverträge abgeschlossen, sondern durch Zahlung der vereinbarten Anzahlungen jeweils bereits eine Vermögensverfügung vorgenommen, die jeweils zu einem Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 700.000,00 geführt haben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kaufverträge 1, 2 und 3 abgeschlossen wurden sowie, dass die entsprechenden Anzahlungen geleistet wurden. Zudem hält die Kammer es auf Grund der eidesstaatlichen Versicherung von Herrn … (Rn. 22) sowie der Vorlage einer Kopie des Kaufvertrags 4 (Anlage AG 23) für überwiegend wahrscheinlich, dass auch der Kaufvertrag 4 zwischen der Arrestklägerin zu 2) und der Arrestbeklagten zu 1) zustande gekommen ist. Der Umstand, dass die Arrestbeklagten unstreitig keinen eigenen Kontakt mit der Arrestklägerin zu 2) hatten, ist für sich genommen unerheblich, da Herrn … bekundet hat, die Vertragsverhandlungen geführt zu haben. Herrn … hat persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2025 auf die Kammer auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Zwar ist der Arrestbeklagten zu 1) zuzugestehen, dass die Schriftart im Kaufvertrag unter „Käufer Daten“ von der sonst verwendeten Schrift abweicht und der Kaufvertrag lediglich einseitig durch die Arrestbeklagte zu 1) unterschrieben ist. Andererseits sind auch die von der Arrestbeklagten zu 1) verwendeten anderen Kaufverträge (vgl. Kaufvertrag 1 und 2) lediglich semi-professionell ausgestaltet, wie u.a. ein Rechtschreibfehler bei der Adresse der Arrestbeklagten zu 1): „Louisen Strße 98“ statt „Louisenstrasse 98“ und die mangelnde Vertragsanpassung unter Ziff. V. Nr. 5 zeigen, so dass die Verwendung einer abweichenden Schriftart nicht per se auffällig ist. Zudem ist auch der Kaufvertrag 2 lediglich einseitig unterschrieben. Letztlich spricht auch die Überweisung eines überwiegenden Teils der Anzahlung (EUR 100.000,00) durch die Arrestklägerin zu 1) am 26.01.2024 und damit einen Tag nach dem 25.01.2024, auf den der Kaufvertrag 4 datiert ist, für den Abschluss des Kaufvertrags 4. Dass zunächst nur ein Teil der vertraglich vereinbarten Anzahlung i.H.v. insgesamt EUR 150.000,00 überwiesen wurde, ist vor dem Hintergrund, dass auch die Anzahlung für den Kaufvertrag 1 in Form von drei verschiedenen Überweisungen geleistet wurde, nicht auffällig. dd) Die Kammer hält es auf Grund der bereits unter lit. aa) dargestellten Umstände für überwiegend wahrscheinlich, dass der für die Arrestbeklagten zu 1) und zu 2) handelnde Arrestbeklagte zu 3) vorsätzlich und mit Drittbereicherungsabsicht zugunsten der Arrestbeklagten zu 1) und zu 2) gehandelt hat. c) Weiterhin haben die Arrestklägerinnen auch einen Anspruch aus § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB jedenfalls gegenüber den Arrestbeklagten zu 1) und zu 2) glaubhaft gemacht. aa) Es liegt jeweils eine Rücktrittserklärung der Arrestklägerinnen von den mit den Arrestbeklagten zu 1) und zu 2) abgeschlossenen Kaufverträgen vor. Hinsichtlich der Kaufverträge 1 und 2 erklärte die Arrestklägerin zu 1) gegenüber der Arrestbeklagten zu 1) jedenfalls mit Schreiben vom 30.09.2024 (Anlage AG 18) den Rücktritt. Ebenfalls mit einem Schreiben vom 30.09.2024 (Anlage AG 22) erklärte die Arrestklägerin zu 1) gegenüber der Arrestbeklagten zu 2) den Rücktritt vom Kaufvertrag 3. Zudem forderten sowohl Herr … als auch Herr … die Arrestbeklagte zu 1) unstreitig mehrfach auf, auch die Anzahlung auf den Kaufvertrag 4 zu erstatten, was entsprechend als Rücktrittserklärung auszulegen ist. Denn der Wille nicht länger an dem Kaufvertrag festhalten zu wollen, kommt damit unmissverständlich zum Ausdruck. bb) Der Kaufvertrag 3 enthält unter § 5 ein vertragliches Rücktrittsrecht zugunsten der Arrestklägerin zu 1) für den Fall, dass die vereinbarte Lieferfrist über den 18.03.2024 hinaus überschritten wird, in diesem Fall sind die Rechte der Arrestklägerin zu 1) nach der vertraglichen Regelung auf die Rückgewähr der Anzahlung beschränkt. Unstreitig erfolgte eine Lieferung des Kraftfahrzeuges nicht bis zum 18.03.2025. Da das veräußerte Kraftfahrzeug mit der FIN … bei Mercedes zudem nicht bekannt ist, folgt ein gesetzliches Rücktrittsrecht auch aus §§ 323 Abs. 1, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Kaufverträge 1, 2 und 4 ist ein in den Kaufverträgen jeweils unter Ziff. V Nr. 5 angedeutetes vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall des Lieferverzugs zwischen den Parteien nicht näher ausgestaltet worden. Den Arrestklägerinnen steht indes ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gegenüber der Arrestbeklagten zu 1) zu. Denn eine, vorliegend bereits nicht hinreichend vorgetragene, Fristsetzung ist entbehrlich. Eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB ist entbehrlich, wenn feststeht, dass der Schuldner unter keinen Umständen zur Leistung