Urteil
2-17 O 221/20
LG Frankfurt 17. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0903.2.17O221.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 32 ZPO als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Bezüglich der Feststellung des Annahmeverzugs gemäß Klageantrag zu 2) ergibt sich das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Vollstreckungsvorschrift des § 756 ZPO. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der von ihr behaupteten Ausstattung ihres Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu. Die Klägerin kann einen solchen Schadenersatzanspruch nicht aus § 826 BGB herleiten. Denn sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe ihr in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (z.B. BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15, NJW 2017, 250; BGH, Urteil v. 07.05.2019, Az.: VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164, Rn. 8 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (so BGH, Urteil v. 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Tz. 29; BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962; ferner BGH NJW 2019, a.a.O., Rn. 8; BGH NJW 2017, a.a.O. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine solche sittenwidrige Schädigung anzunehmen sein, wenn ein Fahrzeughersteller seine Fahrzeuge aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse systematisch mit einer Motorsteuerungssoftware ausstattet, die bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, so dass damit einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden im realen Fahrbetrieb und andererseits die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung einhergeht (BGH, Urteil vom 25.05.2929, Az.: VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962). Kennzeichnend ist hierfür, dass dem Kraftfahrbundesamt (KBA) bewusst und gewollt vorspiegelt wird, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich (BGH a.a.O). Dass solche Umstände bei dem hier streitgegenständlichen Motortyp […] vorliegen, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Zwar behauptet sie, dass ihr Fahrzeug mit einer Software ausgestattet sei, die – derjenigen im Vorgängermodell […] vergleichbar – erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des NEFZ befinde und dann über eine unzulässige Abschalteinrichtung die Abgasrückführung in einer anderen Weise regele als im normalen Straßenbetrieb, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten. Jedoch ist der diesbezügliche Vortrag nicht beachtlich, da er sich als eine Behauptung ins Blaue darstellt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine Partei grundsätzlich Tatsachen behaupten darf, über die sie keine Kenntnis hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Partei nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion eines von der Gegenseite hergestellten Produkts keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine auf einer Vermutung basierende Behauptung ist aber ausnahmsweise dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden. Danach ist von der Klägerin zu fordern, dass sie jedenfalls irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte dafür anführt, auf die der Verdacht des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegründet werden kann. Dem ist die Klägerin vorliegend jedenfalls insoweit nicht nachgekommen, als sie in Anlehnung an die Feststellungen zum Vorgängermodell […] die Verwendung einer vergleichbaren Software zur Prüfstandserkennung behauptet. Konkrete Indizien für die Richtigkeit ihrer Behauptungen hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Zunächst besagt allein der Umstand, dass es sich bei dem Dieselmotor […] um das Nachfolgemodell des Motors […] handelt, noch nichts darüber, ob auch in diesem Nachfolgemodell eine den Prüfstand erkennende Manipulationssoftware verbaut ist (so z.B. OLG Schleswig, Urteil v. 20.122019, Az.: 3 U 39/19, BeckRS 2019, 42640). Vielmehr hat sich der Verdacht einer angeblich erneuten Abgasmanipulation aufgrund der vom BMVI in Auftrag gegebenen Untersuchung von Fahrzeugmodellen mit dem streitgegenständlichen Motortyp nicht bestätigt. Insoweit ist zu verweisen auf den als Anlage B1 im Anlagenband vorgelegten Bericht der Untersuchungskommission „[…]“. Dementsprechend hat das Kraftfahrbundesamt keinen Anlass für weitere Maßnahmen gesehen und einen Rückruf der Fahrzeuge nicht vorgenommen. So hat sowohl das BMVI via Twitter im September 2019 (Anlage B2 im Anlagenband) und das KBA durch Mitteilung an das Landgericht Bielefeld vom 18.03.2020 (Anlage B4 im Anlagenband) jeweils mitgeteilt, dass bei Fahrzeugen mit dem Motortyp […] keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei. Dies gelte nach dem BMVI insbesondere auch für eine Abschalteinrichtung in Gestalt einer unzulässigen Zykluserkennung. Soweit nunmehr unstreitig ein Rückruf hinsichtlich der […] Busse, Typ […], mit dem Motor […] erfolgt ist, ergibt sich daraus noch