bereit ist, sich also auch durch eine Fristsetzung keineswegs umstimmen lassen würde, so dass die Leistungsverweigerung gleichsam sein „letztes Wort“ darstellt (vgl. BGH NJW 2015, 3714 Rn. 33). Vorliegend hat die Arrestbeklagte zu 1) auf die Kaufverträge 1 und 2 insgesamt EUR 200.000,00 an die Arrestklägerin zu 1) erstattet. Hinsichtlich der weiteren Erstattungen haben die Parteien verschiedene „Verhandlungen“ über eine mögliche Verrechnung der Rückzahlungsansprüche geführt. Vor diesem Hintergrund hätte eine Fristsetzung zur Leistung – Erfüllung der Kaufverträge – jeweils eine bloße Förmelei dargestellt, weil die Arrestbeklagte zu 1) durch ihr Verhalten bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, die Kaufverträge nicht erfüllen zu wollen. d) Der Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz betreffend die Rückzahlung von insgesamt EUR 600.000,00 (Kaufverträge 1-3) folgt aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen nicht. 2. Die Arrestklägerinnen haben auch einen Arrestgrund gem. § 920 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Der dingliche Arrest findet nach § 917 Abs. 1 ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist das objektive Urteil eines verständigen und gewissenhaft prüfenden Menschen. a) Regelmäßig besteht ein Arrestgrund, wenn das dem Arrestanspruch zugrundeliegende Verhalten eine vorsätzliche Straftat darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet (so OLG München NJW-RR 2022, 140 Rn. 26; KG Beschl. v. 07.01.2010 – 23 W 1/10, BeckRS 2010, 6670; Musielak/Voit/Huber/Braun ZPO § 917 Rn. 3). Dies ist vorliegend – wie bereits dargestellt – der Fall. Dem wird indes nicht uneingeschränkt gefolgt (so z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.2014, Az.: 4 W 12/14, OLG Köln NJW-RR 2000, 69; offengelassen: OLG Rostock NJW-RR 2012, 222, 223). Der soeben zitierten Rechtsprechung ist als Prüfungsvorgabe zu entnehmen, dass grundsätzlich auch im Falle strafrechtlich relevanter deliktischer Schädigung es nicht entbehrlich ist, konkrete Anhalts-punkte für eine Entziehungsabsicht im aktuellen Verhalten des Schuldners zu benennen. Dabei dürfen die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden. Gegen das Gläubigervermögen gerichtete kriminelle Handlungen bzw. Straftaten, aus denen der Arrestanspruch erwachsen ist, vermögen einen Arrestgrund dann zu begründen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Straftat bzw. die unerlaubte Handlung die Annahme rechtfertigt, der Schuldner werde seine unredliche Verhaltensweise gegenüber dem Gläubiger fortsetzen und den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil bzw. sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen versuchen (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1998, 1769). Auch diese Anforderungen sind nach der durchgeführten Beweisaufnahme erfüllt. Der Zeuge … sagte aus, er sei zunächst mit dem Arrestbeklagten zu 3) gut ausgekommen, das habe sich aber im April geändert. Seine Kunden hätten ihm „Stress gemacht“, und der Arrestbeklagte zu 3) habe ihn immer wieder hingehalten. Er sei dann den kompletten April, mit Ausnahme von zwei Tagen, in Frankfurt am Main geblieben. Er habe dem Arrestbeklagten zu 3) dann auch selbst etwas „Stress gemacht“. Er habe ihn angerufen oder sei vor seinem Büro gewesen und einmal sei er auch unangekündigt bei ihm im Büro aufgetaucht. Das sei die Situation gewesen, in der der Arrestbeklagte zu 3) erklärt habe, er solle nicht weiter so Stress machen, denn Leuten, die Stress machen, schneide er normalerweise das Ohr ab, wobei er auf seine in dem Büro befindlichen Samurai-Schwerter geschaut habe. Der Zeuge … sei dann trotzdem weiter in Frankfurt am Main geblieben. Man habe auch Vereinbarungen getroffen, aber der Arrestbeklagte zu 3) habe ihn nicht ernstgenommen. Dann sei er im Mai zu ihm nach Hause gefahren. Er habe gedacht, wenn er ihn sehe und der Arrestbeklagte zu 3) seine Präsenz wahrnehme, zahle er vielleicht schneller. Er habe sich an vier Tagen hintereinander in der Nähe seines Hauses aufgehalten. Am 17.05.2024, das Datum könne er nur wegen eines kurz danach versandten Fotos rekonstruieren, habe er eine Pizza dabeigehabt, sich an eine Ecke gesetzt und gewartet. Der Arrestbeklagte zu 3) sei zusammen mit einem Mitarbeiter in einem Mercedes gekommen und habe ihn gefragt, was er hier mache. Seine Tochter habe Angst. Dann habe er ein Messer in der Hand gehalten, an ihn gehalten und gesagt, er solle weg gehen. Er habe weiter erklärt, er solle verschwinden, sonst rufe er die Polizei, was er dann auch gemacht habe. Er habe aber auch noch erklärt, man werde das klären. Er selbst habe keine Anzeige erstattet, weil als er noch einmal mit dem Arrestbeklagten zu 3) geredet habe, dieser gemeint habe, wenn er solche Maßnahmen ergreife, dann bekomme er sein Geld gar nicht. Legt man diesen Aussageinhalt der Entscheidungsfindung zugrunde, so hat der Arrestbeklagte zu 3) gegenüber dem Zeugen ..., als dieser sich wegen einer Rückzahlung der Anzahlungen an ihn wandte, zunächst eine Drohung geäußert, der er bei einem zweiten Anlass durch eine überschießende Gewalthandlung zusätzlich Nachdruck verliehen hat und in deren Nachgang er nochmals ankündigte, im Falle der Vornahme einer legalen Handlung (Anzeigenerstattung wegen Bedrohung) die Erfüllung der Forderung zu verhindern. Die Aussage des Zeugen … ist auch zur richterlichen Überzeugungsbildung geeignet. Der Zeuge hinterließ von seiner Persönlichkeit und seinem Aussageverhalten her einen grundsätzlich glaubwürdigen Eindruck. Seine Schilderungen waren nachvollziehbar, bezogen auf eigene Wahrnehmungen sowie detailliert und plastisch. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass in Bezug auf das Begleitgeschehen zu der im Büro getätigten Äußerung eine Aussagenkonstanz nicht festgestellt werden kann. So hat sich die Behauptung, dass der Arrestbeklagte zu 3) den Zeugen … tatsächlich mit einem Griff zu einem Samurai-Schwert und der Aussage „Normalerweise schneide ich Menschen das Ohr ab, wenn sie so viel Druck machten wie Du.“ nicht vollumfänglich bestätigt. Auch auf mehrfache Nachfrage blieb der Zeuge … bei seiner in der Vernehmung vorgenommenen Sachverhaltsschilderung. Dieses Aussageverhalten belegt, dass der Zeuge … zwar zunächst bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine stark übertriebene Schilderung getätigt hat, beim anschließenden Reflektieren aber zu dem Schluss kam, in seiner Vernehmung vor der Kammer die Situation trotz der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstaatlichen Versicherung ohne derartige unzutreffende Übertreibungen zu beschreiben. Von daher besteht für die Kammer trotz des Bruchs im Darstellungs- und Aussageverhalten kein ernsthafter Zweifel, dass der Zeuge in der Vernehmungssituation ein tatsächliches Erleben schilderte. Die Darstellung der Äußerung, Leuten, die Stress machen, das Ohr abzuschneiden, erfolgte auch plastisch und die Erklärung begründet auch ein originelles Detail, betreffend das eine Aussagenkonstanz gegeben ist, so dass die Kammer von der Richtigkeit dieses Teils der Aussage ausgeht. Anhaltspunkte für Bedenken an der Aussagenkonstanz betreffend die Situation vor dem Wohnhaus des Arrestbeklagten zu 3) erschließen sich hingegen von vorneherein nicht. Hier gibt es keine wesentlichen Differenzen zwischen dem Inhalt der Vernehmung und der vorangegangenen Sachverhaltsschilderung des Zeugen …. Quellen für Wahrnehmungs- oder Wiedergabefehler tun sich nicht auf. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Arrestbeklagten in der Erörterung des Beweisergebnisses darauf abstellte, der Zeuge … habe das Messer nicht beschreiben können, überzeugt dies nicht. Der Zeuge … konnte angeben, dass es sich bei dem Messer um ein Klappmesser ohne Sprungmechanismus mit einer Gesamtlänge von ca. 20 cm gehandelt habe. Weiter hat der Zeuge … nachvollziehbar bekundet, sich an die Farbe des Messers nicht mehr erinnern zu können, was der Kammer auf Grund der Bedrohungssituation und der bereits vergangenen Zeit plausibel erscheint. Das Aussageverhalten des Zeugen … geht auch nicht lediglich einseitig zu Lasten des Arrestbeklagten zu 3). Der Zeuge … hat nämlich ebenfalls bekundet, der Arrestbeklagte habe nach der Bedrohung mit dem Messer gesagt, man könne später noch einmal reden. Unstreitig erfolgte nach dem 17.05.2024 auch eine Korrespondenz zwischen den Arrestbeklagten zu 3) und dem Zeugen … sowie auch zwischen den Arrestbeklagten zu 3) und Herrn …. Anders als die Arrestbeklagten meinen, spricht diese Kommunikation aus Sicht der Kammer jedoch nicht gegen die zuvor erfolgte Bedrohung. Denn der Arrestbeklagte zu 3) hat nach Aussage des Zeugen … ebenfalls hinzugefügt, er (der Zeuge …) werde kein Geld bekommen, wenn er die Polizei verständige. Den Arrestklägerinnen, die ihre Anzahlungen zurückerlangen wollten, blieb zunächst lediglich der Weg mit den Arrestbeklagten, dort namentlich dem Arrestbeklagten zu 3), in Kontakt zu bleiben. Gleichzeitig spricht diese Aussage wiederrum für eine Entziehungsabsicht des Arrestbeklagten zu 3). Zudem vermochte sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2025 selbst von dem aufbrausenden Temperament des Arrestbeklagten zu 3) zu überzeugen. So wollte der Arrestbeklagte zu 3) nachdem eine gütliche Einigung zwischen den Parteien bereits an der Unterbreitung eines Vergleichsangebots durch die Arrestbeklagten gescheitert war, den Sitzungssaal verlassen. Dass der Arrestbeklagte zu 3) Herrn … mit einem Messer bedroht hat, erscheint vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass sowohl Herr … und der Zeuge … übereinstimmend bekundet