kein Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Neubewertung des vorgenannten Motortyps durch das KBA. Denn insoweit hat die Beklagte dargetan, dass die betroffenen […] andere Fahrzeugeigenschaften als Pkw mit dem Motortyp […] aufweisen und sich insbesondere die Auslegung des Motors grundlegend unterscheide. Dem ist die Klägerseite nicht erheblich entgegengetreten. Auch im Übrigen hat die Klägerin keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für ihre Behauptung dargetan. Dies gilt insbesondere, soweit sie auf die „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinie & Freigabevorhaben […]“ der Beklagten vom 18.11.2015 (Anlage B3 im Anlagenband) verweist. Zwar weist die Klägerin zunächst zutreffend darauf hin, dass dort auf Seite 5 für den hier streitgegenständlichen Motor mit SCR-Katalysator unter „Anwendungsbeschreibung“ ausgeführt wird, dass eine „Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Erkennung des Precon und NEFZ“ stattfinde, um die Umschaltung der Rohemissionsbedatung streckengesteuert auszulösen. Aus dem weiteren Text ergibt sich jedoch unmittelbar, dass die insoweit beschriebene sogenannte Fahrkurvenerkennung in künftigen Neufahrzeugen und bei Modellpflegemaßnahmen bereits ab Ende 2015 („ab Datum KW47/2015“ und „SOP vor KW22/16“) nicht mehr mit einer Fahrkurvenerkennung ausgestattet würden. Demnach wäre das klägerische Fahrzeug mit dem Baujahr 2017 jedenfalls nicht mit einer Fahrkurvenerkennung versehen. Dahinstehen kann, welche Wirkungsweise die in dem Dokument bezeichnete Fahrkurve ausweist. Denn jedenfalls ergibt sich unter Berücksichtigung der Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus der Applikationsrichtlinie kein greifbarer Anhaltspunkt für den Einbau einer Prüfstandserkennung gerade im streitgegenständlichen Fahrzeug der Klägerin. Aus den vorgenannten Gründen kann die Klägerin auch nichts aus der mit Schriftsatz vom 09.07.2021 vorgelegten „[…] Präsentationsunterlage zu […]“ vom 02.10.2015 (Anlage K 7 im Anlagenband) herleiten. Soweit dort im Zusammenhang mit dem Motortyp „[…]“ von einer „Umschaltstrategie“ die Rede ist, ergibt sich kein Hinweis darauf, dass Fahrzeuge mit Baujahr 2017 betroffen sind. Das Gleiche gilt für die weiterhin vorgelegte E-Mail der Anwaltskanzlei […] vom 04.10.2015 (Anlage K 8 im Anlagenband). Ein weitergehender Erkenntniswert ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten online-Artikel auf der Website der Tagesschau, da sich dieser letztlich lediglich auf die vorgenannte Applikationsrichtlinie der Beklagten stützt. Schließlich folgt auch nichts für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung aus der Pressmitteilung der Europäischen Wettbewerbsbehörde vom 05.04.2019. Denn aus den von der Klägerin in Bezug genommen Ausführungen der Kommission zu einer Begrenzung der Wirksamkeit der Abgasreinigung ergibt sich noch nichts für die hier behauptete Verwendung einer Manipulationssoftware zum Zwecke der Differenzierung zwischen Prüfstand und Normalbetrieb. Weiterhin scheidet ein Anspruch aus § 826 BGB auch aus, soweit die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf den nach ihrer Ansicht unzulässigen Einsatz eines sogenannten Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug stützt. Die Klägerin hat eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit der Verwendung vorgenannter Vorrichtung nicht dargetan. Unstreitig ist, dass in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine solche Technologie, die die Abgasrückführung in Abhängigkeit zur Außentemperatur regelt, verbaut ist. Dabei wird bei bestimmten Temperaturen, die im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind, die Abgasrückführung im Fahrzeug der Klägerin reduziert bzw. abgeschaltet. Die Verwendung einer solchen Vorrichtung lässt jedoch für sich genommen noch nicht auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten schließen. Dabei kann zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist. Denn der darin liegende Gesetzesverstoß wäre - auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten - für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (so zuletzt: BGH, Beschluss v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Tz. 16, zit. nach juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die hier zu bewertende Vorrichtung des Thermofensters in seiner Funktionsweise erheblich unterscheidet von der in Fahrzeugen mit dem Motortyp […] eingebauten sogenannten „Umschaltlogik“, welche dem eine sittenwidrige Schädigung annehmenden Urteil des BGH vom 25.