haben, der Arrestbeklagte zu 3) hätte ihnen erzählt, bereits jemanden mit seinen Samurai-Schwert bedroht zu haben, als glaubhaft. Die Bedrohung mit einem Messer durch den Arrestbeklagten zu 3) – wie vom Zeugen … geschildert – war auch nicht etwa vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Zeuge … die Rückzahlungen der Anzahlungen forderte und der Tochter des Arrestbeklagten Angst gemacht haben soll. Denn zum einen hielt sich der Zeuge … nach eigenen Angaben sowie nach übereinstimmenden Angaben des Zeugen … und der Zeugin … zwar in der Nähe der Wohnanschrift des Arrestbeklagten zu 3) im öffentlichen Verkehrsraum, keineswegs jedoch unmittelbar auf seinem Grundstück auf. Zudem mag es durchaus sein, dass die Zeugin … auf Grund des Erscheinungsbildes vor dem Zeugen … Angst hatte. Da die Zeugin … nach eigenen Angaben jedoch erst stehen blieb, nachdem sie gesehen hatte, dass der Arrestbeklagte zu 3) und der Zeuge ... mit dem Zeugen … sprachen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie der Arrestbeklagte zu 3) Kenntnis von der Sorge der Zeugin … erlangt haben könnte. Vor dem Gespräch mit dem Zeugen … fand jedenfalls nach der eigenen Aussage der Zeugin … kein Gespräch mit dem Arrestbeklagten zu 3) statt. Es bestehen ohnehin keine Anhaltspunkte, dass der Arrestbeklagte zu 3) das Messer zog, um seine Tochter zu schützen. Zum einen schilderte die Zeugin … selbst keine Bedrohungslage, sondern nur, dass sie den Zeugen … und sein Verhalten als merkwürdig empfunden habe. Eine wie auch immer geartete Interaktion zwischen ihr und dem Zeugen … beschrieb die Zeugin nicht. Zum anderen schilderte der Zeuge …, dass der Arrestbeklagte zu 3) mit der Ankündigung, das Ganze später klären zu wollen, einen inhaltlichen Kontext zwischen dem Verjagen und der Förderung der Forderungsbeitreibung durch den Zeugen … hergestellt hat. Soweit die Beklagtenseite darauf abstellte, dass der Zeuge … angab, die Tochter des Arrestbeklagten zu 3) nicht zu kennen, obwohl sie doch ebenfalls anwesend war, begründet dies keinen unauflöslichen Widerspruch. Denn die Zeugin … gab selbst an, den Zeugen … vor dem Ereignis nicht gekannt zu haben. Anders als im Sachvortrag angedeutet, hat die Zeugin … auch keinen aktiven Beitrag im Geschehen (Erkundigung, ob alles in Ordnung sei) geleistet, sondern ist nach ihren eigenen Angaben an dem sitzenden Zeugen … mit dem von ihr ausgeführten Hund vorbeigegangen und hat das weitere Geschehen dann aus ca. 15 Meter Entfernung beobachtet. Von daher erklärt es sich unmittelbar, dass der Zeuge … an die Anwesenheit einer dritten Person keine Erinnerung hatte. Umgekehrt bietet aber die Schilderung der Zeugin eine mittelbare Stütze eines von dem Zeugen … beschriebenen Details. Denn der Zeuge … gab an, der Arrestbeklagte zu 3) habe ihm gegenüber erklärt, er mache der Tochter Angst, wobei er in der Aussage hinterfragte, was das für einen Sinn ergebe, wo er die Tochter doch gar nicht kenne. Die Äußerung des Arrestbeklagten zu 3) erschließt sich aber vor dem Hintergrund, dass seine Tochter an dem Ort anwesend war und er nach ihren Angaben auf dem Weg zu dem Zeugen … an ihr vorbeigegangen ist. Der Umstand, dass die Zeugin … sich in der Nähe des Geschehens aufhielt, vermag jedenfalls für die Äußerung des Arrestbeklagten zu 3) eine Erklärung zu liefern. Die Aussagen der weiteren von der Kammer vernommenen Zeugen steht der richterlichen Überzeugungsbildung von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen … nicht entgegen. Der Zeuge … gab an, vor Ort gewesen zu sein, was insoweit mit der Aussage des Zeugen … korrespondiert. Weiter gab der Zeuge … an, von dem Inhalt des Gespräches nichts mitbekommen zu haben und in einem Abstand von zwei bis drei Metern gestanden zu sein und „in die Natur“ geschaut zu haben. Von daher hatte der Zeuge … überhaupt keine Gelegenheit, das von dem Arrestbeklagten zu 3) gezogene Messer zu sehen. Diesbezüglich war auch die Zeugin … mit einem Abstand von 15 Metern in einer suboptimalen Beobachtungsposition. Alleine, dass sie kein Messer gesehen hat, besagt nicht, dass der Arrestbeklagte zu 3) kein Messer in der Hand gehalten haben kann. Der Zeuge … beschrieb nur, der Arrestbeklagte zu 3) habe dies aus der Hosentasche gezogen und an seinen Bauch gehalten. Dass er es zuvor in die Luft gehalten hätte oder eine vergleichbare Handlung vornahm, was der Zeugin möglicherweise eine Wahrnehmungsmöglichkeit verschafft hätte, gab der Zeuge nicht an. Soweit sowohl der Zeuge … und die Zeugin … die ruhige Gesprächsatmosphäre schildern, begründet auch dies keinen Widerspruch zu der Schilderung des Zeugen …. Dieser gab nur an, der Arrestbeklagte zu 3) habe ihn unter Vorhalt des Messers zum Gehen aufgefordert. Der Zeuge beschrieb nicht, dass der Arrestbeklagte zu 3) bei dieser Gelegenheit in irgendeiner Weise laut