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962) zugrunde lag. Kennzeichnend für die im dortigen Fall vorliegende Vorrichtung war, dass sie bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb dagegen überschritten wurden. Sie zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde ab. Dies ist jedoch bei der hier vorliegenden temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht bzw. jedenfalls nicht bereits aufgrund der Funktionsweise der Vorrichtung anzunehmen. Denn diese unterscheidet nicht unmittelbar danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Vielmehr arbeitet sie in beiden Fahrsituationen im Grundsatz gleich, d.h. unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Tz. 18). Nach der Rechtsprechung des BGH ist daher der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur dann gerechtfertigt, wenn neben der Verwendung einer auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, a.a.O., Tz.19). Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des „Thermofensters“ in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und dem darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (so BGH, a.a.O.). Hiervon ist nicht auszugehen. Die Klägerin hat ein derartiges Vorstellungsbild der bei der Beklagten handelnden Personen zwar behauptet, jedoch hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen. Soweit die Klägerin meint die Annahme eines solchen Vorstellungsbilds sei denklogisch zwingend, legt sie ihrer Argumentation die von ihr behauptete Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zugrunde, für deren Vorliegen – wie ausgeführt - jedoch nicht auszugehen ist. Bei dem hier in Rede stehenden Thermofenster ist jedoch nicht von vornherein auszuschließen, dass die Beklagte bzw. die bei ihr handelnden Personen von der Zulässigkeit der Vorrichtung ausgingen. Soweit die Klägerseite - unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 – meint, die von der Beklagten für die Erforderlichkeit des Thermofensters angeführten Belange des Motorschutzes seien nicht geeignet, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu begründen, kommt es darauf in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die Klägerin hat jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die für die Beklagte handelnden Personen nicht – wenn vielleicht auch rechtsirrig – von der Zulässigkeit der Vorrichtung ausgegangen wären (vgl. hierzu auch OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2019, Az.: 3 U 39/19, BeckRS 2019, 42640, Tz. 46 u. 48; OLG Köln, Beschluss v. 06.08.2019, Az.: z U 119/19, BeckRS 2019, 25896, Tz. 16). So wird sie von Seiten der Beklagten jedenfalls mit einer technischen Erforderlichkeit, u.a. zum Zwecke des Motorschutzes, begründet. Ob sie hierfür letztlich wirklich notwendig ist, was die Klägerin bestreitet, oder ob nach dem Stand der Technik auch andere Alternativen bestanden hätten, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich auch aus dem beklagtenseits vorgelegten Untersuchungsbericht, dass auch das KBA davon ausgeht, dass der Motorschutz einen Grund für die Verwendung von Abschalteinrichtungen darstellen kann (vgl. Seite 18 des Berichts). Mithin erscheint die entsprechende Argumentation der Beklagten nicht von vornherein völlig abwegig. Ein Anhaltspunkt für ein Bewusstsein mit der Verwendung der Vorrichtung gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, ergibt sich insoweit nicht. Schließlich liegen auch im Übrigen keine Umstände vor bzw. sind von der Klägerseite vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der Beklagten, eine – hier unterstellte – unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Soweit sie darauf verweist, dass die Fahrzeughersteller nach Art. 3 Nr. 9 VO 692/2008 gegenüber der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen zu machen hätten, fehlt es jedenfalls an einem konkreten Vortrag dazu, dass die Beklagte im Genehmigungsverfahren eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems verschleiert oder diesbezüglich unzutreffende Angaben gemacht hätte. Hierzu reicht es nicht aus, wenn die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestreitet, dass erforderliche Angaben gemacht und die entsprechenden Unterlagen vollständig vorgelegt worden seien. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagte ergibt sich daraus nicht. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB zu. Voraussetzung ist, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands erfüllt sind. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob und ggf. durch welches Verhalten seitens eines satzungsmäßigen Vertreters der Beklagten im Sinne des § 31 BGB getäuscht worden ist. Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen sogenannten Stoffgleichheit eines erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem Vermögensschaden der Klägerin in Form einer nachteiligen Differenz zwischen gezahltem Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeugs aufgrund einer unzulässigen Abschaltvorrichtung. Eine Absicht eines verfassungsmäßigen Vertreters im vorgenannten Sinne der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenverkauf unmittelbar zu bereichern, ist rechtlich nämlich bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie bzw. die Beklagte aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem – jedenfalls von der Beklagten verschiedenen – Verkäufer keinen unmittelbaren Vorteil erzielen konnten. Ein solcher Vorteil kann allenfalls stoffgleich mit dem Vorteil sein, der dem Verkäufer zugeflossen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Tz. 19 – 26). Letztlich scheidet auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 VO 715/2007/EG. Das vorliegend streitgegenständliche Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, fällt nicht in den Anwendungsbereich der genannten europarechtlichen Normen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidung des BGH vom 30.07.2020, a.a.O., Tz. 11 bis 16, verwiesen. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte befindet sich außerdem nicht im Annahmeverzug. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 u. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Schadenersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten […]-Abgasskandal wegen des Kaufs eines Neuwagens. Die Klägerin erwarb am 14.07.2017 von der Firma […] den streitgegenständlichen Pkw […], Fahrzeuggestellnummer […], Baujahr 2017. Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor vom Typ […] (Abgasnorm EU 6). Das Fahrzeug ist mit einem SCR-Katalysator mit sogenannter AdBlue-Technologie ausgestattet. Ferner ist im Fahrzeug ein sogenanntes „Thermofenster“ eingebaut, bei welchem der Umfang der in den Motor zurückgeführten Abgasen von der Außentemperatur abhängig ist. In einem Dokument der Beklagten […] (Anlage B3 im Anlagenband) heißt es auf Seite 5: „Applikationsanweisung Diesel Fahrkurven […] SCR (...) Anwendungsbeschreibung: - SCR: Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Erkennung des Precon und NEFZ, um die Umschaltung der Rohemissionsbedatung (AGR-High/Low) streckengesteuert auszulösen (bis Erreichung SCR-Arbeitstemperatur und OBD-Schwellwerte) Applikationsrichtlinie (Serienfreigabe): - SOP vor KW 22/16 (für SOP, Modellpflege): Fahrkurven dürfen nicht zur Einhaltung der Emissions- und OBD-Grenzwerte genutzt werden. Diese müssen durch Ausbedatung oder Software-Änderung entfernt werden. Möglicherweise notwendige Umschaltungen zur Einhaltung der Emissions- und OBD-Grenzwerte müssen auf physikalischer Randbedingungen erfolgen. - SOP ab KW22/16 (für SOP, Modellpflege): Bei neuen Freigaben sind die Fahrkurven aus der Software entfernt. Umschaltungen oder die Platzierung von Abgasnachbehandlungsevents muss auf Basis physikalischer Randbedingungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- und Endrohremissionen erfolgen. (...)“ Nach Bekanntwerden des […]-Abgasskandals zum Motortyp […] fand im Jahr 2016 auf Veranlassung Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine Überprüfung des Motortyps […] durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) statt. Dabei untersuchte das KBA u.a. acht […]-Fahrzeugmodelle der Emissionsklassen EU5 und EU6. Im Bericht der Untersuchungskommission „[…]“ vom April 2016 heißt es u.a. auf Seite 12: „Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe […] (Euro 6) seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen.“ Wegen des weiteren Inhalts des Untersuchungsberichts wird auf die Anlage B1 im Anlagenband verwiesen. In einer Pressmitteilung der Europäischen Wettbewerbsbehörde vom 05.04.2019 heißt es: „(...) Nach der vorläufigen Auffassung der Kommission koordinierten […], […] und […] zwischen 2006 und 2014 ihre AdBlue-Dosierstrategie, die Größen ihrer AdBlue-Tanks sowie die mit einer Tankfüllung möglichen Reichweiten, und zwar mit dem gemeinsamen Verständnis, dass sie dadurch den AdBlue-Verbrauch und die Wirksamkeit der Abgasreinigung begrenzten.“ Im September 2019 wurde auf […] darüber berichtet, dass nach der Recherche des SWR, dem interne […] -Unterlagen vorlägen, auch bei […] -Dieselmotoren der Reihe […] mit Euro-6-Abgasnorm eine Software eingebaut sei, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde. Wegen des Inhalts des online-Artikels wird auf die Anlage K2 (Bl. 42 bis 44 d.A.) verwiesen. Für das streitgegenständliche Fahrzeug sowie für sämtliche Fahrzeuge des Motortyps […] der Marken […], […], […] und […] - mit Ausnahme des Fahrzeugs […], Typ […] - ist kein Rückruf des Kraftfahrtbundesamts im Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten erfolgt. Die Klägerin behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine mit dem Vorgängermodell […] vergleichbare, unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Sobald diese erkenne, dass sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befinde, werde die Abgasrückführung in einer anderen Weise geregelt als im normalen Straßenbetrieb, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befände. Die Aktivierung der höheren Abgasrückführung sei – u.a durch eine Lenkradwinkeleinschlag- und Fahrkurvenerkennung - exakt an die Fahrverhaltens-Parameter der NEFZ-Prüfung geknüpft. Erkenne die Abschaltsoftware, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand stehe, werde ausreichend „AdBlue“ zur Reduzierung von Stickoxid eingespritzt, im normalen Straßenbetrieb dagegen