geworden wäre. Eine offene und laute Bedrohung gegenüber dem Zeugen … mitten auf der Straße in einem Wohnviertel wäre in der von den Zeugen … beschriebenen Situation zudem ein eher untypisches Verhalten; bestünde doch das Risiko, dass Anwohner auf die Situation aufmerksam werden. b) Auch in der Verschleierung der Vermögenslage durch den Schuldner kann ein Arrestgrund liegen (Anders/Gehle/Becker ZPO § 917 Rn. 7). Vorliegend hat der Arrestbeklagte zu 3) unstreitig ein Kraftfahrzeug, welches die Arrestklägerinnen zu pfänden beabsichtigten, in der Garage eines Dritten untergestellt. Eine durch die Arrestklägerin am 11.04.2025 beabsichtigte Pfändung des Kraftfahrzeuges scheiterte sodann vor dem Hintergrund, dass das Kraftfahrzeug nicht auffindbar war. Erst am 15.04.2025 wurde das Kraftfahrzeug gepfändet, nachdem dessen Standort zwischenzeitlich habe ausfindig gemacht werden können. Auch wenn dieses Verhalten des Arrestbeklagten zu 3) erst nach Erlass des Arrestbeschlusses erfolgt ist, ist dieser Umstand zu berücksichtigten, da die Rechtmäßigkeit des Arrestes nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist. Bei lebensnaher Betrachtung stellt sich das Verhalten des Arrestbeklagten zu 3) als versuchte Vereitelung der Zwangsvollstreckung dar. Die Behauptung des Arrestbeklagten zu 3), dass das Kraftfahrzeug bereits weiterveräußert wurde und sich deswegen in der Garage befunden habe, hat der Arrestbeklagte zu 3) nicht weiter substantiiert und stellt sich aus Sicht der Kammer als eine bloße Schutzbehauptung dar. c) Ein weiterer Arrestgrund liegt in dem unstreitigen Versuch des Arrestbeklagten sich angeblich bestehende Drittforderungen der Autohaus … sowie der … gegenüber der Arrestklägerin zu 1) abtreten zu lassen, um diese den Forderungen der Arrestklägerinnen entgegenhalten zu können. 3. Den Arrestbeklagten sind die weiteren Kosten des Verfahrens gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegen. 4. Das den Arrest bestätigende Urteil hat die gleichen Rechtswirkungen wie der ursprüngliche Arrestbefehl (§ 929 Abs. 1 ZPO) und ist als sachliche Wiederholung des Arrestbefehls ebenso vollstreckbar wie der Arrestbefehl selbst. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit scheidet deshalb aus. Die Arrestklägerinnen begehren die Anordnung eines dinglichen Arrestes in die Vermögen der Arrestbeklagten zu 1) bis 3) im Hinblick auf Ansprüche aus vier Kraftfahrzeugkaufverträgen. Die Arrestklägerin zu 1) und zu 2) handeln mit exklusiven Kraftfahrzeugen. Zwischen ihnen besteht eine langjährige Geschäftsbeziehung. Sie beauftragen sich regelmäßig wechselseitig mit der Verhandlung und Abwicklung von Kaufverträgen für den jeweils anderen. Die Arrestbeklagte zu 1) handelt laut einem Handelsregisterauszug vom 26.02.2025 (Anlage AG 6) aktuell mit Lebensmitteln und Getränken sowie mit Kosmetikprodukten jeglicher Art und Uhren. Gegenstand des Unternehmens der Arrestbeklagten zu 2) ist laut einem Handelsregisterauszug ebenfalls vom 26.02.2025 (Anlage AG 8) der An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie deren Vermittlung unter Beachtung des § 34 c GewO, Erbringung von Beratungsleistungen, sowie die Vermittlung von Projekten und Produkten, Investitionen, Beteiligung an anderen Unternehmen, An- und Verkauf von Unternehmen und Treuhandtätigkeiten. Der Arrestbeklagte zu 3) ist von der Arrestbeklagten zu 1) mit einer Generalvollmacht ausgestattet, die ihn auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit,. Alleinige Gesellschafterin der Arrestbeklagten zu 1) ist die Ehefrau des Arrestbeklagten zu 3). Zudem ist der Arrestbeklagte zu 3) alleiniger Geschäftsführer der Arrestbeklagten zu 2). Die Mehrheit der Geschäftsanteile an der Arrestbeklagten zu 2) übertrug der Arrestbeklagte zu 3) im September 2024 an unterschiedliche Familienmitglieder. Die Arrestklägerin zu 1), vertreten durch Herrn …, schloss mit der Arrestbeklagten zu 1) am 21.12.2023 einen Kaufvertrag über einen roten Ferrari Purosangue zu einem Kaufpreis von EUR 700.000,00 ab (nachfolgend: „Kaufvertrag 1“). In dem Kaufvertrag 1 hießt es – soweit hier von Relevanz – wörtlich: „I. Vertragsgegenstand 1. Der Verkäufer veräußert an den Käufer und verpflichtet sich, an diesem folgenden Kraftfahrzeug-Slot (das „Kfz") nach dem Erhalt der Anzahlung zu übereignen und nach der Hersteller-Auslieferung des Fahrzeuges und Erhalt des vollständigen Kaufpreises dieses Fahrzeug an den Käufer zu übergeben: […] II. Kaufpreis 1. Der Kaufpreis ohne gesetzliche Mehrwertsteuer (der "Kaufpreis") mit der beigefügten Konfiguration beträgt 700.000,00 € (in Worten: siebenhunderttausend) netto. Mit einem gültigen CMR-Dokument, was die Ausfuhr aus der Europäischen Union beweist, kann das Auto auch netto an den Käufer fakturiert werden. Das Auto wird in Deutschland übergeben. Der Gesamtkaufpreis setzt sich aus einer Anzahlung in Höhe von 150.000 € netto (in Worten: einhundert-fünfzigtausend), der Restzahlung in Höhe von 550.000,00 € netto (in Worten: fünfhundertfünfzigtausend) zusammen. Der Käufer erhält unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Kopie der Anzahlungsrechnung an den deutschen Ferrari-Händler ebenso wie die Auftragsbestätigung. Die Anzahlung ist bei Vertragsabschluss fällig und innerhalb von 5 Werktagen an das angegebene Bankkonto zuzahlen. […] 4. Sollte die Lieferung seitens Hersteller nicht eintreten, ist die Verkäuferin innerhalb von 5 Werktagen zur einer verbindlichen und vollständig in einer Summe und unverzinsten Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von EUR 150.000,00 (in Worten: einhundert-fünfzigtausend) auf das Konto des Käufers verpflichtet. III. Eigentum 1. Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz sein unbeschränktes Eigentum ist, nicht als gestohlen gemeldet ist und dass das Eigentum an dem Kfz frei von Rechten Dritter an den Käufer verschafft wird. […] V. Übergabe des Kfz […] 5. Ein Lieferverzug von mehr als X. Wochen durch den Hersteller führt zu einer Möglichkeit der Vertragsauflösung für den Käufer. Aktuell ist kein Lieferzug beim Modell Purosangue bekannt und die Auslieferung im Monat Januar 2024 vom ausliefernden Händler kommuniziert. […] VIII. Geltendes Recht Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde. […]“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Kaufvertrags 1 wird Bezug genommen auf die Anlage AG 10. Seitens der Arrestbeklagten zu 1) ist der Arrestbeklagte zu 3) aufgetreten. Die Arrestklägerin zu 1) leistete mittels drei Überweisungen eine Anzahlung i.H.v. insgesamt EUR 150.000,00 an die Arrestbeklagte zu 1). Eine Lieferung des Kraftfahrzeuges erfolgte nicht. Die Arrestbeklagte zu 1) zahlte im April 2024 insgesamt EUR 100.000,00 an die Arrestklägerin zu 1) zurück. Weiterhin schloss die Arrestklägerin zu 1), vertreten durch Herrn …, mit der Arrestbeklagten zu 1) am 07.02.2024 einen weiteren Kaufvertrag über einen schwarzen Ferrari Purosangue zu einem Kaufpreis von ebenfalls EUR 700.000,00 ab (nachfolgend: „Kaufvertrag 2“). Der Wortlaut des Kaufvertrages 2 ist mit dem Wortlaut des Kaufvertrages 1 nahezu identisch. Hinsichtlich des konkreten Inhalts des Kaufvertrags 2 wird auf die Anlage AG 12 verwiesen. Seitens der Arrestklägerin zu 1) trat wiederrum der Arrestbeklagte zu 3) auf. Die Arrestklägerin zu 1) leistete eine Anzahlung i.H.v. EUR 350.000,00 an die Arrestbeklagte zu 1). Die Lieferung des Kraftfahrzeuges an die Arrestklägerin zu 1) erfolgte indes nicht. Im Juli und August 2024 zahlte die Arrestbeklagte zu 1) insgesamt EUR 100.000,00 an die Arrestklägerin zu 1) zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2024 (Anlage AG 18) erklärte die Arrestklägerin zu 1) den Rücktritt von dem Kaufvertrag 1 und 2 und forderte die Arrestbeklagte 1) auf, bis zum 14.10.2024 die Anzahlung zu erstatten. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Die Arrestklägerin zu 1), vertreten durch Herrn …, und die Arrestbeklagte zu 2) schlossen am 09.02.2024 zudem einen Kauvertrag über einen Mercedes-AMG One zum Preis von EUR 3.250.000,00 ab (nachfolgend: „Kaufvertrag 3“). In dem Kaufvertrag heißt es wörtlich – soweit hier von Relevanz -: § 1 Gegenstand Kaufgegenstand ist eine Sonderanfertigung eines Fahrzeuges Mercedes AMG ONE mit Motorsportpaket und der Fahrgestellnummer …. Die genaue Ausstattung des Fahrzeuges Mercedes AMG ONE ergibt sich aus der Anlage AMG, die Gegenstand des Kaufvertrags ist. […] § 5 Rücktritt Der Käufer ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferfrist über den 18. März 2024 hinaus überschritten wird. Im Falle des Rücktritts sind die Rechte des Käufers lediglich auf die Rückgewähr des Anzahlungsbetrages beschränkt. […]“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Kaufvertrags 3 wird Bezug genommen auf die Anlage AG 19. Für die Arrestbeklagte zu 2) trat der Arrestbeklagte zu 3) auf. Der Arrestbeklagte zu 3) behauptete, einen Kaufvertrag über einen Mercedes-AMG One abgeschlossen zu haben, der demnächst zur Lieferung anstehe. Er übersandte an Herrn … sowie an Herrn … sowohl Fotos eines entsprechenden Fahrzeuges als auch eine Ausstattungsliste sowie eine Bestellbestätigung. Eine Anfrage bei der … GmbH ergab jedoch, dass die angegebene Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) dort nicht bekannt ist. Die Arrestklägerin zu 1) leistete eine Anzahlung i.H.v. EUR 300.000,00. Eine Lieferung des Fahrzeuges erfolgte nicht. Mit E-Mail vom 24.05.2024 (Anlage AG 13) forderte Herr … gegenüber dem Arrestbeklagten zu 3) die Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen. Mit einem weiteren Anwaltsschreiben vom 30.09.2024 (Anlage AG 22) erklärte die Arrestklägerin zu 1) den Rücktritt von dem Kaufvertrag 3 und forderte die Arrestbeklagte zu 2) auf, bis zum 14.10.2024 die Anzahlung zu erstatten. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Die Arrestklägerinnen sind der Ansicht, der Arrestbeklagte zu 3), handelnd für die Arrest-beklagten zu 1) und 2), habe Straftaten gegen die Arrestklägerinnen begangen, indem er ihnen absichtlich die falsche Tatsache vorspiegelt habe, mehrere seltene Kraftfahrzeuge kurzfristig liefern zu können. Der bei dem Vertreter der Arrestklägerinnen, Herrn …, hervorgerufene Irrtum habe diesen dazu veranlasst, alle Kaufverträge zu unterzeichnen und für die Arrestklägerinnen insgesamt EUR 700.000,00 als Anzahlungen auf die vereinbarten Kaufpreise zu bezahlen. Von diesen Umständen hätten die Arrestklägerinnen erst im Februar 2025 erfahren, da vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-13 O 206/24 ein weiterer Rechtsstreit anhängig war, in dem es um den Verkauf eines Ferrari Purosangue durch die Arrestbeklagte zu 1) an die … GmbH & Co. KG zum Preis von EUR 833.000,00 ging. Streitgegenständlich war dort die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung in Höhe von EUR 150.000,00. Die Arrestbeklagte zu 1) wurde mit Urteil vom 19.03.2025 zur Rückzahlung der Anzahlung verurteilt. Betreffend den Kaufvertrag 1 behauptet die Arrestklägerin zu 1), dass die Arrestbeklagte zu 1) im Rahmen des Kaufvertragabschlusses vorgespielt habe, dass das Fahrzeug ihr unbeschränktes Eigentum sei und sie es frei von Rechten Dritter übereignen werden könne. Betreffend den Kaufvertrag 2 behauptet die Arrestklägerin zu 1) ebenfalls, dass die Arrestbeklagte zu 1) zugesichert habe, das Fahrzeug kurzfristig beschaffen zu können. Tatsächlich erwarb die Arrestbeklagte zu 1) unstreitig erst am 29.05.2024 einen schwarzen Ferrari Purosangue in Österreich für einen Kaufpreis von EUR 755.000,00, wobei sie den Kaufpreis nicht zahlte und das Kraftfahrzeug auch nicht erhielt. Am 25.01.2024 hätten die Arrestklägerin zu 2), vertreten durch Herrn …, und die Arrestbeklagte zu 1) zudem einen Kaufvertrag über einen Ferrari Purosangue in der Farbe grau zu einem Kaufpreis von EUR 700.000,00 geschlossen (nachfolgend: „Kaufvertrag 4“). Der Kaufvertrag 4 ist wiederrum nahezu wortgleich zu dem Kaufvertrag 1 und 2. Hinsichtlich des konkreten Inhalts wird auf die Anlage AG 23 verwiesen. Der für die Arrestbeklagte zu 1) auftretende Arrestbeklagte zu 3) habe wiederum zugesichert auch hinsichtlich dieses Fahrzeugs Eigentümer zu seien. Die Arrestklägerin zu 1) habe im Auftrag der Arrestklägerin zu 2) eine Anzahlung i.H.v. EUR 100.000,00 geleistet, wobei die Zahlung an sich zwischen den Parteien unstreitig ist. Eine Lieferung des Fahrzeuges ist ebenso wenig wie eine Rückzahlung der Anzahlung erfolgt, obwohl die Arrestbeklagte zu 1) unstreitig mehrfach zur Rückzahlung aufgefordert wurde. Die Arrestbeklagte zu 1) sei für die Arrestklägerin zu 1) in der Zeit nach Abschluss der Kauf-verträge nur noch eingeschränkt erreichbar gewesen. Für die Arrestklägerinnen forderte unstreitig auch Herr … die Rückzahlung der Anzahlungen gegenüber den Arrestbeklagten. Während eines Gesprächs zwischen dem Arrestbeklagten zu 3) und Herrn … im Büro des Arrestbeklagten zu 3) im Mai 2024 habe der Arrestbeklagte zu 3) Herrn … mit einem Samurai Schwert bedroht, weil er bei der Rückforderung so wörtlich „zu viel Druck mache“. Bei einem weiteren Gespräch am 17.05.2024 bei dem Arrestbeklagten zu 3) zu Hause habe der Arrestbeklagte zu 3) ein Messer gezogen und Herrn … aufgefordert zu gehen. Zudem versuchte der Arrestbeklagte zu 3) unstreitig, die … sowie der … dazu zubringen, angebliche Forderungen gegen die Arrestklägerin zu 1) an die Arrestbeklagte zu 1) abzutreten. Die Arrestklägerinnen sind der Ansicht, die Arrestbeklagte zu 1) habe diese angeblichen Forderungen den Forderungen der Arrestklägerin zu 1) entgegenhalten und sich diesen so entziehen zu wollen. Weiterhin habe der Arrestbeklagte zu 3) versucht ein Kraftfahrzeug bei einem Dritten zu verstecken, damit es am 11.04.2025 durch die Arrestklägerinnen nicht gepfändet werden konnte. Die Verfügungskläger haben beantragt, 1. wegen einer Forderung der Antragstellerin zu 1) in Höhe von EUR 300.000,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 sowie einer Kostenpauschale von EUR 4.105,90 den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner zu 1) und 3) ohne mündliche Verhandlung anzuordnen. 2. Die Antragsgegnerin kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragstellerin hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn sie einen Betrag in Höhe von EUR 330.000 hinterlegt. 3. wegen einer Forderung der Antragstellerin zu 1) in Höhe von EUR 300.000,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 sowie einer Kostenpauschale von EUR 3.591,10 den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner zu 2) und 3) ohne mündliche Verhandlung anzuordnen. 