weniger. Zusätzlich schalte die Software ab einer bestimmten Drehzahl die Abgasreinigung sowie den SCR-Katalysator ab. Ohne diese Einrichtung könne der Grenzwert für die Schadstoffklasse des Kfz nicht eingehalten werden. Das Fahrzeug erfülle daher nicht die Schadstoffnorm, für das es die Typenzulassung habe. Die Klägerin ist der Ansicht, der Einbau einer unzulässigen Prüfstanderkennung im streitgegenständlichen Fahrzeug ergebe sich bereits aus dem internen Dokument der Beklagten der „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinie & Freigabevorhaben […]. Zu dem im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebauten „Thermofenster“ behauptet die Klägerin, dieses sei so beschaffen, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bereits außerhalb des Temperaturfensters von 20 C° bis 30 C° und damit bei „normalen“ Außentemperaturen reduziert werde und die Stickoxidemissionen überproportional stiegen. Die Klägerin ist – unter Verweis auf eine Entscheidung des EUGH vom 17.12.2020 (Urteil in der Rechtssache C-693/18) der Ansicht, auch bei dem „Thermofenster“ handele es sich um eine nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung. Zur Begründung wird verwiesen auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 22.12.2020 unter Ziffer B I. Nr. 1 b) (Bl. 11 bis 16 d.A.) sowie auf Seite 5 und 6 des Schriftsatzes vom 20.04.2021 (Bl. 158 u. 159 d.A.). Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte dem KBA im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens die nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erforderlichen Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht und die entsprechenden Unterlagen vollständig vorgelegt habe. Weiterhin behauptet die Klägerin, die vorstehenden Umstände seien den Vorständen der Beklagten bekannt gewesen. Sie habe diese vorsätzlich verschwiegen und mit Schädigungsabsicht eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut und in den Verkehr gebracht. Es sei – wie die Klägerin meint - denklogisch nicht möglich, gleichsam aus Versehen eine Software zu implementieren, die eigens für den Prüfstand einen gesonderten Modus einschaltet, der zu Folge hat, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden, während sie im Normalbetrieb überschritten würde. Ein Beleg für den Vorsatz der Beklagten sei u.a., dass die AdBlue-Einspritzung im realen Fahrbetrieb von vornherein bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu gering dosiert gewesen sei, um ein hinreichende und gesetzeskonforme Abgasreinigung zu gewährleisten. Schließlich behauptet die Klägerin, sie hätte bei Kenntnis des Einbaus der Abschalteinrichtung und der damit verbundenen höheren Schadenstoffemissionen das Fahrzeug nicht gekauft, da wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen das Risiko des Entzugs der Betriebserlaubnis bestehe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerschaft 54.298,91 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs […] mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer […]. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.642,40 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, eine grenzwertkausale Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Fahrbedingungen liege beim Motortyp […] nicht vor. Sie verweist hierzu auf den Bericht der Untersuchungskommission „[…]“. Weiterhin behauptet sie, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei zu keinem Zeitpunkt eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt gewesen. Dies ergebe sich – wie die Beklagte meint – auch aus dem Dokument „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinie & Freigabevorhaben […]“ vom 18.11.2015. Denn hieraus sei ersichtlich, dass die Beklagte im November 2015 entschieden habe, künftig auch für […] -Fahrzeuge die Fahrkurve bei den […] -Aggregaten mit SCR-Technologie zu entfernen und generell ab dem Modelljahreswechsel der Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 bei allen […] -Fahrzeugen nicht mehr zu verwenden. Weiterhin behauptet die Beklagte, bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen „Thermofenster“ sei die Abgasrückführung bei einer Außentemperatur zwischen – 24 °C bis + 70 °C zu 100 % aktiv. Der Einsatz des „Thermofensters“ sei notwendiger Bestandteil eines jeden Dieselfahrzeugs und zum Schutz des Motors und des sicheren Fahrbetriebs technisch erforderlich. Auch diesbezüglich verweist die Beklagte auf den Bericht der Untersuchungskommission vom April 2017, Seite 18. Hintergrund des […] -Rückrufbescheids sei eine technische Konformitätsabweichung, die in keinem Zusammenhang mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung stehe. Zudem weise das Fahrzeug des Typs […] andere Fahrzeugeigenschaften als ein […]-Pkw auf. Aufgrund dessen unterscheide sich die Auslegung des Motors eines […] -Fahrzeuges grundlegend von […] -Pkws. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.03.2021, Seite 41 bis 43 (Bl. 126 bis 128 d.A.) verwiesen.