4. Die Antragsgegnerin zu 2) kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragstellerin zu 1) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn sie einen Betrag in Höhe von EUR 330.000 hinterlegt. 5. wegen einer Forderung der Antragstellerin zu 2) in Höhe von EUR 100.000,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einer Kostenpauschale von EUR 2.191,50 den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestgegner zu 1) und zu 3) anzuordnen. 6. Der Antragsgegner zu 1) kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragssteller zu 2) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn er einen Betrag in Höhe von EUR 110.000,00 hinterlegt. 7. Der Antragsgegner zu 3) kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragstellerin zu 1) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn er einen Betrag in Höhe von EUR 660.000,00 hinterlegt. 8. Der Arrestschuldner 3) kann die Vollziehung des Arrestes durch den Arrestgläubiger 2) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn er einen Betrag in Höhe von 110.000,00 EUR hinterlegt. Mit Beschluss vom 20.03.2025 (Bl. 111-118 d.A.) hat das Landgericht Frankfurt am Main den dinglichen Arrest weit überwiegend wie beantragt angeordnet. Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 (Bl. 265-282 d.A.) haben die Arrestbeklagten Widerspruch eingelegt. Die Arrestklägerinnen beantragen nunmehr, den Arrestbefehl vom 20.03.2025 zu bestätigen. Die Arrestbeklagten beantragen, den Arrestbefehl vom 20.03.2025 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Die Arrestbeklagten sind der Ansicht, dass bereits ein Arrestanspruch nicht gegeben sei. Denn die Arrestbeklagten hätten nicht vorgespielt, bereits Eigentümer der jeweiligen Kraftfahrzeuge zu sein; es sei gerade nicht vereinbart worden, dass jeweils ein konkretes Kraftfahrzeug an die Arrestklägerin zu 1) verkauft und übereignet werde. Vertraglich zugesichert worden sei lediglich die spätere Lieferung eines bestimmten Fahrzeuges, sobald es durch den Hersteller produziert worden sei (sog. „Fahrzeug-Slot“). Im Falle des Kaufvertrags 3 sei die Arrestbeklagte zu 2) selbst Opfer eines Betrugs geworden. Im Januar 2024 habe die Arrestbeklagte zu 2) einen Kaufvertrag über einen Mercedes AMG One mit der … abgeschlossen und auf den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von EUR 3.100.000,00 eine Anzahlung in Höhe von EUR 100.000,00 gezahlt. Die FIN sowie die Lieferdokumente seien indes gefälscht gewesen. Die Arrestbeklagte zu 2) stellte einen Strafantrag wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Das Ermittlungsverfahren werde auch weiterhin von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Az.: ST/10570641/2024) geführt. Zudem hätten die Parteien per E-Mail vom 17.10.2024 eine Vereinbarung dahingehend abgeschlossen, dass weitere Kraftfahrzeugbestellungen der Arrestgläubigerinnen mit den geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen verrechnet werden. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail vom 17.10.2024 wird Bezug genommen auf die Anlage B 6. Im Übrigen bestehe kein Arrestgrund, da der Arrestbeklagte zu 3) Herrn … nicht bedroht habe. Das sodann unstreitig am 15.04.2025 gepfändete Kraftfahrzeug stehe zudem nicht im Eigentum der Arrestbeklagten und hätte bereits aus diesem Grund nicht gepfändet werden dürfen. Letztlich sei der Arrestantrag ohnehin rechtsmissbräuchlich. Denn der Prozessbevollmächtigte der Arrestklägerinnen vertritt, was für sich genommen unstreitig ist, in einem anderen Ver-fahren des Arrestbeklagten zu 3) gerichtet auf Unterlassung und Schmerzensgeld vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-14 O 366/24) den dortigen Beklagten. In diesem Verfahren verfolge der dortige Beklagte das Ziel, Schadenersatzforderungen des Arrestbeklagten zu 3) abzuwehren, indem dessen persönliche und geschäftliche Reputation massiv angegriffen werde, während mit dem hiesigen Arrestgesuch das Ziel verfolgt werde durch Arrestmaßnahmen das Vermögen des Antragsgegners zu sichern. Die Arrestbeklagten sind der Ansicht, damit läge ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen aus § 43a Abs. 4 BRAO vor. Zudem hätte der Prozessbevollmächtigte der Arrestklägerinnen sich wegen Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB und § 203 StGB strafbar gemacht, als er in dem Schriftsatz vom 30.04.2025 (Bl. 378-383 d.A.) einen Durchsuchungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Darmstadt teilweise wörtlich dargestellt hat. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und … sowie den Arrestbeklagten zu 3) informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2025 (Bl. 623-635 d.A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.